…zu einer atypischen Belastungswirkung kommt. Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt aber nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkungen einer generellen Rechtsnorm ist, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft. Die Abgabenbehörde soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine aufgrund besonderer Umstände eingetretene…
…nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen ... Vermögensvermehrungen ... in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen") seien generelle Normen, die durch die explizite Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung im oben angeführten Fall der nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligung verdrängt würden, da nach allgemeinem Auslegungsverständnis die speziellere Regelung (des § 9 Abs…
…Bundes-Verfassungsrecht, 146f) als eine der Vorraussetzungen für die Wirksamkeit als (Rechts)Verordnung erfüllt sein (auch ohne Kundmachung im BGBl). Ob es sich bei der gegenständlichen normativen Aussage um eine generelle Norm, also eine (Rechts)Verordnung handelt, sodass der Prüfer dadurch im Sinne der Auffassung…
…Bundes-Verfassungsrecht, 146f) als eine der Vorraussetzungen für die Wirksamkeit als (Rechts)Verordnung erfüllt sein (auch ohne Kundmachung im BGBl). Ob es sich bei der gegenständlichen normativen Aussage um eine generelle Norm, also eine (Rechts)Verordnung handelt, sodass der Prüfer dadurch im Sinne der Auffassung…
…7.2.2001 verwiesen, in der unter anderem ausgeführt wird, dass § 34 Abs. 7 EStG als lex specialis die generelle Norm des § 34 Abs. 1 EStG verdränge. Die Bw. begehrte im Jahr 2006 geleistete Zahlungen als außergewöhnliche (a.g.) Belastungen im Sinne des § 34 (1…
…Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes sei, könne nicht durch eine Nachsicht behoben werden. Nach dem klaren Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO…
…vom 19.7.2007 wurde die Berufungswerberin ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, und durch die alle von dem betreffenden…
…habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit, für die die Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom Gesetzgeber Gewollten…
…habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit, für die der Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom Gesetzgeber Gewollten…
…habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit, für die die Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom Gesetzgeber Gewollten…
…habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit, für die der Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom Gesetzgeber Gewollten…
…habe, nicht bekannt. Jedenfalls könne man von einem Sachverhalt ausgehen, der außerhalb der von der allgemeinen Lebenserfahrung beherrschten Durchschnittsbetrachtung liege, somit zwar im Rahmen der generellen Norm, aber auf Grund der individuellen Besonderheit, für die der Bw. überhaupt nichts könne, außerhalb des vom Gesetzgeber Gewollten…
…a.a.O., Seite 2437, angeführten Zitate) kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem…
…2004 bis 2006. Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung einer Einkommensteuernachforderung bei Vorliegen mehrerer zumindest zeitweise gleichzeitiger Dienstverhältnisse und/oder Pensionsbezüge liege nicht vor, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkungen genereller Normen handle. Auch eine persönliche Unbilligkeit wurde vom Finanzamt verneint. Der Abgabenschuldnerin…
…Einhebung einer Körperschaftsteuernachforderung bei Versteuerung eines Sanierungsgewinnes nicht zu erblicken sei, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkung genereller Normen handle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.11.2008 Berufung erhoben. Wie bereits im Nachsichtsantrag dargestellt liege jedenfalls eine persönliche Unbilligkeit vor…
…dieses Ansuchens durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Auswirkung der unbestritten geltenden generellen Normen darstelle, wodurch der Tatbestand der Unbilligkeit notwendigerweise ausgeschlossen sei. Die Ausführungen in der dagegen gerichteten…
…das Finanzamt den gegenständlichen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die betreffenden Abgaben als Auswirkung der unbestritten geltenden generellen Normen zu verstehen seien, welche den Tatbestand einer Unbilligkeit notwendigerweise ausschließe. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde noch ergänzend ausgeführt, dass es zwischenzeitig gelungen sei…
…00 (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Finanzordnungswidrigkeiten sind nach § 1 FinStrG Finanzvergehen. Sie stellen Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des Abgabenrechts dar, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Der Allgemeine Teil des Finanzstrafgesetzes findet auf Finanzordnungswidrigkeiten voll Anwendung, daher ist nunmehr in Analogie zur…
…ab und führte aus, dass die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe eine persönliche oder sachliche sein kann. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen wäre. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) wären keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO…
…wegen einer Rechtsauskunft der Abgabenbehörde aussichtslos erschienen, wegen entschuldbaren Rechtsirrtums unterblieben oder wegen Unzumutbarkeit nicht eingebracht worden wäre. So bleibe nur die Annahme, dass es ganz allgemein Auswirkungen genereller Normen wären, die unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit im Sinn des § 20 BAO zu sehen wären…