Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0552-W/03
Nachsicht von Wettgebühren wegen Änderung der Verwaltungspraxis und Existenzgefährdung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-W/03vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO vom 9. September 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. August 2002, persönlich beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 16. August 2002
eingereicht, ersuchte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) vertreten durch
ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Herrn R um
Nachsicht der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 241.160,73 (entspricht S 3.318.443,99) und um
gleichzeitige Stundung bis zur rechtskräftigen Erledigung des
gegenständlichen Nachsichtsansuchens.
Geltend gemacht wurde, dass hinsichtlich der
Abgabeneinhebung sowohl eine persönliche als auch sachliche Unbilligkeit
vorliege.
Die persönliche Unbilligkeit wurde insbesondere mit
der wirtschaftlichen Lage der Bw. und der dadurch bestehenden
Existenzgefährdung der Familie des Alleingesellschafters und
Geschäftsführers Herr R begründet. Durch die Nachsicht würde
insofern ein Sanierungseffekt eintreten, dass einerseits die
Existenzgefährdung abgewendet und dadurch andererseits die
Leistungsfähigkeit auch in steuerlicher Hinsicht gleichsam unter Garantie
erhalten würde.
Zur sachlichen Unbilligkeit wurde im Wesentlichen auf die
geänderte Verwaltungspraxis hinsichtlich der Vergebührung der mit
ausländischen Kunden über Internet und Telefon abgeschlossenen
Wettgeschäfte verwiesen. Da eine Betriebsprüfung erfolgt sei, sei eine
Aufrollung der Steuerleistung nicht mehr möglich und erwachse ein Schaden
von rund S 10 Mio. anstatt eines Guthabens von rund S 7 Mio., während ein
Mitbewerber - bei grundsätzlich gleichen Verhältnissen, jedoch
ohne vorherige Betriebsprüfung einen Betrag von vielen Mio. an Abgaben
gutgeschrieben/ausbezahlt erhalten habe, wodurch eine gravierende, vom
Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigte, sachlich nicht gerechtfertigte
Differenzierung, verbunden mit einer argen Wettbewerbsverzerrung, eingetreten
sei.
Mit Bescheid vom 9. September 2002 wies das Finanzamt den
gegenständlichen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die betreffenden Abgaben als Auswirkung der unbestritten geltenden generellen
Normen zu verstehen seien, welche den Tatbestand einer Unbilligkeit
notwendigerweise ausschließe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde noch
ergänzend ausgeführt, dass es zwischenzeitig gelungen sei, den
Fortbestand des Betriebes dadurch zu sichern, dass Partner gefunden worden
seien, die das Unternehmen künftighin geeignet unterstützten
würden und mit deren Hilfe eine Ausweitung des Betriebes erfolgen werde
können. Als Bedingung für diese Engagement sei von den
Geschäftspartner jedoch die Liquidierung der "Altlasten" postuliert worden.
Durch diese Entwicklung sei eine nennenswerte Erhöhung künftiger
Steuereinnahmen für den Fiskus garantiert. Im Falle der Ablehnung seines
Ersuchens könne er nicht auf die Investitionen durch die
Geschäftpartner rechnen, sodass er befürchten müsse, dass dies
das Ende des seit nahezu 20 Jahren bestehenden Betriebes bedeuten würde, da
er ohne die Unterstützung durch Dritte keine ausreichende
Finanzierungsbasis zur Weiterführung aufbringen könne.
Nach Durchführung eines Erörterungstermines am 7.
Oktober 2003 und Einsichtnahme in diverse von der Bw. mit Schreiben vom 9.
Dezember 2004 vorgelegte Unterlagen, teilte der unabhängige Finanzsenat mit
Vorhalt vom 16. Jänner 2004 sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt mit, von
welchem Sachverhalt sie auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen ausgeht.
Außerdem forderte sie die Bw. auf, binnen einer Frist von einem Monat ab
Zustellung des Vorhaltes einerseits einen Nachweis zu erbringen, dass die
Forderung gegenüber der Firma E in Höhe von € 532.712,00
nicht (mehr) besteht und andererseits die fehlenden Erklärungen ab Juni
2003 nachzuholen sowie die weiteren fälligen Wettgebühren zu
entrichten.
Dieser
Aufforderung ist die Bw. bis dato nicht nachgekommen. Aus einer vom Finanzamt
vorgelegten Kontoabfrage vom 10. März 2003 ergibt sich, dass der
Rückstand der Bw. auf dem Abgabekonto beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien weiter angewachsen ist und zur Zeit € 263.525,42
beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Einbringungsakt
St.Nr. xxx und dem Wettgebührenakt St.Nr. xxx des Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, dem Vorbringen beim
Erörterungstermin sowie den mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 vorgelegten
Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Oktober 1993
gegründet. Mit Einbringungsvertrag vom 29. August 1994 wurde der Betrieb
des nicht protokollierten Unternehmens R Ges.n.b.R., Wettbüro mit Sitz in
P, in die Bw. eingebracht. Seit 1999 ist Herr R nicht nur alleiniger
Geschäftsführer, sondern auch Alleingesellschafter der
Bw.
Der Unternehmensgegenstand der Bw. ist der Abschluss von
Sportwetten als Buchmacher. Die Bw. verfügt über
Buchmacherkonzessionen für 10 Standorte in Wien und für unbegrenzte
Standorte in Niederösterreich. Bis August 2002 wurde von der Bw. sowohl
"klassische" Sportwetten in Wettbüros als auch Sportwetten über
Telefon und über Internet durchgeführt.
In den letzten Jahren verlagerte sich das Schwergewicht
einerseits von den Barwetten zu den Telefonwetten bzw. Internetwetten und
anderseits von inländischen Kunden auf überwiegend ausländische
Kunden. Dadurch erhöhte sich sowohl das Volumen der betrieblichen
Tätigkeit als auch die daraus resultierende Steuerleistung in ihrer
Gesamtheit wesentlich. Durch außerordentlich hohe Wettauszahlungen vor
allem an Kunden aus dem asiatischen Raum entstanden zunehmend Verluste. So
betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Jahr
2000 rund S - 8.794.000,00 (entspricht € 639.084,90) und im Jahr
2001 S - 21.544.459,08 (entspricht € 1.565.696,90).
Dadurch wuchsen die Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber Kreditinstituten,
Wettkunden und sonstigen Gläubigern derartig an, dass zum 31. Dezember 2001
Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von S 46.826.948,11 (entspricht
€ 3.403.047,03) aushafteten, die sich wie folgt
zusammensetzten:
|
Verb. gegenüber
Kreditinstituten
|
S
|
11.588.568,74
|
entspricht
€
|
842.174,13
|
Verb. aus Lieferungen und
Leistungen
|
S
|
28.981.663,33
|
entspricht
€
|
2.106.179,61
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
S
|
6.257.016,04
|
entspricht
€
|
454.715,09
|
Verbindlichkeiten
insgesamt
|
S
|
46.826.948,11
|
entspricht
€
|
3.403.047,03
Im November 2000 erfolgte bei der Bw. eine
bescheidmäßige Festsetzung der Wettgebühren wegen einer in den
Vorjahren auf Grund eines Fehlers im EDV-Programm zu hoch erfolgten
Selbstberechnung der Gebühren. Dadurch konnte im Jahr 2001 bei der Bw. im
Gegensatz zu Mitbewerbern in der Wettbranche keine Steuerfestsetzungen nach
§ 201 BAO für einen Zeitraum für 5 Jahre zurück unter
Berücksichtigung der geänderten Verwaltungspraxis hinsichtlich der
Vergebührung von Wettverträgen, bei denen das Rechtsgeschäft im
Ausland zustande kommt, erfolgen. Der Anregung der Bw. auf amtswegige
Wiederaufnahme des Bescheides vom 17. November 2000 kam das Finanzamt mit der
Begründung, dass eine geänderte rechtliche Beurteilung keine neu
hervorgekommene Tatsache sei, nicht nach. Für die Monate Oktober 2000 bis
März 2001 (Seit April 2001 wurde in den monatlichen
Gebührenerklärungen nur mehr die Wettverträge mit
inländischen Kunden berücksichtigt) setzte das Finanzamt die
Gebühren gemäß
§ 201 BAO bescheidmäßig fest und
ergab sich dadurch eine Gutschrift von € 123.928,66 (entspricht
S 1.705.295,549. Hätte für die Bw. wie für ihre Mitbewerber
noch eine "Korrekturmöglichkeit" für 5 Jahre (1997 -
2001) bestanden, so wären der Bw. insgesamt € 729.112,73 (entspricht
S 10.032.809,66) und somit ein um rund € 600.000,00 höherer
Betrag an Wettgebühren gutzuschreiben gewesen und wäre der auf dem
Abgabekonto der Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien befindliche Rückstand bei weitem abgedeckt worden.
Der Rückstand auf dem Abgabenkonto des Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ist größtenteils wegen
der fehlgeschlagenen Erwartung der Bw. auf eine weitere Gutschrift in Höhe
von rund € 600.000,00, aber auch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage
der Bw. entstanden. Seit der Einbringung des Nachsichtsansuchens ist der
Rückstand auf dem Abgabenkonto des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien von € 241.160,73 auf mittlerweile €
263.525,42 (Stand 12. März 2004) angewachsen. Außerdem wurden
für die Monate ab Juni 2003 bis dato von der Bw. weder Erklärungen
über Wettgebühren beim Finanzamt eingereicht, noch erfolgte eine
Entrichtung der selbstzuberechnenden Gebühren für diese
Monate.
Im Jahr 2002 konnte mit den
4 größten Wettkunden in Fernost ein stiller Ausgleich erzielt werden.
Diese haben ca. 30-35 % ihrer Forderungen erhalten. Weiters wurde mit 21. August
2002 der Kundestock und die Kundendaten der Telefon- und Internetkunden mit
allen Rechten und Pflichten an die Firma S (nunmehr E) verkauft. Seitdem werden
sämtliche Wettgeschäfte mit diesen Kunden nicht mehr von der Bw.,
sondern von E abgeschlossen und sind die gegenüber Telefon- und
Internetkunden bestehenden Verpflichtungen nicht mehr von der Bw., sondern von E
zu erfüllen. In der Bilanz der Bw. zum 31. Dezember 2002 werden einerseits
Verbindlichkeiten "Telefonkunden E" und Verbindlichkeiten
"Internetkunden E" in Höhe von insgesamt € 206.861,57 und
anderseits unter den sonstigen Verbindlichkeiten unter "Verrkto E"
ein Betrag von € 532.712,00 ausgewiesen.
Im Laufe des
Jahres 2003 wurde das Großbüro in P aufgegeben und wurden dadurch die
monatlichen Fixkosten wesentlich gesenkt. Weiters wurden mit Herrn P und Herrn L
jeweils Vereinbarungen über künftige Kooperationen abgeschlossen. Herr
P bzw. Herr L sollen Gastronomiebetriebe samt Spiel- und Unterhaltungsapparate
betreiben und die Bw. soll an diesen Standorten Wettbüros betreiben.
Dadurch sollen einerseits die Fixkosten der GmbH, wie insbesondere Mietkosten,
weiter gesenkt werden und anderseits sollen zusätzlichen Kunden durch die
Gastronomiebetriebe geworben werden und sollen die vorhandenen
Buchmacherkonzessionen besser ausgenutzt werden.
Nach der Saldenliste zum 30.
September 2003 betrugen die Verbindlichkeiten zu diesem Stichtag €
2.113.059. In diesem Betrag ist weiterhin die laut Angaben der Bw. zu Unrecht
ausgewiesene Verbindlichkeit gegenüber E in Höhe von
€ 532.712,00 enthalten, sodass nach Abzug dieses Betrages
Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.580.347,00 verbleiben. Mit
einem Großteil der Gläubiger konnten längerfristige Stundungen
bzw. Ratenzahlungen vereinbart werden. Den Verbindlichkeiten zu diesem Stichtag
stehen Aktiva in Höhe von € 533.745,89 gegenüber. Die Bw. selber
verfügt über keinerlei Liegenschaftsvermögen. Die
Liegenschaftsanteile des Alleingesellschafters und Geschäftsführers
der Bw. sind bereits mit Pfandrechten belastet, die den Verkehrswert der
Liegenschaftsanteile übersteigen. Die Pfandrechte wurden
größtenteils für die Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber
Kreditinstituten begründet.
Daraus folgt für die rechtliche Beurteilung
Folgendes:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde
im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der "Unbilligkeit der Einhebung
nach Lage des Falles" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr und der Antrag ist schon aus rechtlichen
Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen
einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. VwGH
30.3.2000, 99/16/0099).
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger
Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der
Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des
Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im
Steuergegenstande gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche
Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen
ergibt.
Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die
ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem
personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht
behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der
allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten
Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise
berühren, können nicht Unbilligkeiten der Einhebung des Einzelfalles
sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten führen (vgl. VwGH
3.10.1990, 90/13/0066).
Ein Nachsichtsverfahren kann nicht dazu dienen, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (vgl. dazu u.a. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1992,
91/13/0225).
Im Fall einer geänderten verschärfenden,
strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung gilt sodann die
Einhebung der Abgabe nicht als unbillig, wie auch im Fall einer neuen
anspruchsmindernden Judikatur nicht allein wegen der Änderung der
Rechtssprechung als unbillig zu gelten vermag. Dies, weil solche Änderungen
Auswirkungen der allgemeine Rechtslage sind und nicht Unbilligkeit des
Einziehung des Einzelfalles. Dasselbe gilt bei einer Änderung der
Verwaltungspraxis, sei es auf Grund einer geänderten Anschauung einzelner
Behörde oder der Abgabenverwaltung insgesamt, sei es auf Grund
entsprechender Weisungen oder Erlässe. Die gleichgültig aus welcher
Veranlassung geänderte Verwaltungspraxis betrifft ab dem Zeitpunkt der
Änderung alle in Betracht kommenden Abgabepflichtigen, bei denen das neue
Gesetzesverständnis zum Tragen kommt, in gleicher Weise und stellt sich
solcherart lediglich als Auswirkung der allgemeinen (wenn auch in einem
geänderten Licht gesehenen) Rechtslage dar (VwGH 18.2.1991, 91/15/0008).
Aus diesem Grund kann die im gegenständlichen Fall
nach der bescheidmäßigen Festsetzung der Wettgebühren erfolgte
Änderung der Verwaltungspraxis und die durch die Rechtskraft des Bescheides
erfolgte Bindungswirkung als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage keine
Unbilligkeit der Einhebung begründen. Dieser Umstand könnte lediglich,
bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, im
Rahmen der Ermessensübung berücksichtigt werden.
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung (der später die zwangsweise
Einbringung folgt) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das
Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeiten liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Allerdings bedeutet
"persönliche Unbilligkeit" nicht nur Gefährdung der Existenzgrundlagen
oder des Nahrungsstandes bzw. besondere finanzielle Schwierigkeiten und
Notlagen. Es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich
sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend sind oder die
Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise
beeinträchtigen, damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des
Abgabenpflichtigen gefährden (vgl. VwGH 30.3.2000,
99/16/0099).
Eine "persönliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn
(gerade) die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in
besonderer Weise beeinträchtigen würde. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährden würde oder die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen
möglich wäre und die Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme (vgl. VwGH 2.7.2002, 99/14/0284).
Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen
gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach
der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden
(nachsichtsverfangenen) Abgaben zu beurteilen (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083). Die
Existenzgefährdung müsste somit gerade durch die Abgaben, um deren
Nachsicht es geht, verursacht oder mitverursacht sein, sodass mit einer
Nachsicht gerade dieser Abgaben die Existenzgefährdung abgewendet wäre
(VwGH 30.1.1991, 87/13/0094).
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändert (vgl. ua. VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Bei der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen ist
stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/14/0083). Bei einer
Berufungserledigung somit die finanzielle Situation im Zeitpunkt der
Berufungserledigung.
Es ist deshalb entscheidend, wie sich die finanzielle
Situation der Bw. zum jetzigen Zeitpunkt darstellt und ist sowohl die
Entwicklung der wirtschaftlichen Lage seit der Einbringung des
Nachsichtsansuchens als auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu
berücksichtigen.
Die wirtschaftliche Lage der Bw. ist jedenfalls
äußerst angespannt und ist die Existenz der Bw. gefährdet. Wie
bereits oben ausgeführt, ist für das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit der Abgabeeinhebung aber auch zu prüfen, ob die Gewährung
der beantragten Nachsicht einen Sanierungseffekt hätte und etwas an der
Existenzgefährdung ändern könnte.
Wie bereits im Vorhalt vom 16. Jänner 2004
ausgeführt, kommt der Klärung der Frage, ob die Verbindlichkeit
gegenüber E in Höhe von € 532.712,00 tatsächlich nicht
(mehr) besteht, eine entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn diese Verbindlichkeit
zu Unrecht in den Büchern der Bw. ausgewiesen wäre, wäre das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Gläubiger mit
der höchsten Forderung gegenüber der Bw. und könnte eine
Nachsicht überhaupt einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung der Bw. und
damit zur Abwendung der Existenzgefährdung der Bw. und der Familie des
Alleingesellschafter und Geschäftsführers darstellen. Da es im
Verfahren über einen Antrag auf Abgabennachsicht nach § 236 BAO Sache
des Nachsichtwerbers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (vgl. ua. VwGH 23.3.1999 98/14/0147) und bis dato die angeforderten
Unterlagen betreffend die Forderung gegenüber E nicht vorgelegt wurden, ist
davon auszugehen, dass die Bw. Verbindlichkeiten gegenüber E in Höhe
von € 532.712,00 hat. Somit würde aber die Gewährung der
beantragten Nachsicht nichts an der Existenzgefährdung ändern. Eine
Gewährung der Nachsicht würde im Gegenteil nur zu einer
Begünstigung der anderen Gläubigern (wie insbesondere E) führen.
Es ist deshalb auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu
verneinen.
Nur dann, wenn man das Vorliegen der Unbilligkeit der
Einhebung bejaht, so hat in einer zweiten Stufe eine Ermessensentscheidung zu
folgen. Da nach dem oben gesagte weder eine sachliche, noch eine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung vorliegt, bleibt hier kein Raum
für eine Ermessensentscheidung.
Im Übrigen wird bemerkt, dass im Rahmen einer (hier
aus den oben genannten Gründen gar nicht vorzunehmenden)
Ermessensübung auch das steuerliche Verhalten der Abgabepflichtigen nach
Einbringung des Nachsichtsansuchens zu berücksichtigen ist. Durch das
Fehlen von Erklärungen und die fehlende Entrichtung der Wettgebühren
beginnend mit jener für Juni 2003 und des auch im Falle einer Nachsicht
eines Betrages von € 241.160,73 weiterhin bestehenden Rückstandes
auf dem Abgabenkonto der Bw. beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien von derzeit € 21.531,00 (= Differenz zwischen dem
beantragten Nachsichtsbetrag von € 241.160,73 und dem Rückstand
von € 262.691,73) spricht auch das gegenwärtige steuerliche Verhalten
der Bw. gegen eine Bewilligung der beantragten Nachsicht. Der Bw. wurde sowohl
beim Erörterungstermin vom 7. Oktober 2003 als auch im Vorhalt vom 16.
Jänner 2004 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ohne Entrichtung der
laufenden Wettgebühren eine Nachsicht nicht in Betrecht kommt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. November 1988 zur Zl. 88/14/0136
ausgesprochen hat, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie
das Nachsichtsansuchen aus Zweckmäßigkeitsgründen abweist, wenn
der Nachsichtswerber die ihm anlässlich einer in Aussicht gestellten
Nachsicht auferlegten Bedingungen nicht einhält.
Es war daher aus all diesen
Erwägungen die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-W/03
- Stammnummer
- 8800
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF