…haben. Haben die Kindeseltern keinen gemeinsamen Haushalt geführt, ergibt sich daraus, dass der Sohn schon in den Wochen vor dem endgültigen Auszug der Kindesmutter dem Haushalt des Kindesvaters zugehörig war. Somit sind für den Monat Jänner 2001 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe mangels…
…- aufgrund der Zugehörigkeit des Kindes zum gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern - nach § 3 Abs. 3 bzw. iVm § 2a Abs.1 FLAG 1967 einen "abgeleiteten" Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Die maßgebliche Rechtslage (Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der für den strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) stellt sich wie folgt…
…fehlende Weitergabe der vom Kindesvater bezogenen Familienbeihilfenbeträge an die Bw. sind damit ohne Relevanz für den vorliegenden Fall und der diesbezügliche Beweisantrag (Beischaffung des Aktes zu 999 des BG G.) ist ebenso hinfällig. Zur entscheidenden Frage, wie lange die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt geführt haben…
…aufgrund der Zugehörigkeit des Kindes zum gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern (nach § 3 Abs. 3 bzw. iVm § 2a Abs.1 FLAG 1967) im strittigen Zeitraum (März bis September 2002) Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Die maßgebliche Rechtslage (Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der für den strittigen Zeitraum jeweils geltenden…
…setzt allerdings im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054). 7.2. Nun wurden Vorhalte der Berufungsbehörde an den Bw. mit dem Postvermerk …
…Haben die Kindeseltern keinen gemeinsamen Haushalt geführt, ergibt sich daraus, dass der Sohn in den Wochen vor dem endgültigen Auszug der Kindesmutter dem Haushalt des Kindesvaters zugehörig war. Somit sind für den Monat Februar 2001 die Anspruchsvoraussetzungen der Bw. für den Bezug der Familienbeihilfe mangels…
…in der Ehewohnung wohnen dürfen. Die Bw. zog mit L bereits am 31. Mai 2010 aus. Rechtlich folgt daraus: Entscheidend ist zunächst, ob im Streitzeitraum (= ab Oktober 2009) zwischen den Kindeseltern noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Aus den Ausführungen der Bw. und der…
…L. Als sie im November 2001 bei der Firma OB arbeitete, habe sie nochmals versucht eine Lösung hinsichtlich Familienbeihilfe zu erreichen. Im Jänner 2002 habe sie einen Bescheid erhalten, aus dem hervorging, dass sie für ihre Tochter, die bei ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt, die…
…wohnten. Der Bw. hat seit April 2002 an einer näher bezeichneten Anschrift in 1030 Wien seinen Hauptwohnsitz gemeldet und seit Jänner 2008 einen Wiener Nebenwohnsitz angemeldet. Die beiden Kinder des Bw. lebten im zu beurteilenden Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm, sondern gemeinsam mit…
…2008 hat ein gemeinsamer Haushalt der Tochter mit den Kindeseltern bestanden. Der Berufung war daher für diesen Zeitraum stattzugeben. 3.3 Zeitraum Juni 2008 bis September 2009 Auch von Juni 2008 bis September 2009 ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Aufgrund der dem Vorlageantrag…
…ankommt, ob die Kindeseltern bis zum Scheidungszeitpunkt im Jahre 2003 einen gemeinsamen Haushalt bewohnt haben bzw. eine gemeinsame Wirtschaftsführung betrieben, ferner dem Berufungswerber keinerlei Belege über faktisch erbrachte Unterhaltsleistungen durch die Kindesmutter C.G. zur Stellungnahme vorgelegt wurden, schließlich der Berufungswerber auch nicht aufgefordert wurde…
…eine in der (ehelichen) Lebensgemeinschaft beinhaltete Wirtschaftsgemeinschaft würde zudem bei zwei erwerbstä-tigen Kindeseltern keinen gegenseitigen unmittelbaren finanziellen Leistungsaustausch zwischen diesen beiden erfordern, zumal auch getrennte Kassen- bzw. Kontoführungen einer Lebensgemeinschaft nicht entgegenstehen. Auch wenn Vater nach Aktenlage keinen unmittelbaren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt in…
…vorbeigehen. Entscheidend ist nämlich ausschließlich, ob im Streitzeitraum (= ab Oktober 2009) zwischen den Kindeseltern noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Aus den Ausführungen des Bw. und auch aus denen der Kindesmutter ergibt sich, dass dies offensichtlich nicht der Fall war. Somit ist maßgeblich, zu…
…aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl…
…die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, dh. die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden. Ein Lebensgefährte muss den anderen also an seinen Gütern teilnehmen lassen (EFS1g 46.305, 51.556, 63.513). Im Übrigen sei nach der zivilrechtlichen Judikatur ein Zusammenleben…
…Nachkommen (Abs.3 leg.cit.). Zum Haushalt einer Peron gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. (Abs.5 leg.cit.…
…Der Bw. und die Kindesmutter lebten im Jahr 2005 in einem gemeinsamen Haushalt und erfolgte Ende August 2005 die Eheschließung. Bis 31. Dezember 2005 wurden (an die Kindesmutter) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.193,42 ausbezahlt. Die Ehe des Bw. mit der…
…alleinige Obsorge übertragen worden sei und C im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater lebe. Die Familienbeihilfe werde ab Oktober 2011 dem Kindesvater gewährt und angewiesen. Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin im Wesentlichen aus wie in der Berufung. Über die Berufung wurde…
…gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. …
…den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, waren die beiden mj. Enkelkinder im Zeitraum, für welchen die Familienbeihilfe begehrt wird, ohnehin im gemeinsamen Haushalt mit der Berufungswerberin, weshalb der Berufungswerberin, die während dieser Zeit zusätzlich für ihre beiden mj. Enkelkinder auch sämtliche Kosten getragen hat, die Familienbeihilfe für…