Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0278-S/08
Familienbeihilfe für haushaltszugehöriges Kind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-S/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr.RG, Dr.RP,
Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, XY, vom 28. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. April 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum August 2007 bis Oktober 2007 für M K entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist österreichischer
Staatsbürger und hat einen Wohnsitz in Z.
Am 9. August 2007 beantragte er die Zuerkennung von
Familienbeihilfe für den am 00.00.2000 in KW, Afrika , geborenen Sohn M K .
Mit Vorhalt vom 17.8.2007 forderte das Finanzamt Passkopie,
Nachweis der Einreise (Flugticket), Nachweis der Staatsbürgerschaft und
Aufenthaltstitel (NAG-Karte) für den Sohn M an. In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Bw mit Schreiben vom 22.8.2007 mit, dass es ihm derzeit
nicht möglich sei, die Papiere innerhalb der gewährten Frist bis
7.9.2007 beizubringen. Die Papiere wurden vielmehr für November 2007
zugesagt, zumal sein Sohn dann auch in Österreich sei.
Die Einreise des Sohnes erfolgte am 14.11.2007 mit einem
befristeten Touristenvisum. Datiert mit 20.11.2007 wurde für M eine
befristete Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger
ausgestellt.
Im Stammblatt der Volksschule Z scheint als Tag des
Schuleintrittes des M in die 2A-Klasse der 26.11.2007 auf.
Eine Einsichtnahme des Finanzamtes in das zentrale
Melderegister hat ergeben, dass M K seit 9.8.2007 am Wohnsitz des Vaters
hauptgemeldet ist. Der Bestätigung der Meldung aus dem lokalen
Melderegister ist zu entnehmen, dass die behördliche Anmeldung am Meldeamt
der Gemeinde Z mit einer Ablichtung der
am 8.8.2007 in KW , Afrika ausgestellten
Geburtsurkunde für M K , und zwar am
9.8.2007 erfolgte. Eltern sind laut
Geburtsurkunde die afrikanische Staatsbürgerin V K und BW.
Mit Schreiben vom 3.12.2007 teilte das Finanzamt dem Bw die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn ab November 2007
mit.
Am 10.12.2007 legte der Bw dagegen das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Wie der Bw ausführt, sei der Lebensmittelpunkt seines
Sohnes seit der behördlichen Anmeldung im August 2007 in Z . Es sei jedoch
nicht möglich, ein Kind einfach von Afrika nach Österreich zu bringen
und sofort in die Schule zu stecken, sondern würde aus erzieherischen
Gründen eine gewisse Eingewöhnungsphase benötigt. Auch habe sein
Sohn eine Mutter, die er, da er aus geordneten Verhältnissen stamme, sehr
gern sehe. Der Bw werde auch im Namen des Sohnes um die österreichische
Staatsbürgerschaft ansuchen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 8.1.2008 wurde dem Bw
vorgehalten, dass die Einreise des Sohnes M laut Stempel im Visum mit 14.11.2007
am Flughafen München erfolgt, der gültige Aufenthaltstitel für M
seitens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung mit Gültigkeit ab
20.11.2007 ausgestellt und laut Rücksprache mit der Schuldirektion der
ständige Schulbesuch an der VS Z seit 15.11.2007 gegeben sei. M sei zwar
seit August 2007 beim Meldeamt Z gemeldet, habe jedoch tatsächlich bis
Mitte November 2007 bei der Mutter in Afrika gelebt und wäre vorher nur
für kurze Zeit in Österreich gewesen. Diese Tatsachen ließen
insgesamt darauf schließen, dass der Mittelpunkt M s erst seit November
2007 in Österreich gegeben sei.
Mit Schreiben vom 29.1.2008 antwortete der Bw wie
folgt:
Der Sohn sei bei seinem Aufenthalt in Österreich im
August und September noch im Reisepass der Mutter eingetragen gewesen. Für
eine Daueraufenthaltsbewilligung benötige er aber einen eigenen Reisepass
und sei M zu diesem Zweck wieder nach Afrika gereist. Dieser Reispass sei ihm
dort auch ausgestellt worden, jedoch wäre zu diesem Zeitpunkt der
Lebensmittelpunkt bereits in Österreich gewesen. Nach Erhalt des
Reisepasses sei M wieder nach Österreich zurückgekehrt und wurden hier
die entsprechenden Titel ausgestellt.
In Erwiderung dieser Eingabe wurde der Bw mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 6.2.2008 aufgefordert, zum Nachweis des Aufenthalts des Sohnes
in den Sommermonaten 2007 die Ablichtung des Reisepasses der Kindesmutter zum
Nachweis der Ein- und Ausreise des Sohnes im August bzw. September zu erbringen.
Nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen - wie sich später
herausstellte, weilte der Bw mit seinem Sohn, der zu diesem Zweck vom 8.1. bis
3.4.2008 vom Schulunterricht beurlaubt war, in Afrika - wurde der Vorhalt vom
6.2. 2008 wurde schließlich im E-Mail Verkehr dem Bw am 9.4.2008 zur
Kenntnis gebracht.
In Beantwortung desselben führte der Bw aus:
"Wie
ich Ihnen bereits mitteilte, war M im
Sommer noch im Reisepass seiner Mutter eingetragen und erhielt dann auf
Vermittlung der Schule einen eigenen Pass. Zug um Zug wurde der alte eingezogen.
Vor dem 14.11. war kein günstiger Flug zu bekommen und es dauert Zeit das
Visum von Nairobi nach Mombasa zu schicken.......Um 8000 Kilometer wegzufliegen,
braucht es einer gewissen Vorbereitungszeit."
Anläßlich
einer persönlichen Vorsprache wiederholte der Bw am 18.4.2008 über
Befragung nochmals, dass sein Sohn im August nach Österreich gekommen sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei er im Reisepass der Mutter eingetragen gewesen, welcher
jedoch von der afrikanische n Behörde in Folge einer Neuausstellung
eingezogen worden sei. Seines Wissens sei M Ende September/ Mitte Oktober mit
seiner Mutter wieder nach Afrika ausgereist. M hätte sich jedoch im August
entschlossen in Österreich zu bleiben, zu welchem Zeitpunkt er auch
angemeldet worden sei. Er sei am 14.November nach Österreich gekommen und
besuche seit diesem Zeitpunkt die Schule.
Zum Nachweis dafür, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen bereits im August 2007 in Österreich gelegen sei, wurden
in der Folge ein an M gerichtetes Schreiben der Donau Vienna Insurance Group vom
24.8.2007 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für ihn eine
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossen wurde, sowie ein
Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14.2.2008, mit dem die von den
Kindeseltern geschlossene Vereinbarung hinsichtlich der künftigen
gemeinsamen Obsorge für M pflegschaftsbehördlich genehmigt
wurde.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 22.4.2008 wurde die
Berufung vom 10.12.2007 betreffend die Mitteilung über die Zuerkennung von
Familienbeihilfe ab November 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Nur
Bescheide seien mit Berufung anfechtbar. Das Schreiben des Finanzamtes vom
3.12.2007, mit dem die Gewährung von Familienbeihilfe im Zeitraum November
2007 bis Februar 2008 mitgeteilt wird, sei als Mitteilung ohne Bescheidcharakter
nicht rechtsmittelfähig.
Zeitgleich wurde mit Bescheid vom 22.April 2008 der Antrag
vom 10.12.2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für M für den
Zeitraum August bis Oktober 2007 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der
afrikanische Staatsbürger M K , geboren am 00.00.2000 in KW /Afrika nach
nunmehr nicht mehr überprüfbaren Angaben seines Vaters in den
Sommermonaten zusammen mit seiner Mutter in Österreich gewesen und ca. im
September 2007 wieder nach Afrika zurückgekehrt sei. Die Mutter sei
afrikanische Staatsbürgerin und M sei nach Angaben des Vaters zu diesem
Zeitpunkt noch im Pass der Mutter eingetragen gewesen. Im August 2007 erfolgte
die polizeiliche Anmeldung von M K im Haushalt seines Vaters in Z. Mit Datum
14.11.2007 sei M mit einem befristeten Touristenvisum eingereist, mit Datum
20.11.2007 sei eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger für
M erteilt worden, mit Datum 26.11.2007 sei Martin in die Volksschule Z
eingetreten.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967 bestehe der
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten. M habe einen Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG 2005 mit
20.11.2008 erhalten und halte sich somit nach der zitierten Gesetzesbestimmung
erst ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Österreich auf. Ab diesem
Zeitpunkt stehe dem Vater auch die Familienbeihilfe zu, da auch die übrigen
Voraussetzungen, wie Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters in Salzburg,
Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Antragsteller und ständiger
Aufenthalt des Kindes durch den Schulbesuch gegeben sei.
Gegen diese Abweisungsbescheid wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt:
Richtig sei zwar, dass gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG
1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur bestehe, sofern sie nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhältig sind. Da jedoch nach
§ 3 FLAG Familienbeihilfe auch denen zukommen solle, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 gewährt werde, könne dies nur dazu führen, dass
Personen, die sich grundsätzlich rechtmäßig in Österreich
aufhalten und für die im Übrigen alle sonstigen Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe vorlägen, auch dann
Familienbeihilfe zustehen müsse, wenn sie noch keinen Aufenthaltstitel nach
den §§ 8 und 9 NAG 2005 innehaben.
Sohn M sei im August 2007 nach Österreich gekommen und
ab diesem Zeitpunkt habe sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich
befunden. M habe bei seinem Aufenthalt in Österreich im August und
September noch über keinen eigenen Reisepass verfügt, sondern sei im
Reisepass der Mutter eingetragen gewesen und hätte auf Grund dieses
Umstandes nicht die Möglichkeit bestanden, eine
Daueraufenthaltsbewilligung, für die er einen eigenen Reisepass
benötige, zu beantragen. M habe sohin, um die Voraussetzungen für die
Beantragung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
schaffen zu können, nochmals nach Afrika reisen müssen, um einen
eigenen Reisepass zu beantragen und auch ausgestellt zu erhalten. Die Reise nach
Afrika habe somit nur der Schaffung der formellen Voraussetzungen für den
Aufenthalt in Österreich gedient und sei daher davon auszugehen, dass sich
der Lebensmittelpunkt von M ab August 2007 in Österreich befunden
habe.
Der Bw habe auch anlässlich einer Niederschrift vom
18.4.2008 klar und nachvollziehbar dargelegt, warum kein Nachweis durch die
Vorlage des Passes der Kindesmutter, in welchem dieser eingetragen gewesen sei,
erbracht werden kann.
Es sei daher davon auszugehen, dass M ab August gewollt in
Österreich aufhältig war und auch weiter sei, wobei vom
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten wurde, dass keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich sei. Ein Ausreisen aus Österreich,
um weitere formale Kriterien erfüllen zu können, die den Willen eines
ständigen Aufenthaltes in Österreich durchsetzbar machen, seien
sicherlich nicht als Unterbrechung der Anwesenheit zu werten. Sämtliche ab
August 2007 gesetzten Handlungen hätten einzig und allein dazu gedient,
dass der Sohn des Einschreiters auf Dauer seinen Aufenthalt in Österreich
einrichte.
Mit Bericht vom 2.6.2008 legte das Finanzamt Salzburg-Land
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 13.11.2008 wurde der Bw seitens des
Unabhängigen Finanzsenates zur Klärung der entscheidungswesentlichen
Frage, wann der Mittelpunkt der Lebensinteressen des M von Afrika nach
Österreich verlegt wurde, d.h. eine eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung
des Kindes vom Haushalt der Mutter in Afrika in den Haushalt des Vaters in Z
erfolgt ist, zur Beantwortung nachstehender Fragen bzw. Vorlage folgender
Unterlagen angehalten:
"1) Nach Aktenlage hat
M zumindest bis Mitte November 2007
einen Wohnsitz bei seiner Mutter in
Afrika inne gehabt. Um Bekanntgabe
desselben wird ersucht.
2) Hatte die Mutter
VK bis zum Abschluss der einvernehmlich
vor dem Bezirksgericht Salzburg getroffenen Obsorgevereinbarung vom 18.12.2007
das alleinige Sorgerecht für M
?
3) Konkrete Bekanntgabe,
wo, wann und wie lange sich M
persönlich bereits vor dem 15.November 2007 in Österreich aufgehalten
hat. Um Nachweis an Hand geeigneter Unterlagen wird gebeten":
Mit E-Mail vom 9.12.2008 übermittelte daraufhin der Bw
"mit lieben Grüßen aus dem sonnigen
Afrika " im Anhang eine
eidesstattliche Erklärung von Frau V K folgenden Inhalts:
"Ich, Frau
VK erkläre, in der Zeit vom
14.7.07 bis
9.9.07
mit unserem Sohn,
MB in Austria,
Z gewesen zu sein. Hier wurde
beschlossen, dass unser gemeinsamer Sohn seinen ordentlichen Wohnsitz in
Österreich haben soll und wurde er auch ordnungsgemäß
angemeldet. Zur Ausstellung eines eigenen Reisepasses und zur Abmeldung in
seiner alten Schule wurde nochmals die Rückreise nach
Afrika angetreten um nach Erledigung
aller diesbezüglichen Angelegenheiten wieder nach Österreich
zurückzukehren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (und
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für volljährige Kinder,
die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Gemäß
§ 2 Abs.2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs.1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört.
Im Sinne dieser Bestimmung sind Kinder einer Person
jedenfalls deren Nachkommen (Abs.3 leg.cit.).
Zum Haushalt einer Peron gehört ein Kind dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
(Abs.5 leg.cit.).
Gemäß
§ 7 Abs.2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt werden.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten, wobei der gesetzliche
Anspruchszeitraum der Monat ist.
Im Sinne des § 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Das Beweisverfahren ist vor allem durch den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung beherrscht. Demgemäß sind alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Hierbei ist es rechtens, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 2 zu § 166).
Außer Streit steht, dass der Sohn Mitte November 2007
eingereist ist, zeitgleich eine Aufenthaltsbewilligung als
Familienangehöriger erhalten hat und erstmals auch zur Schule in Z
angemeldet wurde. Hingegen konnten die Angaben des Bw über eine in den
Sommermonaten erfolgte Anwesenheit des Sohnes nicht erwiesen werden. Jedoch wird
grundsätzlich ein Besuch eines in Afrika lebenden Sohnes, der
vorübergehend in den Schulferien in Begleitung seiner afrikanische n Mutter
bei seinem Vater aufhältig ist, noch keine Haushaltszugehörigkeit
begründen. Dies umso mehr, als der Sohn laut eidesstattlicher
Erklärung der Mutter im Herbst 2007 noch in Afrika (nicht aber in Z ) an
der Volksschule angemeldet war, die Mutter das alleinige Sorgerecht für
ihren Sohn hatte und auch keinerlei formale Voraussetzungen geschaffen waren,
die tatsächlich eine Verlagerung der Haushaltszugehörigkeit vom
afrikanische n Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters bereits zu diesem
Zeitpunkt im August 2007 zugelassen hätten.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher im konkreten
Fall zu dem Schluss, dass M erstmals im November 2007 dem Haushalt des
Kindesvaters zugehörig wurde. Abgesehen davon, dass die behauptete
Anwesenheit im Sommer 2007 in keiner wie immer gearteten Form bewiesen werden
konnte, kann allein auch ein Besuch beim Vater gemeinsam mit der Kindesmutter in
den Schulferien mit anschließender Rückkehr nach Afrika, nicht von
einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem Kontinent auf einen anderen
überzeugen. Denn mögen auch im Sommer 2007 Überlegungen und
Erwägungen angestellt oder bereits sogar Grundsatzentscheidungen im
Hinblick auf die Setzung eines derartigen Schrittes getroffen worden sein, so
spricht jedenfalls auch eine mehrmonatige Rückkehr mit weiterem Schulbesuch
in Afrika gegen eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des M
bereits im August 2007 nach Österreich. Diese Tatsachenfeststellungen
gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und
insbesondere auch auf die im elektronischen Weg übermittelte Erklärung
der Mutter vom 9.12.2008, wonach "während
der gemeinsamen Anwesenheit in der Zeit vom 14.7. bis 9.9.2007 beschlossen
wurde, dass der gemeinsame Sohn seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich
haben
soll
und wurde er auch
ordnungsgemäß angemeldet. Zur Ausstellung eines eigenen Reisepasses
und zur Abmeldung in seiner alten Schule wurde nochmals die Rückreise nach
Afrika angetreten um nach Erledigung
aller diesbezüglichen Angelegenheiten wieder nach Österreich
zurückzukehren".
Für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit
kommt es zweifelsfrei nicht auf den Meldestatus, sondern maßgeblich auf
die tatsächliche Gestaltung der Dinge an.
Nach Aktenlage ist erwiesen, dass M Mitte November 2007
nach Österreich in den Haushalt des Vaters zugezogen ist und zu diesem
Zeitpunkt auch die Anmeldung zum Besuch der Pflichtschule erfolgte. Die
Anwesenheit in Österreich bzw. die Begründung der
Haushaltszugehörigkeit beim Vater zu einem früheren Zeitpunkt konnte
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den
Umstand, dass die Aussagen der beiden Elternteile über den Zeitpunkt der
angeblichen Einreise und Ausreise im Sommer 2007 als widersprüchlich
einzustufen sind und verschiedene Ungereimtheiten aufweisen, zumal auch die
Erklärung der Mutter, dass am 9.9.2007 die Rückreise nach Afrika
angetreten worden sei, im Widerspruch zu der Vorhaltsbeantwortung des Vaters vom
22.8.2007 steht, in der er die Vorlage
der angeforderten Unterlagen für November 2007 ankündigt,
"wenn auch mein Sohn in
Österreich ist", was wohl besagt, dass der Sohn am 22.8.2008 nicht
bei ihm in Österreich aufhältig war. Diese Aussage des Vaters ist
für den UFS insofern glaubwürdig, als zu diesem Zeitpunkt (am
9.8.2007) offensichtlich in Kenia die Ausstellung einer Geburtsurkunde für
Martin beantragt wurde. Es kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass M
bereits im August 2007 bei einheitlicher Wirtschaftsführung gemeinsam mit
seinem Vater eine Wohnung bewohnt und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut
hätte.
Daher ist die Annahme des Finanzamtes, dass M
tatsächlich nicht vor November 2007 seinen Lebensmittelpunkt in den
österreichischen Haushalt des Vaters verlagert hat und Familienbeihilfe
somit nicht vor November 2007 zusteht, als durchaus schlüssig zu
erachten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-S/08
- Stammnummer
- 39468
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF