Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1208-W/03
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Großmutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1208-W/03vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johann
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. August 1991 bis 31. Oktober 1992
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 1991 bis 31.
März 1992 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Enkelkinder A., geb. 29.11.1985, und D., geb. 3.11.1989, im
Zeitraum August 1991 bis Oktober 1992 Familienbeihilfe zustand.
Die Bw. überreichte am
16. März 1994 persönlich einen
Antrag auf Familienbeihilfe (Beih1)
für ihre beiden minderjährigen Enkelkinder A. und D.. Angaben, ab
welchem Zeitpunkt die Familienbeihilfe beantragt wird, enthält der Antrag
nicht.
Mit Formular L 70 vom 17.
März 1994 sowie mit
Ergänzungsersuchen zum Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe (Beih42) vom 20. Juli 1994 wurde die Bw.
ersucht, falls die Kinder in Österreich sind, eine
Familienstandsbescheinigung oder Schulbestätigung sowie weiters
Zahlungsbelege über die monatlichen Unterhaltsleistungen für die
Kinder vorzulegen.
Mit 2.
Ergänzungsersuchen vom 20. Juli 1994 ersuchte das Finanzamt
neuerlich um
Vorlage
des Meldezettels und
Schulbesuchsbestätigung
für die beiden Kinder "falls sie in Österreich sind! Wenn nicht
Heimatgemeindebestätigung"
eine
an das Finanzamt gerichtete Bestätigung des Arbeitgebers über Beginn
und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
"Zahlungsbelege
(falls Kinder in Jugoslawien leben). Bei Nichterbringen der Unterlagen wird Ihr
Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. "
Ein
handschriftlicher Vermerk des
Finanzamtes vom 30. Oktober 1995 lautet:
"Lt. Telefonat mit AST befinden sich die Kinder seit 4 Jahren in Deutschland!
AST zieht Antrag
zurück!"
Am 19. Dezember 1995
erließ das Finanzamt einen Zurücknahmebescheid betreffend die
Eingabe der Bw. vom 16. März 1994 (Begründung: "Sie haben dem Auftrag,
die Mängel Ihrer Eingabe bis zum 23. August 1994 zu beheben, nicht
vollinhaltlich entsprochen.").
Mit Schreiben vom 1. April
1997 gab Rechtsanwalt Dr. Zivic seine
Bevollmächtigung bekannt und
führte unter anderem aus:
"...Wie mich die
Antragstellerin informierte, hat sie bereits im Jahre 1993 als mit Beschluss vom
1.8.1991 bestellter Vormund der beiden mj. Enkelkinder .....die Gewährung
der Familienbeihilfe für diese beiden mj. Enkelkinder rückwirkend ab
1.8.1991 (Bestellung zum Vormund) beantragt.
Nach einigen
Vorsprachen und der Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere einer
Bestätigung der deutschen Behörden, dass für die beiden mj.
Enkelkinder in Deutschland kein Anspruch auf das sog. Kindergeld gegeben ist und
sohin niemand, auch nicht die Kindeseltern, ein solches erhalten (haben), wurde
offensichtlich aufgrund eines Versehens die Familienbeihilfe für die beiden
unter der Vormundschaft der Antragstellerin stehenden mj. Enkelkinder bislang
nicht gewährt. Es wird daher um Gewährung und Nachzahlung der
Familienbeihilfe für die beiden mj. Enkelkinder ab August 1991 (Bestellung
der Antragstellerin zum Vormund, persönliche Antragstellung von
Fr.P. im Jahre 1993) bzw. ab April 1992
(aufgrund des nunmehrigen Antrages für fünf Jahre zurück) bis
Oktober 1996 (Rückkehr der Kindeseltern samt Enkelkindern aus Deutschland
nach Jugoslawien) gebeten.
Da sich im
gegenständlichen Fall die beiden mj. Enkelkinder zwischen 1991 und 1996 die
überwiegende Zeit als Flüchtlinge aus Osijek (bei Vukovar) in
Deutschland aufgehalten haben, jedoch, wie oben erwähnt, in Deutschland
kein Anspruch auf das sog. Kindergeld für die beiden mj. Enkelkinder
bestanden hat, erlaube ich mir, auf dem im September 1996 Ihrerseits positiv
erledigten Fall mit ähnlichem Sachverhalt betreffend meinen Mandanten ...
zu verweisen..."
Zugleich übermittelte er einen neuerlichen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe "wegen
Kostentragung/Haushaltszugehörigkeit ab 8/91 bzw. 4/92.
Am 23. April 1997 richtete der Rechtsvertreter der Bw.
folgendes Schreiben an das Finanzamt:
"...Laut Auskunft
meiner obgenannten Mandantin haben sich die Enkelkinder ...
vom 20.8.1991 bis
3.12.1991 und vom 2.1.1992 bis 19.10.1992
bei ihr, der Großmutter und Vormündin (ab 1.8.1991) in deren Haushalt
in W. , befunden und wurden während
dieser Zeit mangels eines eigenen Einkommens der Kindeseltern von ihr
überwiegend erhalten. Im Oktober 1992 sind die beiden Enkelkinder mit den
Kindeseltern hingegen nach Deutschland verzogen und hat der Kindesvater seine
beiden Kinder in Deutschland offenbar selbst erhalten
können.
Es wird daher der
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden Enkelkinder
für den Zeitraum ab November 1992 zurückgezogen, sodass lediglich die
Gewährung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für die beiden
Enkelkinder für den Zeitraum August 1991 bis Dezember 1991 und Jänner
1992 bis Oktober 1992 begehrt wird, während welcher Zeit die beiden
Enkelkinder in Wien bei der sie erhaltenden Großmutter
lebten..."
Beigelegt waren diesem Schreiben zwei Meldezettel von A.
und zwei Meldezettel von D. sowie ein Vormundschaftsbeschluss.
Am 24. April 1997
ersuchte das Finanzamt die Bw. um Ergänzung in folgenden
Punkten:
Visum
beider Kinder in Kopie
Bestätigung
der Kindeseltern, dass keine Familienbeihilfe bezogen wurde
Bestätigung
von Deutschland, dass kein Kindergeld bezogen wurde
Sozialversicherungskarten
der Kinder in Kopie
Mit
Schriftsatz vom 14. Mai 1997 ersuchte
der Rechtsvertreter zur Beischaffung der angeforderten Unterlagen um
dreimonatige
Fristerstreckung.
Nachdem der Rechtsvertreter diesem Ersuchen innerhalb der
gesetzten Frist nicht nachkam erging am 15.
September 1997 ein zweites
Ergänzungsersuchen.
Am 4. Jänner 2000 ersuchte das Finanzamt den
Rechtsvertreter um Ergänzung in folgenden Punkten:
Visum
beider Kinder in Kopie
Schulbestätigung
von A.
Kindergartenbestätigung
von D.
Geburtsurkunden
beider Kinder in Kopie
Bestätigung
der Kindeseltern, dass keine Familienbeihilfe bezogen wurde
Meldezettel
der ganzen Familie von Deutschland
Sozialversicherungskarten
der Kinder in Kopie
Dienstgeberbestätigung
der Kindeseltern
Bestätigung
aus Deutschland, dass kein Kindergeld bezogen
wurde
Am 1. Oktober 1997 langte beim Finanzamt
folgendes Schreiben des Rechtsvertreters ein:
"Da nach wie vor
nicht alle der in Ihrem Ergänzungsersuchen vom 15.9.1997 angeführten
Bestätigungen (teils aus Jugoslawien, teils aus Deutschland) erwirkt werden
konnten, wird vorsorglicherweise hiermit nochmals um Erstreckung der Frist zur
Vorlage dieser Unterlagen bis zum 30.11.1997 gebeten..."
Das Finanzamt erließ am 27. Juni 2001 einen Bescheid
und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Die
Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Die Familienbeihilfe
wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt.
Da Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht im Sinne des § 115 der Bundesabgabenordnung nicht
nachgekommen sind, musste auf Grund der Aktenlage entschieden
werden."
Der Rechtsvertreter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und führte dazu aus:
"Wie aus der
eidesstättigen Erklärung der beiden Kindeseltern vom 13.10.1997 und
der amtlichen Bestätigung der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes Ludwigsburg
an den Kindesvater vom 20.1.1994 hervorgeht, wurde im
antragsgegenständlichen Zeitraum, d.h. von 8/91 bis 10/92, für die
beiden mj. Enkelkinder der Berufungswerberin keine Familienbeihilfe bzw. kein
Kindergeld gewährt bzw. bezahlt.
Wie aus den bereits
vorgelegten vier Meldezetteln betreffend die beiden mj. Enkelkinder hervorgeht,
wohnten diese im antragsgegenständlichen Zeitraum (siehe oben) in
Österreich, Wien, bei der Großmutter bzw. Berufungswerberin. Die
Familienbeihilfe steht der Berufungswerberin sohin schon aufgrund dieser
Haushaltszugehörigkeit ihrer mj. Enkelkinder während des
antragsgegenständlichen Zeitraumes zu ihr zu.
Zudem hat die
Berufungswerberin während der Zeit des Aufenthaltes ihrer mj. Enkelkinder
bei ihr in Österreich, Wien, die
Kosten für diese
mj. Enkelkinder zur Gänze getragen
,
was in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Kindeseltern während dieses
Zeitraumes als Flüchtlinge und ohne einen Verdienst in Deutschland
aufgehalten haben, durchaus sehr glaubhaft ist und auch der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass jene Person, in deren Haushalt sich die mj.
Kinder bzw. Enkelkinder befinden, die Kosten für deren Unterhalt
trägt.
Sollte dem
Finanzamt sohin aufgrund der bereits vorgelegten Unterlagen und der hiemit
ergänzend beigeschlossenen Unterlagen während des
antragsgegenständlichen Zeitraumes von 8/91 bis 10/92 die
Zugehörigkeit der beiden mj. Enkelkinder zum Haushalt der Berufungswerberin
einerseits und deren überwiegende, tatsächlich sogar alleinige
Kostentragung seitens der Berufungswerberin nicht glaubhaft erscheinen, wird zum
Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ergänzend die
zeugenschaftliche Einvernahme der Berufungswerberin
beantragt.
Aufgrund der obigen
Ausführungen und Darlegungen wird sohin beantragt, der vorliegenden
Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer
entsprechenden Berufungsvorentscheidung aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass der Berufungswerberin die Familienbeihilfe für ihre
beiden mj. Enkelkinder ... für den Zeitraum 8/91 bis 10/92 gewährt und
nachgezahlt wird.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 ersuchte der Vertreter
der Bw. auf Grund des neuerlichen Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom
24.9.2001 um Erstreckung der dortigen Frist zur Vorlage von Unterlagen
(teilweise aus Deutschland) bzw. zur Stellungnahme zumindest bis zum
31.12.2001.
Das Finanzamt erließ am 6. November 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 27. Juli 2001 mit folgender
Begründung ab:
"Die
Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Die Familienbeihilfe
wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt.
Es wurden bis dato
keine entsprechenden Nachweise nachgereicht, obwohl es eigentlich in diesem
Zeitraum möglich gewesen sein müsste.
Da Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht im Sinne des § 115 der Bundesabgabenordnung nicht
nachgekommen sind, musste auf Grund der Aktenlage entschieden
werden..."
Der steuerliche Vertreter stellte fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte unter anderem aus:
"...Laut Erinnerung
der Berufungswerberin hat die Berufungswerberin bereits im Jahre 1993 beim
Finanzamt f. d. 2. u. 20. Bezirk die Gewährung von Familienbeihilfe
für ihre beiden mj. Enkelkinder selbst, damals rechtsanwaltlich noch nicht
vertreten, beantragt. In diesem Fall wird die Familienbeihilfe zu Recht ab 8/91
bis 10/92 begehrt.
Sollte jedoch
entgegen der Erinnerung der Berufungswerberin kein Antrag der Berufungswerberin
aus dem Jahre 1993 oder später (bis zum Antrag des Rechtsvertreters am
1.4.1997) d.a. vorliegen bzw. aufgefunden werden können, wird mit
Rücksicht auf den vom Rechtsvertreter eingebrachten, schriftlichen
rekommandierten Antrag vom 1.4.1997 das Begehren auf Gewährung von
Familienbeihilfe für die beiden mj. Enkelkinder auf den Zeitraum 4/92 bis
10/92 eingeschränkt.
Wie aus den
vorgelegten Unterlagen hervorgeht, waren die beiden mj. Enkelkinder im Zeitraum,
für welchen die Familienbeihilfe begehrt wird, ohnehin im gemeinsamen
Haushalt mit der Berufungswerberin, weshalb der Berufungswerberin, die
während dieser Zeit zusätzlich für ihre beiden mj. Enkelkinder
auch sämtliche Kosten getragen hat, die Familienbeihilfe für ihre
beiden mj. Enkelkinder bereits aufgrund dieser Haushaltszugehörigkeit
zusteht..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Kinder einer Person sind gemäß
§ 2 Abs. 3
FLAG:
a) deren Nachkommen
b) deren Wahlkinder und deren
Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 50 g Abs. 2 FLAG tritt § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Folgende Unterlagen liegen
vor:
Bescheid
der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in
Österreich, Konsularabteilung (Übersetzung) vom 1. August 1991,
der wie folgt
lautet:
"Die
mj. P.A. und
D. sind in der Ehe von
P.S. und
Si. aus Osijek geboren. Die Kinder lebten
mit den KE. Da aber Osijek zum Kriegsgebiet in Kroatien gehört, wo auch die
Lebensgefahr droht und die Einkünfte der KE wegen der erschwerten
Wirtschaftsaktivität drastisch zusammengestutzt sind, können die KE
für die Kinder derzeit nicht sorgen. Daher haben sie diese gestern nach
Wien bei der gen. Vormünderin gebracht, damit sie da bleiben bis die
Bedingungen für ihre Heimkehr entstehen. Die Vormünderin benützt
in Wien eine Hauswartswohnung und hat ordentliche Einkünfte von ihrem Lohn
und der Pension ihres Ehegatten Mirko. Die KE haben ihre Zustimmung zu dieser
Vormundschaft abgegeben.
Im
Verfahren ist festgestellt, daß
P.D.
zum Vormund fähig ist. Da sie väterliche Großmutter der
Mündel ist und ihren Willen geäußert hat, zum Vormund bestellt
zu werden, wofür sie auch die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, war es
spruchgemäß zu entscheiden..."
Meldezettel
für A. und
D.::Laut Meldezettel wurden
die beiden Kinder am 20. August 1991 unter der Adresse W./1/5, angemeldet und am
3. Dezember 1991 abgemeldet. Unter "verzogen nach" wurde BRD
angeführt.
Weitere
zwei Meldezettel für A. und
D.::Nach diesen wurden die
Kinder am 2. Jänner 1992 wieder mit der Adresse W./1/5 angemeldet und am
19. Oktober 1992 wieder abgemeldet. Unter dem Vermerk "verzogen nach" wurde
angeführt "unbek. amtl. abgem. mittels Rsb". Unter der Rubrik "Bei
gleichzeitiger Aufgabe eines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes diesen hier
eintragen" wird "Deutschland" angegeben.
Brief
des Arbeitsamtes Ludwigsburg, mit dem dem Kindesvater P.S. bestätigt
wird, dass er während seines Aufenthaltes in Deutschland kein Kindergeld
erhalten habe.
Bestätigung
der Firma "S.", Industrie von
Modekonfektion, (beglaubigte Übersetzung) vom 6. August 1992, dass die
Kindesmutter Si.P. in den Jahren 1991 und 1992 ebenfalls keine Kinderbeihilfe
bezogen habe.
Durch
eigenhändige Unterschrift unterfertigte Erklärung unter Eid
(Beglaubigte Übersetzung aus der serbischen Sprache) vom 13.10.1997, die
wie folgt
lautet:
"Wir;
Herr P.S., geb. am 26.06.57 in
Do, Bosnien und Herzegowina, wohnhaft in
T., und Frau
P.Si., geb. am 25.01.61 in
O., Kroatien, wohnhaft in
T., erklären unter Eid, dass wir ab
dem Jahre 1991 keine Kinderbeihilfe für unsere Kinder
P.A., geb. am 29.11.1985 und
P.D., geb. am 03.11.1989, weder in
Jugoslawien noch in Österreich und auch nicht in Deutschland erhalten
haben...."
(Stempel mit Datum des
Einlangens beim Finanzamt unleserlich)
Bestätigung
des Stadtschulrates vom 20. August 2001 (eingelangt beim Finanzamt am
28. August 2001), dass laut Schulpflichtmatrik des Stadtschulrates für
Wien beide Kinder mit 1992 aus Wien amtlich unbekannt abgemeldet und daher auch
keine Schule in Wien
besuchten.
Angenommener
Sachverhalt
Aufgrund der oben wiedergegebenen Unterlagen nimmt es die
Berufungsbehörde als erwiesen an, dass sich die Kinder zumindest im
Zeitraum April bis Oktober 1992 zum Haushalt der Bw. zugehörig
waren.
Insbesondere steht fest, dass die Bw. als Vormünderin
für ihre Enkel bestellt war und auch entsprechende Meldedaten
vorliegen.
Bei Auslandsbeziehungen bestehen zwar nach der Judikatur
des VwGH erhöhte Mitwirkungspflichten der Parteien; im Berufungsfall wurde
aber diesen Mitwirkungspflichten in den wesentlichen Punkten
entsprochen.
Was die Frage anlangt, ob Familienbeihilfe schon ab August
1991 oder erst ab April 1992 gewährt werden kann, so ist hierzu Folgendes
anzuführen:
Der von der Bw. eingebrachte Antrag vom 16. März 1994
enthält keine Angaben darüber, ab wann die Familienbeihilfe für
ihre beiden Enkelkinder beantragt wird. Deshalb muss davon ausgegangen werden,
dass keine rückwirkende Gewährung begehrt wurde.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 als
zurückgenommen erklärt. Die Erlassung eines derartigen Bescheides war
zwar rechtlich nicht zutreffend (es wäre vielmehr eine Abweisung des
Antrages geboten gewesen), fest steht dennoch, dass dieser Bescheid in
Rechtskraft erwachsen ist.
Durch die mangelnde Rückwirkung des Erstantrages vom
16. März 1994 war der zweite (nunmehr rückwirkende) Antrag vom 1.
April 1997 des zwischenzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreter
zulässig, ohne dass dem das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen
stehen würde; allerdings konnte Familienbeihilfe höchstens für
fünf Jahre rückwirkend von Beginn des Monats der nunmehrigen
Antragstellung, also ab April 1992, gewährt werden.
Da somit jedenfalls für April bis Oktober 2002 von
Haushaltszugehörigkeit auszugehen ist, war für diesen Zeitraum
Familienbeihilfe zu gewähren, ohne dass überprüft werden musste,
ob § 50 g Abs. 2 FLAG zur Anwendung zu kommen hatte.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1208-W/03
- Stammnummer
- 21737
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF