… 4 Abs. 2 FinStrG das zum Tatzeitpunkt (und hier auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist und eine Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist daher durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für Taten ab Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005…
… 4 Abs. 2 FinStrG das zum Tatzeitpunkt (und hier auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist und eine Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist daher durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für Taten ab Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005…
…drei Berechnungsblätter mit den Berechnungsgrundlagen für die Abgabenberechnung sowie der Abgabenerhöhung beigefügt sind. Die Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 ZollR-DG stellt geltendes Recht dar und ist, wie eine überschlägige Prüfung des UFS ergeben hat, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet worden. Zur Gefahr des Entstehens…
…Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Erlassung von Beschlagnahmebescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme (VwGH 14.2.1991, 90/16/0184; 16.12.1999…
…Erhöhung der Normverbrauchsabgabe. Sie knüpft an den Schadstoffausstoß in Form von CO² und NO an, dadurch werden umweltfreundliche Fahrzeuge gefördert. Die Regelung stellte im Zeitraum der gegenständlich beeinspruchten Vorschreibung unbestritten geltendes Recht dar. a. Zur Klarstellung ist zunächst anzumerken, dass der Bw. zwar in der…
…alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Bei den oben angeführten Wertgrenzen im Art. 552 ZK-DVO handelt es sich um geltendes Recht. In Erfüllung der Sorgfaltspflicht wird vom Zollschuldner verlangt, dass er sich selbst so zeitnah wie möglich um das geltende Recht bemüht…
…Zurückweisungsbescheid", wonach der Antrag des Bw vom 30. September 2004 betreffend Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie zurückgewiesen werde, weil nach der für das Jahr 2003 geltenden Rechtslage die Geltendmachung der Lehrlingausbildungsprämie nur in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis möglich sei. Bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung sei diese…
…nicht erfolgt ist. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist auch formal in der Berufung auf geltendes Recht unrichtig, da entgegen der Behauptung der Behörde "das StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000)" mit der tatsächlich geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes nicht mehr…
…eine mögliche Verfassungswidrigkeit zu beurteilen. Die Beurteilung einer möglichen Verfassungwidrigkeit ist ausschließlich vom dazu berufenen Verfassungsgerichtshof und nicht vom, an die Anwendung geltenden Rechts gebundenen Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Wenn der Vertreter des Bw. weiters ausführt, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei jedoch davon abhängig…
…August 2006 wendet sich die Berufung vom 13. September 2006. Vom Bf werden die Berufungsgründe der mangelhaften Begründung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Aus dem Titel einer mangelhaften Begründung hat der Bf im Wesentlichen vorgetragen, bei der Begründung handle es sich über weite…
…In seiner Begründung wiederholte das Hauptzollamt Wien die Ausführungen hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen und verneinte das Vorliegen einer sachlichen Billigkeit. Zum Zeitpunkt der Verfehlung sei das Zollgesetz 1988 (ZollG 1988) geltendes Recht gewesen und somit die Zollschuld kraft Gesetzes gemäß § 174 Abs…
…ZollR-DG, ZollR-DV) stellen das Zollrecht dar (Art. 1 ZK). Geltendes Recht im Sinne des ZK ist daher das Gemeinschaftsrecht und einzelstaatliches Recht (Art. 4, Nr. 23ZK). Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe des "Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung…
…war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird vom Unabhängigen Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, ob mit der ab 2011 geltenden gesetzlichen Regelung gegen Verfassungsrecht verstoßen wird, ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der Unabhängige Finanzsenat hat jedenfalls geltendes Recht anzuwenden. Feldkirch, am 17. Juli 2012
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…
… 290 BAO den Grundsatz der Einheitlichkeit durchbrechen. Daraus folgt, dass nach der in diesen Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung nach wie vor geltendes Recht ist (vgl. Erläuterungen zur RV 38 der Beilagen XXIV. GP zu Z 49). Ad Nichtfeststellungen…