… 67 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt, dass sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), "mit dem Steuersatz des Abs. 1" zu versteuern sind, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate…
…V. für das Unternehmen, die freiwillige Abfindung (die österreichische Bezeichnung Abfertigung ist in Deutschland unüblich) geleistet wurde..." Folgende weitere für das Berufungsverfahren relevante Unterlagen sind in Akt enthalten: - Arbeitsvertrag: "... 1. Beginn und Art der Tätigkeit Sie werden ab 01. Januar 1999 als Leiter F . im…
…Am 10. November 1997 erhielt er von diesem folgendes Schreiben: "Im Zuge der Veränderung Ihres Anstellungs- / Arbeitsvertrages erhalten Sie mit der November-Abrechnung 1997 eine einmalige freiwillige Abfindungszahlung in der Höhe von brutto öS 508.560,--. Sollten Sie bis 1 Jahr nach Auszahlung dieses Betrages…
…im Zuge der Veränderung Ihres Anstellungsvertrages mit der nächsten Gehaltsabrechnung eine gesetzliche bzw. eine einmalige freiwillige Abfindungszahlung in der Höhe von brutto öS 154.516,-- erhalten. Sollten Sie bis 1 Jahr nach Auszahlung dieses Betrages aus Gründen, die in Ihrer Person liegen (Kündigung durch Sie…
…freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 20 bzw. 25 Jahren…
…sei bei der Abrechnung August 2006 als freiwillige Abfertigung ausbezahlt und nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert worden. Weiters wurde ausgeführt, dass nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 sämtliche Abfertigungen und Abfindungen die aus Anlass der Beendigung eines…
…werten sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern…
…erwogen: § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der im strittigen Jahr anzuwendenden Fassung lautet: "Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu…
…wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Für die über dieses Ausmaß hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen trifft Abs…
…67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Voraussetzungen mit dem in Absatz 1 genannten Steuersatz zu versteuern. Im…
…Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des Abs. 1 (6%) zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Über dieses Ausmaß hinaus enthält der zweite Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen…
…wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen (abhängig…
…Bestimmung sind "sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ...)", begünstigt zu besteuern. Typisch für die Auflösung des Dienstverhältnisses sind neben den vom Gesetz demonstrativ genannten freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen zB auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge. Bezüge…
…zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei…
…Abs. 6 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise: Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen) sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern…
…sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. ... ... Abs. 6: Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein…
…erwogen: § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung lautet: "Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu…
…6% (§ 67 Abs. 1 erster Satz EStG 1988). Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf…
…wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen je…
…Arbeitsordnung zu leisten ist. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der…