Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0232-L/04
Abfertigungszahlung an ausscheidenden Geschäftsführer auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-L/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Plan Treuhand
GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 4020 Linz,
Kudlichstraße 41-43, vom 23. November 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 16. Oktober 2000 betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1996 -
1999
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92.499,15
|
6.722,18
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1996 bis 1999 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter
anderem die Feststellung getroffen, dass an den ehemaligen
Geschäftsführer R im Jahr 1997 eine Abfertigung in Höhe von 12
Monatsentgelte ausbezahlt wurde, die zur Gänze als gesetzliche Abfertigung
nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert wurde. Der Prüfer
vertrat die Ansicht, dass dem Geschäftsführer auf Grund der bei der
Firma verbrachten Dienstzeit (1.1.1986 bis 4.7.1997) nach Angestelltengesetz nur
eine gesetzliche Abfertigung von 4 Monatsentgelten zustand und die darüber
hinaus gezahlte Abfertigung als vertragliche entsprechend den Vorschriften des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern sei. Die
Lohnsteuernachforderung, die der Prüfer auf Grund dieser Feststellung
errechnete, betrug 97.002,40 ATS.
Diese Feststellungen wurden auf Grund folgender Unterlagen
sowie folgendem Sachverhalt getroffen:
Mit Geschäftsführungsvertrag vom 10.12.1985 wurde
R mit Wirkung vom 1.1.1986 zum Geschäftsführer der Berufungswerberin
bestellt. Zur Entlohnung wurde im Vertrag festgehalten, dass R hiefür den
Bruttomonatsbezug eines Vertragsbediensteten der Stadt z, Entlohnungsgruppe a,
Dienstklasse VIII, Entlohnungsstufe 6, erhalte, dazu die Zulagen, wie sie einem
Vertragsbediensteten der Stadt z der genannten Einstufung gebühren
würden. Auszahlungsmodalitäten, Vorrückungen,
Reisekostenentschädigungen, Urlaubsbemessung etc. wurden entsprechend den
jeweils geltenden Regelungen für Vertragsbedienstete der allgemeinen
Verwaltung der Dienstklasse VIII vereinbart. Für die Auflösung des
Dienstverhältnisses wurde seitens der Gesellschaft die Zahlung einer
Zusatzpension in Höhe des Differenzbetrages von der jeweils anfallenden
Sozialversicherungspension auf den fiktiven Ruhegenuss, der einem Beamten der
Stadt z der gleichen Einstufung zustehen würde, zugesagt. Als Stichtag
für die Bemessung des fiktiven Ruhegenusses wurde einvernehmlich der
1.7.1962 festgelegt. Zum Anspruch auf Abfertigung wurde festgehalten, dass sich
dieser nach den diesbezüglichen Bestimmungen der
Vertragsbedienstetenordnung der Stadt z richte, wobei als Stichtag ebenfalls der
1.7.1962 gelten sollte. Schließlich wurde im Vertrag auch festgehalten,
dass in allen hier nicht besonders geregelten Angelegenheiten oder in
Zweifelsfragen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/21, in
der jeweils geltenden Fassung gelten sollten.
Mit Juli 1997 legte R die Geschäftsführerfunktion
krankheitsbedingt zurück. Dabei wurde bezüglich der Frage der
Abfertigungsbemessung zwischen R und der Berufungswerberin strittig, ob die
Monatsbezüge, die der Abfertigungsberechnung zugrunde zu legen wären,
nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt z oder nach dem
Angestelltengesetz zu berechnen wären, da letzteres den Monatsbezug
inklusive anteiliger Sonderzahlungen bemesse, die Vertragsbedienstetenordnung
hingegen nur vom laufenden Bezug als Monatsbezug ausgehe. Zu dieser strittigen
Frage erging mit 17.10.1997 ein Gutachten von Univ.Prof J, in dem
sinngemäß Folgendes festgestellt wurde:
Zunächst erfolgte eine Klarstellung des allgemeinen
Entgeltsbegriffes aus arbeitsrechtlicher Sicht. Danach seien unter Entgelt
sämtliche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die dem Arbeitnehmer
für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gewährt werden. Im
Zweifel sei das Entgelt in diesem umfassenden Sinn zu sehen. Bedient man sich in
verschiedenen Zusammenhängen eines engeren Entgeltbegriffes, müsse
dies hinreichend klar und deutlich sein und es bestehe diese Möglichkeit
nur dann, wenn dem nicht höherrangige zwingende Normen entgegenstehen.
Ausgehend von diesen allgemeinen Erläuterungen wurde im Gutachten weiters
festgestellt, dass das Angestelltengesetz mit dem Begriff Monatsentgelt den
umfassenden Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes verwende, das
Vertragsbedienstetengesetz des Bundes jedoch nach der Rechtssprechung des OGH
mit dem Begriff Monatsentgelt nur den Hauptbezug ohne Zulagen und
Sonderzahlungen meine. Diese Auslegung könne jedoch nicht auf jede dem
Vertragsbedienstetengesetz des Bundes nachgebildete landesgesetzliche Regelung
ausgedehnt werden und es müsse jede gesondert beurteilt werden.
Bezüglich der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt z kommt das Gutachten
schließlich zu dem Schluss, dass hier der Begriff des Monatsentgeltes
ebenfalls im Sinn des umfassenden Entgeltbegriffes des Arbeitsrechtes zu
verstehen sei, sodass letztlich der Abfertigungsbemessung im
gegenständlichen Fall jedenfalls das Monatsentgelt einschließlich der
Sonderzahlungen zugrunde zu legen wäre. Nach dem
Geschäftsführervertrag komme die Vertragsbedienstetenordnung zur
Anwendung. Doch selbst wenn diese anders auszulegen wäre, ändere sich
für den Geschäftsführer nichts, da dann das Angestelltengesetz
zum Tragen komme, wonach die Rechte eines Angestellten durch den Dienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden können, sodass der
Mindestanspruch an Abfertigung nach Angestelltengesetz nicht unterschritten
werden könne.
Entsprechend dieser Feststellungen wurde eine Abfertigung
in Höhe von 12 Monatsentgelten unter Einbeziehung der Sonderzahlungen
ausbezahlt. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung vertrat der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin in einer Eingabe die Ansicht, dass für den
Geschäftsführer jedenfalls der Kollektivvertrag gelten müsse.
Nach dem hier anwendbaren Kollektivvertrag werde die Abfertigung in
Abhängigkeit von einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
geregelt, wobei die vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen
Ansprüche angerechneten Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Die
tatsächlich erfolgten Abfertigungszahlungen fänden in der
kollektivvertraglichen Regelung Deckung.
Das Finanzamt schloss sich hingegen der Ansicht des
Lohnsteuerprüfers an, dass die Abfertigung als vertragliche zu versteuern
sei, und forderte mittels Haftungs- und Abgabenbescheid den bei der Prüfung
errechneten Nachzahlungsbetrag neben der auf Grund sonstiger Feststellungen
neuberechneten Lohnsteuer nach.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
beantragt, den Bescheid insoweit abzuändern, dass keine
Lohnsteuernachzahlung für die Abfertigung von R vorgeschrieben werde.
Begründet wurde dies sinngemäß folgendermaßen: R sei bis
31.12.1985 bei der xx GesmbH und bei der yy beschäftigt gewesen. Der ab
1.1.1986 geltende Geschäftsführervertrag sehe vor, dass sich der
Abfertigungsanspruch nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt z richte,
und sehe ebenso eine Anrechnung der seit 1.7.1962 zurückgelegten
Dienstzeiten vor. Nach § 67 Abs. 3 EStG sei unter Abfertigung
eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die unter
anderem auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund eines
Kollektivvertrages zu leisten ist. Der Kollektivvertrag für
Flughafenangestellte sei auch auf den Geschäftsführer anwendbar.
Begründet wurde dies durch in der Folge zitierte einschlägige
Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes und ein Erkenntniss des VwGH zur
Anwendbarkeit von Kollektivverträgen für Geschäftsführer.
Auch der Kollektivvertrag selbst enthalte keine explizite Ausnahme für
Geschäftsführer. Das im vorliegenden Fall eingeholte Gutachten von J
habe sich nur mit der Bemessungsgrundlage und nicht mit der Anzahl der
heranzuziehenden Monatsbezüge auseinandergesetzt., die bei der Prüfung
erfolgte Heranziehung des Vervielfachungsfaktors der Monatsentgelte nach
Angestelltengesetz könne aus dem Gutachten nicht abgeleitet werden. Machen
arbeitsrechtliche Normen vom Günstigkeitsprinzip Gebrauch, dann seien
kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen den gesetzlichen gleichzuhalten.
Der Kollektivvertrag für Flughafenangestellte sehe gegenüber der
gesetzlichen Regelung eine zweifache Begünstigung vor. Einerseits sei der
Vervielfachungsfaktor für das Monatsentgelt - abhängig von der
ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses - höher als bei
der gesetzlichen Regelung, andererseits würden auch jene Vordienstzeiten,
deren Anrechnung auf arbeitsrechtliche Ansprüche vertraglich vereinbart
wurde, zu kollektivvertraglichen Dienstzeiten erklärt. Damit stünde
dem ausgeschiedenen Geschäftsführer wegen seiner angerechneten
Vordienstzeiten ein Abfertigungsanspruch von 20 Monatsentgelten zu. Die
tatsächlichen Abfertigungszahlungen fänden daher in der
kollektivvertraglichen Berechnung Deckung.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde
die Abweisung im Wesentlichen folgendermaßen: Dem
Geschäftsführer stehe dem Grunde nach wohl eine Abfertigung nach
Kollektivvertrag zu. Diese betrage im vorliegenden Fall auf Grund der reinen
Dienstzeit bei der Berufungswerberin jedoch nur 8 Monatsentgelte. Nach
Kollektivvertrag bestimme sich die Höhe der Abfertigung nach der
ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses einschließlich der
für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche angerechneten Vordienstzeiten.
Im Dienstvertrag finde sich ein Hinweis auf den Stichtag 1.7.1962 lediglich
für die Bemessung des fiktiven Ruhegenusses und der Abfertigung, sonst
finde man keinen Hinweis auf irgendwelche arbeitsrechtlich anzuerkennenden
Jahre. Die Vordienstzeiten seien daher nicht für alle arbeitsrechtlichen
Ansprüche anerkannt worden. Die ausbezahlte Abfertigung finde daher auch in
der kollektivvertraglichen Abfertigung keine Deckung.
Im Vorlageantrag wurde zunächst auf die bisherigen
Ausführungen in der Berufungsschrift verwiesen und ergänzend
ausgeführt: In der Berufungsvorentscheidung werde nunmehr entgegen der
Feststellungen bei der Lohnsteuerprüfung davon ausgegangen, dass für
den Geschäftsführer dem Grunde nach eine Abfertigung nach
Kollektivvertrag zustehe. Die für die kollektivvertragliche Abfertigung
maßgebliche Dauer beziehe jedoch auch die vom Unternehmen für alle
arbeitsrechtlichen Ansprüche angerechneten Vordienstzeiten mit ein. Es sei
nicht richtig, dass die Vordienstzeitenanrechnung nur für den Ruhegenuss
und die Abfertigung erfolgt sei. Auch für den Urlaub und die
Jubiläumsgeldzahlungen seien die Vordienstzeiten de facto angerechnet
worden. Aber selbst dann, wenn man diese Vordienstzeiten nicht
berücksichtigen wollte, sei die vorgeschriebene Nachzahlung zu Unrecht
erfolgt. Der Geschäftsführer habe nämlich auch gegenüber dem
Finanzamt Vordienstzeiten bei der xx. vom 1.2.1970 bis 31.12.1985 nachgewiesen.
Die Behörde habe aber nicht geprüft, ob sich im Hinblick auf die
nachgewiesenen Vordienstzeiten unter Anwendung des § 67 Abs. 6 2.
Satz eine zur Gänze begünstigte Besteuerung der Abfertigung ergebe.
Im Zuge des weitern Berufungsverfahrens wurde der
Kollektivvertrag für Angestellte der öffentlichen Flughäfen
Österreichs vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 wird
die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer
des Dienstverhältnis abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die
dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1
niedriger, so erfolgt die Besteuerung nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung
ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an
einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
- gesetzlicher Vorschriften,
- Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
- aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
- eines Kollektivvertrages oder
- der für Bedienstete des österreichischen
Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 sind
sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses
anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen), mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen;
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Die Regelungen des § 67 leg.cit sehen somit
unterschiedliche Begünstigungen für die Besteuerung von Abfertigungen
vor, je nach dem, ob sie auf Grund einer der in Absatz 3 aufgezählten
Vorschriften bezahlt werden oder freiwillig. Freiwillig sind Abfertigungen, die
auf Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, darunter fallen
auch Abfertigungen, die die gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehene
Höhe übersteigen.
Die im vorliegenden Fall strittige Abfertigung wurde auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung bezahlt. Der Dienstvertrag, mit dem das
Geschäftsführungsverhältnis begründet wurde, sieht vor, dass
sich der Abfertigungsanspruch nach den Bestimmungen der
Vertragsbedienstetenordnung der Stadt z richtet und nach dem Stichtag 1.7.1962
bemessen wird. Die Abfertigungszahlung von 12 Monatsentgelten, die auf diese
Weise errechnet wurde, ist damit auf eine vertragliche Abmachung
zurückzuführen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 67
Abs. 3 EStG 1988 und der diesbezüglichen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die dort vorgenommene Aufzählung der
rechtlichen Grundlagen für eine Abfertigung eine taxative. Insoweit die an
einen Arbeitnehmer ausbezahlte Abfertigung in einer der dort angeführten
Rechtsgrundlagen Deckung findet, kann sie nach dieser Gesetzesstelle
begünstigt besteuert werden, ein übersteigender Teil wäre
jedenfalls nach den Regeln des § 67 Abs. 6 leg.cit. als
freiwillige Abfertigung zu versteuern.
Richtig ist, dass nach dem Angestelltengesetz dem
Geschäftsführer nur eine Abfertigung von 4 Monatsgehältern
zugestanden wäre. Das Angestelltengesetz berechnet den Anspruch auf
Abfertigung nur nach Maßgabe der beim selben Arbeitgeber
zurückgelegten Dienstjahre, Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind
in die für die Abfertigung maßgebende Dienstzeit nicht
einzuberechnen. Eine günstigere Regelung enthält jedoch der
Kollektivvertrag. Im Unternehmen der Berufungswerberin kommt der
Kollektivvertrag für die Angestellten der öffentlichen Flughäfen
Österreichs zur Anwendung. Nach Artikel I Z 3 gilt der
Kollektivvertrag für alle bei diesen Unternehmen beschäftigten
Angestellten und Bürolehrlinge. Die für die Abfertigung
maßgebliche Regelung lautet:
Artikel IX, Z 1: Die Abfertigung beträgt bei
einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses, einschließlich
der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche
angerechneten Vordienstzeiten, von mindestens 3 Jahren - 2 Monatsentgelte,
von mindestens 5 Jahren - 5 Monatsentgelte, von mindestens 10 Jahren
- 8 Monatsentgelte, von mindestens 15 Jahren - 12 Monatsentgelte,
von mindestens 20 Jahren - 15 Monatsentgelte, von mindestens 25 Jahren
- 18 Monatsentgelte, von mindestens 30 Jahren - 20 Monatsentgelte.
Auch der Geschäftsführer war auf Grund des
Dienstvertrages, der mit ihm abgeschlossen wurde, Arbeitnehmer der
Berufungswerberin und unterlag als solcher dem Angestelltengesetz und auch dem
Kollektivvertrag, da Artikel I Z 3 des Kollektivvertrages
(persönlicher Geltungsbereich) keine Ausnahme für
Geschäftsführer vorsieht. Wie auch das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, stand ihm daher dem Grunde nach eine
Abfertigung nach Kollektivvertrag zu.
Die oben zitierte Regelung des Kollektivvertrages bemisst
jedoch die Höhe der Abfertigung nicht nur nach der Dauer des
Dienstverhältnisses beim selben Arbeitgeber, sondern bezieht die für
alle arbeitsrechtlichen Ansprüche angerechneten Vordienstzeiten mit ein.
Der Einwand im Vorlageantrag, dass die Anrechnung der Vordienstzeiten im
gegenständlichen Fall für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche
gelten sollte, ist berechtigt. Für Ruhegenuss und Abfertigung erfolgte die
Vordienstzeitenanrechnung ausdrücklich durch Angabe des Stichtages, jedoch
ist sie schlüssig auch für die anderen arbeitsrechtlichen
Ansprüche daraus abzuleiten, dass der Geschäftsführer bereits mit
Beginn seines Dienstverhältnisses bei der Berufungswerberin hinsichtlich
Entlohnung einem Vertragsbediensteten der Stadt z in der Dienstklasse VIII
Entlohnungsstufe 6 gleichgestellt wurde, sämtliche anderen Ansprüche
(Reisekostenentschädigung, Urlaub etc.) entsprechend dieser Dienstklasse
festgelegt wurden und bei einer Vereinbarung, dass die Regelungen hinsichtlich
Dienststellenleiterbiennien auch in diesem Fall gelten sollten, die nächste
Vorrückung bereits am 1.7.1986 (ein halbes Jahr nach Beginn des
Dienstverhältnisses) erfolgen sollte.
Die kollektivvertragliche Regelung sieht eine Abfertigung
in Höhe von 12 Monatsentgelten bereits nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von 15 Jahren vor, ab einer Dauer von 20 Jahren stehen
bereits 15 Monatsentgelte und mehr zu. Unabhängig davon, ob die
Vordienstzeitenanrechnung in allen Bereichen bis zum Stichtag 1.7.1962
zurückgeht oder allenfalls nur das davorliegende Dienstverhältnis bei
der xx. von 1970 bis 1985 angerechnet wurde, findet die ausbezahlte Abfertigung
jedenfalls in der kollektivvertraglich zustehenden Abfertigung Deckung. Eine
begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 war daher
möglich.
Die Lohnsteuernachforderung im Haftungs- und
Abgabenbescheid konnte daher um die Nachforderung in Höhe von
97.002,40 ATS, die vom Prüfer für die Abfertigungsbesteuerung
errechnet wurde, gekürzt werden. Die verbleibende Lohnsteuernachforderung
betrifft nur die unter Tz. 2 des Prüfungsberichtes getroffenen
Feststellungen, die unbestritten geblieben sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 28.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-L/04
- Stammnummer
- 19635
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF