Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3650-W/02
Nachversteuerung einer freiwilligen Abfertigung mangels Nachweis von Vordienstzeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3650-W/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 10. Juni 2002 der Bw.,
vertreten durch Interexpert Treuhand Ges.m.b.H. & Co OHG, Buchprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, 1120 Wien, Gierstergasse 6, gegen den
Bescheid vom 31. Mai 2002 des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan folgende
Feststellung: Herr PU habe anlässlich seines Ausscheidens aus dem
Unternehmen der Bw. neben der gesetzlichen auch eine freiwillige Abfertigung, in
Summe S 696.032,00, steuerbegünstigt ausbezahlt erhalten. Mangels
eines Nachweises darüber, ob und in welcher Höhe Herr PU bereits
früher Abfertigungen ausbezahlt erhalten habe, hat das Prüfungsorgan
die auf die gesamte Abfertigungssumme entfallende Lohnsteuer wie folgt
berechnet: Herr PU sei vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1999 im Unternehmen der Bw.
beschäftigt gewesen. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch betrage daher
vier Monatsbezüge, sohin seien S 309.348,00 gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu
versteuern. Zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung sei nach der Bestimmung
des § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, sohin ein Betrag in
Höhe von S 200.511,00 mit dem Steuersatz des § 67
Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. Insgesamt können daher
S 509.959,00 nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 6
EStG 1988 mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988
versteuert werden. Vom übersteigenden Abfertigungsbetrag,
S 186.174,00, sei die Lohnsteuer nach dem Monatstarif zu berechnen
(§ 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988). Die Lohnsteuer nach
dem Tarif betrage S 83.604,00, abzüglich der bereits einbehaltenen
Lohnsteuer (6%) ergebe sich daher eine Lohnsteuernachforderung in Höhe von
S 72.434,00 (€ 5.263,98).
Das Finanzamt ist der Feststellung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von
€ 5.263,98 (S 72.434,00) herangezogen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Erfordernis, einen Nachweis
über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in
welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 und
Abs. 6 EStG 1988 bereits früher ausbezahlt worden sind, sei dem
Gesetz nicht zu entnehmen. Herr PU habe das vorangegangene Dienstverhältnis
selbst gekündigt. Die Zahlung einer Abfertigung bei Selbstkündigung
sei ungewöhnlich. Als weiteres Indiz für das Fehlen einer Abfertigung
spräche auch der Umstand, dass Herr PU in Kenntnis des früheren
Arbeitgebers zur Konkurrenz gegangen sei. Weiters bringt die Bw. vor, dass auch
ein früherer Arbeitskollege des Herrn PU in das Unternehmen der Bw.
gewechselt sei und dass auch dieser Arbeitskollege vom früheren Arbeitgeber
keine Abfertigung erhalten habe. Herrn PU habe die Bw. Vordienstzeiten
angerechnet. Dieser Umstand sei ausschließlich darauf zurück zu
führen, dass Herr PU anlässlich seiner Aufnahme bei der Bw. glaubhaft
gemacht habe, keine Abfertigung beim Ausscheiden aus dem früheren
Dienstverhältnis erhalten zu haben. Schließlich hat die Bw. noch
darauf hingewiesen, dass Herr PU für das Jahr seines Wechsels einen
Lohnsteuerausgleich begehrt und hiezu Lohnzetteln vorgelegt habe. Diese
Lohnzetteln - so die Bw. weiter - müssten bei der Finanzverwaltung
aufliegen, sodass die Behörde selbst in der Lage sei, sich von der
Nichtauszahlung einer Abfertigung zu überzeugen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2002
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In seiner
Begründung hat das Finanzamt die Bw. darauf hingewiesen, dass das
Erfordernis, dass der Arbeitnehmer einen Nachweis über zu
berücksichtigende Vordienstzeiten und darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen bereits früher ausbezahlt worden sind zu erbringen
hat und dieser Nachweis vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen ist -
entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung - in § 67
Abs. 6 EStG 1988 gesetzlich normiert ist. Den von der Bw. in der
Berufung für das Fehlen einer Abfertigung beim früheren Arbeitgeber
ins Treffen geführten Indizien ist das Finanzamt wie folgt entgegen
getreten: Dem Dienstzeugnis des früheren Arbeitgebers sei nicht zu
entnehmen, ob Herr PU eine Abfertigung erhalten habe oder nicht; aus der
Behauptung, dass auch ein anderer beim früheren Arbeitgeber ausgeschiedener
Dienstnehmer keine Abfertigung erhalten habe, könne nicht der Schluss
gezogen werden, dass auch Herr PU bei seinem Ausscheiden keine Abfertigung
erhalten habe. Im Übrigen hat das Finanzamt unter Hinweis auf
§ 115 BAO die Auffassung vertreten, bei einer abgabenrechtlichen
Begünstigung trete die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund und
den Abgabepflichtigen treffe in so einem Fall eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung.
Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag
vom 26.6.2002 entgegen, dass das Zurücktreten der amtswegigen
Ermittlungspflicht nicht so verstanden werden könne, dass die
Finanzverwaltung nicht einmal in ihrem eigenen Datenbestand vorliegende
Beweismittel einzusehen bräuchte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während die Bw. in der Berufung noch die Auffassung
vertritt, das Erfordernis, der Arbeitnehmer habe ua. einen Nachweis darüber
zu erbringen, ob und in welcher Höhe Abfertigungen bereits früher
ausbezahlt worden sind, sei im Gesetz nicht gedeckt, ist sie - nachdem sie vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auf die diesbezügliche
gesetzliche Bestimmung hingewiesen worden ist - im Vorlageantrag offensichtlich
der Auffassung, die angesprochene Nachweisführung obliege im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht (primär) den
Abgabenbehörden.
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei
oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel
freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1
zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der
letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige
Abfertigungen je nach nachgewiesener Dienstzeit mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser
Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder
gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das
steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu
berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits
früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu
welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,
bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum
Lohnkonto (§76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes
überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender
Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein
monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen.
Daraus geht eindeutig hervor, dass der Arbeitnehmer den
Nachweis darüber zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe
Abfertigungen bereits früher ausgezahlt worden sind und der Arbeitgeber
diesen Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen hat. Ein diesbezüglicher Nachweis
lag dem Prüfungsorgan bei der Lohnsteuerprüfung nicht vor und wurde
auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt. Dass ein solcher Nachweis nicht
hätte erbracht werden können, behauptet die Bw. nicht
einmal.
Abgesehen davon, dass dann, wenn das Gesetz - wie hier -
ausdrücklich eine Nachweisführung verlangt, nach Auffassung der
Berufungsbehörde eine Glaubhaftmachung diesem Erfordernis nicht Rechnung
trägt, hat sich das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch mit dem
aus Indizien, die nach Auffassung der Bw. für den Nichterhalt einer
Abfertigung beim früheren Arbeitgeber sprechen, bestehenden Vorbringen der
Bw. auseinander gesetzt. Die Berufungsbehörde schließt sich diesen
Ausführungen, denen die Bw. im Vorlageantrag nicht mehr entgegen getreten
ist, vollinhaltlich an.
Der Hinweis der Bw. auf die amtswegige Ermittlungspflicht
steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach der
Abgabepflichtige - und nicht die Abgabenbehörde - die angesprochenen
Nachweise zu erbringen hat. Abgesehen davon steht der Abgabenbehörde ein
Nachweis darüber, ob Herr PU von seinem früheren Arbeitgeber eine
Abfertigung erhalten hat oder nicht, nicht zur Verfügung.
Wien, am 29.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3650-W/02
- Stammnummer
- 11153
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF