Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1727-W/03
Für die Berechnung des Abfertigungsanspruches nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 sind Vordienstzeiten, welche in einem Einzeldienstvertrag vereinbart wurden, nicht miteinzubeziehen, da ein Einzeldienstvertrag keine im § 67 Abs. 3 EStG 1988 taxativ angeführte Norm darstellt. Die über das Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung bezahlten Beträge sind als freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1727-W/03vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XX (Rechtsnachfolgerin C), W, vom
14. September 1994, der B, beigetreten ist (257 BAO), gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Körperschaften (jetzt Finanzamt Wien 1/23) vom
14. Juni 1994 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und eines Säumniszuschlages für den Zeitraum
1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge:Bw.) fand für den
Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 eine Lohnsteuerprüfung
statt. Das Prüfungsorgan hat ua. festgestellt, dass der
Geschäftsführer, Dr. S, das Dienstverhältnis zur Bw. am 30. April
1989 beendet hat. Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses
hat die Bw. an Dr. S einen Betrag in Höhe von S 2,912.800 ausbezahlt.
Dieser Betrag setzt sich aus S 429.760,00 für eine
Urlaubsentschädigung und S 2,482.040,00 für eine Abfertigung zusammen.
Die Bw. hat sowohl die Urlaubsentschädigung wie auch die Abfertigung mit
dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert. Das Prüfungsorgan nahm
eine Neuberechnung der Abfertigung vor, da nach den Bestimmungen des
Kollektivvertrages für Angestellte der Bw. im § 17 Abs. 2 festgehalten
ist, dass nach vollendetem 15. Dienstjahr 12 Monatsbezüge an Abfertigung
gebühren. Nach den dem Prüfer zur Verfügung gestandenen
Unterlagen hat Dr. S am 1. Mai 1974 das Dienstverhältnis zur Bw.
begründet und dieses am 30. April 1989 beendet. Der Prüfer vertrat die
Auffassung, dass eine begünstigte Besteuerung der Abfertigung nur für
12 Monatsbezüge, das sind S 1,241.520,00 zustehe. Den Restbetrag hat das
Prüfungsorgan gemäß den Bestimmungen des § 67 Abs. 6 1.
Satz EStG 1988 und § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuert. Das Finanzamt schloss
sich den Prüfungsfeststellungen an und hat ua. die sich aus der
Neuberechnung ergebende Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von
S 610.753,00 der Bw. mit Haftungs - und Zahlungsbescheid
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich aus Punkt IX des
mit Dr. S abgeschlossenen Dienstvertrages ergäbe, dass bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz zustehe.
Bei Berechnung des Abfertigungsanspruches sei außerdem zu prüfen, ob
die für die Angestellten der Bw. geltenden Bestimmungen des
Kollektivvertrages oder der Betriebsvereinbarung günstiger seien, als die
gesetzlichen Bestimmungen und die vertragliche Vereinbarung. In diesem Fall sei
die günstigere Regelung anzuwenden. § 7 Abs. 2 und 3 des
Kollektivvertrages der Bw. sehe die Möglichkeit einer Anrechnung von
Vordienstzeiten aus anderen Dienstverhältnissen vor. Da im Punkt X des
Dienstvertrages mit Dr. S angeführt sei, dass für den Anspruch auf
Abfertigung eine Vordienstzeit von 10 Dienstjahren einzurechnen sei, ergäbe
sich ein Dienstzeit von 25 Jahren und nach § 17 Abs. 2 des
Kollektivvertrages der Bw. ein Abfertigungsanspruch für Dr. S von 24
Monatsbezügen.
Aus den im Akt befindlichen Unterlagen ist zu entnehmen,
dass ein Schriftverkehr zwischen Dr. S und der Bw. stattfand. Mit Eingabe vom
29. Juli 1994 des Dr. S an die Bw. vertrat dieser ua. die Auffassung, dass ihm
nach § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes ein Abfertigungsanspruch zustehe.
Vordienstzeiten seien danach im Prinzip in die für die Abfertigung
maßgebende Dienstzeit nicht anzurechnen. Vordienstzeiten, die aber der
Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber tatsächlich verbracht
habe, seien auf freiwilliger Basis in die für die Abfertigung
maßgebende Dienstzeit einzurechnen (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1983, Zl.
83/14/0061). Eine solche Einrechnung auf freiwilliger Basis sei laut
Punkt X des Dienstvertrages vorgenommen worden. Weiters wurde noch
angeführt, dass die Berechnung der Abfertigung vom Finanzamt für
Körperschaften, Lohnsteuerstelle, überprüft und in Ordnung
befunden worden sei. Außerdem gab Dr. S bekannt, dass er einer Berufung
beitreten möchte. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1994 ist Dr. S der
Berufung der Bw. gemäß
§ 257 Bundesabgabenordnung (BAO)
beigetreten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 1997 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Außerdem hat das
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung für Dr. S erlassen. Die
Bw. und Dr. S haben daraufhin Vorlageanträge eingebracht. Mit Schriftsatz
vom 26. März 1997 hat Dr. S außerdem Verjährung gemäß
§ 207 BAO geltend gemacht, da ihm die Abfertigung bereits im April 1989
angewiesen wurde. Über die Berufung hat die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung GZ. RV/303
- 16/17/99 vom 6. Juli 1999 entschieden. Die Berufungsentscheidung
erging auch an Dr. S. Gegen die Berufungsentscheidungen haben die Bw. und auch
Dr. S beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerden erhoben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Juni 2003, Zl. 99/13/0178
über die Beschwerde des Dr. S und mit Erkenntnis vom
24. September 2003, Zl. 99/13/0180 über die Beschwerde der Bw.
entschieden. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion (Berufungsentscheidung vom
6. Juli 1999, RV/303-16/17/99) wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben. Aus dem Erwägungsteil des Erkenntnisses vom 24. September 2003,
Zl. 99/13/0180 (Seite 4) ist zu entnehmen, dass mit Erkenntnis vom 4. Juni 2003,
Zl. 99/13/0178 der Verwaltungsgerichtshof den vor dem Hintergrund einer
erfolgten und von der Behörde - wie sich aus der in der Sache ergangenen
Entscheidung ergibt - nicht zurückgewiesenen Beitrittserklärung des
Dr. S zur Berufung des Arbeitgebers allein jenem gegenüber in der selben
Sache erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat,
weil die belangte Behörde entgegen § 290 BAO keine einheitliche
Entscheidung gegenüber dem Berufungswerber (dem im gegenständlichen
Verfahren beschwerdeführenden Institut) und dem Beigetreten
(Dr. S)
erlassen hat. Es ist daher über die Berufung neuerlich zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 in der für den
Prüfungszeitraum geltenden Fassung bestimmt: Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber, sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug,
Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge
innerhalb eines Kalenderjahres S 8. 500,00 übersteigen, 6 %.
Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach
einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des
laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden
Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl
vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der
Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der
Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige
Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften,
Dienstordnungen
von Gebietskörperschaften,
Aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(besoldungs)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
eines
Kollektivvertrages oder
der
für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung
zu leisten ist (§ 67 Abs. 3 EStG 1988).
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen
und Abfindungen), sind mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern,
soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über
das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei
einer nachgewiesenen Dienstzeit von 15 Jahren bis zur Höhe von 6/12 der
laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit den Steuersätzen des Abs. 1
zu versteuern. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit
bereits erhaltenen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 oder
gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988
kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über
die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 oder dieses
Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu
erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse
nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist
vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und
zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen (§ 67 Abs.
6 EStG 1988).
Der Anspruch des Dienstnehmers auf Abfertigung muss auf die
im § 67 Abs. 3 EStG 1988 taxativ angeführten Normen beruhen und
erfordert eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Es ist daher zu
prüfen auf Grund welcher Norm die Bw. die Abfertigung an Dr. S ausbezahlt
hat und für welchen Betrag (Höhe) eine begünstigte Besteuerung
zur Anwendung gelangen kann. Für die Angestellten der Bw. besteht ein
Kollektivvertrag. Im Abschnitt I (Geltungsbereich) § 1 Abs. 1 wird
angeführt, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages (KV) für
Angestellte des Fonds XY gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
wird. Nach § 1 Abs. 3 des KV gelten für den Leiter des Institutes und
dessen Stellvertreter die Bestimmungen des KV nur soweit, als dies in den
betreffenden Einzeldienstverträgen ausdrücklich vereinbart ist. Im
Abschnitt II (Dienstrecht) wird zur Anrechnung von Vordienstzeiten im § 7
Abs. 1 KV ausgeführt, dass Vordienstzeiten, die nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen anerkannt werden, auf die Dauer des
Dienstverhältnisses hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema sowie
des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung infolge Krankheit
oder Unfall angerechnet werden. Nach § 7 Abs. 2 KV sind in anderen
Dienstverhältnissen (Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst)
zugebrachte Dienstzeiten sowie Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, sofern während dieser Zeit eine einschlägige
Tätigkeit ausgeübt wurde und die einzelnen Dienstverhältnisse
bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeiten mindestens drei Monate
ununterbrochen gedauert haben, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren
sofort zur Gänze anzurechnen; ebenso Zeiten des ordentlichen
Präsenzdienstes oder Zeiten des Zivildienstes.
Im § 17 Abs. 1 KV wird zur Abfertigung
ausgeführt: Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre
gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Bestimmungen des § 23
Angestelltengesetz, soweit nicht im folgenden etwas für den Angestellten
Günstigeres bestimmt wird. § 17 Abs. 2 KV lautet: Die Abfertigung
beträgt nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 12 monatliche
Dienstbezüge, nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 24 monatliche
Dienstbezüge.
Dr. S hatte als Geschäftsführer die Leitung des
Institutes über, sodass nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3
des KV) des Kollektivvertrages diese nur soweit gelten, als dies im
Einzeldienstvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die
Bestimmungen des Kollektivvertrages auf Dr. S nicht zur Anwendungen gelangen,
außer es ist dies im Einzeldienstvertrag ausdrücklich vorgesehen. Am
4. April 1974 hat die Bw., vertreten durch ihren Vorsitzenden, mit Dr. S einen
Dienstvertrag abgeschlossen. Der Dienstvertrag umfasst 13 Punkte. In den Punkten
VII und IX des Dienstvertrages von Dr. S wird auf den Kollektivvertrag für
die Angestellten des XX verwiesen. Punkt VII des Dienstvertrages lautet:
Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den
für die Angestellten des XX
geltenden Vorschriften (gesetzliche Vorschriften, Kollektivvertrag,
Büroordnung). Durch das vereinbarte Überstundenpauschale sind
sämtliche Überstunden abgegolten.
Punkt IX lautet: Herrn
Dr. S steht bei Beendigung dieses
Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz zu.
Grundlage Für die Berechnung der Abfertigung sind beide Teile des unter
Abschnitt II (lit. a und b) näher beschriebenen Monatsbezuges. Bei
Berechnung des Abfertigungsanspruches ist außerdem zu prüfen, ob die
für die Angestellten des XX
geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages oder der Betriebsvereinbarung
günstiger sind, als die gesetzlichen Bestimmungen und die vertragliche
Vereinbarung. In diesem Fall ist die günstigere Regelung
anzuwenden.
Aus diesem Punkt ist eindeutig zu entnehmen, dass Dr. S
eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz zusteht. § 23 Abs. 1
Angestelltengesetz bestimmt: Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei
Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese Beträgt das Zweifache des
dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf
das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn
Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und
nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen
Entgeltes.
Dr. S war bei der Bw. vom 1. Mai 1974 bis zum 30. April
1989 ununterbrochen beschäftigt. Das Dienstverhältnis zur Bw. hat
somit 15 Jahre gedauert, womit ein Abfertigungsanspruch nach § 23
Angestelltengesetz gegeben ist. Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz
beträgt das Sechsfache des monatlichen Entgeltes. Nach dem Dienstvertrag
Punkt IX war noch zu prüfen, ob die Abfertigung nach § 17 des
Kollektivvertrages für die Angestellten des XX eine günstigere
Regelung enthält. Nach § 17 Abs. 2 des KV beträgt die Abfertigung
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 12 monatliche Dienstbezüge. Da der
Abfertigungsanspruch nach dem KV höher ist, als der Anspruch nach
§ 23 Angestelltengesetz, ist die Berechnung des Abfertigungsanspruches
nach § 17 Abs. 2 des KV vorzunehmen. Sowohl das Angestelltengesetz wie auch
der Kollektivvertrag sind im § 67 Abs. 3 EStG 1988 explizit angeführt,
sodass der Abfertigungsanspruch des Dr. S in Höhe von 12 Monatsbezügen
als gesetzliche Abfertigung anzusehen ist und die begünstigte Besteuerung
mit 6% erfolgen kann.
Es ist wohl im § 7 Abs. 1 des KV eine Anrechnung von
Vordienstzeiten vorgesehen. Diese Anrechnung bezieht sich aber nicht auf
Dienstzeiten für den Abfertigungsanspruch, sondern auf die Einstufung in
das Gehaltsschema sowie des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei
Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall. Nach § 17 Abs. 1 und 2
des KV hängt die Höhe des Abfertigungsanspruches von der Dauer des
Dienstverhältnisses ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
30. September 1980, 3082/78 zum Ausdruck gebracht, dass sich der
Abfertigungsanspruch eines Angestellten, der dem Grund oder der Höhe nach
ganz oder zum Teil auf Grund einer Vordienstzeitenanrechnung gebührt, nicht
nur auf das Angestelltengesetz, sondern auch auf eine vertragliche Regelung
gründe und daher über den durch das Gesetz zustehenden Anspruch
hinausgeht. Im Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 83/14/0061 hat der
Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass das dem Arbeitsrecht
angehörige Rechtsinstitut der Abfertigung einen Anspruch regle, der im
weitesten Sinn Entgelt für als Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Diesen
Anspruch gewährt § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz nach Maßgabe der
beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre, wobei Vordienstzeiten
bei anderen Arbeitgebern in die für die Abfertigung maßgebende
Dienstzeit nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH vom 26. Juni 2001, Zl.
2001/14/0009).
Die im Einzeldienstvertrag unter Punkt X angeführte
Einrechnung von 10 Dienstjahren in die Dienstzeit für den Anspruch auf
Abfertigung kann nur als Sondervertragliche Vereinbarung angesehen werden. Diese
Vereinbarung entspricht nicht den im § 67 Abs. 3 EStG 1988 taxativ
aufgezählten Normen. Die von der Bw. über den gesetzlichen
Abfertigungsanspruch hinausgehende Summe, welche Dr. S anlässlich der
Beendigung des Dienstverhältnisses zugeflossen ist, kann daher nur als
freiwillige Abfertigung angesehen werden, welche nach § 67 Abs. 6 EStG 1988
zu versteuern ist. Hinsichtlich des im Schriftverkehr mit der Bw. und Dr. S
angeführtem Vorbringen, dass das Finanzamt für Körperschaften,
Lohnsteuerstelle, die Steuerberechnung der Abfertigung mit 6%
überprüft und in Ordnung befunden habe, wird angemerkt, dass weder Dr.
S ein diesbezügliches Schreiben im Zuge des Verfahrens vorgelegt hat, noch
befindet sich ein Schriftstück über diese Auskunftserteilung im vom
Finanzamt übermittelten Lohnsteuerakt.
Außerdem wird auf die Ausführungen im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2003, Zl. 99/13/0180 verwiesen,
worin der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass der Einzeldienstvertrag des
Dr. S keine aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(besoldungs)ordnung der
Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Die im
Einzeldienstvertrag festgehaltene Einrechnung von Vordienstzeiten für die
Bemessung der Abfertigung, kann - wie bereits vorhin ausgeführt wurde - nur
als freiwillige Abfertigung eingestuft werden.
Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2005 hat die Bw. ein
ergänzendes Vorbringen zur Berufung dem unabhängigen Finanzsenat
übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Finanzamt
keinen neuerlichen Bescheid erlassen habe und das Recht auf Neufestsetzung der
Abgabe mittlerweile verjährt sei. Diesen Ausführungen kann sich der
unabhängige Finanzsenat aus nachfolgenden Überlegungen nicht
anschließen.
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Bescheid der
Finanzlandesdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Nach
§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat der
Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen mit Erkenntnis zu erledigen. Der
angefochtene Bescheid ist gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt
durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (§ 42 Abs. 2 VwGG) die
Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides befunden hatte. Im gegenständlichen Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Finanzlandesdirektion mit Erkenntnis vom
24. September 2003 aufgehoben. Dies bedeutet, dass die von der Bw. eingebrachte
Berufung vom 14. September 1994 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1.
Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 wieder als unerledigt gilt. Der
unabhängige Finanzsenat hat, da die Bw. den Vorlageantrag über die
Berufung nicht zurückgenommen hat, als Abgabenbehörde zweiter Instanz
über die Berufung vom 14. September 1994 neuerlich zu entscheiden. Eine
Neufestsetzung der Abgaben durch das Finanzamt hat nicht zu erfolgen.
Hinsichtlich des Einwandes dass bereits Verjährung
eingetreten sei, ist anzuführen, dass nach § 207 Abs. 2 BAO die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre beträgt.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den
Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist. Die Bemessungs - oder
Festsetzungsverjährung beginnt nach der Grundregel des § 208 Abs. 1
lit. a BAO für alle Abgaben grundsätzlich mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Abgabenschuld (der Abgabenanspruch § 4 BAO)
entstanden ist, wobei es gleichgültig ist, ob der
Schuldentstehungszeitpunkt am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres liegt, oder
ob der die Schuldentstehung bewirkte Tatbestand während des Kalenderjahres
verwirklicht wurde. Stets ist das Ende des entsprechenden Jahres der Zeitpunkt,
in dem die Verjährung beginnt (Stoll, BAO -Kommentar, Band 2
Ausführungen in Punkt 1 zu § 208, S 2175). Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass der Abgabenanspruch mit Ausbezahlung der Abfertigung im
April 1989 entstanden ist und der 31. Dezember 1989 der Beginn der
Verjährungsfrist ist. Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 endete die
Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe. Das Finanzamt hat mit
Bescheid vom 14. Juni 1994 die Lohnsteuernachforderung für die
Neuberechnung der Abfertigung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte innerhalb
der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Nach § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung,
die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen. Dies gilt auch für nach Aufhebungen durch
den Verwaltungsgerichtshof erlassene (neuerliche) Berufungsentscheidungen. Unter
Verjährung im Sinne des § 209a Abs. 1 BAO ist auch die absolute
Verjährung zu verstehen (vgl. Ritz BAO Kommentar 3. Auflage, § 209a Tz
5). Eine Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabennachforderung wie die Bw.
im Ergänzungsvorbringen vom 26. Jänner 2005 ausgeführt hat, kann
auch nicht nach den novellierten Bestimmungen der BAO erfolgen, da die
Übergangsbestimmung im § 323 Abs. 18 BAO dem Ziel dient, dass die
Verkürzung von Verjährungsvorschriften durch das SteuerreformG 2005
(BGBL I 2004/57) und das AbgÄG 2004 (BGBL I 2004/180) keinen Einfluss auf
anhängige Berufungsverfahren hat (vgl. Ritz BAO Kommentar. 3. Auflage
§ 209a Tz 16 und 17).
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach - und
Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1727-W/03
- Stammnummer
- 24019
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF