Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1513-W/02
Abfindung einer Altersbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1513-W/02vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 2.
und 20. Bezirk in Wien erließ am 11. April 2000 den
Einkommensteuerbescheid 1999 (Arbeitnehmerveranlagung), wobei auch Bezüge
aus dem FB in Höhe von 49.000 S den laufenden Bezügen
zugezählt und entsprechend versteuert wurden. Dem diesbezüglichen
Lohnzettel ist Folgendes zu entnehmen:
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Zeitraum:
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1. 11. bis 30. 11.
1999
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Bruttobezüge
(210)
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49.000,00
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
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49.000,00
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Einbehaltene
Lohnsteuer
|
15.843,70
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
15.843,70
Der Bw. erhob
gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 am 24. April 2000
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, der auf dem Lohnzettel BFF ausgewiesene Betrag von
49.000 S stelle eine einmalige, freiwillige Pensionsabfindung dar, die,
soweit sie nicht der Besteuerung nach § 67 Abs. 6
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 unterliege, mit der Hälfte jenes
Steuersatzes zu versteuern sei, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Es werde daher ersucht, die Pensionsabfindung gem. § 67 Abs. 8
lit b EStG 1988 mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
Das Finanzamt für den 2.
und 20. Bezirk in Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
25. Mai 2000 als unbegründet ab. Der Bw. stellte am 19. Juni 2000
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Dem Vorlageantrag war ein an
den BFF gerichteter Antrag auf Altersbeihilfe vom 20. Jänner 1997
beigelegt, worin der Antragsteller angab, er sei vom 18. Juli 1955 bis zum
31. Dezember 1995 in der UB beschäftigt gewesen und seit
1. Jänner 1996 in Pension. Da er nunmehr im 62. Lebensjahr sei,
ersuche er um Gewährung der im Fonds vorgesehenen
Altersbeihilfe.
Den gleichfalls vorgelegten
Richtlinien für die Art und den Umfang der Leistungen der Gesellschaft ist
unter Pkt. 3.3. Folgendes zu entnehmen:
"An ehemalige
Mitarbeiter, die über 65 Jahre alt sind, kann ohne Rücksicht auf
vorhandene Arbeitsunfähigkeit eine Altersbeihilfe gezahlt werden, wenn sie
wenigstens zwanzig Firmendienstjahre zurückgelegt haben, aus dem
Unternehmen ausscheiden und eine ASVG Pension beziehen. Für weibliche
Dienstnehmer wird diese Altersgrenze mit 60 Jahren festgesetzt. Mitarbeiter, die
mehr als dreißig Dienstjahre in der UHT zurückgelegt haben, kann die
Altersbeihilfe bereits ab dem 64. Lebensjahr (bei weiblichen Mitarbeitern
ab dem 59. Lebensjahr), bei solchen, die vierzig Dienstjahre
zurückgelegt haben, bereits am dem 62. (57.) Lebensjahr gewährt
werden".
Im Pkt. 6 der genannten
Richtlinien, versehen mit der Überschrift "Ausschluss des
Rechtsanspruches" ist u.a. Folgendes festgehalten:
"Alle
Leistungsempfänger haben eine schriftliche Erklärung, die auch
wiederholt verlangt werden kann, darüber abzugeben, dass ihnen die
freiwillige Natur der Leistungen des Fonds und ihre jederzeitige Widerrufbarkeit
bekannt sind. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der
Leistungsempfänger mit dem Ausschluss des Erwerbes von
Rechtsansprüchen im Falle wiederholter oder regelmäßiger
dauernder Zahlungen einverstanden ist. Die Erklärung hat folgenden
Wortlaut:
Die Bewilligung einer
Versorgungsleistung - der Unterstützung - der Beihilfe -
durch BFF habe ich zur Kenntnis genommen. Es ist mir bekannt, dass mir oder
meinen Angehörigen ein Rechtsanspruch auf irgendwelche Leistungen des Fonds
nicht zusteht, dass diese Leistungen vielmehr freiwillig erfolgen und jederzeit
widerrufen oder herabgesetzt werden können. Es ist mir ferner bekannt, dass
mir oder meinen Angehörigen durch die Gewährung solcher Leistungen,
auch wenn sie in wiederholten oder regelmäßigen Zahlungen erfolgen,
weder gegen die Gesellschaft noch gegen die UHT irgendein Anspruch
erwächst. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich jede Änderung meiner
Pensionsbezüge - mit Ausnahme der gesetzlichen Erhöhungen
- sowie die Wiederaufnahme einer Beschäftigung sofort der
Geschäftsführung des FB mitzuteilen habe. Durch meine Unterschrift
erkläre ich mein ausdrückliches unwiderrufliches Einverständnis
hiezu".
Der Bw. legte der
Abgabenbehörde zweiter Instanz u.a. auch ein Schreiben des BFF vom
10. September 1999 vor, worin dem Einschreiter seitens des Fonds anstelle
freiwilliger, laufender Unterstützungsleistungen eine einmalige Zahlung als
freiwillige Abgeltung von möglichen Leistungen angeboten wurde, die im
konkreten Fall bei mindestens 40 vollendeten Dienstjahren S 49.000
betrug.
Mit Schreiben vom
24. November 1999 teilte der BFF dem Bw. mit, dass die freiwillige
Abfindung der Altersbeihilfe in Höhe von 49.000 S brutto im Rahmen der
Novemberabrechnung zur Überweisung gelangen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 67 Abs. 8
lit. b EstG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie
nicht nach Abs. 6 "mit dem Steuersatz des Abs. 1" zu
versteuern sind, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich
bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Derartige Pensionsabfindungen
liegen aber nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - in Renten
lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 23. April 2001, Zl. 98/14/0176 und
27. November 2001, Zl. 2001/14/0130).
Im vorliegenden Fall besteht
kein Zweifel darüber, dass die dem Bw. gewährte Abfindung einer
Altersbeihilfe (Pkt. 3.3. der vorgelegte "Richtlinien für die
Art und den Umfang der Leistungen der Gesellschaft") nicht eine Abfindung
darstellt, die einen in Renten lautenden bereits entstandenen Anspruch abgelten
soll. Vielmehr ergibt sich aus Pkt. 6 der genannten Richtlinien, dass die
Leistungen des Fonds freiwillig sind und jederzeit widerrufen oder herabgesetzt
werden können. Mangels eines statuarischen Anspruchs (verbrieftes Recht)
auf die Altersbeihilfe kann daher die dafür gezahlte Abfindung nicht als
begünstigungsfähig nach § 67 Abs. 8 lit b EstG 1988
gelten (vgl. auch: Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und
Antwort, Ausgabe 1999, Seite 588 und 640), weshalb der Spruch des angefochtenen
Bescheides, im Rahmen dessen der in Rede stehende Betrag von 49.000 S als
laufender Bezug besteuert wurde, in Übereinstimmung zur geltenden
Rechtslage steht.
Somit ist nur noch zu
untersuchen, ob die in Rede stehende Abfindungszahlung einen nach § 67
Abs. 6 EstG 1988 begünstigten sonstigen Bezug darstellt, für den
die Besteuerungsregel des § 67 Abs. 1 EStG 1988 herangezogen
werden muss.
§ 67 Abs. 6 EStG
1988 bestimmt, dass sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen
und Abfindungen), "mit dem Steuersatz des Abs. 1" zu versteuern
sind, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate nicht übersteigen.
Im vorliegenden Fall regelt
Punkt 3.3. der Richtlinien für die Art und den Umfang der Leistungen der
Gesellschaft (BFF.), dass Mitarbeitern die Altersbeihilfe bereits ab dem
62. Lebensjahr gewährt wird, wobei in der besagten Regelung von
ehemaligen Mitarbeitern die Rede ist. Im Punkt 4.2 ist weiters festgehalten,
dass die Altersbeihilfe von dem Zeitpunkt an bezahlt wird, ab dem der
Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt seitens der UHT erhält.
Aus den genannten Regelungen
ist erkennbar, dass die darin geregelte Altersbeihilfe abgesehen von Fällen
der Arbeitsunfähigkeit zum einen von der Vollendung bestimmter Dienstjahre
abhängig ist (20,30,40) und zum andern davon, dass der die
Begünstigung in Anspruch Nehmende ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat
(ab dem 65., 64. und 62. Lebensjahr). Die Zusatzbestimmung des Punktes 4.2,
wonach die Altersbeihilfe von dem Zeitpunkt an bezahlt wird, ab dem kein
Arbeitsentgelt mehr anfällt, bedeutet jedoch lediglich, dass eine derartige
vom Lebensalter und einer bestimmten Zahl vollendeter Dienstjahre abhängige
Beihilfe erst nach der Aktivzeit zur Auszahlung gelangen kann; hieraus ist aber
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beendigung des
Dienstverhältnisses und dem jeweiligen sonstigen Bezug nicht erkennbar, da
für den Fall, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer der UHT wohl die
erforderliche Zahl von Dienstjahren nicht aber die notwendigen Lebensjahre
aufweist, eine derartige Altersbeihilfe abweichend vom Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses erst dann anfallen kann, wenn der ehemalige
Arbeitnehmer die erforderlichen Lebensjahre vollendet hat. Gleichermaßen
wäre auch die Beendigung des Dienstverhältnisses dann nicht
maßgeblich, wenn der einzelne die erforderlichen Dienstjahre nicht
aufweist.
Im konkreten Fall endet das
Dienstverhältnis des Bw. am 31. Dezember 1995, genau an jenem Tag, an
dem der Einschreiter sein 60. Lebensjahr vollendete. Das für den Bezug
einer Altersbeihilfe bei 40 vollendeten Dienstjahren erforderliche Mindestalter
von 62 Jahren wurde jedoch erst im Jahre 1997 erreicht, weshalb ein
entsprechender Antrag des Bw. erst in diesem Jahre erfolgte. Das Anbot einer
freiwilligen Abgeltung der Altersbeihilfe und die tatsächliche Zahlung
dieser Unterstützungsleistung erfolgten jedoch erst im September bzw.
November 1999, also nahezu vier Jahre nach der Beendigung des
Dienstverhältnisses, wodurch hinlänglich dargetan ist, dass ein
Zusammenhang zwischen dieser Abgeltungszahlung und der Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht besteht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte
Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 jedoch nur solche
Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des
Dienstverhältnisses ist (vgl. etwa: Verwaltungsgerichtshof vom
31. Oktober 2000, Zl. 98/15/0122). Zu einem späteren Zeitpunkt
als dem der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarte Abfindungen
vermögen aber den Tatbestand des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht
zu erfüllen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 23. April 2001,
98/14/0176).
Zudem ist zu beachten, dass die
Regelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 im vorliegenden Berufungsfall
schon deshalb nicht Platz greifen kann, weil die begünstigende Heranziehung
des Abs. 1 leg. cit. nur dann denkbar ist, wenn innerhalb der letzten
zwölf Monate laufende Bezüge zur Auszahlung gelangt sind ("mit
dem Steuersatz des Abs. 1" zu versteuern, soweit sie insgesamt ein
Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht
übersteigen ...").
Der Bw. hat jedoch, dies geht
aus dem Lohnzettel für den Zeitraum vom 1. November bis
30. November 1999 hervor, von der BFF nie laufende Bezüge erhalten,
weshalb eine Anwendbarkeit der Reglung des § 67 Abs. 6 EStG 1988,
die laufende Bezüge innerhalb der letzten zwölf Monate zur
Voraussetzung habt, nicht möglich ist.
Gem. § 67
Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1
bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung
zu unterziehen.
Aus den vorliegenden
Darlegungen kommt hervor, dass ein Anwendungsfall der Absätze 1 bis 8
leg. cit. nicht gegeben ist, weshalb für die genannte
Abfindungszahlung Abs. 10 leg. cit. herangezogen werden muss und
demnach eine Besteuerung Platz zu greifen hat, die sich wie ein laufender Bezug
am Lohnsteuertarif orientiert.
Wenn daher das Finanzamt die
Abfindungszahlung von 49.000 S im Zuge des Einkommensteuerbescheides 1999
als laufenden Bezug versteuert hat, so ist es im Ergebnis dem Gesetzesauftrag
des § 67 Abs. 10 EStG 1988 gefolgt und hat demnach seinen
Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dem Berufungsanbringen war
daher der Erfolg zu versagen.
Wien,
19. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1513-W/02
- Stammnummer
- 4171
- Gültig
- 19.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF