…indem er den jeweiligen Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in S erklärte, wodurch ihm zu Unrecht bei den jeweiligen Einreisen nach Österreich für die genannten Kraftfahrzeuge die Abgabenbegünstigung des formlosen sicherstellungsfreien Vormerksverkehrs gewährt wurde, jedoch die bei der Einfuhr bedingt entstandenen Zollschuld der Wegbringung von Amtsblatt…
…Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet eingebrachtes Kraftfahrzeug zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Y mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1997, GZ. x2…
…BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet eingebrachtes Kraftfahrzeug in Höhe von ATS 58.769,00 (Einfuhrumsatzsteuer) und ATS 1.175,00 an Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung vom 14. Februar…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S: 1.072,00.-geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW der Marke: V. im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 einen PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in…
…gemäß §§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S. 1.072,00 geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland gelegen war…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. August 2009 betreffend Rechtsgebühr entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Am 2.4.2009…