…einem (fiktiven) Ort aus bzw. zu diesem zurück berechnet und beginnt und endet somit die Dienstreise an diesem (fiktiven) Ort, so handelt es sich bei den Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Fahrten zwischen Wohnung - (fiktive) Arbeitsstätte…
…einem (fiktiven) Ort aus bzw. zu diesem zurück berechnet und beginnt und endet somit die Dienstreise an diesem (fiktiven) Ort, so handelt es sich bei den Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Fahrten zwischen Wohnung - (fiktive) Arbeitsstätte…
…Ein solches müsse reine Dienstfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie reine Privatfahrten ausweisen. An jenen Tagen, an denen in die Firma gefahren wird, sei eine fiktive Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zu berücksichtigen. Bei stichprobenweiser Überprüfung der Fahrten sei festgestellt worden, dass zum Teil erhebliche…
…daher eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Aus den vorliegenden Fahrtenbuchaufzeichnungen sei ersichtlich, dass jeweils an mehreren Tagen im Kalendermonat neben Kundenbesuchen auch der Firmensitz angefahren worden sei. Für diese Tage sei auf Grund der vorgenannten Regelungen mindestens die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte -…
…Kilometerangaben zum Grenzwert von 5.000 km nicht gewährleistet wurde (4.898 km wurden als privat veranlasst im Fahrtenbuch eingetragen). Wird einmal am Tag der Betriebsstandort angefahren, ist die fiktive Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (5,62 km einfache Wegstrecke lt. Routenplaner) als Privatfahrt zu werten…
…den Privatfahrten zuzurechnen. 74,2 km (12. Juni) und 61 km (7. Jänner) seien bereits bei den (fiktiven) Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung berücksichtigt worden. Differenz 730 km. In weiterer Folge sei der Versuch unternommen worden, einzelne Fahrtstrecken anhand eines Routenplaners stichprobenartig zu überprüfen, soweit dies…
…Fahrten beinhalten: - reine Dienstfahrten; - Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung; - reine Privatfahrten. An jenen Tagen, an denen in die Firma (auch zwischen Kundenbesuchen) gefahren werde, sei eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Unternehme ein/e Außendienstmitarbeiter/in, der/die seine/ihre beruflichen Fahrten…
…für die Retourfahrt, also insgesamt 131,83 km. Für die 16 aufgezeichneten "fiktiven" Fahrten "Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung" ist somit eine Wegstrecke von mindestens 131 km als Privat veranlasst auszuweisen. Differenz: (131 x 16) = 2.096 km. Weiters wurde der Versuch unternommen, einzelne Fahrtstrecken an…
…wurde die Berufung gegen die Bescheide vom 8. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Ermittlung der Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn (und nicht der "fiktive Arbeitsbeginn" um 6.00 Uhr) maßgeblich sei. Lt. ha…
…und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar" ist. Der Gesetzgeber stellt demnach unzweifelhaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf fiktive Sachverhalte. Zum einen kann sich die Frage nach der zutreffenden Wegstrecke nur dann ergeben, wenn es sich bei der der Arbeitsstätte…
…in 1100 Wien; sein Wohnsitz befinde sich A. Da demnach die Arbeitsstätte des Berufungswerbers außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liege und ihm die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar sei, hätte der Berufungswerber am Arbeitsort einen "weiteren" Wohnsitz durch den Erwerb einer Eigentumswohnung begründet. Die ihm…
…Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. war in den Berufungsjahren bei der Fa. STEWEAG in Graz, Leonhardgürtel 10, als technischer Angestellter beschäftigt. Zwecks Abgeltung seiner Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Bw. eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit…
…1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf fiktive - Verhältnisse ab…
…und Z (offensichtlich im Falle einer Arbeitsstätte an diesem Ort) ohne weiteres das große Pendlerpauschale (demnach für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km) zugesprochen erhielte, kann auf sich beruhen; im Streitfall sind einzig tatsächliche (und nicht fiktive) Verhältnisse einer Beurteilung zu unterziehen…
…nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf die fiktiven - Verhältnisse ab…
…6. August 2007), das Fahrzeug mehrmals (nach ihrer Darstellung zumindest an drei Tagen die Woche, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, darüber hinaus für Einkaufsfahrten) in Österreich verwendet zu haben. Als weitere Indizien für einen österreichischen Standort gelten auch die vorgelegten Reparaturrechnungen (vom 29. April 2005…
…der privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten…
…3.095,232 € (für 8.232 km) Zusammen - zwecks Vergleichbarkeit - bei Anwendung des Satzes von 55% des Kilometergeldes für die fiktive tägliche Fahrt Familienwohnsitz - Arbeitsstätte 6.740,03 € (= 55% von 12.254,592 €). Doppelte Haushaltsführung: 3.257,17 €. Gesamtkosten: 9…
…1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf fiktive - Verhältnisse ab…
…1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf fiktive - Verhältnisse ab…