…einem (fiktiven) Ort aus bzw. zu diesem zurück berechnet und beginnt und endet somit die Dienstreise an diesem (fiktiven) Ort, so handelt es sich bei den Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Fahrten zwischen Wohnung - (fiktive) Arbeitsstätte…
…einem (fiktiven) Ort aus bzw. zu diesem zurück berechnet und beginnt und endet somit die Dienstreise an diesem (fiktiven) Ort, so handelt es sich bei den Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Fahrten zwischen Wohnung - (fiktive) Arbeitsstätte…
…gefahren werde, sei eine fiktive Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Unternehme ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause antrete, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um an Besprechungen etc teilzunehmen, seien diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten. Dies sei…
…Ein solches müsse reine Dienstfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie reine Privatfahrten ausweisen. An jenen Tagen, an denen in die Firma gefahren wird, sei eine fiktive Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zu berücksichtigen. Bei stichprobenweiser Überprüfung der Fahrten sei festgestellt worden, dass zum Teil erhebliche…
…werde, sei eine allenfalls fiktive Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung als privat auszuweisen. Unternehme ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause antritt, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um an Besprechungen und Ähnlichenm teilzunehmen, seien diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten. Dies…
…eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Aus den Unterlagen und den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bf sei ersichtlich, dass der Bf ca 1 x wöchentlich neben Kundenbesuchen auch die Betriebsstätte in ***1*** angefahren habe. Für diese Tage sei daher mindestens die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte…
…daher eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Aus den vorliegenden Fahrtenbuchaufzeichnungen sei ersichtlich, dass jeweils an mehreren Tagen im Kalendermonat neben Kundenbesuchen auch der Firmensitz angefahren worden sei. Für diese Tage sei auf Grund der vorgenannten Regelungen mindestens die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte -…
…Kilometerangaben zum Grenzwert von 5.000 km nicht gewährleistet wurde (4.898 km wurden als privat veranlasst im Fahrtenbuch eingetragen). Wird einmal am Tag der Betriebsstandort angefahren, ist die fiktive Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (5,62 km einfache Wegstrecke lt. Routenplaner) als Privatfahrt zu werten…
…den Privatfahrten zuzurechnen. 74,2 km (12. Juni) und 61 km (7. Jänner) seien bereits bei den (fiktiven) Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung berücksichtigt worden. Differenz 730 km. In weiterer Folge sei der Versuch unternommen worden, einzelne Fahrtstrecken anhand eines Routenplaners stichprobenartig zu überprüfen, soweit dies…
…Fahrten beinhalten: - reine Dienstfahrten; - Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung; - reine Privatfahrten. An jenen Tagen, an denen in die Firma (auch zwischen Kundenbesuchen) gefahren werde, sei eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Unternehme ein/e Außendienstmitarbeiter/in, der/die seine/ihre beruflichen Fahrten…
…weder zwischen beiden Arbeitsstätten noch vom Wohnort der Bf. aus eine öffentliche Verkehrsverbindung bestand, die das zeitgerechte Aufsuchen der Arbeitsstätte in C ermöglichte, der Bf. ein Pendlerpauschale, gegebenenfalls ein Pendlereuro oder das begehrte Kilometergeld für (fiktive) Fahrten von der ersten zur zweiten Arbeitsstätte gewährt werden…
…Daher sind in Geldeswert umgerechnete Gleitzeitguthaben nicht als fiktive Werbungskosten abzugsfähig und das Beschwerdebegehren insoweit abzuweisen. 2. Kilometergeld Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten…
…für die Retourfahrt, also insgesamt 131,83 km. Für die 16 aufgezeichneten "fiktiven" Fahrten "Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung" ist somit eine Wegstrecke von mindestens 131 km als Privat veranlasst auszuweisen. Differenz: (131 x 16) = 2.096 km. Weiters wurde der Versuch unternommen, einzelne Fahrtstrecken an…
…wurde die Berufung gegen die Bescheide vom 8. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Ermittlung der Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn (und nicht der "fiktive Arbeitsbeginn" um 6.00 Uhr) maßgeblich sei. Lt. ha…
…und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar" ist. Der Gesetzgeber stellt demnach unzweifelhaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf fiktive Sachverhalte. Zum einen kann sich die Frage nach der zutreffenden Wegstrecke nur dann ergeben, wenn es sich bei der der Arbeitsstätte…
…Begründend führte das Finanzamt Waldviertel aus, dass der Bf. die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung im Werkverkehr (ÖBB) zurücklege. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Bf. Beschwerde mit folgender Begründung: "Ich erhebe Einspruch und Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014. Da Benutzung der Öffentlichen Verkehrsmitteln…
…in 1100 Wien; sein Wohnsitz befinde sich A. Da demnach die Arbeitsstätte des Berufungswerbers außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liege und ihm die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar sei, hätte der Berufungswerber am Arbeitsort einen "weiteren" Wohnsitz durch den Erwerb einer Eigentumswohnung begründet. Die ihm…
…Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. war in den Berufungsjahren bei der Fa. STEWEAG in Graz, Leonhardgürtel 10, als technischer Angestellter beschäftigt. Zwecks Abgeltung seiner Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Bw. eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit…
…1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf fiktive - Verhältnisse ab…
…und Z (offensichtlich im Falle einer Arbeitsstätte an diesem Ort) ohne weiteres das große Pendlerpauschale (demnach für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km) zugesprochen erhielte, kann auf sich beruhen; im Streitfall sind einzig tatsächliche (und nicht fiktive) Verhältnisse einer Beurteilung zu unterziehen…