… es habe daher nicht überprüft werden können, ob die Leistung einer Sicherheit oder die Festsetzung von Kreditzinsen zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führe. Auch der Veraltungsgerichtshof habe in seiner Begründung betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der eingebrachten Beschwerde im Aussetzungsverfahren ausgeführt…
…Rahmen einer Ermessensentscheidung nur dann Abstand genommen werden kann, wenn der Beteiligte nachgewiesen hat, dass eben diese Leistung bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Im gegenständlichen Fall wäre aber seitens des Bf. weder dieser Nachweis erbracht noch eine Sicherheitsleistung angeboten worden…
…in erhebliche wirtschaftliche (oder soziale) Schwierigkeiten geraten wäre. Insbesondere wurde nicht dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen ist, eine der nach Art. 193 ZK und § 13 ZollR-DG aufgezählten Sicherheitsleistungsarten (Hinterlegung einer Barsicherheit, Stellung eines Bürgen, Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder…
…Für den Fall, dass diese Sicherheitsleistung gemäß Art. 229 ZK aufgrund der Verhältnisse der Bf. zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde, wurde der Bf. in diesem Schreiben aufgetragen, dies dem Zoll-Senat 1 (W) durch geeignete Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung…
…Er darf jedoch nicht niedriger sein. (2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn a) diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden; b) ihr Betrag einen nach dem Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt; c) die Entrichtung des…
…2009 und dem ergänzenden Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. Juli 2009 zur zollamtlichen Aufforderung eine Sicherheit zu leisten sowohl von einem unersetzbaren Schaden als auch von ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten für den Antragsteller aus. Bei der Abstandnahme von der Sicherheitsleistung handle es sich…
…2009 und dem ergänzenden Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. Juli 2009 zur zollamtlichen Aufforderung eine Sicherheit zu leisten sowohl von einem unersetzbaren Schaden als auch von ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten für den Antragsteller aus. Bei der Abstandnahme von der Sicherheitsleistung handle es sich…
…beigefügt waren, die erkennen lassen, ob dem Bf. ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden oder soziale Schwierigkeiten drohen. Deren Vorliegen sei aber zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit bzw. auf die Einhebung von Kreditzinsen. In der dagegen am 28.11. 2002 erhobenen…
…würde sie "in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten" bringen. Der Zollschuldner hat aber gegebenenfalls substantiiert darzustellen, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder soziale Art bestehen könnten. Dieser Darlegungspflicht hat die Bf. nicht entsprochen. Sie hat weder konkrete Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht…
…würde sie "in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten" bringen. Der Zollschuldner hat aber gegebenenfalls substantiiert darzustellen, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder soziale Art bestehen könnten. Dieser Darlegungspflicht hat die Bf. nicht entsprochen. Sie hat weder konkrete Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht…
…würde sie "in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten" bringen. Der Zollschuldner hat aber gegebenenfalls substantiiert darzustellen, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder soziale Art bestehen könnten. Dieser Darlegungspflicht hat die Bf. nicht entsprochen. Sie hat weder konkrete Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht…
…würde ihn "in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten" bringen. Der Zollschuldner hat aber gegebenenfalls substantiiert darzustellen, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder soziale Art bestehen könnten. Dieser Darlegungspflicht hat der Bf. nicht entsprochen. Er hat weder konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht…
…Zahlungserleichterungen gem. Art. 229 ZK zwingend von einer Sicherheitsleistung abhängig sei, auf die nur dann verzichtet werden könne, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Dagegen habe der Bf. weder Sicherheit geleistet, noch substanziierte Fakten vorgebracht, die…
…verbessern. Da die Kinder und Jugendlichen aus sehr gestörten Familienverhältnissen stammen, haben sie dementsprechend große Defizite und spezielle Bedürfnisse, aber auch große Schwierigkeiten im Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern oder Erwachsenen. Zu einem Teil gestalten wir mit den Kindern und Jugendlichen den Alltag (Ernährung, Körperpflege, Lernhilfe…
…seit 6/2010 besachwaltet wegen Schwierigkeiten im Umgang mit Geld, *seit 2 Jahren: in ADLs weitgehend selbständig, kleiner Freundeskreis vorhanden, etwas eingeschränkte Kritikfähigkeit, einfach strukturiert, euthym Relevante vorgelegte Befunde: keine Diagnose(n): leicht unterdurchschnittliche Begabung mit sozial - emotionaler Unreife Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F…
…vom 17.7.1997, C-114/95 und C-115/95) müssen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die Einforderung einer solchen auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führt, nicht zu fordern. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren…
…Für den Fall, dass diese Sicherheitsleistung gemäß Art. 229 ZK aufgrund der Verhältnisse des Bf. zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde, wurde dem Bf. in diesem Schreiben aufgetragen, dies dem Zoll-Senat 1 (W) durch geeignete Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung…
…Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales…
…Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit…
…Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde; b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für…