Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1995-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1995-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalterin,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. November 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 8. August 1950, ist
besachwaltet.
Die Sachwalterin stellte am 23. November 2005 den Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre.
Die Bw. bezieht - laut Bescheid der BH Krems vom 10. Mai
1999 - Pflegegeld der Stufe 3 (ab 1. April 1999: S 5.690,-- [413,51
Euro]).
Folgende Daten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 20.9.2005 liegen vor:
Zeitenaufgliederung
|
Zeitraum
|
Anzahl
Monate
|
Art
der Versicherung
|
04
1965 bis 09 1965
|
6
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiterin
|
10
1965 bis 08 1966
|
-
|
keine
Versicherungszeit
|
09
1966 bis 11 1966
|
3
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiterin
|
12
1966 bis 02 1970
|
-
|
keine
Versicherungszeit
|
03
1970 bis 08 1970
|
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiterin
|
09
1970 bis 01 1971
|
-
|
keine
Versicherungszeit
|
02
1971 bis 02 1971
|
1
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiterin
|
03
1971 bis 09 1978
|
-
|
keine
Versicherungszeit
|
10
1978 bis 01 1991
|
148
|
Zeiten
der Kindererziehung - Ersatzzeit
|
02
1991 bis 10 1996
|
-
|
keine
Versicherungszeit
|
11
1996 bis 12 2000
|
50
|
Pflichtversicherung
als Betriebsführerin nach dem BSVG - mit voller
Beitragsgrundlage
|
02
2001 bis 08 2005
|
-
|
keine
Versicherungszeit
Gesamtanzahl der
nachgewiesenen Versicherungsmonate
|
Bereich
|
für
die Wartezeit
|
für
die Leistung
|
Art
der Versicherungsmonate
|
ASVG
|
16
|
16
|
Beitragsmonat(e)
der Pflichtversicherung
|
|
148
|
148
|
Monate(e)
einer Ersatzzeit
|
BSVG
|
50
|
50
|
Beitragsmonat(e)
der Pflichtversicherung
|
|
214
|
214
|
Gesamtanzahl
Das Finanzamt wies am 17.
Jänner 2006 den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Mit dem
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch staatliche Beihilfen einen
Lastenausgleich im Interesse der Familien mit Kindern
herbeizuführen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres - oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres - eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut vorliegendem
Datenauszug der Sozialversicherung haben Sie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben 16
Monate Beitragszeit als pflichtversicherte Arbeiterin erworben und Sie waren von
November 1996 bis Dezember 2000 insgesamt 50 Beitragsmonate hindurch als
Betriebsführerin mit voller Beitragsgrundlage nach dem BSVG
versichert.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Schon aus diesem
Grund kann der Antrag nicht positiv erledigt werden. Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie wurde darauf verzichtet, durch ein Gutachten des
Bundessozialamtes nachweisen zu lassen, ob aus medizinischer Sicht eine
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetreten ist, denn auch ein derartiges Gutachten könnte die
Tatsache der jahrelangen Erwerbsfähigkeit nicht widerlegen."
Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom
16. Februar 2006 fristgerecht Berufung und führte darin unter anderem
aus:
"Im Gutachten zur
Bestellung eines Sachwalters vom 11.12.2000 wurde vom Sachverständigen Dr.
W. festgestellt, dass bei Frau
K. eine leicht- bis mittelgradige
Debilität im Sinne einer angeborenen Unterbegabung besteht.
Der VwGH hat in
seinem Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er
wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in
der Lage gewesen sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings auch
in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
Arbeitsleistung erbringe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur
Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne.
Die von der
belangten Behörde in ihrer Begründung erwähnten 15
Versicherungsmonate liegen allesamt vor dem 21. Lebensjahr und es handelt sich
dabei nicht um eine zusammenhängende Versicherungszeit. Die einzelnen
Arbeitstätigkeiten von Frau K. waren
nie von langer Dauer (1 x drei und 2 x 6 Versicherungsmonate, dazwischen lagen
1 Jahr bzw. 4 Jahre, in denen keine Versicherungszeit nachgewiesen werden
konnte), woraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass Frau
K. nicht in der Lage war eine
entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, um daraus ihren Unterhalt bestreiten
zu können. Die Tätigkeiten können daher nur als mehrmalige,
fehlgeschlagene Arbeitsversuche gewertet werden.
Es untermauert
daher auch der Versicherungsverlauf die im SW-Verfahren festgestellte angeborene
Minderbegabung. Daher ist eine Ergänzung des Verfahrens insoweit
durchzuführen, als ein Gutachten des Bundessozialamtes einzuholen sein
wird, zum Nachweis dafür, ob aus medizinischer Sicht eine
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.
Zu dem von der
belangten Behörde in ihrer Begründung angeführten Zeiten der
Pflichtversicherung als selbständige Betriebsführerin im Zeitraum 1996
bis 2000 ist anzumerken, dass Frau K. mit
ihrem Lebensgefährten, der 2000 verstorben ist, auf dessen Bauernhof gelebt
hat, sie hat jedoch erklärt, nie selbständig als Betriebsführerin
tätig gewesen zu sein. Aufgrund ihrer intellektuellen Minderbegabung wird
auch bezweifelt, ob sie dazu in der Lage wäre..."
Das Finanzamt erließ am 6. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut ärztlichem
Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2006 die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung erst ab 1.1.1998 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich gewesen sei. Ferner verwies es auf
die mehrjährige berufliche Tätigkeit, die zumindest in Frage stelle,
ob die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das im Bescheid angeführte Gutachten des
Bundessozialamtes lautet wie folgt:
Anamnese:
Vor
4 Jahren erlitt sie einen cerebralen Insult mit armbetonter
Halbseitenlähmung re. Der re. Arm ist nicht gebrauchsfähig und die
Sprache erschwert. Seit 2001-01 ist sie besachwaltet. Sie lebt alleine mit ihrer
behinderten Tochter. Sie benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen, bei der
Körperpflege und bei der Haushaltsführung. Sie erhält Hilfe durch
eine Heimhilfe.Familienstand: geschieden, 5 Kinder. Beruf: gelegentlich als
Hilfsarbeiterin, Im Sachwalterschaftsgutachten vom 2000-12-11 wurde eine leicht-
bis mittelgradige Debilität im Sinne einer angeborenen Unterbegabung
festgestellt. Als Folge des hirnorganischen Prozesses mit Schlaganfall besteht
nun eine zusätzliche Hirnleistungsschwäche.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Carvedilol,
Diamicron, Pariet, Magnosolv, Enalapril, Thrombo ASS, Simvastatin, Glucophage;
Voltaren, Nitrolingual bei Bed.
Untersuchungsbefund:
Caput:hängender
Mundwinkel re., Collum: Schilddrüse nicht vergrößert tastbar,
Lunge: VA, normaler Klopfschall, Herztöne rein, rhythmisch. Abdomen:
über Thoraxniveau, innere Organe nicht vergrößert tastbar, keine
Resistenzen. Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich. Nierenlager frei.
Extremitäten:
Kraft re. Arm herabgesetzt, Ellenbogengelenk in Beugestellung fixiert, schlaffe
Lähmung der re. Hand. Beweglichkeit der li. oberen Extremität
erhalten. Untere Extremitäten: Kraft re. herabgesetzt, Bein heben re.
erschwert, li. untere Extremität: Beweglichkeit erhalten. Babinski re.
pos.,
ASR
bds.nicht auslösbar, Facialisschwäche re, re. Arm ist Gebrauchsarm.
Gangbild:
Fußheberschwäche re.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
verlangsamt in Auffassung und Reaktion, Sprachbildung erschwert, spricht in
einfachen Sätzen, abstraktes Denkvermögen eingeschränkt
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-01-08
BEZIRKSGERICHT KREMS
Bestellung
eines Sachwalters: Z.n. Schlaganfall 1998, kommt mit finanziellen
Angelegenheiten nicht zu Rande, leicht bis mittelgradige
Debilität.
2005-03-07
NÖ LANDESVEREIN F. SACHWALTERSCHAFT UND BEWOHNERVERTRETUNG
Berufung
gegen ablehnenden Bescheid auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
wegen Berufstätigkeit der Antragwerberin
Diagnose(n):
Hemiparese
re.
Richtsatzposition:
437 Gdb: 060% ICD: G83.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen vorwiegend im rechten Arm und
Schwierigkeiten in der Sprache mentale Retardierung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F79.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
70
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aus
den vorgelegten Berichten besteht eine leicht- bis mittelgradige mentale
Retardierung von Geburt an (30%GdB) und Zustand nach cerebralem Insult (60%GdB)
im Jahre 1998
erstellt
am 2006-04-27 von T-F.K.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-05-04
Leitender
Arzt: S.-G.G.
Die Sachwalterin stellte am 14. Juli 2006 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Sie wies auf die bereits seit Geburt bestehende intellektuelle
Minderbegabung hin. Die Arbeitstätigkeit der Bw. weise keine
Kontinuität auf; es habe sich lediglich um Arbeitsversuche
gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach § 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im vorliegenden
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2006 wurde bei der Bw.
ein Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. festgestellt. Weiters wurde der Bw.
attestiert, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, dies mit rückwirkender Anerkennung
ab 1. Jänner 1998. Die Bw.
war zu diesem Zeitpunkt bereits 48
Jahre alt. Wenn das Gutachten die Erwerbsunfähigkeit ab dem
Zeitpunkt des Schlaganfalles annimmt, so ist es jedenfalls als schlüssig
anzusehen. Die ab der Geburt bestehende leicht- bis mittelgradige mentale
Retardierung wird nachvollziehbar mit (nur) 30% GdB eingeschätzt, was
ebenfalls gegen eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spricht.
Schon allein
aus diesem Grund liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht vor.
Fest steht
auch, dass die Bw. - laut Datenauszug der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 20. September 2005 - von November 1996 bis Dezember 2000 als
Betriebsführerin nach dem BSVG (§ 2 Abs. 1) tätig war, was
jedenfalls darauf schließen lässt, dass sie nach diesen Bestimmungen
zur Führung eines Betriebes auch geeignet war.
§ 2 Abs. 1
BSVG lautet:
"Auf
Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen
handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1.
Personen, die
auf ihre Rechnung und Gefahr
einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und
Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß
Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches
bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen
Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen
Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die
länger als einen Monat von der Meldung
(§
16)
des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen,
unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der
Anlage 2 auch auf
a)
land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b)
den Buschenschank gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994
und
c)
Tätigkeiten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach
ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis
zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die
Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt
werden."
Bei den Ausführungen der
Sachwalterin in der Berufung vom 16. Februar 2006, dass die einzelnen
Arbeitstätigkeiten der Bw. nie von langer Dauer gewesen seien und man
daraus schließen könne, Frau K. sei nicht in der Lage gewesen, eine
entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, um daraus ihren Unterhalt bestreiten
zu können und weiters, dass die Tätigkeiten nur als mehrmalige,
fehlgeschlagene Arbeitsversuche gewertet werden könnten, handelt es sich
offensichtlich nur um Vermutungen; aus dem Umstand, dass eine Person jahrelang
nicht oder immer nur kurz berufstätig war bzw. ist, kann nicht von
vornherein geschlossen werden, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt. Es wäre diesfalls zu hinterfragen, aus welchen Gründen die
betreffende Person nicht berufstätig war, wobei im Berufungsfall zu
beachten ist, dass die Bw. für ihre zwischen den Jahren 1978 und 1983
geborenen vier Kinder zu sorgen hatte.
Im vorliegenden Fall liegen somit die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe nicht vor, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1995-W/06
- Stammnummer
- 24431
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF