Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0660-G/05
Vom Alter des Kindes abhängige unterschiedliche Beurteilung des Grades der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-G/05vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit können je nach Alter des Kindes eine unterschiedliche Beurteilung erfahren und folglich einen unterschiedlichen Grad der Behinderung bewirken. Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Juni 200, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 30. Mai
2005, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind X.Y., für den
Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2005,
entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
des Zeitraumes von 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 Folge
gegeben.
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 18. April 2005 hat die
Berufungswerberin für das im Spruch genannte Pflegekind den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes ab dem Monat der Geburt, d. i. ab August 1988, geltend
gemacht.
In dem im Auftrag des Finanzamtes erstellten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 20. Mai 2005, dem wiederum ein von diesem in Auftrag
gegebenes ärztliches Gutachten vom 14. Mai 2005 zu Grunde gelegt
worden war, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. bescheinigt.
Ausdrücklich wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ab 1. April 2005 möglich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin unter Hinweis auf dieses Gutachten hinsichtlich
des Zeitraumes von 1. August 1988 bis 31. März 2005
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
schildert die Berufungswerberin aus der Anamnese:
"E. war
äußerst scheu, schüchtern und zurückgezogen, als sie zu uns
in Pflege kam. Sie wurde deshalb auch ein Jahr vom Schulbesuch
zurückgestellt und erst mit sieben Jahren eingeschult. E. besuchte in
dieser Zeit den Kindergarten und wurde dort im Rahmen von IZB zusätzlich
betreut.
Im Jahre 1999 musste
sich E. aufgrund ihrer emotionalen Störungen und ihrer
Rückzugstendenzen in eine längere psychologische Behandlung begeben.
Weitere schulische Förderungen konnten nicht angewendet werden, weil E.
sich weigerte mit fremden Betreuern zu arbeiten. Deshalb bemühten wir uns
immer wieder sie auch schulisch entsprechend zu fördern, obwohl E. immer
Schwierigkeiten hatte, das Lernziel zu erreichen. Durch ihre überangepasste
und unauffällige Art, schaffte sie es aber immer wieder ohne
ausgesprochenen Sonderbedarf in die nächste Klasse auf zu
steigen."
In der Berufungsschrift schränkte sie den bisherigen
Antrag im Hinblick auf die bestehenden Fristen ein, indem sie
ausführte: "Ich beantrage
daher, dass mir die erhöhte Familienbeihilfe ab 01.04.2000 zuerkannt
wird."
Angeschlossen wurden diverse Schriftstücke, darunter
ein psychologischer Behandlungsplan einer klinischen Psychologin,
Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin für Verhaltenstherapie vom
7. April 1999, worin als Diagnose eine
"emotionale Störung des
Kindesalters mit Empfindsamkeit, Scheu und Abkapselung", sowie eine
"Rechenschwäche", und
als Behandlungsvorschlag eine
"klinisch-psychologische Behandlung im 1
-2 wöchigen Abstand mit verhaltenstherapeutischer Schwerpunktsetzung in den
Bereichen Selbstwerterhöhung und Aktivitätsaufbau, Training sozialer
Kompetenz, sowie Training der Aufmerksamkeitsstörung und der
Teilleistungsschwäche" genannt sind.
Das Bundessozialamt wurde nun um neuerliche Begutachtung
ersucht.
In dem Gutachten vom 9. Oktober 2005, dem der leitende
Arzt des Bundessozialamtes am 13. Oktober 2005 zugestimmt hat, ist
auszugsweise ausgeführt:
"... E. absolvierte
die Schullaufbahn nach Normstatus und wurde nach Normlehrplan unterrichtet. Eine
sonderpädagog. Förderung hätte lt. DSA E. zugestanden, wurde aber
nicht beantragt, da in der Schule nicht genügend Ressourcen dafür
bestanden hätten. 1999 wurde eine längere psycholog. Behandlung
durchgeführt. E. besuchte bis Sommer 2005 die Haushaltungsschule in ...,
nach Beendigung wird sie eine Anlehre beginnen. Nach allen vorliegenden Befunden
kann man folgern: E. wuchs bis zum 5. Lebensjahr ohne Förderung und unter
schwierigen, förderungshemmenden Bedingungen auf. Nach 2 Jahren
Förderung durch Frühförderung zeigt E. im Alter von 5,5 Jahren
Entwicklungsdaten wie ein ca. 4,5 jähriges Kind (Entsprechend einer
leichten Entwicklungsverzögerung - Entsprechend einem 30 % Grad d.
Behinderung). 1999 wird eine emotionale Störung beschrieben sowie eine
Teilleistungsstörung (Rechenschwäche). E. hatte nach Angaben immer
Leistungsschwierigkeiten in der Schule, wurde auch von den Eltern in der
Lernsituation unterstützt - schaffte damit aber, nach Normlernstoff
unterrichtet zu werden - bis auf das im Vor-GA erwähnte letzte
Schuljahr der Hauswirtschaftschule. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung
kommt allerdings zu tragen, dass der Aspekt der Selbstständigkeit und
Selbstbehauptung mehr zum tragen kommt und durch wirtschaftliche Aspekte des
Berufslebens auch Personen mit leichter intellektueller Minderbegabung
fördernde und schützende Maßnahmen benötigen, damit sie
integriert werden können. Dem geplanten Verlauf/vorhaben der beruflichen
Eingliederung nach ist E. ein 50%iger Grad d. Behinderung zuzuschreiben. Eine
Aufteilung in leichte intellektuelle Minderbegabung (entsprechend einer 30% igen
Behinderung) und einer Anpassungsstörung im Rahmen der beruflichen
Eingliederung (auch entsprechend einem 30% igen Behinderungsgrad) würde dem
Zustandsbild genauer entsprechen und zeigt auch, dass dieses im Rahmen der
Berufsfindung / beginnenden Eingliederungsversuch das Ausmaß v. 50%
angenommen hat und dass dieses - bei Integration in Beruf und Ansammlung
v. Erfahrungswissen besser werden kann. Es ist deshalb auch 4/05 - als
Beginn der Abklärung d. beruflichen Aspekte - als Beginn der 50%igen
Behinderung anzusehen und erklärt auch ein
Nachuntersuchungsintervall."
Diagnostiziert wurde:
Eine
leichte intellektuelle Minderbegabung; Richtsatzposition 578, mit einem Grad der
Behinderung von 30 %. Zur Begründung wurde auf die Befunde und die fixe
Richtsatzhöhe verwiesen.
Eine
Anpassungsstörung im Rahmen der berufl. Eingliederung; Richtsatzposition
585, mit einem Grad der Behinderung von 30%. Zur Begründung wurde auf die
Befunde verwiesen.
Der Gesamtgrad der Behinderung
wurde mit dem Hinweis, dass die Gesundheitsschädigung 1 durch die
Gesundheitsschädigung 2 wegen einer wesentlichen Wechselwirkung (nicht um
bloß eine, sondern) um zwei Stufen angehoben werde.
Zur hier wesentlichen Streitfrage ist
ausgeführt: "Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich".
Auf Grund dieses Gutachtens hat das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005 abgewiesen. Die gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG) 1967 gilt als erheblich behindert ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung (so genannte "Richtsatzverordnung"), anzuwenden. Die
erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu
festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Es ist grundsätzlich fest zu halten, dass die
vorliegenden (im Wesentlichen gleich lautenden) Gutachten des Bundessozialamtes
alle aktenkundigen Befunde und geschilderten Beeinträchtigungen des Kindes
beinhalten und der gegenständlichen Entscheidung daher unbedenklich zu
Grunde zu legen sind.
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass
Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit je nach Alter eine
unterschiedliche Beurteilung erfahren und folglich einen unterschiedlichen Grad
der Behinderung bewirken können. Insbesondere wird bei diesen
Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wiederum unterschieden
zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im
Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals
grundsätzlich unterschieden zwischen Zeiten während des Schulbesuches
und Zeiten nach Abschluss der Schule (vgl. dazu die "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" der
Bundesrepublik Deutschland, Pkt 26.3 der "GdB/MdE - Tabelle".
Diese Tabelle ist wesentlich detaillierter als die in Österreich
anzuwendende, in den Grundsätzen jedoch weitest gehend gleiche
"Richtsatzverordnung).
Während für Zeiten vor Abschluss der Schule ein
Grad der Behinderung von mehr als 40 v. H. nur bei starker Ausprägung der
Störung oder bei Schulversagen erreicht werden kann, beträgt der Grad
der Behinderung 50 bis 70 v. H., wenn nach Abschluss der Schule auf eine
Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger
Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden
kann.
Die Feststellungen in den genannten Gutachten, wonach bei
der Tochter der Berufungswerberin erst ab Beginn der Abklärung der
beruflichen Aspekte ein Grad der Behinderung von gegenständlich 50 v. H.
vorliegt, erscheinen im Hinblick auf diese generellen Richtlinien schlüssig
und zutreffend.
Es bleibt allerdings noch der "Beginn der
Abklärung der beruflichen Aspekte" festzustellen. In den beiden
Gutachten wurde dieser Zeitpunkt im Wesentlichen mit dem Datum des
psychologischen Befundes vom 14. April 2005 festgesetzt. In diesem Befund
ist jedoch als Vorstellungsgrund wörtlich
ausgeführt: "... Sie besucht
zur Zeit die Haushaltungsschule. Ihre Schulleistungen seien eher
unzufriedenstellend, wie auch während des Besuches von Volksschule,
Hauptschule und Polytechnikum. Aufgrund ... sei es E. gelungen, die jeweiligen
Schulstufen gerade noch positiv abzuschließen, um nicht wiederholen zu
müssen. Aus diesem Grunde habe E. keine Aussichten eine Lehrstelle zu
bekommen, weshalb die Pflegemutter als Entscheidungsgrundlage zur weiteren
Berufsplanung die Durchführung einer psychologischen Leistungsdiagnostik in
Auftrag gab."
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 13. Oktober
2005 ist, wie bereits im Sachverhalt dargestellt wurde, wörtlich
ausgeführt: "... E. hatte
nach Angaben immer Leistungsschwierigkeiten in der Schule, wurde auch von den
Eltern in der Lernsituation unterstützt - schaffte damit aber, nach
Normlernstoff unterrichtet zu werden - bis auf das im Vor-GA erwähnte
letzte Schuljahr der Hauswirtschaftschule."
Es ist daher davon auszugehen, dass eine
Anpassungsstörung im Rahmen der berufl. Eingliederung nach der
Richtsatzposition 585 der "Richtsatzverordnung" zwar erst im April
2005 diagnostiziert wurde, eine solche Anpassungsstörung jedoch bereits
früher, nämlich "im letzten Schuljahr der
Hauswirtschaftsschule" vorlag. Im vorliegenden Fall lag daher die genannte
maßgebliche Anpassungsstörung nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenats ab dem Zeitpunkt "nach Abschluss der Schule", das
heißt, nach Abschluss der Polytechnischen Schule, und damit bereits ab
Juli 2004 vor.
Damit ist aber auch die Voraussetzung für die
Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (nämlich ein
Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.) schon ab Beginn der Behinderung im
entsprechenden Ausmaß im Juli 2004, und nicht erst mit dem Monat seiner
Diagnostizierung im April 2005, gegeben.
Der Berufung war daher für die Monate ab Juli 2004 bis
März 2005 Folge zu geben. Für den Zeitraum vor Abschluss der
Polytechnischen Schule lag der Grad der Behinderung nach den vorliegenden
schlüssigen Gutachten auf Grund der anzuwendenden
"Richtsatzverordnung" unter 50 v. H., sodass der angefochtene
Bescheid insoweit der Rechtslage entspricht, und die Berufung insoweit
abgewiesen werden musste.
Graz, am 5.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-G/05
- Stammnummer
- 26243
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF