Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0087-Z1W/04
Stundung von nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z1W/04vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Gerald Hausar, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Dezember 2002, GZ. 100/75589/16/2001,
betreffend Zahlungserleichterungen, gemäß
§ 85c ZollR-DG
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom 19.7. 2002,
Zl. 100/75589/7/2001 wurde der Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und
Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 220 Abs.1 ZK und Art. 221 Abs.1 ZK
im Zusammenhang mit der Unrichtigkeit von Präferenznachweisen ein Betrag in
Höhe von 250,55 € ( 226,59 € an Zoll und 23,96 € an
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG )
nachträglich buchmäßig erfasst.
Bezüglich dieses Betrages wurde durch den
Rechtsvertreter der Bf. am 18.9. 2002 der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung gestellt ( worüber unter
GZ. ZRV/10 - Z1W/03 gesondert abgesprochen wird), zugleich wurde in eventu
die Stundung des Betrages beantragt. Ein Stundungszeitraum wurde im Antrag nicht
genannt.
Mit Bescheid vom 12.11. 2002, Zl. 100/75589/11/2001 wies
das HZA Wien den Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem. Art.
229 ZK iVm § 212 BAO ab mit der Begründung, dass seitens des Bf. weder
eine Sicherheitsleistung angeboten wurde noch dem Anbringen beweiskräftige
Unterlagen beigefügt waren, die erkennen lassen, ob dem Bf. ein erheblicher
wirtschaftlicher Schaden oder soziale Schwierigkeiten drohen.
In der dagegen am 28.11. 2002 erhobenen Berufung wurde auf
die gegenwärtige Umstrukturierungsphase und die durch ausländische
Vertragspartner erlittenen Schäden hingewiesen, sodass eine sofortige
Einbringung zu erhebliche wirtschaftlichen und sozialen Schäden führen
würde, was sich durch Einvernahme von Herrn H.S. klar ergeben würde.
Auch wurde ein Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit und von Kreditzinsen
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.12. 2002, Zl.
100/75589/16/2001 wies das HZA Wien die Berufung ab. Begründet wurde dies
damit, dass man einerseits im angefochtenen Bescheid dargetan habe, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen die
Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von Kreditzinsen sei, zu denen der
Vertreter der Bf. in einem fernmündlichen Gespräch erklärt habe,
dass sie dazu weder bereit noch fähig sei, und dass andererseits die
Zahlungserleichterungsbewilligung eine Begünstigung darstellt, bei der der
Nachweis über das Vorliegen der Umstände betreffend finanzielle
Situation bzw. Liquidität der Partei obliegt, die aber diesbezüglich
keine Angaben gemacht hat bzw. auch anlässlich einer persönlichen
Vorsprache von H.S. im HZA Wien keine entsprechenden Angaben machte. Selbst bei
Vorliegen des Tatbestandes des Art. 229 ZK liege der Verzicht auf eine
Sicherheitsleistung bzw. auf die Erhebung von Kreditzinsen im Ermessen der
Behörde, wobei Zweck der Bestimmung sei, zu vermeiden, dass durch die
Forderung einer Sicherheitsleistung die Lage des Abgabepflichtigen so
beeinträchtigt wird, dass die genannten ernsten Schwierigkeiten eintreten
könnten. Aus dem nicht näher konkretisierten Vorbringen ließe
sich eine durch die Entrichtung des geschuldeten Betrages bedingte
Zahlungsschwierigkeit nicht ableiten, finanzielle Probleme bestünden
unabhängig davon schon über einen längeren Zeitraum.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am 31.1. 2003
fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die Abgabenbehörde II.
Instanz unter Geltendmachung sämtlicher Rechtsmittelgründe erhoben.
Geltend gemacht wurde, dass sehr wohl begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und nicht nur vage
Erfolgsaussichten sowie die Gefahr eines unersetzbaren Schadens für die
Firma bestünden. Beantragt wurde hierzu die Einvernahme von Herrn H.S. und
Frau B.S. Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen, dass im
Parallelverfahren die Gewährung der Vorzugszollsätze rechtswidrig
verweigert worden sei und Beweisanträge hierzu.
Die Beschwerde wurde am 13.3. 2003 dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
In der Hauptsache Zl. 100/75589/7/2001 war über die
Berufung vom 29.8. 2002 am 7.1.2003 unter Zl. 100/75589/9/2001 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung ergangen, gegen die keine Beschwerde eingebracht
wurde.
Der gegenständliche Betrag in Höhe von 250,55
€ wurde ( zerlegt in 2 Teilbeträge zu 171,53 € und 79,02 € )
entrichtet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 229 ZK können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub (
gem. Art. 224 ff. ZK ) andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen
a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf
diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde;
b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem
Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu
berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen
am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu
entrichten ist, erhoben worden wäre.
Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen
verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würden.
Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben ( Stundung ) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.....
Betreffend Zahlungserleichterungen kommen neben dem
primär anzuwendenden Art. 229 ZK gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG
die nationalen Bestimmungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch
gemeinschaftsrechtliche Regelungen überlagert sind, insbesondere § 212
BAO und, betreffend Kreditzinsen, § 78 ZollR-DG.
Im vorliegenden Fall ist der gegenständliche
Abgabenbetrag bereits zur Gänze entrichtet, die Abgabenkonten X. und Y.
betreffend die Teilbeträge 79,02 € bzw. 171,53 € stehen laut
Abfrage vom 2.6. 2004 auf Null, sodass eine der Tatbestandsvoraussetzungen der
Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs.1 BAO, nämlich
dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in
Betracht kommen, weggefallen ist. In diesem Sinn können auch nach
höchstgerichtlicher Judikatur bereits bezahlte Abgaben nicht Gegenstand
eines Zahlungserleichterungsverfahrens sein (z.B. VwGH 3.6.1992,
91/13/0127).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne
auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen oder weitere Beweisaufnahmen
durchzuführen ( § 183 Abs.3 BAO ).
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z1W/04
- Stammnummer
- 10508
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF