Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0089-Z1W/04
Stundung von nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0089-Z1W/04vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Gerald Hausar, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Dezember 2002, GZ. 100/75589/17/2001,
betreffend Zahlungserleichterungen, gemäß
§ 85c ZollR-DG
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom 22.8. 2002,
Zl. 100/75589/8/2001 wurde der Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und
Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 220 Abs.1 ZK und Art. 221 Abs.1 ZK
im Zusammenhang mit der Unrichtigkeit von Präferenznachweisen ein Betrag in
Höhe von 11.898,49 € ( 11.732,02 € an Zoll und 166,47 € an
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG )
nachträglich buchmäßig erfasst.
Bezüglich dieses Betrages
wurde durch den Rechtsvertreter der Bf. am 17.9. 2002 der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung gestellt
(worüber unter GZ. ZRV/88 - Z1W/04 gesondert abgesprochen wird), zugleich
wurde in eventu die Stundung des Betrages beantragt. Ein Stundungszeitraum wurde
im Antrag nicht genannt.
Mit Bescheid vom 12.11. 2002, Zl.
100/75589/14/2001 wies das HZA Wien den Antrag auf Bewilligung von
Zahlungserleichterungen (Stundung) gem. Art. 229 ZK iVm § 212 BAO ab mit
der Begründung, dass seitens des Bf. weder eine Sicherheitsleistung
angeboten wurde noch dem Anbringen beweiskräftige Unterlagen beigefügt
waren, die erkennen lassen, ob dem Bf. ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden
oder soziale Schwierigkeiten drohen. Deren Vorliegen sei aber zwingende
Voraussetzung für einen allfälligen Verzicht auf die Einhebung einer
Sicherheit bzw. auf die Einhebung von Kreditzinsen.
In der dagegen am 28.11. 2002
erhobenen Berufung wurde auf die gegenwärtige Umstrukturierungsphase und
die durch ausländische Vertragspartner erlittenen Schäden hingewiesen,
sodass eine sofortige Einbringung zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen
Schäden führen würde, was sich durch Einvernahme von Herrn H.S.
klar ergeben würde. Auch wurde ein Verzicht auf die Einhebung einer
Sicherheit und von Kreditzinsen beantragt. Für das Unternehmen würde
in der Umstrukturierungsphase die Zahlung der vorgeschriebenen Beträge eine
überproportionale Belastung einerseits und auch andererseits eine
Gefährdung sowohl für die Firma als auch für die
Arbeitsplätze bedeuten. Beantragt wurde weiters die Beischaffung
entsprechender Beweismittel, die Gewährung von Akteneinsicht sowie die
nochmalige Gelegenheit, im Rahmen eines entsprechenden Schriftsatzes und der
Parteieneinvernahme weitere Ausführungen zu tätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16.12. 2002, Zl. 100/75589/17/2001 wies das HZA Wien die Berufung ab.
Begründet wurde dies damit, dass man einerseits im angefochtenen Bescheid
dargetan habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen die Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von
Kreditzinsen sei, zu denen der Vertreter der Bf. in einem fernmündlichen
Gespräch am 27.11. 2002 erklärt habe, dass sie dazu weder bereit noch
fähig sei, und dass andererseits die Zahlungserleichterungsbewilligung eine
Begünstigung darstellt, für die der Nachweis über das Vorliegen
der Umstände betreffend die finanzielle Situation bzw. Liquidität der
Partei obliegt, die aber diesbezüglich weder in ihrer Eingabe noch
anlässlich einer persönlichen Vorsprache von H.S. im HZA Wien am
28.11. 2002 Angaben machte. Selbst bei Vorliegen des Tatbestandes des Art. 229
ZK liege der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung bzw. auf die Einhebung von
Kreditzinsen im Ermessen der Behörde, wobei Zweck der Bestimmung sei, zu
vermeiden, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung die Lage des
Abgabepflichtigen so beeinträchtigt wird, dass die genannten ernsten
Schwierigkeiten eintreten könnten. Aus dem nicht näher konkretisierten
Vorbringen ließe sich eine durch die Entrichtung des geschuldeten Betrages
bedingte Zahlungsschwierigkeit nicht ableiten, finanzielle Probleme
bestünden unabhängig davon schon über einen längeren
Zeitraum. Zum anderen fiele im Rahmen des Ermessens der Umstand, dass die Bf. in
Abgabensachen, insbesondere bei der Ausstellung von Präferenznachweisen,
seit geraumer Zeit ein zumindest leichtfertiges, wenn nicht vorsätzliches
Verhalten an den Tag legt, und weder bereit sei, die aufgezeigten
Missstände abzustellen bzw. mit der Zollbehörde aktiv mitzuwirken,
derart stark ins Gewicht, dass er durch Berücksichtigung etwaiger
Billigkeitserwägungen nicht aufgewogen werden könne.
Gegen die Berufungsvorentscheidung
wurde am 31.1. 2003 fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die
Abgabenbehörde II. Instanz unter Geltendmachung sämtlicher
Rechtsmittelgründe erhoben. Geltend gemacht wurde, dass sehr wohl
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide und nicht nur vage Erfolgsaussichten sowie die Gefahr eines
unersetzbaren Schadens für die Firma bestünden. Beantragt wurde hierzu
die Einvernahme von Herrn H.S. und Frau B.S. Gerügt wurde, dass H.S. bei
seiner Vorsprache sehr wohl Hinweise auf die finanzielle Situation der Firma
gegeben habe, ihm aber nicht erläutert wurde, dass diese ungenügend
seien. Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen, dass im
Parallelverfahren die Gewährung der Vorzugszollsätze rechtswidrig
verweigert worden sei und Beweisanträge hierzu.
Die Beschwerde wurde am 13.3. 2003
dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In der Hauptsache Zl.
100/75589/8/2001 war über die Berufung vom 17.9. 2002 am 7.1. 2003 unter
Zl. 100/75589/12/2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen, gegen
die keine Beschwerde eingebracht wurde.
Der gegenständliche Betrag in
Höhe von 11.898,49 € steht zur Gänze aus (Abgabenkontostand auf
Konto Nr. K. durch Zinsenzuschlag: 12.738,77 € per 2.6. 2004).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 229 ZK können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub (
gem. Art. 224 ff. ZK ) andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen
a) ist abhängig von einer
Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet
werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;
b) hat zur Folge, dass
zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag
dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den
gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die
Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.
Die Zollbehörden können
auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des
Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würden.
Gemäß
§ 212 Abs.1
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (
Stundung ) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.....
Betreffend Zahlungserleichterungen
kommen neben dem primär anzuwendenden Art. 229 ZK gemäß
§ 2
Abs.1 ZollR-DG die nationalen Bestimmungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch
gemeinschaftsrechtliche Regelungen überlagert sind, insbesondere § 212
BAO und, betreffend Kreditzinsen, § 78 ZollR-DG.
Für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nach dem System des § 212 Abs.1 BAO sind das
die beiden Bedingungen
die
sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben stellt eine erhebliche Härte
dar
die
Einbringlichkeit der Abgaben darf nicht gefährdet sein.
Bei Vorliegen beider
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde ("kann" sowohl in
§ 212 Abs.1 BAO als auch Art. 229 ZK ), die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
die Behörde hat diesfalls den Antrag abzuweisen.
Zum ersten Punkt ist zu vermerken,
dass es sich bei Zahlungserleichterungen entgegen der in der Beschwerdeschrift
vertretenen Auffassung sehr wohl um begünstigende Vorschriften handelt und
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt (z.B. VwGH 14.11.1990 89/13/0271). Es ist also am
Abgabepflichtigen gelegen, von sich aus das Vorliegen der erheblichen Härte
überzeugend darzutun. In dieser Hinsicht ist das erstinstanzliche Verfahren
insofern mangelhaft, als über das am 28.11. 2002 im Zollamt Wien mit H.S.
geführte Gespräch keine schriftlichen Aufzeichnungen vorliegen, sodass
der in der Beschwerdeschrift angesprochene Hinweis des H.S. betreffend die
Liquidität des Unternehmens nicht näher nachvollziehbar ist. Weiters
ist die im Schriftsatz des Rechtsvertreters der Bf. vom 28.11. 2002 beantragte
(niederschriftliche) Einvernahme von H.S. zur Klärung der wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten unterblieben, obwohl man gerade damit die die
Stundung betreffenden Fragen ausreichend klären hätte
können.
Zum zweiten Punkt ist
auszuführen, dass diese Regelung der BAO durch Art. 229 ZK überlagert
ist. Beide Bestimmungen meinen dasselbe, dass nämlich die, wenn auch
verzögerte, Einbringung der Abgaben gewährleistet bleibt. Betreffend
die Sicherheitsleistung enthält der Zollkodex in Art. 189 ff nähere
Regelungen. In Art. 193 ZK sind als Arten der Sicherheitsleistung genannt die
Hinterlegung einer Barsicherheit oder die Stellung eines Bürgen, Art. 197
ZK lässt weitere Sicherheitsformen zu. Im nationalen Recht enthält
§ 69 ZollR-DG eine weitere Regelung betreffend die Zulassung weiterer
Barsicherheitsmittel. In Art. 195 ZK und ergänzend in § 70 ZollR-DG
finden sich nähere Regelungen zur Bürgschaft. Liegt die Leistung einer
Sicherheit im Ermessen der Behörde, kann sie auch in geringerer Höhe
als dem vollen nachzufordernden Betrag verlangt werden (Art. 192 Abs.2
ZK).
Aus dem Wortlaut des Art. 229
lit.a ZK ergibt sich, dass die Einräumung von Zahlungserleichterungen von
einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen sind, auf die unter bestimmten
Voraussetzungen verzichtet werden kann. Es hätte daher gegenüber der
Bf. einer seitens der Behörde ergehenden Aufforderung zum Erlag einer
Sicherheitsleistung bedurft (vgl. VwGH 30.3. 2000, 2000/16/0008 zu Art. 244 ZK;
EuGH 17.7. 1997, Rs. C-130/95) und es wäre zu klären gewesen, ob, in
welcher Form und in welchem Umfang Sicherheit unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. einzufordern ist. Da eine solche
Aufforderung an die Bf. nicht ergangen ist - die bloße Führung eines
Telefonats ist diesbezüglich unzureichend - liegt auch zu diesem Punkt ein
wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Unter Durchführung
entsprechender Verfahrenshandlungen betreffend die Abgabenzahlung bzw.
-sicherung und deren Ergebnisse hätte ein anders lautender Bescheid ergehen
können bzw. wird die in der Berufungsvorentscheidung vorweggenommene
Ermessensübung, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Stundung eine solche wegen des leichtfertigen und unkooperativen Verhaltens der
Bf. in der Hauptsache nicht gewähren zu wollen, unter Berücksichtigung
der ergänzenden Ergebnisse neuerlich vorzunehmen sein.
Gemäß
§ 289 Abs.1 und 2 BAO iVm § 85c
Abs.8 ZollR-DG liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde II. Instanz, ob sie
(nach Durchführung von unterlassenen Ermittlungen) die Berufung
gemäß Abs. 2 meritorisch oder gemäß Abs.1 kassatorisch
erledigt. Das vorliegende Stundungsverfahren wird gemäß den obigen
Ausführungen in wesentlichen Punkten unter Beiziehung der zur Mitwirkung
und Beweisführung entsprechend verpflichteten Partei zu ergänzen sein,
zumindest durch niederschriftliche Einvernahme des H.S., allenfalls durch
Überprüfung des Betriebes in Hinblick auf die in der Berufung vom
28.11. 2002 angesprochene triste wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Es ist
daher unter den Aspekten sowohl der Billigkeit als auch der
Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) angebracht, in erster Instanz eine
Verfahrensergänzung vorzunehmen und es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 192 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0089-Z1W/04
- Stammnummer
- 10511
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF