Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0016-Z1W/03
Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z1W/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die durch Unterlassung der notwendigen Sachverhaltsaufklärung hervorgerufene Unklarheit bzw. Unvollständigkeit der Bescheidfeststellungen im Abgabennachforderungsbescheid betreffend die Frage des Bestehens der Zollschuld führt zu begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung in tatsächlicher Hinsicht nach Artikel 244 ZK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Dr. Geza Simonfay, gegen den Bescheid des
Hauptzollamt Wien vom 30. Oktober 2002,
GZ. 100/61079/2001-19, betreffend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK), durch das Mitglied des
Zollsenates 1 (Wien), gemäß
§ 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wie
folgt entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Aussetzung der Vollziehung der
mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 14. November 2001,
Zl: 100/61079/2001 vorgeschriebenen Abgaben gewährt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat dem Bf. mit Bescheid vom 14.
November 2001, Zl. 100/61079/2001, für im Juli 2000 in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft vorschriftswidrig verbrachte Zigaretten
(Gesamtmenge 2.518.400 Stück) gemäß
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
erster Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG Abgaben in Höhe von Zoll
ATS 1.208.863,--, von Einfuhrumsatzsteuer ATS 1.206.004,-- und von
Tabaksteuer ATS 2.722.435,-- sowie eine Abgabenerhöhung von ATS
395.487,-- (dies entspricht insgesamt € 402.083,45) zur Entrichtung
vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt,
dass aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen des Hauptzollamtes
Passau der Bf. die der Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden Zigaretten ohne
Gestellung beim Grenzzollamt und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Dadurch sei für ihn im
Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Einfuhrzollschuld kraft Gesetzes im
vorgeschriebenen Ausmaß entstanden.
Diesen Bescheid bekämpfte
der Bf. fristgerecht mit Berufung vom 17. Dezember 2001. Er machte
darin geltend, dass die behördliche Feststellung über die angebliche
Einbringung der Zigaretten durch ihn mangels näherer Angaben zum Datum und
Modus der Einfuhr nicht zu verifizieren sei und es daher auch nicht möglich
sei, detailliert zur Begründung der Behörde Stellung zu nehmen. Der
dem Bescheid zugrunde liegende festgestellte Sachverhalt sei nicht
nachvollziehbar.
Er sei zwar im Juli 2000 wegen angeblicher Einfuhr von
Zigaretten angehalten worden, aber nicht von der Zollbehörde in Passau,
sondern von der englischen Zollbehörde in Dover. Angeblich hätten die
englischen Zollbeamten auf seinem LKW Zigaretten gefunden. Ihm sei dies
mitgeteilt worden und ihm aufgetragen worden, zurückzufahren. Die
Zigaretten habe er nicht gesehen. Er sei auch nicht einvernommen
worden.
Er habe den LKW in Ungarn bereits plombiert
übernommen, sodass er sich vorher von der Ladung nicht habe überzeugen
können. Da der LKW bereits plombiert war, habe es auch keinen Grund zur
Annahme gegeben, dass mit der Ladung etwas nicht stimmt. Er habe auch keine
Strafen oder Aufenthaltsverbote bekommen.
Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Eine bescheidmäßige
Erledigung dieser Berufung gegen den Abgabenbescheid ist durch das Hauptzollamt
Wien nach dem Aktenstand noch nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom
5. August 2002, Zl. 100/61079/2001-15, hat das Hauptzollamt Wien den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit dem Bescheid vom
14. November 2001, Zl. 100/601079/2001, zur Entrichtung
vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit Art. 245
ZK und § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) mit der Begründung, dass
keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden
und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorlägen,
abgewiesen. Der Antrag war unter Hinweis auf das anhängige
Berufungsverfahren eingebracht worden.
In der gegen den Bescheid
erhobenen Berufung hat der Bf. das seinerzeitige Berufungsvorbringen wiederholt
und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis, dass bei
richtiger Würdigung der Sachlage erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des
Abgabenbescheides aufkommen hätten müssen, bekräftigt. Zudem
brachte der Bf. vor, dass er über ein Nettoeinkommen von € 48 pro
Tag verfüge. Die Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt ohne dass endgültig
festgestellt wird, dass er tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sei,
würde bei ihm einen unmittelbaren unersetzbaren Schaden entstehen lassen,
da er nicht einmal mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen
könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Oktober 2002, Zl. 100/61079/2001-19, wies das Hauptzollamt Wien
die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der für die
Entscheidung anzuwendenden Bestimmungen führte das Zollamt zunächst
aus, dass weder im Hinblick auf die Eingaben noch unter Bedachtnahme des
Ermittlungsstandes begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Sachentscheidung (gemeint Abgabenvorschreibung) vorlägen. Weiter wurde
festgestellt, dass über Einwendungen in der Sache grundsätzlich im
Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Sachentscheidung zu befinden sei. Im
übrigen seien vom Bf. keine beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt
worden, aus denen das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens abgeleitet werden
könnte. Der Aussetzungsantragsteller sei aber dafür beweispflichtig,
dass die Vollziehung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führt oder
gar die wirtschaftliche Existenz vernichtet.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Anbringen vom
20. Dezember 2002 fristgerecht Beschwerde (als Berufung bezeichnet)
eingebracht. Darin führte er unter Beilage eines Einkommensnachweises aus,
dass es nicht richtig sei, dass er nicht in ernste Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Natur kommen würde. Seine Existenzgrundlage
würde komplett vernichtet werden. Zudem wäre die Behörde nach
§ 212a Abs. 2 BAO schon verpflichtet gewesen, die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfes in der Hauptsache zu prüfen und nicht nur anzuführen,
dass es ihr nicht zustünde, bezüglich der Sachentscheidung zu
urteilen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird bestimmt, dass durch die
Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt wird.
Nach dem Wortlaut des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK setzen die
Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus,
a) wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben,
oder
b) wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Der Absatz 3 leg. cit. bestimmt, dass, wenn die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt,
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht wird. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden,
wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Aussetzung
der Einhebung von Abgaben beziehungsweise Aussetzung der Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung ist somit unter anderem, dass begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden angefochtenen Entscheidung
bestehen, bzw. die Höhe der Abgaben unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der den
Gegenstand des Aussetzungsverfahrens zugrunde liegenden Abgabenentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 14. Februar 1999, Zl. 100/61079/2001,
bestehen für die Rechtsmittelbehörde begründete
Zweifel.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht die
Zollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Nach Abs. 3 erster Gedankenstrich leg. cit. ist
Zollschuldner die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht hat.
In der oben genannten Abgabenentscheidung wird aufgrund der
Ergebnisse der Ermittlungen des Hauptzollamtes Passau davon ausgegangen, dass
der Bf. 2.518.800 Stück Zigaretten ohne Gestellung und ohne Entrichtung der
auf den Waren lastenden Abgaben in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft verbracht hat. Das Hauptzollamt Wien geht offensichtlich zudem
davon aus, dass die vorschriftwidrige Verbringung über ein
österreichisches Grenzzollamt erfolgte, unterlässt aber im
Nachforderungsbescheid eine Konkretisierung bzw. jede Ausführung über
die für sich in Anspruch genommene Zuständigkeit zur
buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der vorgeschriebenen,
vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge.
Nach den im Akt befindlichen Aussagen des Bf. hat er im
Juli 2000 eine Ladung Windschutzscheiben über ein an der
ungarisch/österreichischen Grenze gelegenes Grenzzollamt (vermutlich
Zollamt Klingenbach) in das Gemeinschaftsgebiet und die Ladung über
Deutschland/Suben nach England/Dover verbracht. In Dover wurden auf dem
Lastkraftwagen neben den legalen Waren (Windschutzscheiben) auch die im
Abgabenverfahren streitverhangenen Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt.
Ob ein Strafverfahren in England gegen den Bf.
anhängig ist, ist ebenso unbekannt wie der Umstand, ob die Konterbande
vernichtet oder einer anderen Verwertung, welche allenfalls einer Vernichtung
gleichkommt, von der englischen Zollverwaltung zugeführt
wurde.
Hingegen ist in der Sache beim Amtsgericht Regensburg ein
Strafverfahren gegen den Bf. anhängig, aber noch nicht durch eine
Gerichtsentscheidung abgeschlossen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem kein Anhaltspunkt,
dass in der streitverhangenen Abgabensache auch ein Strafverfahren wegen
Schmuggels der Zigaretten bei einem österreichischen Gericht oder einem
Hauptzollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz anhängig
ist.
Auf Anfrage beim Hauptzollamt Wien, Bereich Strafsachen am
15. April 2003, ob der Bf. dort als Verdächtiger, Beschuldigter,
Angezeigter, oder Bestrafter im aktiven oder archivierten Aktenstand aufscheint,
wurde mitgeteilt, dass eine solche Person nicht aufscheint. Auch in der
zentralen Finanzstrafkarte ergeben sich keine Hinweise auf ein in
Österreich anhängiges Finanzstrafverfahren, dies, obwohl das
Hauptzollamt Wien in der Abgabensache offensichtlich davon ausgeht, dass der Bf.
die Zigaretten rechtswidrig über ein Zollamt an der Zollgrenze
gegenüber Ungarn in das Zollgebiet verbracht hat. Der Tatverdacht des
vorschriftswidrigen Verbringens in bezug auf die abgabenverhangenen Zigaretten
war für die Abgabenbehörde offensichtlich (noch) nicht so verdichtet,
dass bei der Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren durch eine Anzeige
(vgl. § 80 FinStrG) anhängig gemacht, bzw. in dieser Causa ein
Finanzvergehen gegen den Bf. nach § 54 Abs. 1 FinStrG bei Gericht
angezeigt wurde.
Wie schon erwähnt, sieht Art. 244 ZK vor, dass die
Zollbehörde die Vollziehung einer Entscheidung aussetzt, wenn sie
begründete Zweifel an deren Rechtmäßigkeit hat. Dies besagt
zunächst nicht, dass sich die Abgabenbehörde über vorgebrachte
Einwendungen mit der bloßen Feststellung, sie habe keine die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffende Zweifel, hinwegsetzen
kann.
Die in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht
vorgenommene Darlegung der Sichtweise, weshalb nach Ansicht der
Abgabenbehörde I. Stufe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abgabenvorschreibung bestehen, ist insbesondere auch mit Art. 6 Abs. 3 ZK,
wonach schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder
die für Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, zu
begründen sind, nicht im Einklang.
Weiter ist auch festzuhalten, dass sich fehlende
Ermittlungsergebnisse, über entscheidungswesentliche Tatsachen,
grundsätzlich nicht zu Lasten des Rechtsbehelfswerbers auswirken
können. Im gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich aus dem
vorgelegten Aktenvorgang, dass die näheren Umstände der Verbringung in
das Gemeinschaftsgebiet wie auch der Verbleib der Konterbande von wesentlicher
Bedeutung für das zugrunde liegende Nachforderungsverfahren sein kann. So
konnte bis jetzt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der
Bf. (s)eine Gestellungspflicht tatsächlich verletzt hat, wovon der
Nachforderungsbescheid aber ausgeht und, ob letztlich eine Zollschuld für
den Bf. zum Zeitpunkt der Vorschreibung bestanden hat.
Die diesbezügliche Unklarheit bzw.
Unvollständigkeit des dazu festgestellten Sachverhaltes lassen
Ungewissheiten an der Richtigkeit der buchmäßigen Erfassung bestehen,
die im übrigen nach Ansicht der Rechtsbehelfbehörde durch eine
Einschaltung der Finanzstrafbehörde wahrscheinlich zeitnäher zu
beseitigen gewesen wären (siehe dazu § 80 FinStrG).
Es bestehen somit in der Gesamtschau des Streitfalles
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abgabennachforderung (in tatsächlicher Hinsicht), weil die für eine
gesicherte Abgabenvorschreibung notwendige Sachverhaltsaufklärung von der
Abgabenbehörde noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Vom Bf. wird weiter geltend gemacht, dass ihm durch die
Vollziehung des an ihn ergangenen Eingangsabgabenbescheides ein unersetzbarer
Schaden entstehen würde, weshalb er die Aussetzung beantragt.
Nach Art. 244 Abs. 2 ZK haben die
Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn eine der
in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (d. i. begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder ein
unersetzbarer Schaden, der dem Abgabepflichtigen entstehen könnte) gegeben
ist. Nach Abs. 3 leg. cit. ist, wenn die Entscheidung eine
Abgabenvorschreibung zum Gegenstand hat, die Aussetzung der Vollziehung von
einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Die Abgabenbehörde I. Stufe hat dazu in der
Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass vom Bf.
Gründe für einen unersetzbaren Schaden nicht genannt worden und auch
Unterlagen, aus denen das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens abgeleitet
werden könne, nicht vorgelegt worden sind.
Diesbezügliche Unterlagen (Einkommensbestätigung)
hat der Bf. der Beschwerde angeschlossen. Angesichts des geringen Lohneinkommens
des Bf. (die als Aufwandsentschädigungen zu wertende Teile des Entgeltes
für die beruflichen veranlassten Auslandsaufenthalte sind dabei nicht zu
berücksichtigen) ist nicht auszuschließen, dass die Besorgung einer
Sicherheitsleistung für die aushaftenden Zollschuldigkeiten in Höhe
von über € 400.000,--, sofern sie vom Bf. überhaupt beigebracht
werden könnte, die wirtschaftliche und damit auch soziale Existenzgrundlage
gefährden könnte.
Der drohende Schaden ist daher im gegenständlichen
Fall über das (sofortige) Vollzugsinteresse zu stellen. Nach der
Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
(EUGH-Urteil vom 17.7.1997, C-114/95 und C-115/95) müssen die
Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die Einforderung einer solchen
auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher
oder sozialer Art führt, nicht zu fordern.
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde beide Aussetzungsgründe
vorliegen, nämlich ein begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenentscheidung gegeben ist und
ein unersetzbarer Schaden durch die sofortige Vollziehung der Abgabenfestsetzung
zu befürchten ist, war der Beschwerde stattzugeben und wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungZollschuldSachverhalt unklarGestellungbuchmäßige ErfassungZweifel an der Rechtmäßigkeit der AbgabenentscheidungExistenzgefährdungBeschlagnahme von Zigaretten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z1W/03
- Stammnummer
- 3833
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF