…Die Haftung wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 21.483,45 eingeschränkt: | Lohnsteuer | Abgabenart | Konkursquote/Entfall | endgültiger | Zeitraum | Betrag (bisher) | (12,24337%) | Haftungsbetrag | Juli 1997 | € 13.229,87 | € 1.619…
…den ausstehenden Betrag in monatlichen Raten von 1.500,00 € abbezahlen zu können. Nach endgültiger Klärung der finanziellen Angelegenheiten der Bw. und Möglichkeiten der Rückführung des Obligos werde sich der rechtliche Vertreter der Bw. mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes umgehend in Verbindung setzen…
…geeigneter Zustelladresse im Inland kaum zielführend, weshalb wohl von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen ist. Die Beschuldigte hat durch laufende Abgabenhinterziehungen von Lohnabgaben über eine Zeitraum von drei Jahren (Anmerkung: bei richtiger Einschätzung wohl gewerbsmäßig) laufend einen persönlichen Gewinn erzielt, der sich durch die Nichtentrichtung der…
…an die Existenz eines korrespondierenden Abgabenverfahrens erschließt sich auch aus der Tatsache, dass ein vormaliger § 55 FinStrG, wonach in bestimmten Finanzstrafverfahren die Hauptverhandlung bzw. die mündliche Verhandlung erst bei Vorliegen entsprechender rechtskräftiger endgültiger Abgabenfestsetzungen erfolgen durfte, bereits mit Wirksamkeit 21. August 1996, BGBl. 1996/421…
…gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Da bei hier festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung in Bezug auf Umsatzsteuer 2002 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vermutung für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall spricht und auch diesbezüglich keinerlei Berufungseinwendungen vorgebracht wurden…
…im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Da der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft im Ausmaß des Abgabenausfalles uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten…
…VwGH 6. 8. 1996, 92/17/0186). Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, sind…
…der Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Dies gilt im Besonderen im vorliegenden Fall, da das Insolvenzverfahren ohnehin bereits länger als vier Jahre andauert…
…gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Weiters werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen der Abgabenbehörde den weiteren Verlauf…
…nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren betreffend die D-GmbH ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Aussage über den endgültigen Abgabenausfall getroffen werden kann. Zum anderen werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen der…
…bis das Konkursverfahren betreffend die H-GmbH & Co. KG ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Aussage über den endgültigen Abgabenausfall getroffen werden kann. Zum anderen werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen der Abgabenbehörde den derzeit noch…
…kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der…
…nach ältesten Haftungsschulden zusätzlich in Abzug gebracht wird. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein zentrales Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt…
…nach ältesten Haftungsschulden zusätzlich in Abzug gebracht wird. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein zentrales Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt…
…aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner…
…96/15/0049, VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Zur Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles sei eine Haftungsinanspruchnahme im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner ermessenskonform. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. Dezember 2011. Zur Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger wird darin ergänzend…
… 20 BAO). Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstelle. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor, der Haftungsbescheid ruhe auf keinen ihn begründenden Feststellungen. Zunächst…
…der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Der Haftende kann daher in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre…
…kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der…
…Entscheidungsträger im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise des K ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden, in der Regel endgültigen Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist…