Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0098-I/07
Vertreterhaftung als "Strohfrau"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0098-I/07vom 18.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) Die Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1999 ergibt sich aus § 6 Abs. 3 KFZStG. Danach ist die jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Steuer bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Da bis zum Ausscheiden der Bw. als Geschäftsführerin nur die Kraftfahrzeugsteuer für das erste Kalendervierteljahr 1999 fällig geworden ist, besteht die Haftung nur für ein Viertel des mit Bescheid vom 6. 7. 2001 in Höhe von 3.285 S festgesetzten Jahresbetrages (821,25 S bzw. 59,68 € minus 5,535 % Konkursquote).
e) Eine weitere Einschränkung der Haftung erscheint deshalb geboten, weil die in der Haftsumme enthaltene Umsatzsteuer 1998 laut aktueller Rückstandsaufgliederung am Abgabenkonto der GmbH nur mehr im Betrag von 16.833,86 € aushaftet. Diese Verminderung der Abgabenschuld resultiert daraus, dass das Finanzamt nach Beendigung des Konkurses der GmbH einen Teil der Konkursquote (43.341,25 €) sowie zwei Gutschriften betreffend Umsatzsteuer 1-3/2004 (5.900,90 €) und Körperschaftsteuer 4-6/2004 (437 €) mit der Umsatzsteuer 1998 (66.513,01 € bzw. 915.239 S) verrechnet hat (vgl. Buchungen v. 30. 3./1.4./25. 5. 2004).
Eine Reduzierung der Haftung für die Umsatzsteuer 1998 auf den Betrag von 16.833,86 € führt zwar im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung der Konkursquote im Teilbetrag von 43.341,25 €, weil die Konkursquote im erstinstanzlichen Haftungsverfahren - im Gegensatz zur Verrechnung auf dem Abgabenkonto der GmbH - auf alle haftungsgegenständlichen Abgaben prozentuell aufgeteilt wurde. Im Hinblick auf die Akzessorietät der Haftung kann aber die Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuer 1998 nur insoweit herangezogen werden, als diese Abgabenschuld noch nicht durch Verrechnung mit den obigen Gutschriften getilgt wurde (vgl. Ritz, a. a. O., § 7 Tz 10). Andererseits hat eine Erhöhung der übrigen Haftungsbeträge im Ausmaß der vom Finanzamt in Abzug gebrachten anteiligen Konkursquote zu unterbleiben, weil die Bw. durch die Ausdehnung der Haftung für diese Abgaben insoweit erstmals zur Haftung herangezogen würde. Eine erstmalige Haftungsinanspruchnahme ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt, weil diese in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/13/0047).
Die Haftsumme errechnet sich somit wie folgt:
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Abgabe
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Zeitraum
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EURO
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Kapitalertragsteuer
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1998
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141.059,14
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Kammerumlage
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1998
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2.036,35
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Kraftfahrzeugsteuer
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1-3/98
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1.204,81
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Kraftfahrzeugsteuer
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4-12/98
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7.191,33
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Umsatzsteuer
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1998
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16.833,86
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Straßenbenützungsabg.
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4/98
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604,12
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Lohnsteuer
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1998
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57.445,57
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Dienstgeberbeitrag
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1998
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19.885,00
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Dienstgeberzuschlag
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1998
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2.342,04
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Kammerumlage
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1999
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308,89
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Umsatzsteuer
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1999
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3.768,20
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Kapitalertragsteuer
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1999
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75.208,72
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Kraftfahrzeugsteuer
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1999
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56,38
2.12. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Bw. war im oben angeführten Zeitraum alleinige Geschäftsführerin der GmbH und damit die einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Aus dem Umstand, dass die Bw. nur formelle Geschäftsführerin war, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076; VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Auf die Gründe, weshalb sich die Bw. als Geschäftsführerin der erstschuldnerischen GmbH zur Verfügung stellte, kommt es nicht an.
Soweit im Vorlageantrag eine persönliche Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehen persönliche Umstände wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044; VwGH; VwGH 28.4.2008, 2004/13/0142). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen stünde (vgl. VwGH 25.9.2009, 2008/15/0263; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089; VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Weiters trifft es nicht zu, dass etwa die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens der Bw. geltend gemacht werden dürfte, schließt doch eine allfällige derzeitige (teilweise) Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197; VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Aus dem Vorbringen, die Bw. habe nie die Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge selbst zu überprüfen, weil sämtliche Buchhaltungsunterlagen der GmbH von der Wirtschaftspolizei beschlagnahmt worden seien, ergibt sich keine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme. Vielmehr hat der Vertreter für die Möglichkeit eines Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (vgl. Ritz, a. a. O., § 9 Tz 22, mwN).
Dass die gerichtliche Voruntersuchung gegen die Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung im Jahr 2002 eingestellt wurde, ist aus haftungsrechtlicher Sicht bedeutungslos, weil das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 9 und 80 BAO ist (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Da die Beurteilung der Verhaltensweise der Bw. im Gerichtsverfahren betreffend Abgabenhinterziehung für die Vertreterhaftung unmaßgeblich ist, lässt ein fehlendes strafrechtliches Verschulden der Bw. am Entstehen der Abgabenschuldigkeiten ihre Haftungsinanspruchnahme nicht unbillig erscheinen (vgl. VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142; VwGH 22.2.2000, 96/14/0158).
Der Einwand, die Bw. könne im Fall einer Haftungsinanspruchnahme über Jahre hinweg durch Gehaltsexekution auf das Existenzminimum angespannt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Abstandnahme von der Haftung, weil dem Finanzamt eine zwangsweise Einbringung der Haftungsschuld nicht verwehrt sein kann. Im Übrigen ist der Pfändungsschutz der Bw. auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO i. V. m. § 53 AbgEO, gewährleistet. Bei der im Rahmen der Ermessensübung anzustellenden Interessenabwägung kann nicht von einer weiterreichenden Schutzabsicht des Gesetzgebers ausgegangen werden, als dies durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am 18. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0098-I/07
- Stammnummer
- 50213
- Gültig
- 18.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF