Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0089-K/02
Lohnsteuer, Haftung, Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-K/02vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH. Löhne aus, ohne die bezughabende Lohnsteuer abzuführen, so liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Mit dem Vorbringen, er habe nicht mehr über die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel verfügt, kann dieser nicht entgegengetreten werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Dr.Franz Rebernig, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Haftung für Abgabenschulden im Jahr 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 21.483,45
eingeschränkt:
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Lohnsteuer
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Abgabenart
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Konkursquote/Entfall
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endgültiger
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Zeitraum
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Betrag (bisher)
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(12,24337%)
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Haftungsbetrag
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Juli 1997
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€ 13.229,87
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€ 1.619,78
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€ 11.610,09
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ATS 182.047,--
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ATS 22.288,68
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ATS 159.758,32
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August 1997
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€ 11.250,84
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€ 1.377,48
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€ 9.873,36
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ATS 154.815,--
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ATS 18.954,57
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ATS 135.860,43
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Summe
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€ 21.483,45
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ATS 295.618,75
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 8. September 1998 wurde der
Bw. zu Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma M.K.GmbH. zur Haftung
herangezogen.
Die Haftungssumme setzte sich
aus folgenden Beträgen in ATS zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in ATS
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1997
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Umsatzsteuer
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581.748,--
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1997
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Lohnsteuer
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853.249,--
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1997
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Dienstgeberbeitrag
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265.189,--
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1997
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Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
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29.464,--
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1997
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Kammerumlage
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8.006,--
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1997
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Stundungszinsen
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25.841,--
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1997
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Säumniszuschlag
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25.181,--
|
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SUMME
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1,788.678,--
Die Heranziehung zur Haftung wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Uneinbringlichkeit der
Abgaben infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens feststehe. Die
schuldhafte Pflichtverletzung ergäbe sich aus der Nichtabfuhr der
selbstzuberechnenden und abzuführenden Abgaben.
In der Berufung vom 12.10.1998 ersucht der Bw. um
Bekanntgabe der Umstände, aus welchen auf die Ungleichbehandlung der
Gläubiger geschlossen werde. Der Bw. werde zur Haftung für Abgaben
herangezogen, obwohl er gar nicht in allen Zeiträumen
Geschäftsführer war. In der Eingabe vom 2.11.1998 bemängelt der
Bw. die Darstellung der haftungsrelevanten Zeiträume. Es mögen die
Abgabenschulden differenziert dargestellt werden, nämlich aufgeteilt auf
jene Zeiträume in welchen der Bw. Geschäftsführer war und
solchen, welche der Masse zuzurechnen sind. Zum Vorwurf der schuldhaften
Pflichtverletzung wendet der Bw. ein, er habe sämtliche Mittel anteilig
für die Gläubiger aufgeteilt. Mittel wären schließlich
nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im übrigen stehe der
endgültige Betrag nicht fest, weil das Konkursverfahren noch nicht
abgeschlossen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, die
schuldhafte Pflichtverletzung ergäbe sich aus der Nichtabfuhr der Abgaben
sei unzutreffend.
Am 18.11.1998 reichte der Bw. auszugsweise ein Gutachten
des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.Prof.Mag.Dr.B. vom
6.10.1998 aus dem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Bw. und dem vorherigen
Geschäftsführer nach. Demnach sei die Zahlungsunfähigkeit bei der
Primärschuldnerin zwischen 1.1.1997 bis spätestens 30.04.1997
eingetreten. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit lag in strukturellen
Problemen des Unternehmens begründet. Hohe Investitionen bereits im Jahre
1988 haben demnach zu erhöhten Fixkosten geführt, welche das
Wirtschaften im Unternehmen erschwerten. Das Unternehmen habe von Aufträgen
aus der Automobilzulieferungsbranche gelebt. Exekutionen, das Anwachsen der
Sozialversicherungsverbindlichkeiten und die Ergebnisentwicklungen des
Wirtschaftsjahres 1996/1997 haben dazu geführt, dass das Unternehmen nicht
mehr in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Dieser Zustand war auch nicht mehr zu beheben. Mit Schreiben vom 8. Feber 1999
übermittelte das Finanzamt die bezughabenden Grundlagenbescheide in Kopie
an den Vertreter des Bw..
Am 18.1.1999 ersuchte das Finanzamt den Bw. schriftlich um
Darstellung sämtlicher seit Entstehung der Abgabenrückstände
geleisteten Zahlungen bis zur Konkurseröffnung. Um Nachweis anhand
geeigneter Unterlagen wurde ersucht. Gleichzeitig teilte das Finanzamt dem Bw.
die haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten mit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.05.1999 wurde die
Berufung dem Grunde nach abgewiesen und der Haftungsbetrag ausgeweitet. Im
Vorlageantrag vom 31.05.1999 und dem Ergänzungsschreiben vom 29.06.1999
bringt der Bw. im Wesentlichen nochmals vor, dass er in den maßgeblichen
Zeiträumen nicht durchgehend Geschäftsführer gewesen sei und der
Bw. für Abgaben zur Haftung herangezogen werde, für welche bereits
sein Vorgänger zur Haftung herangezogen werde. Die Lohnabgabennachzahlung
1996 resultiere aus einer Lohnabgabenprüfung für die Jahre 1993 bis
1996, fällig zum 15.01.1997. Beide Geschäftsführer (der Bw. und
sein Vorgänger) wären im Zeitpunkt der Zustellung des
Lohnabgabenbescheides vom 30.12.1997 wegen der Konkurseröffnung
(18.12.1997) nicht mehr berechtigt gewesen, Zahlung zu leisten. Die Lohnabgaben
November und Umsatzsteuerzahllasten Oktober 1997, welche unmittelbar vor
Konkurseröffnung fällig wurden, konnten wegen der bestehenden
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr entrichtet werden. Zum Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit verweist der Bw. auf das Gutachten vom 6.10.1998,
wonach diese spätestens zum 30.04.1997 vorlag. Subjektiv war dies dem Bw.
und dem nachfolgenden Geschäftsführer erst im Dezember unmittelbar vor
der Konkurseröffnung erkennbar. Das Gießerei- und
Metallgussunternehmen habe grundsätzlich mit Strukturproblemen zu
kämpfen gehabt. Durch den hohen persönlichen Einsatz der beiden
Geschäftsführer gingen diese im Jahr 1997 noch berechtigt davon aus,
dass es möglich sein werde "das Steuer herumzureisen". Der Verlust des
größten und wichtigsten Auftraggebers aus der
Automobilzulieferungsbranche und das Ausscheiden von Mitarbeitern, welche ein
Konkurrenzunternehmen gründeten, waren die Ursachen für die Insolvenz.
Im Jahr 1997 wäre man noch davon ausgegangen, dass ein
Liquiditätsengpass vorliege. Der Bw. sei erst nach 24. Juli 1997
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Trotz Zahlungsproblemen
konnte man im Jahr 1997 noch diverse Zahlungen an das Finanzamt
leisten.
Dem Bw. wären die Kapitalertragsteuer 1992 und 1993,
Säumniszuschläge und die Umsatzsteuer 5/1997 in Höhe von ATS
489.922,03 vorgeschrieben worden, obwohl der Bw. im Zeitpunkt deren
Fälligkeit gar nicht Geschäftsführer gewesen ist. Aus dem
Sachverständigengutachten ergibt sich dazu, dass ausreichenden Mittel nicht
mehr vorhanden gewesen wären.
Für die Umsatzsteuerzahllasten 6,8 und 9/1997 sei der
Bw. nicht zur Haftung herangezogen worden. Daraus ergibt sich, dass der Bw. noch
erhebliche Zahlungen (am 15.09.1997: ATS 150.000,--, am 27.10.1997: ATS
534.698,--; im November 1997: ATS 400.000,-- und am 26.11.1997 ATS
672.309,--) an das Finanzamt veranlasst hat. Im Zeitraum Juli 1997 bis zur
Konkurseröffnung im Dezember sei der Kreditsaldo der Gesellschaft im
Wesentlichen gleichgeblieben, während sich der Saldo am Girokonto von etwa
ATS 1,1 Mio. auf ATS 1,9 Mio. erhöht hat. Daraus sei die
Benachteiligung der Bank gegenüber dem Finanzamt erkennbar. Hinsichtlich
der Umstände, welche zur Konkurseröffnung geführt haben bringt
der Bw. vor, dass Banken die Kreditlinien offengehalten und Lieferanten
weiterhin auf Ziel geliefert haben. Es wird sowohl die Pflichtverletzung als
auch ein Kausalzusammenhang bestritten.
Man habe über die Kostensituation im Unternehmen
Bescheid gewusst und versucht Personalkosten (15 Mitarbeiter wurden
gekündigt) zu senken und durch neue Aufträge die Ertragslage des
Unternehmens zu verbessern. Als im November 1997 ein Großauftraggeber aus
der Automobilgussbranche seinen Auftrag stornierte, sei die wirtschaftliche
Situation dramatisch geworden. Trotzdem habe der Bw. am 26.11.1997 noch eine
Zahlung in Höhe von ATS 400.000,-- an das Finanzamt veranlasst. Die
verzweifelten Versuche diesen Großauftraggeber zurückzugewinnen
blieben schließlich erfolglos, weshalb der Konkursantrag gestellt werden
musste. Aus diesen Gründen habe der Bw. nicht mehr dafür Sorge tragen
können, dass Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden. Der Grund lag in
fehlenden Mitteln. Hinsichtlich des Ergänzungsvorhaltes gibt der Bw. an,
man verfüge derzeit über keine Belege, weil diese sich beim
Masseverwalter befänden. An Unterlagen legte der Bw. auszugsweise das
Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Thema
Zahlungsunfähigkeit, die Saldenliste 7/97 bis 11/97 und eine Liste von
Lohnforderungen von Mitarbeitern für die Monate November und Dezember 1997
vor. Im November erhielt nur noch ein Teil der 66 Mitarbeiter ihre Löhne
ausbezahlt. Für den Monat Dezember wurden keine Löhne mehr
ausbezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit. Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlichen Vertreter der Primärschuldnerin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123). Von einer Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes sind im Gegenstandsfall sämtliche
haftungsgegenständlichen Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Wie
bereits ausgeführt ist dabei darauf abzustellen, ob bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde
als die übrigen Gläubiger. Ungeachtet der grundsätzlich
amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm
obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe
anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu
erfüllen, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht
schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und
Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst
werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH
29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges Vorbringen nicht dar.
Der Bw. war seit 24.07.1997 alleiniger
Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Nach Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wegen
Zahlungsunfähigkeit am 18.12.1997 wurde der Konkurs mit Beschluss vom 18.
Juli 2000, GZ. 40 S 382/97k, gemäß
§ 139 KO
aufgehoben. Im Verfahren wurde vorerst am 11.1.1999 die Quote iHv. 8% an
die Konkursgläubiger ausgeschüttet. Nach dem Ergebnis des
endgültigen Verteilungsentwurfes gelangte zusätzlich die weitere Quote
von 4,24337% an die Konkursgläubiger zur Ausschüttung. Die Quote
betrug insgesamt 12,24337%.
Der Einwand des Bw., es müsse als Voraussetzung
für die Heranziehung zur Haftung die objektive Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin vorliegen, ist zu entgegnen, dass sowohl aufgrund der
Feststellungen der erhebenden Beamten der Einbringungsstelle des Finanzamtes in
den betreffenden Zeiträumen, als auch durch das Ergebnis des mittlerweile
abgeschlossenen Konkursverfahrens, die Uneinbringlichkeit der Abgaben feststeht.
Der Einwand des Bw. geht daher ins Leere.
Der Einwand des Bw. er und sein Vorgänger werden
für dieselben Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen ist nicht
stichhältig, weil dies dem Wesen der Gesamtschuld entspricht.
Der Bw. bringt im fortgesetzten Verfahren vor, dass die
Primärschuldnerin bereits im ersten Quartal 1997 objektiv
zahlungsunfähig gewesen wäre. Am 18.11.1998 reichte der Bw.
auszugsweise das Gutachten des Universitätsprofessors Mag.Dr.B. vom
6.10.1998 nach. Demnach sei die Zahlungsunfähigkeit zwischen 1.1.1997 bis
spätestens 30.04.1997 eingetreten. Subjektiv sei dem
Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit erst nach
Bilanzerstellung im Dezember 1997 (Bilanzstichtag zum 30.04.1997) erkennbar
gewesen. Danach habe man wegen Zahlungsunfähigkeit am 18.12.1997 den
Konkurseröffnungsantrag gestellt. Man konnte laut dem auszugsweise
vorgelegten Gutachten im Jahre 1997 noch davon ausgehen, dass bloß eine
Liquiditätsenge bzw. Zahlungsstockungen vorliegen, welche durch hohen
persönlichen Einsatz beseitigt werden könnten. Als am 26.11.1997 aber
der größte Auftraggeber seinen Auftrag stornierte, mehrere
Mitarbeiter kündigten und ein Konkurrenzunternehmen errichteten, sei die
wirtschaftliche Lage eskaliert.
Feststellungen zur Liquidität des Unternehmens hat die
Abgabenbehörde I. Instanz im gesamten fortgesetzten Verfahren bis zur
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz nicht
getroffen.
Aus dem Bericht des Alpenländische Kreditorenverbandes
vom 18.12.1997 ergibt sich etwa, dass die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit
in Auftrags- und Forderungsausfällen gelegen sind. Schlussendlich sei die
Hausbank nicht mehr bereit gewesen, weiter Kredite bzw. Darlehen zu
gewähren. Die Gesamtschulden beliefen sich auf etwa ATS 35,2 Mio., davon
ca. ATS 18,2 Mio. Bankverbindlichkeiten. In den Bilanzen zum
30.04.1996 und 30.04.1997 wurden die Bankverbindlichkeiten iHv. ATS
20.415,331,98 und ATS 20.259,467,09 ausgewiesen. Aus dem auszugsweise
vorgelegten Gutachten vom 6.10.1998 ergibt sich, dass der Bw. als
Geschäftsführer seit 24.07.1997 keine Maßnahmen gesetzt hat,
welche zu einem Vermögensverlust für die Gläubiger geführt
haben. Eine Verschlechterung des Befriedigungsfonds war laut Gutachten nicht
erkennbar. Diese Feststellungen belegt der Bw. anhand einer vorgelegten
Saldenliste. Daraus ergibt sich, dass sich zwischen 31.07.1997 bis 30.11.1997
die Bankkredite im Wesentlichen nicht veränderten, ein Landesdarlehen nicht
bedient wurde, Lieferverbindlichkeiten von etwa ATS 5,5 Mio. auf ca. ATS 5 Mio.
reduzierten und das Girokonto bei der Sparaksse von ATS 1,2 auf ATS
1,9 Mio. anstieg.
Das Vorbringen, der Betrieb sei bereits im ersten Quartal
zahlungsunfähig gewesen wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz keiner
Überprüfung und Würdigung unterzogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer
Ermittlungs- und Feststellungspflicht entbunden, wenn sich aus dem Akteninhalt
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben
(VwGH 28.05.1993,93/17/0049). Ein solcher Anhaltspunkt liegt neben weiteren
dann vor, wenn der Bw. vorbringt er habe Zahlungen nicht mehr leisten
können u n d dieses Vorbringen durch ein Gutachten eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen belegt wird. Weitere Anhaltspunkte in
gegenständlichem Verfahren ergaben sich aus dem Umstand, dass die
Primärschuldnerin wiederholt exekutiert wurde, die Rückstände bei
der Gebietskrankenkasse ständig anstiegen und Banken schließlich
nicht mehr bereit waren Kredite zu gewähren. Die Abgabenbehörde I.
Instanz hätte sich mit dem Vorbringen des Bw. die Primärschuldnerin
sei zahlungsunfähig gewesen und den genannten Ursachen eingehend
auseinandersetzen müssen.
Wird nämlich die Abgabe nicht entrichtet, weil die
Primärschuldnerin über Mittel nicht mehr verfügte, so verletzt
der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (Ritz, BAO-Kommentar
§ 9).
Vergleicht man nun den Bericht des Alpenländischen
Kreditorenverbandes mit der Entwicklung der Bank- und Lieferverbindlichkeiten in
den Bilanzen der beiden letzten Wirtschaftsjahre, lässt dies den Schluss
zu, dass der Bw. die Abgabenverbindlichkeiten anteilig entrichtet hat. Diese
Annahme wird auch durch das auszugsweise vorliegende Gutachten bestätigt.
Schließlich stiegen in demselben Zeitraum (laut Gutachten) die
Rückstände bei der Gebietskrankenkasse an. Zu berücksichtigen ist
auch, dass der Bw. die Zahlung von insgesamt ATS 1,757 Mio. seit 16.09.1997
veranlasst hat.
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben mit Ausnahme
der Lohnsteuer betroffen. Wie bereits ausgeführt ist dabei darauf
abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger
nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger.
Hinsichtlich jener Abgaben, für welche das Gleichbehandlungsgebot zu
beachten ist, wird aufgrund der aus den vorliegenden Akten getroffenen
Feststellungen daher davon ausgegangen, dass der Bw. diese tatsächlich
infolge der objektiv bestehenden (subjektiv noch nicht erkennbaren)
Zahlungsunfähigkeit teilweise nicht mehr entrichten konnte bzw. diese
anteilig befriedigte.
Anders verhält sich die Situation hinsichtlich der
Lohnabgaben für den Zeitraum Juli 1997 und August 1997. Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in
einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995,
ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt,
aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Es
stellt somit jede Zahlung voller vereinbarter Löhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel für die darauf entfallende Lohnsteuer nicht
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar (§
78 Abs. 3 EStG).
Die Primärschuldnerin hat die Löhne Juli und
August 1997 bezahlt, die bezughabende Lohnsteuer aber nicht. Dadurch wurde eine
abgabenrechtliche Pflicht verletzt. Der Einwand des Bw. die zur Verfügung
stehenden Mittel hätten nicht gereicht, die Lohnsteuer vollständig
oder anteilsmäßg zu entrichten, ist nicht zielführend, weil der
Arbeitgeber für die Lohnsteuer haftet und durch deren Geltendmachung als
Schuldner einzustehen hat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet
diese Rechtslage, dass der Einwand der nicht ausreichenden Mittel hinsichtlich
der Lohnsteuer keine Wirkung entfalten kann und dem Bw. aufgrund der
Gesetzeslage die Nichtabfuhr der Lohnsteuer als schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten ist. Fest steht damit auch, dass diese Pflichtverletzung
ursächlich für den Abgabenausfall (=Schaden für den Fiskus) war.
Das materielle Recht knüpft nämlich geradezu an den Sachverhalt nicht
ausreichender Mittel an und sieht vor, dass die zur Auszahlung gelangenden
Löhne insoweit zu mindern sind, dass die davon zu berechnenden
Lohnsteuerbeträge in den "zur Verfügung stehenden Mitteln" Deckung
finden.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde
(Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10). Die Heranziehung zur Entrichtung
bislang nicht entrichteter Lohnabgaben erfolgte daher insoweit zu
Recht.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse
der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. In
gegenständlichem Fall ist unbestritten, dass die betreffenden
Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
sind.
Die Nichtentrichtung der Lohnsteuer ist dem Bw. als damals
verantwortlichen Geschäftsführer anzulasten, weshalb aus Gründen
der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des
Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw. als Haftungspflichtiger in
Anspruch zu nehmen war.
Zur wirtschaftlichen Situation wurden vom Bw. Unterlagen,
welche auf seine Vermögenslosigkeit schließen lassen nicht vorgelegt.
Der Bw. ist erwerbstätig. Es ist sohin keineswegs ausgeschlossen, dass es
von vornherein unmöglich erscheint, die Beträge einbringlich zu
machen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
07.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-K/02
- Stammnummer
- 10449
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF