…verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen sind. Eine frühere freiwillige Auflösung ist nicht zulässig (Doralt: Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 197 zu § 28, S 57). Da bis zum 31. Dezember 1999 steuerfreie Beträge in Höhe von 686.167 S nicht zu verrechnen waren, sind…
…862,00 (= S 46.443,00 lt. Erstbescheid abzüglich Differenz des Privatanteils von S 6.581,00). Der Berufung ist daher in diesem Punkt - wie schon in der Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 1998 - Folge zu geben. 2) steuerfreie Beträge: a) Bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996…
…sei somit rechtswidrig. Eine Auflösung der steuerfreien Beträge sei demnach spätestens in den Jahren 1990 bis 1995 durchzuführen gewesen, also im jeweiligen Jahr, in dem diese gebildet worden seien. Eine Nachholung der versäumten Auflösung von steuerfreien Beträgen im Jahr 1999 sei aus Gründen des Nachholverbotes…
…der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den Betrag von 1,073.998,18 S zu kürzen. In der Berufung wird weiters darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Auflösung von steuerfreien Beträgen eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei und angeregt, aus verwaltungsökonomischen Gründen…
…sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen (§ 116 Abs 5 Z 3 EStG 1988). Um die Nachversteuerung der steuerfreien Beträge zu unterdrücken, müssen also Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3-5 MRG in Gebäuden des Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen…
… 188 BAO für das Jahr 1999 wurde die durch die Auflösung des Betrages von S 28.811 bedingte Erhöhung der Einkünfte für das Jahr 1999 folgendermaßen begründet: | " | Aufgrund der amtsbekannten Daten ist folgender Fehler im BP-Bericht ersichtlich: | | Richtige Mietzinsrücklage 1…
…habe. Es werde daher von den Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 beantragt und geltend gemacht, dass jene gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 den Anteilen hinzugerechneten Einkünfte durch Auflösung steuerfreier Beträge auf die Jahre 1997…
…der Berechnung nicht (zugunsten des Bw.) einnahmenerhöhend erfasst wurden und zusätzliche Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) in den Jahren 1986 bis 1990 nicht (zulasten des Bw.) einnahmenmindernd zum Tragen gekommen sind. Da von den Streitparteien dazu keine konkreten Beträge genannt oder Beweisanträge erhoben wurden…
…Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung ein, der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde und erklärte, es sei ihres Wissens erlaubt, jährlich bis zu 3.000,00 € steuerfrei dazuzuverdienen. Jedenfalls sei das durch den Zweitarbeitgeber so gesagt worden, dass sich die Bw. um nichts zu kümmern…
…die zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre gewährt werden, nicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtig. Der Berufung war daher diesbezüglich teilweise Folge zu geben. Darstellung der einkommensteuerlichen Änderungen (Beträge in Euro): | | Betriebsprüfung | Berufungsentscheidung | Sonstige Einkünfte [380] | 10…
…Berufungsergänzung vom 18. März 2010 wurde ausgeführt, die Bw. habe für das Jahr 2009 irrtümlich Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von 4.000 Euro erklärt. Tatsächlich betragen die Kapitalerträge nicht mehr als 2.200 Euro, was die Bw. jederzeit belegen könne. Ihrem Ehepartner stehe…
…dass diese insgesamt ATS 53.520,69 betrugen. Dieser Betrag wurde im Zuge der Berufungsverhandlung vom Bw. außer Streit gestellt. Somit ist der von der Betriebsprüfung diesbezüglich zum Ansatz gebrachte Geldabfluss dieses Jahres entsprechend zu vermindern. Da aus dem das Grundstück in M-Bach betreffenden…
…auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. ... Die die "Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften" regelnde Bestimmung des § 41 EStG 1988 bestimmt in Abs. 4: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem…
…auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. ... Die die "Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften" regelnde Bestimmung des § 41 EStG 1988 bestimmt in Abs. 4: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem…
…auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. ... Die die "Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften" regelnde Bestimmung des § 41 EStG 1988 bestimmt in Abs. 4: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem…
…auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. ... Die die "Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften" regelnde Bestimmung des § 41 EStG 1988 bestimmt in Abs. 4: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem…
…Besteuerung zu unterziehen wären, betrugen im Geschäftsjahr 2002/2003 Null. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für steuerliche Zwecke. Zur Vermeidung einer zweifachen steuerlichen Erfassung bestimmt §°40°Abs.°2°Z°1°InvFG°1993, dass tatsächlich ausgeschüttete Fondserträge steuerfrei sind, wenn sie schon früher…
…führte aus, dass im ersten Einkommensteuerbescheid vom 13. November 2012 das Einkommen € 51.509,85 und im neuen Bescheid nunmehr € 51.864,82 betrage. Das sei eine Differenz von € 354,97. Betreffend Sonderausgaben seien keine "nicht zu berücksichtigenden Absetzbeträge angeführt worden; es…
…auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. ... Die die "Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften" regelnde Bestimmung des § 41 EStG 1988 bestimmt in Abs. 4: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem…
…bei seinem deutschen Arbeitgeber mit einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil verknüpft gewesen, weshalb dieser dem Einschreiter eine Prämie für Verbesserungsvorschläge in Höhe von € 8.535,-- neben den üblichen Sonderzahlungen (€ 2.902,50) ausbezahlt habe. Die Nichteinbeziehung der Grenzgänger in die Begünstigung des § 67 Abs…