…Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass mit der Gründung der GmbH und auf Grund der tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich begünstigte, sondern auch nichtbegünstigte eigennützige Zwecke und Interessen verfolgt würden, weshalb die Begünstigungen des § 34 BAO nicht zum Tragen kämen und die…
…die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde in jeder Richtung abändern können und sohin auch berechtigt sind die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke aufzugeben und durch eigennützige Zwecke zu ersetzen. Es ist daher nicht gesichert, dass das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet wird…
…Finanzamtes Innsbruck vom 15. April 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist eine eigennützige Privatstiftung, gegründet mit Stiftungsurkunde vom 12.2.1996. Zweck der Stiftung ist die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des…
…vom 14. März 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Körperschaftsteuer wird mit 1.405,71 € festgesetzt. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist eine eigennützige Privatstiftung, gegründet mit Stiftungsurkunde vom 5.2.1996. Zweck der Stiftung ist die Verwaltung, Sicherung und…
…und Soziales um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes handle und nur für Zwecke der Behandlung bestimmter beitragsfreier pauschalierter Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen ausgestellt wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 seien die Umsätze von privaten…
…Rief in Doralt/Nowotny/Kalss, PrivatstiftungsG, Anh I, Rz 25). Die Berufungswerberin ist eine sogenannte eigennützige Privatstiftung, weil sie nicht der Erfüllung von gemeinnützigen Zwecken iS der §§ 34 ff BAO, sondern der Förderung eines ganz eingegrenzten Personenkreises dient (vgl. hiezu zB Kalss in Doralt/Nowotny…
…Überprüfbar ist die Verwaltungspraxis am Beispiel von Kapitalgesellschaften, denn - wie das BMF bestätigt - können eigennützige Vereine und eigennützige Kapitalgesellschaften nicht unterschiedlich behandelt werden. Ausdrücklich erklärte nämlich das BMF in seiner parlamentarischen Anfragebeantwortung zum Anlassfall, dass - genauso wie bei Vereinen - auch Zuwendungen von Kapitalgesellschaften schenkungssteuerfrei bleiben…
…5%, § 2 Abs. 1 Z 1 StiftEG eine ermäßigter Steuersatz von 2,5% für Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgende in- und ausländische Körperschaften, § 2 Abs. 1 Z 2 StiftEG ein ermäßigter Steuersatz von 2,5% für Zuwendungen von Stiftungen an Stiftungen, § 2…
…trotz und wegen dieser Einschränkungen, die auch dem Schutz vor unlauteren Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr dienen, positive Geschäftsergebnisse zu erzielen. Für nicht eigennützige GmbHs, deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, sind Begünstigungen vorgesehen. Sie werden daher eingeladen, bis spätestens 13.01.2010…
…sein, da die Privatstiftung die KESt abgeführt habe. Die Zuwendung an den Bw. durch die Privatstiftung, die eine eigennützige Privatstiftung sei, sei eine unmittelbare Förderung der Kunst. Mit der Zuwendung sei der Ankauf eines Konzertflügels ermöglicht worden, der der Musikschule für Konzerte für die Allgemeinheit…
…Überprüfbar ist die Verwaltungspraxis am Beispiel von Kapitalgesellschaften, denn - wie das BMF bestätigt - können eigennützige Vereine und eigennützige Kapitalgesellschaften nicht unterschiedlich behandelt werden. Ausdrücklich erklärte nämlich das BMF in seiner parlamentarischen Anfragebeantwortung zum Anlassfall, dass - genauso wie bei Vereinen - auch Zuwendungen von Kapitalgesellschaften schenkungssteuerfrei bleiben…
…aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind …
…Regel als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof halte des weiteren fest, dass "Aufwendungen für die Tätigkeit als Steuerberater, die allein oder überwiegend dem Zweck dient, die Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…
…normiert, dass die Empfängerkörperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen und sie die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung der Abgabenbegünstigungen erfüllen muss. Durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen soll die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen werden. Den…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…
…Zwecke, für Zwecke der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für Zwecke der Katastrophenhilfe abzugsfähig sein. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, das durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke…