Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0136-F/08
Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO bei Übernahme von Unrichtigkeiten aus einer Anmeldung gemäß § 22 ErbStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-F/08vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Dr. Manfred
Umlauft, Notar, 6850 Dornbirn, Marktplatz 5, vom 24. Dezember 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. November 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 17. August 2005
gründeten SJ und FJ die Berufungsführerin. SJ und FJ stifteten jeweils
35.000,00 €. Gemäß Punkt III. der Stiftungsurkunde verfolgt
die Berufungsführerin ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Der den Vertrag errichtende Notar hat eine Anmeldung
gemäß
§ 22 ErbStG mittels FinanzOnline abgegeben.
Auf Grund dieser Anmeldung hat das Finanzamt Feldkirch der
Berufungsführerin mittels Bescheiden vom 31. August 2005 für
die Erwerbe von FJ und SJ jeweils Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs
3 lit a ErbStG in Höhe von 872,25 € vorgeschrieben.
Mit e-mail vom 22.1.2007 teilte das Finanzamt Feldkirch dem
Steuerberater auf Anfrage mit:
"Ich habe nun
den Akt zur Berufungsführerin einsehen können. Daraus ergibt sich,
dass, wie angenommen, die Stiftungsurkunde mit den für die Beurteilung der
Gemeinnützigkeit maßgeblichen Bestimmungen dem FA bei Bemessung
vorgelegen ist. Der begünstigte Steuersatz wurde ja auch
berücksichtigt. Da der Bescheid bereits 2005 erlassen wurde, kann eine
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO nicht mehr erfolgen. Da dem FA auch
keine neuen Tatsachen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bekannt werden
können, da diese bereits durch die Stiftungsurkunde evident ist, ist auch
eine Wiederaufnahme von Amts wegen nicht möglich. Dasselbe wird allerdings
auch für eine beantragte Wiederaufnahme gelten. ME ist eine
Bescheidaufhebung daher verfahrensrechtlich leider nicht
möglich."
Am 6. November 2007 stellte die
Berufungsführerin einen Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO. In der Begründung führte die Berufungsführerin
im Wesentlichen aus:
"Gemäß
§ 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von
Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Die
angefochtenen Schenkungssteuerbescheide basieren auf der im elektronischen Wege
eingebrachten Schenkungssteueranmeldung des Verfassers der bezughabenden
Stiftungsurkunde.
Dass es sich bei
dieser Schenkungssteueranmeldung um eine "Abgabenerklärung" im Sinne des
§ 293 b BAO handelt, ergibt sich zweifelsfrei bereits auf Grund des
Umstandes, dass die vom Bundesministerium für Finanzen für die
genannte Schenkungssteueranmeldung ausgegebenen Geschäftsbehelfe die
erfolgte Anmeldung des schenkungssteuerbaren Sachverhaltes gegenüber der
Abgabenbehörde ausdrücklich als "Abgabenerklärung" bezeichnen und
somit eine authentische Interpretation seitens des zuständigen
Bundesministeriums vorliegt, welche eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des
§ 293 b BAO auf die gegenständlich erfolgte Schenkungssteueranmeldung
bestätigt.
Hinzu kommt,
dass - unabhängig davon, dass die verfahrensgegenständliche
Schenkungssteueranmeldung explizit als Abgabenerklärung tituliert wird -
diese sowohl hinsichtlich ihres Inhaltes als auch der Bedeutung des darin
enthaltenen Anbringens mit solchen Anbringen vergleichbar sind, welche ebenfalls
als Abgabenerklärungen gelten (vergleiche etwa § 13 Abs 1 GrEStG
hinsichtlich der Grunderwerbsteueranmeldung). Unter diesen Prämissen
wäre eine Nichtanwendung des Rechtsschutzinstrumentariums des § 293 b
BAO auf Grund des gleichförmig gegebenen Rechtsschutzinteresses bereits aus
dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatzes bedenklich und muss somit bereits unabhängig von den
zuvor getätigten Ausführungen auch eine verfassungskonforme
Interpretation des § 293 b BAO - wie sie offensichtlich auch das
zuständige Bundesministerium bereits vorgenommen hat - zu dem Ergebnis
führen, dass die zuletzt genannte Bestimmung auf die gegenständliche
Schenkungssteuererklärung anwendbar ist.
Dies gilt um so
mehr, als die Antragstellerin auf Grund der expliziten Titulierung der
Schenkungssteueranzeige als "Abgabenerklärung" darauf vertrauen durfte und
darf, dass die erfolgte Schenkungssteuererklärung als Abgabenerklärung
behandelt wird und somit insbesondere auch die an diese Qualität
geknüpften Rechtsschutzinstrumentarien zur Anwendung gelangen. Aufgrund des
ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutzes der
Antragstellerin als Abgabenpflichtige wäre die Ablehnung der Anwendung des
§ 293 b BAO auf den gegenständlichen Sachverhalt auch aus diesem Grund
verfassungsrechtlich bedenklich.
Schließlich
kann auch eine Betrachtung des Zwecks der Bestimmung des § 293 b BAO, sohin
dessen teleologische Interpretation, nur zu dem Ergebnis führen, dass die
mit dieser Bestimmung gewährleisteten Rechtschutzinstrumentarien auf den
vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen müssen, da § 293 b BAO
gerade die Beseitigung typischerweise bei sogenannten "Soforteingabefällen"
unterlaufenen Unrichtigkeiten ermöglichen soll (Ritz, BAO³, § 293
b Tz 1). In solchen Fällen soll § 293 b BAO die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien erweitern, um diesen unterlaufene
und von der Behörde übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten
berichtigen zu lassen (Ritz, ebenda).
Auf eben einer
solchen unterlaufenen offensichtlichen Unrichtigkeit, welche von der
Abgabenbehörde ohne Weiteres übernommen wurde, beruhen auch die
angefochtenen Schenkungssteuerbescheide. Aus der Abgabenerklärung vom
26.8.2005 wird als Schenkungssteuerbefreiungsgrund die Bestimmung des § 8
Abs 3 lit a ErbStG ins Treffen geführt. Gemäß dieser Bestimmung
beträgt die Schenkungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der
Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, 2,5 % der
Zuwendung. Nun steht unbestrittener Maßen fest, dass die Antragstellerin
gemäß Punkt III. Absatz 1. der Stiftungsurkunde vom 17.8.2005
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige,
insbesondere karitativ soziale Zwecke erfüllt und durch die Erfüllung
des Zweckes der Privatstiftung die Allgemeinheit gefördert werden soll. In
Entsprechung der Verpflichtung der Abgabenbehörde, dafür Sorge zu
tragen, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden (§ 114 Abs 1 BAO) sowie der
Verpflichtung, die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
(§ 115 Abs 1 BAO), hätte die Abgabenbehörde zum Zwecke der
Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ohne weiteres
Verfahren die Steuerermäßigungsbestimmung des § 8 Abs 3 lit a
ErbStG unangewendet lassen müssen, da § 15 Abs 1 lit 14 a ErbStG
anordnet, dass bei Zuwendungen unter
Lebenden
von körperlichen beweglichen
Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung
zu dem begünstigten Zweck gesichert ist, steuerfrei zu bleiben haben.
Entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 lit 14 a) ErbStG, welche im
Verhältnis zu der Bestimmung des § 8 Abs 3 lit a) ErbStG eine lex
specialis darstellt und dieser gegenüber daher den Vorrang genießt,
wurde seitens der Abgabenbehörde auf Grund der Übernahme der
diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht in der Abgabenerklärung vom
26.8.2005 ein Schenkungssteuerbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.744,50
vorgeschrieben und seitens der Antragstellerin bezahlt.
Da die
vorgenannte Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und
ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist und die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung diese Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, liegt
eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO vor (vergleiche
VwGH 28.1.1997, 93/14/0113; VwGH 1.7.2003, 97/13/0230).
Ausdrücklich
sei darauf hingewiesen, dass die beantragte Berichtigung der beiden
Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005 notwendig ist, um das Ziel der
gesetzlichen Norm des § 293 b BAO, welches die Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, zu
erreichen. Hiebei ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vergleiche etwa VwGH
20.2.2004, 2002/13/0071).
Da somit die
Anwendungsvoraussetzungen des § 293 b BAO vorliegen und der
diesbezügliche Antrag fristgerecht im Sinne des § 302 BAO erhoben
wurde, hat die Abgabenbehörde bei pflichtgemäßer Ausübung
des ihr zustehenden Ermessens dem gegenständlichen Antrag auf Berichtigung
der beiden Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005 Folge zu geben und die
genannten Bescheide wie beantragt abzuändern."
Im ergänzenden Schriftsatz vom
16. November 2007 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"In
Ergänzung des Antrags auf Bescheidberichtigung (§ 293 b BAO) [...]
darf ergänzend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.5.2007, GZI 2007/15/0043 hingewiesen und in diesem Zusammenhang
ergänzend ausgeführt werden wie folgt:
In der
vorzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der
belangten Behörde ein Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO fälschlicherweise mit
"Einkommensteuerbescheid 2001" bezeichnet und wurde dieser Bescheid in der
darauf erhobenen Berufung seitens des Berufungswerbers ebenfalls als
"Einkommensteuerbescheid 2001" bezeichnet.
Aus der vom
Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführten
Begründung lässt sich entnehmen, dass ein Beschwerdeführer auf
die Richtigkeit der von der Abgabenbehörde gewählten Bezeichnung
vertrauen darf und die Behörde allfällige Unklarheiten, welche aus der
mangelhaften Bezeichnung entstehen, gegen sich gelten lassen muss.
Dieser
Entscheidungstenor lässt sich auch auf den gegenständlich
entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragen. Die Abgabenbehörden
selbst bezeichnen die Schenkungssteuererklärung als Abgabenerklärung
und darf ein Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde auf den Umstand
stützt, dass es sich bei der Schenkungssteuererklärung um eine
Abgabenerklärung im Sinne des § 293 b BAO handelt, seitens der
belangten Behörde nicht zu Recht eingewendet werden, dass die
diesbezügliche - von der Abgabenbehörde gewählte - Bezeichnung
unklar oder unzutreffend ist.
Demzufolge kommt
dem vorgenannten Antrag auf Bescheidberichtigung vom 6.11.2007 - insbesondere
nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
vorgenannten Erkenntnis vom 24.5.2007 - Berechtigung zu.
Der Antrag auf
Bescheidberichtigung vom 6.11 .2007 wird daher vollumfänglich aufrecht
erhalten."
Das Finanzamt Feldkirch hat den Antrag auf
Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Eine
Berichtigung gem. § 293 b BAO kann nur bei Bescheiden aufgrund
eingereichter Abgabenerklärungen erfolgen. Da die Bescheide, deren
Berichtigung beantragt wird, nicht aufgrund einer Abgabenerklärung gem.
§ 133 BAO ergangen sind, sondern aufgrund einer Anmeldung gem. § 22
ErbStG, ist die Anwendung des § 293 b BAO nicht möglich (s.a. Ritz,
BAO
2
,
§ 133, Tz. 5).
Anzumerken ist,
dass auch eine Berichtigung gem. § 293 BAO von Amts wegen nicht in Betracht
kommt, da die Bescheide bereits am 31.08.2005 erlassen wurden und die
Berichtigung nach dieser Bestimmung gem. § 302 Abs 2 lit a BAO nur
innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann oder wenn ein
Antrag auf Berichtigung innerhalb dieser Frist gestellt wurde. Der Umstand, dass
unzutreffende Bescheide aufgrund der Anmeldung ergangen sind, wurde dem
Finanzamt gegenüber erstmals in einem Telefonat am 18.01.2007 bekannt, also
bereits mehr als ein Jahr nach Rechtskraft.
Dasselbe trifft
für eine Aufhebung und Neufestsetzung gem. § 299 BAO iVm § 302
Abs 1 2. Satz BAO zu.
Was die
verfassungskonforme Interpretation des § 293 b BAO betrifft, so ist dem
Antrag entgegen zu halten, dass die Abgabengesetzte verschiedene
Möglichkeiten von Anbringen vorsehen, so zB einerseits
Abgabenerklärungen und andererseits (lediglich) Anmeldungen, wobei
unterschiedliche Rechtsfolgen daran anknüpfen, ob eine Anmeldung oder eine
Abgabenerklärung iSd § 133 BAO vorliegt. Dies können (aus Sicht
der Partei) sowohl positive als auch negative sein.
Dabei ergibt
sich die unterschiedliche Berichtigungsmöglichkeit vor allem aus der
verschiedenen Fristenregelung des § 302 BAO bei Anwendung der Bestimmungen
des § 293 oder § 293 b BAO.
Wenn die
Berichtigungsmöglichkeit durch das Finanzamt nicht gem. § 293 b BAO
und damit gem. § 302 Abs 1 1. Satz BAO innerhalb der Verjährungsfrist,
sondern nur gem. § 293 BAO iVm § 302 BAO mit einem Jahr nach
Rechtskraft begrenzt ist, dann kann sich dies sowohl zu Gunsten als auch zu
Lasten der Partei auswirken. Die beschränkte Berichtigungsfrist "trifft"
also sowohl die Behörde als auch die Partei gleichermaßen.
In Anbetracht
der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente, wie Berufung,
Wiederaufnahme des Verfahrens, Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO und
Bescheidberichtigungen, kann es daher nach dem Dafürhalten des Finanzamts
zu keiner verfassungswidrigen Einschränkung des Rechtsschutzinteresses
führen, wenn für diese Maßnahmen auch aus
verwaltungsökonomischen Gründen verschiedene Fristen vorgesehen sind
und von der Partei Fristen in Unkenntnis der Unrichtigkeit versäumt wurden.
Die
Fristenbestimmung des § 302 BAO, aus der die Ungleichbehandlung
schließlich resultiert, ist darüber hinaus klar und eindeutig und
nach Ansicht des Finanzamts keiner anderen Auslegung zugänglich.
Was die
eingewendete vom EDV-System FinanzOnline rückgemeldete Bestätigung
über die Einbringung einer "Abgabenerklärung" betrifft, so ist dem
Antrag entgegen zu halten, dass zwar die verwendete Diktion hier nicht ganz
exakt ist, dies aber an der Qualität der eingereichten Anmeldung nichts
ändert. Das Anbringen ist nach der rechtlichen Grundlage zu beurteilen.
Weder aus dem ErbStG noch aus der FinanzOnline-Verordnung ergibt sich eine
Verpflichtung oder eine Möglichkeit der Einbringung einer
Abgabenerklärung gem. § 23 ErbStG. Verpflichtend ist gem. § 22
ErbStG nur eine Anmeldung, diese Unterscheidung wird auch in der
FinanzOnline-Verordnung aufrechterhalten. Im EDV-System FinanzOnline besteht bei
der Schenkungssteuer die Auswahlmöglichkeit zwischen Anmeldung und
Selbstberechnung (nur letztere wird gem. § 23a Abs 2 ErbStG als
Abgabenerklärung fingiert).
Das elektronisch
übermittelte Anbringen sowie die dazu gehörigen, zusätzlich
körperlich vorgelegten Unterlagen (Stiftungsurkunde und Begleitschreiben
vom 25.08.2005) können daher nur als Anmeldung gem. § 22 ErbStG
beurteilt werden, zumal für eine Beurteilung als Abgabenerklärung nach
dem ErbStG und der FinanzOnline-Verordnung keine Grundlage besteht und auch
schon im ErbStG gar keine Verordnungsermächtigung für ein Verlangen
nach einer Abgabenerklärung auf diesem Weg (elektronisch) bestünde.
§ 23 a Abs 4 ErbStG sieht eine Verordnungsermächtigung nämlich
nur für die Fälle der Anmeldung und der Selbstberechnung vor.
Dementsprechend regelt auch die Verordnung hinsichtlich Schenkungssteuer nur
Anmeldungen und Selbstberechnungen.
Dass dies bei
anderen Abgabenarten, wie zB der angesprochenen Grunderwerbsteuer anders ist,
ändert an der Betrachtung hinsichtlich der Schenkungssteuer nichts.
Was die im
Nachtrag angesprochene Entscheidung des VwGH, GZ. 2007/15/0043 betrifft, so ist
der Sachverhalt nicht vergleichbar, da dort die Frage des Bezugs bzw. der
"Gerichtetseins" hinsichtlich eines Fristverlängerungsansuchens zu
klären war, bzw. die Frage, ob auch nach Einbringen noch eine
Ergänzung möglich sei, dass der Antrag auch gegen den
Verfahrensbescheid gerichtet ist; wobei zwei in der Bezeichnung gleich lautende
Bescheide ergangen sind und auch in der Rechtsmittelbelehrung zum
Verfahrensbescheid dieser als "Abgabenbescheid" (gleich dem eigentlichen
Abgabenbescheid) bezeichnet wurde.
Der entschiedene
Sachverhalt ist dem der Beurteilung eines Anbringens (ohne Aufforderung durch
die Behörde) als nach dem Gesetz einzig mögliche Anmeldung gem. §
22 ErbStG im Gegensatz zu einer nach dem Gesetz nur über Aufforderung durch
die Behörde möglichen Abgabenerklärung gem. § 23 ErbStG
nicht vergleichbar."
In der Berufung vom 24. Dezember 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Die
verfahrensgegenständliche Schenkungssteueranmeldung ist sowohl hinsichtlich
ihres Inhaltes als auch hinsichtlich der Bedeutung des darin enthaltenen
Anbringens ohne weiteres mit solchen Anbringen vergleichbar, welche durch das
Gesetz ausdrücklich als Abgabenerklärungen bezeichnet werden (vgl.
insbesondere § 13 Abs 1 GrEStG hinsichtlich der
Grunderwerbersteueranmeldung). Somit muss bereits eine am verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz orientierte verfassungskonforme
Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch die Schenkungssteueranmeldung,
für welche das Gesetz nicht ausdrücklich eine Behandlung als
Abgabenerklärung vorsieht, gleich wie insbesondere die
Grunderwerbsteueranmeldung als "Abgabenerklärung" im Sinne des § 293b
BAO zu betrachten ist. Unter diesen Prämissen ist jedoch eine
Nichtanwendung des Rechtsschutzinstrumentariums des § 293 b BAO trotz des
gleichförmig gegebenen Rechtsschutzinteresses aus dem eben skizzierten
Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatzes unzulässig und muss daher auf die
verfahrensgegenständliche Schenkungssteuerklärung das
Rechtsschutzinstrumentarium des § 293 b BAO im Zuge einer
verfassungskonformen Interpretation des § 22 ErbStG Anwendung finden.
Hinzu kommt,
dass auch eine Betrachtung des Zwecks der Bestimmung des § 293 b BAO, sohin
deren teleologische Interpretation, nur zu dem Ergebnis führen kann, dass
die mit dieser Bestimmung gewährleisteten Rechtsschutzinstrumentarien auf
den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen müssen, da § 293 b
BAO gerade die Beseitigung von typischerweise bei so genannten
"Soforteingabefällen" unterlaufenen Unrichtigkeiten ermöglichen soll
(so auch Ritz,
BAO
3
§ 293 b Tz 1). In solchen Fällen soll § 293 b BAO die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien erweitern, um diesen unterlaufene
und von der Behörde übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten
berichtigen zu lassen (Ritz, ebenda). Gerade auf einem solchen typischen Fehler,
welcher durch die Übernahme von Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit einem
Soforteingabefall entstanden ist, beruhen jedoch auch die zu berichtigenden
Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005. Wenn nun § 293 b BAO gerade
die Berichtigung solcher Unrichtigkeiten bezweckt, erscheint es gänzlich
unnachvollziehbar, weshalb diesem Normzweck im gegenständlichen Sachverhalt
nicht zum Durchbruch verholfen werden soll.
Daran
vermögen auch die seitens der Behörde ins Treffen geführten
verwaltungsökonomischen Überlegungen nichts zu ändern. Im
Gegenteil, da § 293 b BAO ja gerade dazu dient, durch eine Erweiterung des
Rechtsschutzinstrumentariums der Steuerpflichtigen einen Ausgleich zu den vom
möglichst verfahrensökonomisch konzipierten Soforteingabeverfahren
ausgehenden Gefahren, wie insbesondere der erleichterten Übernahme von
Unrichtigkeiten in Abgabenerklärungen, zu schaffen, erscheint die von der
Behörde ins Treffen geführte Verwaltungsökonomie als weiteres
Indiz dafür, dass auch auf das verfahrensgegenständliche
Schenkungssteueranmeldeverfahren, welches gleichfalls vom Grundsatz der
Verwaltungsökonomie getragen ist, auch die gleichen Ausgleichsmechanismen
in Gestalt eines erweiterten Rechtsschutzinstrumentariums zur Anwendung zu
gelangen haben.
Zu den
vorgenannten Überlegungen gesellt sich jedoch noch ein weiteres
Sachverhaltselement, welches bei richtiger rechtlicher Beurteilung -
unabhängig von der Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen
Schenkungssteueranmeldung als "Abgabenerklärung" - zu einer Anwendung des
Rechtsschutzinstrumentariums des § 293 b BAO auf die
verfahrensgegenständliche Schenkungssteueranmeldung führt. Es sind
nämlich die Behörde bzw. die von dieser konzipierten und verwendeten
Geschäftsbehelfe selbst, welche die verfahrensgegenständliche
Schenkungssteueranmeldung ausdrücklich als Abgabenerklärung
bezeichnen.
Allein aufgrund
dieser expliziten Titulierung der Schenkungssteueranzeige als
"Abgabenerklärung" darf die Berufungswerberin in berechtigter Weise darauf
vertrauen, dass die erfolgte Schenkungssteuererklärung auch entsprechend
der eigenen Diktion der Behörde von dieser als Abgabenerklärung
behandelt wird und somit insbesondere auch die an diese Qualität
geknüpften Rechtsschutzinstrumentarien zur Anwendung gelangen. Jede diesem
berechtigten Vertrauen entgegenstehende Entscheidung der Behörde stellt ein
venire contra factum proprium dar, welches aus dem Gesichtspunkt des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutzes der
Berufungswerberin als unzulässig zu qualifizieren ist.
Dies wird auch
durch die in Ergänzung des Antrages vom 6.11.2007 angeführte
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2007, GZI 2007/15/0043
unterstrichen, aus welcher sich ebenfalls ergibt, dass ein Beschwerdeführer
auf die Richtigkeit der von der Abgabenbehörde gewählten Bezeichnung
vertrauen darf und die Behörde allfällige Unklarheiten, welche aus der
mangelhaften Bezeichnung entstehen, gegen sich gelten lassen muss.
Schließlich
erscheint es als rechtsstaatlich bedenklich, wenn einerseits der
Abgabenpflichtige über das EDV-System der Behörde mitgeteilt
erhält, dass er eine "Abgabenerklärung" eingebracht habe, im Falle der
Inanspruchnahme eines von der Rechtsordnung diesbezüglich zur
Verfügung gestellten Rechtsschutzinstruments dann jedoch seitens der selben
Behörde mitgeteilt erhält, dass - entgegen der von der Behörde
selbst verwendeten Diktion - doch keine "Abgabenerklärung" vorliegt und das
Rechtsschutzinstrumentarium, auf welches der Steuerpflichtige berechtigterweise
vertraute, nicht zur Anwendung kommt. Dies wohlweislich erst nach Verfristung
sämtlicher übrigen Rechtsmittel und -behelfe des Abgabenpflichtigen,
welche das Vorliegen einer Abgabenerklärung nicht voraussetzen.
Hieran
vermögen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 6.11.2007
nichts zu ändern, sondern wird die zuvor genannte Verletzung des
Vertrauensschutzes der Berufungswerberin vielmehr nur noch weiter dadurch
offenbar, dass sogar die Behörde selbst zugesteht, dass "die verwendete
Diktion hier nicht ganz exakt
ist".
In seiner solchen Konstellation muss es
der Behörde jedoch aus rechtsstaatlichen Erwägungen verwehrt sein,
sich mit Erfolg auf die durch sie selbst verschleierte vermeintliche
Rechtsqualität der eingereichten Anmeldung zurückzuziehen, sondern hat
die Behörde vielmehr jede durch ihre eigene Diktion geschaffene Unklarheit
gegen sich gelten zu lassen und vermag diese nicht in unbilliger Weise auf den
zurecht vertrauenden Steuerpflichtigen abzuwälzen.
Dass im
Übrigen die zu berichtigenden Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005
infolge Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung der Berufungswerberin rechtswidrig sind, ist evident und
wird daher auch von der Behörde im Bescheid vom 26.11.2007 nicht weiter
releviert:
In der
Abgabenerklärung der Berufungswerberin vom 26.8.2005 wird als
Schenkungssteuerbefreiungsgrund die Bestimmung des § 8 Abs 3 lit. a ErbStG
ins Treffen geführt. Gemäß dieser Bestimmung beträgt die
Schenkungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen an solche
inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, 2,5 % der Zuwendung.
Nun steht
unbestrittener Maßen fest, dass die Berufungswerberin gemäß
Punkt III. Absatz 1 der Stiftungsurkunde vom 17.8.2005 ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, insbesondere karitativ
soziale Zwecke erfüllt und durch die Erfüllung des Zweckes der
Privatstiftung die Allgemeinheit gefördert werden soll. In Entsprechung der
Verpflichtung der Abgabenbehörde, dafür Sorge zu tragen, dass alle
Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden (§ 114 Abs 1 BAO) sowie der
Verpflichtung, die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
(§ 115 Abs 1 BAO), hätte die Abgabenbehörde zum Zwecke der
Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ohne weiteres
Verfahren die Steuerermäßigungsbestimmung des § 8 Abs 3 lit a
ErbStG unangewendet lassen müssen, da § 15 Abs 1 lit 14 a ErbStG
anordnet, dass bei Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen
Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung
zu dem begünstigten Zweck gesichert ist, steuerfrei zu bleiben haben.
Entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 lit 14 a ErbStG, welche im
Verhältnis zu der Bestimmung des § 8 Abs 3 lit a ErbStG eine lex
specialis darstellt und dieser gegenüber daher den Vorrang genießt,
wurde seitens der Abgabenbehörde auf Grund der Übernahme der
diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht in der Abgabenerklärung vom
26.8.2005 ein Schenkungssteuerbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.744,50
vorgeschrieben und seitens der Berufungswerberin bezahlt.
Da die
vorgenannte Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und
ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist und die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung diese Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, liegt
eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO vor (vergleiche
VwGH 28.1.1997, 93/14/0113; VwGH 1.7.2003, 97/13/0230) .
Ausdrücklich
sei darauf hingewiesen, dass die beantragte Berichtigung der beiden
Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005 notwendig ist, um das Ziel der
gesetzlichen Norm des § 293 b BAO, welches die Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, zu
erreichen. Hiebei ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vergleiche etwa VwGH
20.2.2004, 2002/13/0071).
Da somit die
Anwendungsvoraussetzungen des § 293 b BAO vorliegen und der
diesbezügliche Antrag fristgerecht im Sinne des § 302 BAO erhoben
wurde, hat die Abgabenbehörde bei pflichtgemäßer Ausübung
des ihr zustehenden Ermessens dem Antrag vom 6.11.2007 auf Berichtigung der
beiden Schenkungssteuerbescheide vom 31.8.2005 Folge zu geben und die genannten
Bescheide wie beantragt abzuändern."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs 1 ErbStG ist
jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei
einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem
Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei
Rechtsvorgängen, für die gemäß
§ 23a eine
Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
Gemäß
§ 23 ErbStG kann das
Finanzamt in den Fällen des § 22 von den zur Anmeldung Verpflichteten
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung
verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. Die
Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden
Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstandes
und des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben nach näherer Bestimmung
des Bundesministeriums für Finanzen zu enthalten.
Gemäß
§ 23 a Abs 1 und 2 ErbStG sind
Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der Abs. 1
bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten
Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3
Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als
Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die
Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die
Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung
der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter
einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig,
wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird
(§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).
Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine
Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt,
zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat
elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen
Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in
ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der
Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die
Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus
der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem
Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem
Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt,
Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden
Angaben durchzuführen.
Gemäß
§ 24 Abs 2 ErbStG haben Notare und
Rechtsanwälte dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die
von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist
es dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen
zumutbar, so hat er die Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Ist
über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang eine
Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes
Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der
Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind
berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den
Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der
Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im
automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff
(Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Anmeldung mit
Verordnung näher zu regeln.
Gemäß
§ 1 Abs 2 Satz 1
FinanzOnlineVerordnung ist die automationsunterstützte
Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen
Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung
stehen.
In FinanzOnline sind hinsichtlich Schenkungssteuer nur
Anmeldungen und Selbstberechnungen möglich. Abgabenerklärungen sind im
FinanzOnline hinsichtlich Schenkungssteuer nicht vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
vertragserrichtende Notar keine Selbstberechnung gemäß
§ 23 a
ErbStG durchgeführt hat. Vielmehr hat er eine Anmeldung gemäß
§ 22 ErbStG über FinanzOnline abgegeben.
Aus der Tatsache, dass auf dem Ausdruck über die
"Auskunft Geschäftsfall Schenkung" folgende Textstellen
"Die
Abgabenerklärung wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die
weitere Bearbeitung erfolgt"
"Status
Geschäftsfall: Abgabenerklärung angezeigt"
enthalten sind, ist für die Berufungsführerin
nichts zu gewinnen, da diese Meldungen erst angezeigt wurden, nachdem der
vertragserrichtende Notar im FinanzOnline den Button "Anmeldung" ausgewählt
hat. Dieser ist daher nicht bereits bei Abgabe der Anmeldung in einen Irrtum
über die Rechtsnatur der Anmeldung geführt worden. Dem
vertragserrichtenden Notar ist zudem auf Grund seiner Ausbildung und seiner
langjährigen Praxis zuzumuten, dass er den Inhalt des §§ 22 ff
ErbStG und der FinanzOnlineVerordnung kennt und er daher weiß, dass
über FinanzOnline im Bereich der Schenkungssteuer nur Selbstberechnungen
bzw Anmeldungen, nicht aber Abgabenerklärungen möglich sind.
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 293 b BAO eindeutig
ergibt, sind offensichtliche Unrichtigkeiten sind nur dann gemäß
§ 293 b BAO beseitigbar, wenn sie aus Abgabenerklärungen
übernommen sind. Anmeldungen gemäß
§ 22 ErbStG sind keine
Abgabenerklärungen (Ritz BAO³
§ 133 Tz 5, Dorazil/Taucher ErbStG
§ 22 V., Fellner ErbStG § 22 Tz 1).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken wird die
Berufungsführerin darauf aufmerksam gemacht, dass für Feststellungen
einer allfälligen Verfassungswidrigkeit ausschließlich der
Verfassungsgerichtshof zuständig ist.
Wenn dem Finanzamt seitens der Berufungsführerin
unterstellt wird, dass das Finanzamt erst nach Verfristung sämtlicher
übrigen Rechtsbehelfe, welche das Vorliegen einer Abgabenerklärung
nicht voraussetzen, der Anmeldung die Qualifikation als Abgabenerklärung
abgesprochen habe, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Schenkungssteuerbescheide auf Grund der vom vertragserrichtenden Notar
abgegebenen Erklärungen erklärungsgemäß ergangen sind und
dass der Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO erst
nach Ablauf der Berufungsfrist und der Frist nach § 299 BAO eingebracht
wurde. Dem Finanzamt kann daher am Verstreichenlassen der Fristen kein
Verschulden vorgeworfen werden. Die Berufungsführerin hat auch nicht
dargetan, warum sie im Vertrauen auf die Qualifikation der Anmeldung als
Abgabenerklärung nicht fristgerecht gegen die Schenkungssteuerbescheide
berufen hat, bzw fristgerecht einen Antrag auf Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO gestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass der
Steuerberater der Berufungsführerin erstmals am
18. Jänner 2007 das Finanzamt darauf aufmerksam gemacht hat, dass
die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 14 a ErbStG nicht angewendet
wurde, ist davon auszugehen, dass erst im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses der Berufungsführerin der Fehler des vertragserrichtenden
Notars entdeckt worden war und dass die Fristen der oa Rechtsmittel nicht im
Vertrauen auf die Berichtigungsmöglichkeit des § 293 b BAO nicht
gewahrt wurden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im
Abweisungsbescheid vom 26. November 2007 verwiesen.
Da die Anmeldung keine Abgabenerklärung ist, scheidet
eine Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO aus.
Aber selbst wenn dem Berufungsbegehren gefolgt und die Anmeldung als
Abgabenerklärung angesehen würde, wäre im folgenden Fall eine
Bescheidberichtigung zu Lasten der Berufungsführerin durchzuführen, da
im gegenständlichen Fall die Befreiung des § 15 Abs 1 Z 14 lit a
BAO aus folgenden Gründen nicht anwendbar ist:
§ 15 Abs 1 Z 14 lit a und § 15 Abs 1 Z 14 a
ErbStG lauten:
Steuerfrei
bleiben außerdem
14. Zuwendungen
unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen
an
a)
inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen,
14 a.
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und
Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem
begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für solche
Zuwendungen in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.
§ 15 Abs 1 Z 14 a ErbStG soll in Ergänzung zur
Befreiung des § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG Zuwendungen im Sinne des §
4 ErbStG befreien, die ausschließlich und unmittelbar den
begünstigten Zwecken gewidmet sind.
Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn jemandem Vermögen
mit der Verpflichtung zugewendet wird, es nicht für eigene Zwecke und auch
nicht für eine oder mehrere bestimmte Personen, sondern für einen
unbestimmten Personenkreis zu verwenden (Fellner, ErbStG § 4 Tz 1). Die
Zweckzuwendung verbietet es dem Beschwerten, das zugewendete Zweckvermögen
für seine Zwecke zu verwenden; ihm kommt daher lediglich die Stellung eines
Treuhänders zu. Die Zuwendung bezieht sich also auf einen Gegenstand, der
dem mit der Ausführung der Zuwendung Beauftragten fremd ist. Wenn also eine
Privatstiftung eine Zuwendung erhält, die zugleich ihrem
satzungsmäßigen Zweck zu dienen bestimmt ist, so ist in einer solchen
Zuwendung keine Zweckzuwendung iSd § 4 ErbStG, sondern eine direkte
Zuwendung an die Privatstiftung zu erblicken, wie überhaupt
Zweckzuwendungen zu verneinen sind, wenn die Zuwendung unter die §§ 2
und 3 fällt, weil solche Zuwendungen an bestimmte Personen erfolgen
(Dorazil / Taucher, ErbStG § 4 Tz 2.4).
Im gegenständlichen Fall ist daher die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 14 a ErbStG nicht anwendbar.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 14 lit a
ErbStG setzt voraus, dass die Geschenknehmerin ausschließlich
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Eine
Körperschaft ist nicht schon dann gemeinnützig, mildtätig bzw
kirchlich, wenn sie tatsächlich solche Zwecke verfolgt. Es kommt auch
darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage besitzt, in der der
steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche und unmittelbare
Zweckverfolgung verankert sind.
Die §§ 39 bis 43 BAO lauten:
"§ 39.
Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf
Voraussetzungen zutreffen:
1. Die
Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken,
keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen.
2. Die
Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem
Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die
Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen)
begünstigen.
5. Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet
werden.
§ 40. (1)
Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst
erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine
Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer
Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 41. (1)
Die Satzung der Körperschaft muss eine ausschließliche und
unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese
Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis
43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer
Körperschaft.
(2) Eine
ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5
liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf
Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine
Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung
betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder
aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt
bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der
Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht
der Körperschaft wäre.
§ 42. Die
tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß
auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein
und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 43. Die
Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§
42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche
Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung
der Abgabenschuld entsprechen."
§ 41 Abs. 2 BAO konkretisiert nun,
wann eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des
§ 39 Z. 5 leg.cit. vorliegt. Eine Körperschaft
kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie
sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein
Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das
verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken
erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen
erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass
eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass
der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine
Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck
handelt, leicht möglich ist. Für den Fall der Änderung der
Stiftungsurkunde ist der vorliegenden Stiftungsurkunde in Punkt XIX. 1.
vereinbart:
"Solange die
Stifter [...] leben und voll geschäftsfähig sind, kann die
Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde nur von ihnen gemeinsam
geändert werden. Nach dem Ableben oder dem Verlust der vollen
Geschäftsfähigkeit eines Stifters kann die Stiftungsurkunde und die
Stiftungszusatzurkunde vom verbleibenden Stifter geändert werden. Sie
unterliegen dabei keinerlei Beschränkung."
Daraus ist geht klar hervor, dass die Stifter jederzeit die
Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde in jeder Richtung abändern
können und sohin auch berechtigt sind die gemeinnützigen und
mildtätigen Zwecke aufzugeben und durch eigennützige Zwecke zu
ersetzen. Es ist daher nicht gesichert, dass das steuerbegünstigt
angesammelte Vermögen ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke verwendet wird. Damit erfüllt sie aber nicht alle
Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 iVm
§ 39 Z. 5 BAO. Bei den sogenannten Stichtagssteuern -
zu den auch die Schenkungssteuer gehört - hat die Satzung den
Erfordernissen des § 41 BAO gemäß
§ 43 BAO - ebenso wie die tatsächliche
Geschäftsführung - im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu
entsprechen, worunter sinnvollerweise der Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld
entstünde, würden die Befreiungsbestimmungen nicht greifen, zu
verstehen ist. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt haben deshalb
keinen Einfluss mehr auf eine einmal erlangte Begünstigung, genauso wenig
wie eine Änderung der Satzung nachträglich zu einer Begünstigung
führen kann. Der Gesetzgeber hat es, wie die unmittelbar folgende Regelung
des § 41 Abs. 3 BAO erkennen lässt, ganz offenbar
in Kauf genommen, dass auch die in § 41 Abs. 2 BAO geforderten
Satzungsbestimmungen letztlich abgeändert werden können, womit die
Körperschaft bei späterer Erfüllung von Steuertatbeständen
keine Begünstigung mehr erhielte. Für die Beurteilung der
Steuerpflicht in einem konkreten Fall ist aber nur die Satzung in dem in
§ 43 BAO genannten Zeitpunkt maßgeblich. (VwGH vom 9.8.2001
98/16/0395).
Die vorgelegte Stiftungsurkunde und die
Stiftungszusatzurkunde erfüllen daher nicht die an die Satzung einer
begünstigten Körperschaft gestellten Anforderungen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-F/08
- Stammnummer
- 33676
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF