Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1165-W/04
Steuerberatungskosten bei einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1165-W/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Lechner Wirtschaftsprüfung GmbH., vertreten durch Lechner
Wirtschaftsprüfung GmbH., 1070 Wien, Burggasse 28/31, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 30. September 1999 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993.
Die Bw. erklärte in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 neben der
Zwischenbesteuerung unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen in
Höhe von € 2.824,66 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer
Beteiligung an der in der Schweiz ansässigen X-KG in Höhe von €
203.585,17. Wie aus der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung zu
entnehmen ist, bezog die Bw. im Jahr 2002 aus der Beteiligung an der X-KG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1,626.641,15. Weiters
wurden sonstige betriebliche Erträge (Kursgewinne sowie Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen) in Höhe von € 92.978,98
erzielt. Der Gesamtbetrag dieser gemäß Art. 7 des Abkommens vom 30.
Jänner 1974, BGBl.Nr. 64/1975, zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen in der anzuwendenden
Fassung (DBA Schweiz) in Österreich steuerbefreiten Einkünfte
beträgt abzüglich der sonstigen betrieblichen Aufwendungen (€
68.077,55) € 1,651.542,58. Bei der Ermittlung dieses Betrages wurden
Steuerberatungskosten in Höhe von € 12.527,70 aus den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen ausgeschieden. Der Betrag der in Österreich zu
versteuernden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde mit € 203.585,17
erklärt. Es wurde der Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von
€ 14.356,81 als Sonderausgaben geltend gemacht.
Mit angefochtenem Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 vom 15. April 2004 versagte das
Finanzamt die Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten
in Höhe von € 14.356,81 als Sonderausgaben. Diese Entscheidung ist
damit begründet, dass Steuerberatungskosten nur dann Sonderausgaben seien,
wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellten. Bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei bereits eine direkte sowie
eine anteilsmäßige Zuordnung der Aufwendungen als Betriebsausgaben
vorgenommen worden. Die betreffenden Steuerberatungskosten seien somit den
gemäß DBA Schweiz befreiten Einkünften zuzuordnen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 20. April 2004
wurde folgendes vorgebracht:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
seien die im Jahr 2002 im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. als
Aufwendungen berücksichtigten Steuerberatungskosten aus den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen zur Gänze ausgeschieden und lediglich als
Sonderausgaben geltend gemacht worden. Die Steuerberatungskosten seien entgegen
der Darstellung in der Bescheidbegründung des Finanzamtes weder als
Betriebsausgaben noch als Werbungskosten berücksichtigt worden, da diese
Aufwendungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb stünden, sondern Aufwendungen für
an die Bw. erbrachte Beratungsleistungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung darstellten. Eine
Nichtanerkennung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben würde daher deren
gänzliche Nichtberücksichtigung zur Folge haben.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 legte die Bw. in
Beantwortung einer telefonischen Anfrage des Finanzamtes die Vorgehensweise
betreffend die Steuerberatungskosten in ihrem Rechenwerk und deren
Zusammensetzung detailliert dar. Die im Jahr 2002 als Sonderausgaben angesetzten
abgeflossenen Zahlungen würden € 14.356,81 betragen, nämlich
€ 6.104,52 für die Jahresabschlussprüfung 2000, € 3.488,29
für den Jahresabschluss 2000, € 1.224,00 für die laufende
Steuerberatung 2001 und € 3.540,00 für die laufende Steuerberatung
2002. Weiters brachte die Bw. abermals vor, dass die Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben abzugsfähig seien und berief sich dabei auf die
Stiftungssteuerrichtlinien (Rz 83) sowie auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 563).
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 1.
Juni 2004 wurde eine bloß anteilsmäßige Berücksichtigung
der von der Bw. als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten in
Höhe von € 14.356,81) als Betriebsausgaben vorgenommen. Es wurden
ausgehend vom Verhältnis der in Österreich und in der Schweiz zu
versteuernden Einkünfte aus Gewerbebetrieb Steuerberatungskosten in
Höhe von € 1.540,90 als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Zur
Begründung dieser Entscheidung wurden § 11 Abs. 3 KStG 1988 und §
12 Abs. 2 KStG 1988 herangezogen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfasse die Bestimmung des § 12 Abs. 2 KStG 1988
nicht nur Aufwendungen in Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen
Einkünften, sondern auch Aufwendungen in Zusammenhang mit nicht steuerbaren
Vermögensvermehrungen (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214). Mit § 11 Abs.
3 KStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 solle sichergestellt werden, dass
ausschließlich die steuerliche Sphäre der partiell steuerbefreiten
Privatstiftungen betreffende Aufwendungen abzugsfähig seien (vgl. 622 der
Beilagen zu den StenProt des NR, XVII GP). Daher verbleibe nach der Aufteilung
bzw. Zuordnung zu den Betriebskosten für den Abzug von Sonderausgaben kein
Raum. Zudem wurde darauf verwiesen, dass auch nach den von der Bw. zitierten
Lohnsteuerrichtlinien (Rz 563) sich die Frage der Sonderausgaben erst dann
stelle, wenn eine Zuordnung bzw. Aufteilung der Aufwendungen zu Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten vorgenommen worden sei.
Mit Anbringen vom 30. Juni 2004 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte im Wesentlichen folgendes vor: Es werde die
Berücksichtigung sämtlicher im Jahr 2002 abgeflossener
Steuerberatungskosten in Höhe von € 14.356,81 als Sonderausgaben
beantragt.
Die Steuerberatungskosten seien Sonderausgaben, da sie auf
der Ebene der Privatstiftung angefallen seien und in keinem direkten
Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb stünden. Wie das
Bundesministerium für Finanzen in einem Erlass vom 18. Juni 1999
festgestellt habe, nähere sich durch die Bestimmung des § 13 KStG 1988
für die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Privatstiftungen
die Einkünfteermittlung jener einer natürlichen Person an. Grundlage
der Einkommensermittlung solcher Privatstiftungen sei gemäß
§ 7
Abs. 2 KStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3
EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten (ausgenommen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit) abzüglich der Sonderausgaben
gemäß
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 (vgl. Stiftungssteuerrichtlinien Rz
22). Gemäß Rz 83 der Stiftungssteuerrichtlinien könne die
Privatstiftung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht unter anderem
Steuerberatungskosten (vgl. Lohnsteuerrichtlinien Rz 561 ff) als Sonderausgaben
geltend machen, sofern diese nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen würden. Auch der Verwaltungsgerichtshof stelle in der
jüngeren Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0145 bzw. 98/15/0094)
basierend auf älteren Judikaten klar, dass Steuerberatungskosten nur in
bestimmten Fällen Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien und daher in
aller Regel als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten. Der
Verwaltungsgerichtshof halte des weiteren fest, dass
"Aufwendungen für die Tätigkeit als
Steuerberater, die allein oder überwiegend dem Zweck dient, die Grundlage
für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die
Einkommensteuererklärung abzufassen, nicht als abzugsfähige
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sondern als Sonderausgaben zu
berücksichtigen sind" (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0145 bzw.
98/15/0094). In den beiden zitierten Judikaten nenne der VwGH als Kriterium
betreffend die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als
Betriebsausgaben, dass diese Aufwendungen "im Interesse des Betriebes"
getätigt worden seien. Da im Falle der Bw. die im Jahr 2002 abgeflossenen
Steuerberatungskosten lediglich an die Privatstiftung erbrachte
Beratungsleistungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des
Jahresabschlusses und der Körperschaftsteuererklärung betroffen
hätten, sei davon auszugehen, dass diese Aufwendungen keinesfalls im
Interesse der Mitunternehmerschaft X-KG getätigt worden seien, was
für eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben im Rahmen der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb maßgeblich wäre. Darüber
hinaus sei in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 563a) sogar vorgesehen, dass
Steuerberatungskosten, die an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu
qualifizieren wären, für den Fall, dass die Tätigkeit, mit der
diese Kosten im Zusammenhang stünden, als Liebhaberei beurteilt werde, als
Sonderausgaben abzugsfähig seien. Das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.4.1992, 87/13/0214) sei auf den
gegenständlichen Fall nicht umzulegen, da es keine Aussagen zu
Steuerberatungskosten enthalte. Der Inhalt der vom Finanzamt angeführten
parlamentarischen Materialien sei im gegenständlichen Fall nicht
maßgeblich, da sich § 12 Abs. 2 KStG 1988 nur auf die Ermittlung der
Einkünfte beziehe und daher der Abzug von Sonderausgaben davon
unberührt bleibe. Die §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 KStG 1988
wären somit betreffend die Steuerberatungskosten der Bw. nur dann von
Relevanz, wenn diese als Betriebsausgaben den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zugeordnet werden könnten. Da dies nicht der Fall wäre, seien
sämtliche im Jahr 2002 abgeflossenen Steuerberatungskosten in Höhe von
€ 14.356,81 als Sonderausgaben abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. begehrt die Berücksichtigung von im Jahr 2002
aufgewendeten Steuerberatungskosten in Höhe von € 14.356,81 als
Sonderausgaben.
Für von ihr im Jahr 2002 aus der Beteiligung an der
X-KG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
1,651.542,58 ist gemäß Art. 7 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht der
Schweiz zugewiesen. Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von € 203.585,17 sowie die der Zwischenbesteuerung unterliegenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 2.824,66 besteht
in Österreich Steuerpflicht.
Die Argumentationslinie des Finanzamtes zur Begründung
der Versagung des geltend gemachten Abzuges der Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben und der bloß anteiligen Gewährung dieser Aufwendungen
als Betriebsausgaben im Wege der Berufungsvorentscheidung macht deutlich, dass
zwei zentrale Aspekte für diese Entscheidung ausschlaggebend
waren.
Dies war zum einen die Tatsache, dass die Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der X-KG erzielte,
für welche gemäß Art. 7 DBA Schweiz die Schweiz das
Besteuerungsrecht hatte. Zum anderen wurden die betreffenden
Steuerberatungskosten vom Finanzamt als Betriebsausgaben - und nicht wie von der
Bw. geltend gemacht als Sonderausgaben - qualifiziert.
Die Bw. ist als eigennützige Privatstiftung
gemäß
§ 5 Z 11 KStG 1988, BGBl.Nr. 401/1988, (da sie nicht unter
Z. 6 oder 7 fällt) nach Maßgabe des § 13 teilweise von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Da die Bw. ihren Sitz im Inland hat, besteht abgesehen von
dieser speziellen Vorschrift für Privatstiftungen gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 3 unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich.
Der Umstand, dass sie auch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der in der Schweiz ansässigen X-KG
bezieht, für die nach dem DBA Schweiz das Besteuerungsrecht der Schweiz
zugewiesen ist, bewirkt keine Aufhebung des territorial begründeten
Universalitätsprinzips. Nach diesem Prinzip erfasst die Steuerpflicht in
Österreich alle steuerbaren Einkünfte, und zwar unabhängig davon,
ob sie im Ausland besteuert werden. Mit anderen Staaten geschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen dienen lediglich der Vermeidung von mehrfacher
Besteuerung. Demnach sind die in der Schweiz zu versteuernden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Österreich zwar nicht steuerpflichtig, jedoch sehr wohl
grundsätzlich steuerbar.
Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Finanzamt
anteilsmäßig vorgenommene Berücksichtigung der von der Bw. als
Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben zu
Recht erfolgt ist, ist die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchen
Fällen Steuerberatungskosten unter den Betriebsausgabenbegriff bzw. unter
den Sonderausgabenbegriff zu subsumieren sind, essentiell.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Demgemäß liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn
die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Dabei ist die
betriebliche "Veranlassung" in dem Sinne weit zu sehen, als es auf die
Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit grundsätzlich
nicht ankommt.
Nach der Rechtsprechung liegen Betriebsausgaben dann vor,
wenn sie "aus betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes) anfallen
(vgl. VwGH 2.10.1968, 1345/67 zur Nichtabzugsfähigkeit von
Steuerberatungskosten betreffend die Einkommensteuererklärung, nunmehr
allerdings Sonderausgaben).
Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb ist für
die Qualifizierung von Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben
ausreichend.
Steuerberatungskosten sind, soweit sie im Zusammenhang mit
betrieblich bedingten Abgaben bzw. Aufzeichnungsführungen stehen, dem
betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben zuzurechnen (vgl. VwGH 24.10.2002,
98/15/0094).
Im Konkreten wurde dabei in diesem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes der Zusammenhang mit der Erstellung der
Kraftfahrzeugsteuererklärung und der Lohnverrechnung
angeführt.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 sind
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 6 des EStG 1988, nämlich
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
dann als Sonderausgaben abzuziehen, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen.
Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den
Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich
grundsätzlich nach der der Beratung zugrunde liegenden Steuer.
Die Beratung im Bereich nicht abzugsfähiger Steuern
fällt unter die Sonderausgaben.
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung
der Einkünfte (insbesondere Gewinnermittlung) werden jedoch zu den
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gezählt, weil die Ermittlung des
Gewinnes bzw. Überschusses aus einer Einkunftsquelle jedenfalls auch
eigenbetrieblichen Zwecken dient (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
4. Auflage, § 18, Tz 241, Tz 242, WUV-Universitätsverlag, Wien,
1999).
Zu den Sonderausgaben gehören die
Steuerberatungskosten daher insbesondere dann, wenn die Einkünfteermittlung
nicht im Vordergrund steht. Dies ist bei der Einkommensteuererklärung eines
Gesellschafters oder im Zusammenhang mit Liebhabereibetrieben der Fall (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 18, Tz 244,
WUV-Universitätsverlag, Wien, 1999).
Die Körperschaftsteuererklärung der Bw. ist im
Hinblick auf die aus der Beteiligung an der in der Schweiz ansässigen X-KG
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuererklärung
eines Gesellschafters zweifellos vergleichbar.
Die Bw. hatte lediglich einen Anspruch auf den ihr als
Beteiligte an der X-KG zustehenden Anteil aus den erwirtschafteten
Einkünften dieses Unternehmens. Jedenfalls kann nicht angenommen werden,
dass die Bw. in dem in der Schweiz vollzogenen Verfahren zur Ermittlung dieser
Einkünfte die Möglichkeit gehabt hätte, ihre eigenen
Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.
Die in Österreich aufgewendeten Steuerberatungskosten
können in diesem Kontext nicht als in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem der Bw. zugekommenen Anteil an den in der Schweiz
ermittelten Einkünften der X-KG stehend beurteilt werden.
Da die betreffenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
der Bw. als Gesellschafterin der in der Schweiz ansässigen X-KG erzielt
wurden, ist somit davon auszugehen, dass bezüglich dieser Einkünfte
bei der Bw. die Einkünfteermittlung nicht im Vordergrund
steht.
Die von der Bw. als Sonderausgaben geltend gemachten
Steuerberatungskosten betreffen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung
und Prüfung des Jahresabschlusses sowie laufende
Steuerberatungskosten.
Bei diesen Steuerberatungskosten handelt es sich um solche,
die bei Inanspruchnahme derartiger professioneller Dienstleistungen
unabhängig von den jeweiligen Einkunftsarten und Abgabenarten entstehen.
Im übrigen ist auch generell davon auszugehen, dass
der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 allgemein und uneingeschränkt die Beratung und Hilfeleistung in
Abgabensachen umfasst (vgl. VwGH24.10.2002, 98/15/0094).
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt somit, dass es sich bei den von der Bw. im Jahr 2002
aufgewendeten Steuerberatungskosten nicht um Betriebsausgaben, sondern um
Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 handelt.
Sonderausgaben können erst nach Ermittlung des
Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte berücksichtigt werden. Diese
mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (VwGH 21.4.2004,
2000/08/0114).
§ 11 KStG 1988 ist mit "Abzugsfähige Aufwendungen
und Ausgaben" übertitelt.
In § 11 Abs. 3 KStG 1988 ist normiert, dass, wenn eine
nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum
Teil unbeschränkt steuerpflichtig ist, bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden
dürfen, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Wie bereits aus der Textierung des § 11 Abs. 3 KStG
1988 zweifelsfrei zu erkennen ist, handelt es sich um eine Vorschrift zur
Ermittlung der Einkünfte.
Da die Steuerberatungskosten der Bw. als Sonderausgaben
(und nicht als Betriebsausgaben) zu qualifizieren sind, die das Einkommen (und
nicht die Einkünfte) mindern kommt die Anwendung des § 11 Abs. 3 KStG
1988 diesbezüglich nicht in Betracht.
Ergänzend darf darauf verwiesen werden, dass auch aus
den Stiftungssteuerrichtlinien, einer Rechtsinterpretation des
Bundesministeriums für Finanzen, keine andere Sichtweise des Inhaltes des
§ 11 Abs. 3 KStG 1988 abgeleitet werden kann.
In Rz 65 der Stiftungssteuerrichtlinien ist
ausgeführt, dass diese Bestimmung neben dem allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff des EStG 1988 auch Gründungskosten, die von der
Privatstiftung getragen werden und Verwaltungskosten der Privatstiftung insoweit
sie mit nicht steuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, erfasst.
Der vom Finanzamt angesprochene § 12 KStG 1988 ist mit
"Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" übertitelt.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen
weiters bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit
sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder
mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des EStG 1988 in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht nahezu wörtlich
dem § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Als Anwendungsbereich verbleiben jene Fälle, in denen
der Abzug nicht bereits durch den Begriff der Betriebsausgabe oder
Werbungskosten oder nach § 11 Abs. 3 KStG 1988 bzw. nach § 12 Abs. 1 Z
1 KStG 1988 ausgeschlossen ist.
Der Regelungsinhalt des § 12 Abs. 2 KStG 1988 ist
Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der
Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite
gegenübersteht. Bei der Ermittlung der Einkünfte haben jene Ausgaben
außer Ansatz zu bleiben, die mit nicht steuerbaren
Vermögensvermehrungen oder steuerfreien Einnahmen in einem klar
abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist objektiv
und kausal herzustellen. Aufwendungen und Ausgaben, die der Verwendung solcher
Einnahmen oder Vermögensvermehrungen dienen, sind von § 12 Abs. 2 KStG
1988 nicht betroffen; es ist vielmehr nach den übrigen Vorschriften zu
prüfen, ob sie abzugsfähig sind oder nicht. Diese in Rz 1202 der
Körperschaftsteuerrichtlinien, einer Rechtsinterpretation des
Bundesministeriums für Finanzen, zum Inhalt des § 12 Abs. 2 KStG 1988
dargelegte Ansicht wird geteilt.
Wie bereits aus der oben dargestellten rechtlichen
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hervorgeht, können die von
der Bw. aufgewendeten Steuerberatungskosten weder mit nicht steuerbaren
Vermögensvermehrungen noch mit steuerfreien Einnahmen in einem klar
abgrenzbaren objektiven und kausalen Zusammenhang stehend angesehen werden.
Daraus folgt, dass eine Subsumtion dieser
Steuerberatungskosten unter § 12 Abs. 2 KStG 1988 schon allein mangels des
Bestehens der dafür geforderten Merkmale verfehlt wäre.
Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 2 KStG 1988 jene
Fälle erfassen soll, in denen der Abzug nicht bereits durch den Begriff der
Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder nach § 11 Abs. 3 KStG 1988 bzw.
nach § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ausgeschlossen ist, kommt eine
interpretative Erweiterung dieser Bestimmung im Sinne der Einbeziehung von
eindeutig als Sonderausgaben identifizierten Aufwendungen nicht in
Betracht.
Dies deshalb, da § 12 Abs. 2 KStG 1988 der Textierung
nach, ebenso wie § 11 Abs. 3 KStG 1988, unzweifelhaft nur als eine
Vorschrift zur Ermittlung der Einkünfte (und nicht des Einkommens)
verstanden werden kann.
Da die Steuerberatungskosten der Bw. als Sonderausgaben
(und nicht als Betriebsausgaben) zu qualifizieren sind, die das Einkommen (und
nicht die Einkünfte) mindern, ist § 12 Abs. 2 KStG 1988
diesbezüglich nicht anwendbar.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
führt zum Ergebnis, dass die von der Bw. im Jahr 2002 aufgewendeten
Steuerberatungskosten in Höhe von € 14.356,81 bei der Ermittlung des
Einkommens zur Gänze als Sonderausgaben in Abzug zu bringen
sind.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
15. November 2005 .
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1165-W/04
- Stammnummer
- 19439
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF