…und hiezu ausgeführt, dass es maßgeblich für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe sei, ob Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Könne ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken, vermindert sich…
…seiner Rechtsprechung in Bezug auf die überwiegende Kostentragung lediglich auf die Feststellung der entsprechenden Kosten ab. Dies indiziert einerseits die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Unterhaltskosten des Kindes, lässt aber andererseits eine Beurteilung der betreffenden Aufwendungen in Bezug auf deren Angemessenheit gänzlich außer…
…mit Ausnahme des Monates September 2007 in keinem anderen Monat die Kosten des Unterhalts ihres Sohnes auch nur annähernd überwiegend getragen hat, weshalb in diesen kein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat. Die von ihr getätigten Zahlungen erreichten im Regelfall nicht einmal die Höhe der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag)…
…12 an und bezieht seit Juli 2009 die Familienbeihilfe. Die Kindesmutter bestritt im Berufungsverfahren die Zugehörigkeit der gemeinsamen Tochter zum Haushalt des Bw. mit dem Hinweis, dass er erst ab 26. Juni 2009 über eine eigene Wohnung verfügt habe und in Wahrheit bei einer Freundin…
…um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß Änderung des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 105/2001 kann der Studierende durch die Rektorin/den Rektor wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern bescheidmäßig für höchstens zwei Semester beurlaubt werden…
…wenn das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit infolge ausreichender eigener Einkünfte keinen entsprechenden Unterhaltsbedarf mehr hat. Warum vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes der Wegfall des Familienbeihilfenanspruches auf das Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beschränkt sein soll und nicht auch für die darauf…
…Datum], Ort, Straße, vom 2. Jänner 2008 gegen den Bescheid des [Finanzamt2] vom 12. Dezember 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2005 entschieden: Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der…
…aber zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt. Zur Frage der Heimerziehung ist auszuführen, dass diese Heimerziehung nach der jüngeren Judikatur des VwGH der Anstaltspflege gleichgehalten wird. Eine solche liegt dann vor, wenn die Person der Notwendigkeit der eigenen Lebensgestaltung vollständig enthoben ist. Betreuung im untergeordneten Ausmaß…
…Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom 21. Jänner 2011 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Jänner 2008 bis Februar 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2010 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe…
…letzter Satz sind nicht anzuwenden. Maßgeblich für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe ist somit, ob die Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Kann ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken…
…Auch bei einem ständigen Aufenthalt des Kindes in der Schweiz würde nämlich - unterstellt man das Vorliegen eines Wohnsitzes auch in der Schweiz - ein Familienbeihilfenanspruch bestehen, so lange sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bezugsberechtigten Person im Inland befindet. Die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge teilen das Schicksal der…
…nach Abschluss des Diplomstudiums lag im Falle V´s weiterhin eine grundsätzlich zum Familienbeihilfenbezug über das Streitjahr hinaus berechtigende Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Die Erzielung eigener Einkünfte durch V machte es aber notwendig, die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen einzustellen…
…die Familienbeihilfe bis März 2011. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt vom Bw. die für seine Tochter V., geb. 1985, für den Zeitraum September 2010 bis März 2011 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück: "Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann…
…Berufung mit folgender Begründung teilweise stattgegeben worden: Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den…
…lit. a FLAG vorliegt. Da ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund Unterhaltsleistung nur dann gegeben sein kann, wenn keine Haushaltszugehörigkeit besteht, konnte die Frage, welcher der beiden Elternteile den überwiegenden Unterhalt leistet, als unerheblich auf sich beruhen. Abschließend sei festgehalten, dass ein Eigenanspruch des Kindes nach § 6 Abs…
…gesamt: 600,--Erläuterung des Bw dazu: "Meine drei Kinder studieren noch, sie hatten ab Jänner bis Ende April 2004 ein Hauptwohnsitz in einem damalig nicht EU Mitgliedstaat (Ungarn), wo ich für ihren Unterhalt ankomme" - Außergewöhnliche Belastung aG eigener Behinderung von 70%Erläuterung des Bw dazu: …
…wird und wenn es letztlich im eigenen Ermessen liegt, wann sich das Kind für die Ablegung der Aufnahmeprüfung als ausreichend "bereit" fühlt, nicht als Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Eine gegenteilige Beurteilung hätte zur Folge, dass es alleine in der Entscheidung des Kindes liegen würde…
…ob dem Bw. im Berufungsjahr zudem ein Kinderfreibetrag zusteht. Auf Basis der vorliegenden Aktenlage sowie auf Grund der Parteienvorbringen ergibt sich folgendes Sachverhaltsbild: Sowohl der Bw. als auch seine Kinder sind Staatsbürger Mazedoniens. Zufolge den eigenen Angaben des Bw. im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe…
…laut eigenen Angaben und vorgelegter Unterlagen seit 1. Feber 2008 selbständig erwerbstätig. Die Familienmitglieder sind bei ihm mitversichert. Die Kindesmutter wird laut eigener Angaben ab Mitte März wieder einer Beschäftigung nachgehen. Aufgrund vorstehender Ausführungen und der bisherigen Akten- und Sachlage überwiegen nach Auffassung des Unabhängigen…
…Dass die Kindesmutter zumindest ab Beginn des Rückforderungszeitraumes mit ihren Kindern in Tschechien lebt, geht auch aus ihrer eigenen Bestätigung vom 15.10.2002 hervor, die schon deshalb glaubwürdig erscheint, weil durch den ständigen Auslandsaufenthalt ein (österreichischer) Familienbeihilfenanspruch für die Kindesmutter nicht besteht und sie…