Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/07
AVAB, Versicherung, Fahrtkosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und ag Belastungen für Unterhaltsleistungen bei Einkünften und Wohnsitzen in Österreich und Ungarn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 23. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 8. November
2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für 2004 vom
25.4.2005 beantragte der verheiratete Berufungswerber (Bw) ua
- Kinder:
Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab 3 Kinder;Mehrkindzuschlag
;er habe 3 Kinder, für die er oder sein Partner 2004 für
mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hätte; im Jahr 2004
sei die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juli bis Jahresende
überwiesen worden, obwohl er schon ab Anfang Mai dafür berechtigt
gewesen sei, was er bereits Mai 2004 beantragt habe.
- Reisekosten
iHv € 1.410,--Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten iHv € 1.007,--Erläuterung des Bw dazu:
"Weil ich meine zweite Arbeitsstelle in
Budapest habe, sollte ich regelmäßig zwischen Wien und Budapest hin-
und herfahren, außerdem, soll ich für mich in Budapest eine zweite
Haushaltsführung leisten. Die unter Punkt 723 gegebene Summe ist nur 1/5
der tatsächlichen Kosten, die Reste gehören zu meiner Frau und meinen
drei Kinder, die auch regelmäßig wegen ihren Studium nach Ungarn hin-
und herfahren und in der Wohnung gehalten haben."
- Freiwillige
Weiterversicherungen iHv € 1.803,92,--Erläuterung des Bw
dazu: "Freiwillige
Pensionsversicherungsbeiträge habe ich für meine Frau und mich am
26.10. und 27.12. bezahlt. Mein Teil davon (€ 1.686,27) berechtigt
mich in Ungarn auf eine Steuerermäßigung von 509,86€, die ich
schon beantragt, jedoch noch nicht bekommen habe. Zum Beitrag meiner Frau in
Ungarn gehört in Ungarn keine Steuerermäßigung."
- Außergewöhnliche
Belastungen ohne Selbstbehalt: Summe der Unterhaltsleistungen für folgende
unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und
für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht;
Geburtsdatum der Kinder 11.9.1981, Anzahl der Monate
426.4.1983, Anzahl der Monate 411.12.1984, Anzahl der Monate
4Höhe gesamt: 600,--Erläuterung des Bw dazu:
"Meine drei Kinder studieren noch, sie hatten
ab Jänner bis Ende April 2004 ein Hauptwohnsitz in einem damalig nicht EU
Mitgliedstaat (Ungarn), wo ich für ihren Unterhalt ankomme"
- Außergewöhnliche
Belastung aG eigener Behinderung von 70%Erläuterung des Bw dazu:
"Mein Behinderungsstatus ist ab 16. Juli 2004
geltend"
Der Bw übermittelte am 20.10.2005 den Bescheid
über die Behinderung von 70% ab 16. Juli 2004.
Das FA erließ am 8.11.2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004. Darin wurden Sonderausgaben iHv
€ 450,98,-- und ein Freibetrag wegen eigener Behinderung
iHv € 363,00,-- anerkannt. Der Mehrkindzuschlag, die Reisekosten
und Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, die
ag Belastung wegen Unterhaltsleistungen für die Kinder wurden nicht
anerkannt; der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde iHv € 364,--
gewährt; die Beträge für freiwillige Weiterversicherung wurden
iHv 450,98,-- (Viertel der Aufwendungen) gewährt. Als
Begründung wurde
ausgeführt: "Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige
Begründung verwiesen.
Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort
(ausschlaggebend ist Beschäftigung in Österreich) bei gleichzeitiger
Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Stpfl so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht
zugemutet werden kann. Die Kosten für die Wohnung in Ungarn stehen in
keinem Zusammenhang mit den österreichischen Einkünften und konnten
daher nicht berücksichtigt werden. Der Mehrkindzuschlag steht für
jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für
das Familienbeihilfe gewährt wird. Da diese Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, kann der beantragte Mehrkindzuschlag nicht anerkannt
werden."
In der Vorjahrsbegründung des FA Wien 4/5/10 war
betreffend außergewöhnlicher Belastung wegen Unterhaltsleistungen
für die Kinder ausgeführt
worden: "Lt Rz 866 der LStRL 2002 darf
ab der Volljährigkeit des Kindes keine außergewöhnliche
Belastung gem § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt werden. ... Da
im betreffenden Fall das Volljährigkeitsalter für alle drei Kinder
bereits erreicht ist, konnten die als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt
werden."
In der Berufung, beim FA eingelangt am 23.11.2005, wurde
vorgebracht: "1. Mehrkindzuschlag:
Gegenüber Ihrer Begründung wohnen meine Kinder seit 1. Juli
ständig in Österreich (s. beigelegte Kopien der Meldezettel). Sie
halten sich in Ungarn nur vorübergehend wegen Studiumzwecke auf. Deshalb
bitte ich Sie, den Mehrkindzuschlag ab 1. Juli zu gewährleisten.
2. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Dieser Betrag wurde ohne Kinder (364 €) berechnet. Da ich im Jahr 2004
Familienbeihilfe wegen meine drei Kinder über 8 Monaten bezogen habe,
sollte dieser Absetzbetrag 889 € sein. Meine Frau ist nicht
beschäftigt, sie hat keine Einkünfte.
3. Freiwillige
Weiterversicherung: Im Jahr 2004 habe ich für mich 1686,27 € und
für meine nicht beschäftigte Frau 117,65 € geleistet. Laut
mein Verständnis sind diese Beträge in vollem Ausmaß
abzugsfähig, sie fallen nicht unter den Viertelungsregel.
4. Fahrtkosten: Mein Anspruch
für Fahrtkosten wurde nicht anerkannt und wurde auch nicht in ihrer
Begründung erwähnt. Fahrtkosten stehen für Fahrten zwischen zwei
Mittelpunkten der Tätigkeit zu, unabhängig davon, ob ein Mittelpunkt
im Ausland liegt. Deshalb beanspruche ich nochmals die Anerkennung meiner
Fahrtkosten.
5.
Außergewöhnliche Belastungen: Mein Anspruch auf Unterhaltsleistungen
in dem Zeitraum von 1.1.2004 - 30.4.2004 (damals war Ungarn noch kein
EU-Mitgliedstaat) für meine drei, damals und auch noch, studierende Kinder,
die selbst keine Einkommen hatten und haben, wurde nicht anerkannt und wurde in
der Begründung gar nicht erwähnt. Deshalb beanspruche ich nochmals
diesen Betrag für den Zeitraum von 1.1.2004 -
30.4.2004.
6. Unter dem Punkt ag
Belastungen habe ich vergessen mein Anspruch auf Unterhaltsleistungen für
meine drei damals und auch noch studierende Kinder in dem Zeitraum von 1.5.2004
- 31.12.2004 (ab den Zeitpunkt, in den Ungarn schon ein EU-Land war) in dem Wert
von 2014,12 € einzureichen. Ich sollte in Ungarn Unterhalt für
meine Kinder leisten, weil sie vorübergehend wegen Studiumzwecke sich dort
aufhalten müssen. Der Betrag enthält nur den Kostenanteil der
Kinder."
Mit BVE vom 17.5.2006 wurde der Berufung teilweise
stattgegeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv € 889,--, die
Reisekosten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten wurden zusätzlich zum Erstbescheid anerkannt; die
Kosten für freiwillige Weiterversicherung wurden im Gegensatz zum
Erstbescheid nicht anerkannt. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt: "Der Berufung wird
teilweise stattgegeben.
1)
Freiwillige
Weiterversicherung:
Abzugsfähig
sind nur Versicherungsprämien, die unter den Sonderausgabentatbestand
gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 fallen und an ein
Versicherungsunternehmen bezahlt werden, deren Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland liegt. Die in Ungarn bezahlte freiwillige Pensionsvorsorge stellt
daher keine abzugsfähige Sonderausgabe
dar.
2) Ag Belastung 1.1.2004
bis 30.4.2004 bzw 1.5.2004 bis
31.12.2004:
Lt. Rz 866 der LStRL
2002 darf ab der Volljährigkeit des Kindes keine ag Belastung gem § 34
Abs 7 Z 5 EStG 1988, welche eine Verfassungsbestimmung darstellt,
berücksichtigt werden (...). Sie haben bei der Einkommensteuerveranlagung
2004 insgesamt für drei im Ausland lebende Kinder Unterhaltsleistungen
geltend gemacht:
Kind 1 (geb. am
11.9.1982) - zum 31.12.2004 bereits 23 Jahre
alt
Kind 2 (geb am 26.4.1983) -
zum 31.12.2004 bereits 21 Jahre
alt
Kind 3 (geb am 11.12.1984) -
zum 31.12.2004 bereits 20 Jahre
alt
Da im betreffenden Fall das
Volljährigkeitsalter für alle drei Kinder bereits erreicht ist,
konnten die als ag Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht
berücksichtigt werden (vgl dazu auch die Erl v
29.6.2005)...".
In den Erl v 29.6.2005 hatte das damals zuständige FA
ausgeführt: "... dass die
Anerkennung von 50% der Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende
haushaltszugehörige Kinder für in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtige, für die kein Anspruch auf österreichische
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge besteht, auf die Judikatur des
VwGH zurückzuführen ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge endet in Österreich grundsätzlich mit der
Volljährigkeit. Die Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten richtet
sich grundsätzlich nach den nationalstaatlichen Bestimmungen. In Ungarn
tritt die Volljährigkeit wie in Österreich mit der Erreichung des 18.
Lebensjahres ein. Soweit auch nach österr. Recht kein
Familienbeihilfenanspruch bzw Anspruch auf Kinderabsetzbetrag zur Abdeckung von
Unterhaltsleistungen an Kinder mehr
besteht, geht auch die Qualität von
Unterhaltsleistungen an im Ausland studierende, haushaltszugehörige Kinder,
die gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG vom Anspruch auf Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung verloren.
Gemäß
§ 34 Abs 7 Z 5 EStG sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, die wegen einer Berufsausbildung nicht fähig sind,
ihren Unterhalt selbst zu tragen, für die wegen ihres ständigen
Aufenthaltes im Ausland keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht als ag
Belastung zu
berücksichtigen.
Für
2003 liegt für keines Ihrer Kinder die Voraussetzungen zur Geltendmachung
von ag Belastungen vor. ...".
Der Mehrkindzuschlag wurde mit Bescheid vom 19.5.2006
gewährt.
Im Vorlageantrag vom 9.6.2006 brachte der Bw
vor: "...1. Freiwillige
Weiterversicherung: Sie begründen Ihre Abweisung mit einem Gesetz, das vom
1988 stammt und bestätigt, dass der Sitz der Versicherungsanstalt in
Österreich liegen soll. Diese Begründung stößt gegen das
europäische Diskriminationsgesetz, welches auch in Österreich
ratifiziert wurde...
2. Unter
dem Punkt ag Belastungen habe ich für dem Zeitraum von 1.1.2004 bis
30.4.2004 bzw 1.5.2004 bis 31.12.2004 Anspruch auf Unterhaltsleistungen für
meine drei Kinder eingereicht. ... dass meine Kinder seit 1.7.2004 in
Österreich wohnen und nicht im Ausland.
Ihr Steuerbuch erwähnt auch Fällen,
in welchen für volljährige Kinder die Unterhaltsleistungen absetzbar
(im vollen Ausmaß) sind. Weiterhin bin ich verpflichtet, das Studium
meiner Kinder zu leisten (sie studierten damals und studieren auch noch),
deshalb kann die Volljährigkeit nicht ein ausschließendes Kriterium
sein, um Unterhaltsleistungen geltend machen zu können...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw hat einen Wohnsitz in Wien, Österreich und
einen Wohnsitz in Budapest, Ungarn. Er hat Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Österreich und in Ungarn. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw befindet sich in Österreich.
Der Bw ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder, welche in
Budapest studieren. Die Kinder sind am 11.9.1982, am 26.4.1983 und am
11.12.1984 geboren. Sie sind daher am 31.12.2004 23, 21 und 20 Jahre alt.
Die Gattin des Bw hat keine Einkünfte. Der Bw bezieht
für die drei Kinder im Streitjahr ab 1.5.2004 Familienbeihilfe. Er ist
für die Kinder unterhaltspflichtig.
Der Bw hat Aufwendungen für Reisekosten und Kosten
für doppelte Haushaltsführung. Die Reisekosten für die Fahrten
nach Ungarn sind ausschließlich für die Einkünfteerzielung in
Budapest notwendig. Die doppelte Haushaltsführung in Budapest ist ebenfalls
ausschließlich für die Einkünfteerzielung in Ungarn notwendig.
Der Bw zahlt in Ungarn Beiträge für freiwillige
Pensionsversicherung für sich und seine Frau. Die Beiträge, die er
für sich einzahlt, betreffen die ungarische Einkunftsquelle und können
in Ungarn steuerlich berücksichtigt werden. Die Beiträge, die
er für seine Frau einzahlt, betreffen nicht die ungarische Einkunftsquelle.
Es handelt sich dabei um den Betrag von € 117,65,--.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse des Bw sind
aktenkundig und unbestritten. Dass die Kinder des Bw in Budapest
studieren, hat er selbst vorgebracht. Dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw in Österreich liegt, folgt seinem Vorbringen und
ist durch die Aktenlage gedeckt. Dass die Reisekosten nach und die
doppelte Haushaltsführung in Budapest der Erzielung der ungarischen
Einkünfte des Bw dient, ergibt sich ua aus seinem eigenen Vorbringen,
wonach er, weil er eine zweite Arbeitsstelle in Budapest habe,
regelmäßig zwischen Wien und Budapest hin- und herfahren solle und
eine zweite Haushaltsführung in Budapest haben solle. Hätte der Bw die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Budapest nicht, würden
weder Fahrtkosten noch Kosten für eine zweite Haushaltsführung
anfallen. Dass die Beiträge für die freiwillige
Pensionsversicherung, die der Bw für sich einzahlt, die ungarische
Einkunftsquelle betrifft, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er
diese Beträge in Ungarn steuermindernd geltend gemacht hat. Die Höhe
der Beträge beruht auf den Angaben und Nachweisen des Bw.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
§ 1 Abs 2 EStG 1988
lautet: "Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte." Der Bw hat im Inland einen Wohnsitz und ist daher
unbeschränkt steuerpflichtig. Der Besteuerung unterliegt daher grs das
Welteinkommen. Der Bw hat auch in Ungarn einen Wohnsitz. Er verfügt
in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte. Zur
Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist daher das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Österreich und Ungarn, BGBl Nr 52/1976, heranzuziehen.
Art 4 Abs 2 lit a) DBA
bestimmt: "Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
a) ... Verfügt
sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren
familiären und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen)."
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw befindet sich
im Inland. Er gilt daher als in Österreich ansässig.
Art 15 Abs 1 DBA
lautet: "... dürfen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden."
Art 22 Abs 1 DBA lautet:
"(1) Bezieht eine in einem
Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen
in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat,
vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige
Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht
von der Besteuerung ausgenommen wären."
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Bw in Ungarn bezogen hat, werden daher dort besteuert.
Österreich nimmt diese Einkünfte nach dem Methodenartikel von
der Besteuerung aus, darf aber den Progressionsvorbehalt anwenden
(Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Dies bedeutet, dass auch
die Werbungskosten, die die Einkünfte in Ungarn betreffen und durch diese
veranlasst sind, nur dort berücksichtigt werden können. Aufwendungen,
die durch die Einkunftsquelle in Ungarn veranlasst sind und mit dieser in
Zusammenhang stehen, dürfen in Österreich nicht berücksichtigt
werden, da die Einkünfte in Ungarn von der inländischen Besteuerung
ausgenommen sind. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrtkosten als
Werbungskosten bei den inländischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt werden können, da diese
durch die ungarische Einkunftsquelle veranlasst sind und mit dieser in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (siehe oben). Da die Höhe der
für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden ungarischen
Einkünfte nach österreichischem Recht zu berechnen ist, sind die
Kosten für doppelte Haushaltsführung und die Fahrtkosten, da bei den
ungarischen Einkünften betrieblich veranlasst, als Werbungskosten dort
abzuziehen und mindern die im Wege des Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigenden Einkünfte.
Diese betragen daher: 4.241,73,-- laut
Bescheid -2.417,00,-- zusätzliche
Werbungskosten 1.824,73,--
Die Beiträge für die eigene freiwillige
Pensionsversicherung des Bw. betreffen die ungarische Einkunftsquelle, da sie in
Ungarn steuermindernd geltend gemacht werden (wurden). Eine nochmalige
Berücksichtigung im Inland kommt daher nicht in Betracht.
Anderes gilt für die Beiträge, die der Bw
für seine Gattin einzahlt. Diese Beträge betreffen nicht die
ungarische Einkunftsquelle, sondern stellen im Inland Sonderausgaben dar. Da es
sich um Beiträge in einem Mitgliedstaat der EU handelt, kann die
Abzugsfähigkeit nicht mit mangelndem Sitz oder Geschäftsbetrieb im
Inland verwehrt werden. Der Betrag von € 117,65,-- wird daher
als Sonderausgabe iSd § 18 EStG 1988 anerkannt, wobei dem Vorbringen des
Bw, es handle sich um eine freiwillige Weiterversicherung, die in unbegrenzter
Höhe abzugsfähig ist, gefolgt wird.
Der Mehrkindzuschlag ist nicht mehr strittig, da er mit
Bescheid vom 19.5.2006 gewährt wurde.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in der BVE zu Recht
mit € 889,-- festgesetzt und ist nicht mehr strittig.
Die beantragten Unterhaltszahlungen für die Kinder
können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Vom 1.1.2004 - 30.4.2004 ist auf die Bestimmung des § 34 Abs 7 Z 5
EStG 1988(Verfassungsbestimmung) zu verweisen, wonach Unterhaltszahlungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind. Da
die Kinder des Bw im Streitjahr unbestritten volljährig waren, kommt die
zit. Bestimmung für den Zeitraum 1.1.2004 - 30.4.2004 zum
Tragen. Für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.12.2004 können die
beantragen Unterhaltszahlungen nicht gewährt werden, da der Bw ab 1.5.2004
Familienbeihilfe für alle Kinder erhielt. Mit dem Bezug von
Familienbeihilfe sind jedoch nach § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 sämtliche
Unterhaltsleistungen für ein Kind abgegolten.
Der Bescheid war abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 15 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 22 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
DBA UngarnAVABfreiwillige WeiterversicherungDoppelwohnsitz und FahrtkostenUnterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/07
- Stammnummer
- 30979
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF