Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/03
Ständiger Auslandsaufenthalt der Kinder?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-W/03vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw O., 1080 Wien, X-g. , gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Februar 2000 bis 30. November 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine beiden
Kinder im Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2000 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Am 15. Oktober 2002 langte beim Finanzamt ein Schreiben
ein, in dem die Kindesmutter bekannt gab, dass sie seit 1. Februar 2000 mit
den Kindern S. und Sh. ständig vom Bw. getrennt in Tschechien
lebe.
Vorgelegt wurde ein aus dem Tschechischen übersetztes
Urteil vom 3. April 2002, aus dem unter anderem Folgendes
hervorgeht:
"...Der
minderjährige S. El
S. und der minderjährige
Sh. El
S. werden für die Zeit nach der
Ehescheidung der Mutter L in die Erziehung
anvertraut...
Der Vater hat das
Recht, mit den Kindern jeweils jedes zweite Wochenende zwischen Samstag 8.00 Uhr
und Sonntag 19.00 Uhr, und zwar immer in Gegenwart der Mutter persönlich zu
verkehren....
Der Vater
verpflichtet sich zur Leistung des geschuldeten Unterhalts für die beiden
minderjährigen Kinder für die Zeit vom 1.2.2000 bis 30.4.2001,
insgesamt zur Bezahlung von 30.000 tschechischen Kronen, und zwar in zwei Raten
zu je 15.000 tschechischen Kronen, die am 15.5.20002 und am 15.6.2002 zu Handen
der Mutter L fällig
sind.
Die Mutter hat auch
die Auszahlung der Kinderbeihilfe, die der Vater in Österreich in der Zeit
bezogen hat, als die Parteien keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt
haben, gefordert. Diese Klage hat sie jedoch zurückgenommen, wobei sich der
Vater mit der Klagszurücknahme einverstanden erklärt hat, weshalb das
Gericht gemäß der Bestimmung § 96 Absatz 1
Zivilprozessordnung, Gesetz Nummer 99/1963 Gesetzsammlung, das Verfahren
unterbrochen hat..."
Weiters wurde eine ebenfalls aus dem Tschechischen
übersetztes Schreiben vom 11. Oktober 2002 vorgelegt, in dem der
Bürgermeister der Gemeinde S bestätigt, dass sich die Kindesmutter
seit 28.1.1999, S. seit 28.1.1999 und Sh. seit 13.7.1999 ständig in der
Gemeinde aufhalten.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Bw. mit Schreiben vom
17. Oktober 2002 den ständigen Aufenthalt der Kinder (zB durch Impfpass,
Mutter-Kind-Pass, ärztliche Bestätigung, etc.) nachzuweisen, wies
jedoch darauf hin, dass ein Meldezettel als Nachweis nicht anerkannt werden
könne.
Der Bw. kam diesem Ersuchen nicht nach.
Das Finanzamt erließ am 11. Dezember 2002 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die beiden Kinder für den
Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2000 und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Da die Kinder
Sh. und
S. seit 1.2.2000 nicht mehr bei Ihnen
haushaltszugehörig sind, war wie im Spruch zu
entscheiden."
Der des Bw. erhob durch seinen damaligen steuerlichen
Vertreter am 14. Februar 2003 fristgerecht Berufung und führte dazu
aus:
"Das Finanzamt
für den 1. Bezirk hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid
verpflichtet, einen Betrag von EUR 3.252,11 an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag, welche für die beiden mj. Kinder
Sh und
Bw jeweils im Zeitraum 1.2.2000 bis
30.11.2000 bezogen wurden, zurückzuzahlen.
Als Begründung
führt die Behörde 1. Instanz lediglich aus, dass Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienb4eihilfe
für mj. Kinder haben. Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die
Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Da die Kinder
Sh. und
S. seit 1.2.2000 nicht mehr beim
Berufungswerber haushaltszugehörig seien, sei wie im Spruch zu entscheiden
gewesen.
Es handelt sich
hiebei um eine Scheinbegründung, da die Behörde I. Instanz lediglich
den Gesetzestext wiedergibt und mit einem Satz festhält, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen angeblich nicht vorliegen. Der Bescheid entbehrt
jeglicher Begründung, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse die
Behörde zu dem Ergebnis kam, dass die Kinder seit 1.2.2000 nicht mehr beim
Berufungswerber haushaltszugehörig sind.
Die beiden Kinder
haben mit dem Berufungswerber und seiner Gattin,
L. in
W. gewohnt. Ende April, Anfang Mai 2000
gründete die Ehefrau des Berufungswerbers, welche tschechische
Staatsbürgerin ist, einen zweiten Haushalt in ihrer Heimat und teilte dazu
mit, dass sie Abstand in ihrer Ehe gewinnen muss. In den nächsten Monaten
waren die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach wie vor hauptsächlich in
Österreich aufhältig und im Haushalt des
Berufungswerbers.
Darüber hinaus
bezahlte der Berufungswerber ab 1. Mai 2000 Kindesunterhalt in Höhe von ca.
EUR 400,-- monatlich an seine Ehefrau. Auch aus diesem Grund hat der
Berufungswerber im Zeitraum 1.2.2000 bis 30.11.2000 zu Recht Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag für die beiden mj.
Sh. und
S. bezogen.
Die Ehefrau des
Berufungswerbers hat mittlerweile in Z.
die Scheidung eingebracht und war auch nicht mehr bereit, dem Berufungswerber
Unterlagen bezüglich Mutter-Kind-Pass oder Arztbesuchen, die sie
während der Zeit 1.2. bis 30.11.2000 mit den Kindern in Österreich
durchgeführt hat, auszuhändigen.
Beispielsweise war
Bw , w4elcher an einer Doppelniere links
mit funktionslosem unteren Pol leidet und in regelmäßiger Betreuung
im AKH Wien war, zuletzt am 13.7.2000 in Behandlung.
Da sich das
Gesprächsklima mit der Kindesmutter immer mehr eingetrübt hat, hat der
Berufungswerber seit Juli 2002 einen Dauerauftrag eingerichtet und
überweist monatlich an Kindesunterhalt 10.000,-- Kronen, sohin ca. EUR
360,--..."
Das Finanzamt richtete am 5. März 2003 folgenden
Ergänzungsauftrag an den Bw.:
"Die Kindesmutter
erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass sie seit 1.2.2000 ständig
von ihrem Mann getrennt mit den Kindern in Tschechien lebt. Da aufgrund des
durchgeführten Vorhalteverfahrens keine Nachweise über den
ständigen Aufenthalt der Kinder in Österreich vorgelegt wurden, erging
der nunmehr bekämpfte Rückforderungsbescheid. In Ihrem
Berufungsschreiben wurden zwar Beweise angeführt, dem Berufungsschreiben
aber nicht beigelegt! Sie werden daher nochmals eingeladen den ständigen
Aufenthalt der Kinder in Österreich nachzuweisen. Wie bereits im
Vorhalteverfahren mitgeteilt, kann der Meldezettel allein nicht als Beweis
anerkannt werden."
Nachdem der Bw. diesem Ergänzungsersuchen wieder nicht
nachkam, erließ das Finanzamt am 11. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
Der steuerliche Vertreter stellte am 15. Mai 2003
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte dazu Folgendes aus:
"Das Finanzamt
für den 1. Bezirk hat zur Begründung seiner Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht wurden.
Nachstehende Unterlagen werden neuerlich vorgelegt:
Arztbericht
vom 4.2.2003 des AKH Wien
Umsatzabfrage
Volksbank Wien AG
Meldezettel
Sh
Meldezettel
Bw
Der
Berufungswerber hat weiters zum Nachweis seines Vorbringens die
zeugenschaftliche Einvernahme des M.A.,
beantragt.
Das Finanzamt
für den 1. Bezirk hat den beantragten Zeugen ohne Angabe von Gründen
nicht einvernommen. MA. ist ein Freund der
Familie und kann über den Aufenthalt der Kinder aus eigener Wahrnehmung
Aussagen treffen...
Der Vater
verpflichtet sich weiters für den Zeitraum 01.02.2000 bis 30.4.2001 (sohin
für 16 Monate!) für beide Kinder insgesamt den Betrag von 30.000
tschechischen Kronen zu bezahlen...
Aus dieser
Vereinbarung ist ersichtlich, dass der Berufungswerber im Zeitraum 01.02.2000
bis November 2000 jedenfalls den Unterhalt für seine Kinder bezahlt hat
bzw. die Kinder noch hauptsächlich in Österreich aufhältig
waren...
Die Kindesmutter
hatte in Z. auch einen Antrag auf
Rückgabe der durch den Vater auf dem Gebiet Österreichs bezogenen
Kinderzuschüsse gestellt und der Einstellung dieses Verfahrens aufgrund der
tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen
zugestimmt...
Die Ehefrau des
Verpflichteten hatte zuerst versucht mit der unrichtigen Behauptung
gegenüber der Behörde I. Instanz, die Kinder würden sich nicht
mehr in Österreich aufhalten, die Kinderbeihilfe direkt zu
beziehen."
Aus dem vom Bw. vorgelegten Arztbericht vom 4. Februar 2003
geht hervor, dass der Sohn Bw in regelmäßiger Betreuung im AKH ist
und das Kind einmal jährlich zur Kontrolle kommt.
Nachdem der bisherige Rechtsvertreter die Auflösung
des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben hatte, richtete die
Berufungsbehörde an den Bw. ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob sich Ihre Kinder
S. und
Sh. im Rückforderungszeitraum
ständig im Ausland aufgehalten haben.
Dass dies der Fall
gewesen ist, geht zunächst aus einer Aussage der Kindesmutter hervor,
derzufolge sie seit 1.2.2000 mit ihren Kindern von Ihnen getrennt in Tschechien
lebe.
Weiters liegt eine
Bestätigung des Gemeindeamtes S vor,
nach der die Kindesmutter ebenso wie S.
bereits seit 28.1.1999 und Sh. seit
13.7.1999 ihren ständigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik
haben.
Aus dem Urteil des
Amtsgerichtes Z. vom 3.4.2002 ist
darüber hinaus ersichtlich, dass Sie sich zur Leistung von Unterhalt
für die Kinder bereits ab 1.2.2000 verpflichtet haben. Für den Fall,
dass die Kinder im fraglichen Zeitraum tatsächlich mit Ihnen im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, hätten Sie ihnen Naturalunterhalt zukommen lassen
und keine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt zu Handen Ihrer (nunmehr
geschiedenen) Gattin gehabt.
Sie werden gebeten,
dies aufzuklären.
Weiters ist aus der
Aktenlage ersichtlich, dass Sie im obigen Zeitraum berufstätig waren. Ihre
Kinder waren am 1.2.2000 rund zwei Jahre und ein halbes Jahr
alt.
Wer hat die Kinder
in dieser Zeit betreut? Sie werden gebeten, hierfür entsprechende
Bestätigungen und Belege zu übermitteln.
Weiters ist nicht
erkennbar, wo sich im Rückforderungszeitraum der gemeinsame Haushalt
befunden haben soll.
Was die
entsprechenden Meldedaten anlangt, so ist daraus ersichtlich, dass Ihre beiden
Kinder erst ab 16.11.2000, also knapp vor Ende des
Rückforderungszeitraumes, in 1010 Wien, Rathausstraße 15/19 gemeldet
waren. Eine davor liegende Meldung im Inland ist nicht
aktenkundig.
Bezüglich des
namhaft gemachten Zeugen MA. wird
schließlich um Mitteilung gebeten, zu welchen konkreten eigenen
Wahrnehmungen er Aussagen treffen kann, und ob eine Einvernahme in deutscher
Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich sein
wird."
Der Bw. legte daraufhin nochmals den bereits aktenkundigen
Arztbericht vom 4.2.2003 sowie neue Meldebestätigungen vom 11.4.2006 vor,
demzufolge die Kinder des Bw. vom 2.1.2003 bis 11.4.2006 in Wien gemeldet waren.
Die übrigen Fragen wurden nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Ständiger
Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Dem würde auch nicht entgegen stehen, wenn das Kind
beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätte; dies
wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl.
insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
3. Angenommener
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
sich die Kinder des Bw. jedenfalls im Rückforderungszeitraum ständig
im Ausland, und zwar in Tschechien, aufgehalten haben.
Diese Annahme gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung beurteilte Umstände:
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Kindesmutter das
Sorgerecht für die Kinder Sh. und S. hat.
Laut der aus dem Tschechischen übersetzten
Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11. Oktober
2002 halten sich die Kindesmutter und ihre beiden Söhne ab Jänner bzw.
Juli 1999 ständig in dessen Gemeinde auf. Dass die Kindesmutter zumindest
ab Beginn des Rückforderungszeitraumes mit ihren Kindern in Tschechien
lebt, geht auch aus ihrer eigenen Bestätigung vom 15.10.2002 hervor, die
schon deshalb glaubwürdig erscheint, weil durch den ständigen
Auslandsaufenthalt ein (österreichischer) Familienbeihilfenanspruch
für die Kindesmutter nicht besteht und sie deshalb aus unrichtigen Angaben
keinen Vorteil ziehen könnte.
Laut Urteil der Tschechischen Republik vom 3. April 2002
wurde der Bw. zur Bezahlung des Schuldunterhaltsbetrages für die beiden
minderjährigen Kinder für die Zeit 1. Februar 2000 bis 30. April 2001,
verpflichtet. Wie bereits im Schreiben der Berufungsbehörde an den Bw.
angeführt wurde, hätte der Bw. für den Fall, dass die Kinder im
fraglichen Zeitraum tatsächlich mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt
haben, ihnen Naturalunterhalt zukommen lassen und keine Verpflichtung zur
Leistung von Geldunterhalt zu Handen seiner (nunmehr geschiedenen) Gattin
gehabt. Der Bw. ist dem nicht entgegengetreten.
Auch der Umstand, dass der im Rückforderungszeitraum
berufstätige Bw. keine Betreuungsperson seiner am 1.2.2000 rund zwei Jahre
und ein halbes Jahr alten Kinder nennen konnte, spricht gegen seinen
Standpunkt.
Betreffend Meldedaten, denen allerdings bloß
Indizcharakter zukommt, wird Folgendes ausgeführt:
Laut dem nunmehr vorliegenden Auszug aus dem Zentralen
Melderegister vom 11.4.2006 waren beide Kinder in Österreich vom 2.1.2003
bis 11.4.2006 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar mit der Adresse 1080
Wien, X-g. ab.
Vom 16.11.2000, also knapp vor Ende des
Rückforderungszeitraumes, bis 15.10.2002 waren sie unter der Adresse 1010
Wien, Y-g. gemeldet. Eine davor liegende Meldung im Inland ist nicht
aktenkundig. Auch hieraus lässt sich daher für den Bw. nichts
gewinnen.
Wenn der Bw. zum wiederholten Male auf den Umstand
verweist, dass sein Sohn S. auf der Pädiatrischen Nephrologie "in
regelmäßiger Betreuung" war und dass er einmal jährlich zur
Kontrolle kommt, so ist es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Kinder auch im
Rückforderungszeitraum gelegentlich im Inland aufgehalten haben. Eine
jährliche Kontrolluntersuchung im AKH ist aber noch kein Indiz für
eine ständige Anwesenheit des
Kindes in Österreich.
Bezüglich des namhaft gemachten Zeugen MA. ist
schließlich eine Bekanntgabe unterblieben, zu welchen konkreten eigenen
Wahrnehmungen er Aussagen treffen könnte. Dass ein gelegentlicher
Aufenthalt der Kinder im Inland, der bezeugt werden könnte, ohnehin
wahrscheinlich war, wurde bereits oben ausgeführt. Somit war der
Beweisantrag mangels einer Angabe des konkreten Beweisthemas sowie wegen
Unerheblichkeit abzulehnen.
4. Rechtliche
Würdigung
Kann davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder des Bw.
jedenfalls im Rückforderungszeitraum ständig im Ausland aufgehalten
hat, steht der oben angeführte § 5 Abs. 3 FLAG der Gewährung von
Familienbeihilfe entgegen, wobei es hierfür ohne Bedeutung ist, in welchem
Staat der Bw. selbst seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Angesichts
dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage
der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine
Kinder bedeutungslos.
Unterhaltskosten werden in diesen Fällen steuerlich in
der Weise berücksichtigt, dass Steuerpflichtigen, die für ein nicht
ihrem Haushalt zugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten,
grundsätzlich der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG zusteht oder ein (teilweiser) Abzug der Unterhaltskosten als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG möglich ist.
Wien, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/03
- Stammnummer
- 23565
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF