…auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abstellen. Das heißt, es muss (neben dem Umfang der absolvierten Ausbildung) die ernsthafte Absicht zur Ausübung des neuen Berufes zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bestehen (siehe Doralt, EStG, [9], § 16, Rz 203/4/2). Im Hinblick auf…
…in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten. Im…
…anderen Berufes abzielt. Aus der ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzumg des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" ist zu folgern, dass Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die…
…geänderte Fassung des AbgÄG 2004, dass die Umschulungsmaßnahme auf "eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt". Zur Rechtsfrage, ob eine Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und damit die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten die Aufgabe des bisherigen Berufs voraussetzt…
…an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" stellt darauf ab…
…Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt…
…des AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen…
…die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich…
…Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt…
…Die Ausbildung zur Psychotherapeutin stelle nach der Verkehrsauffassung ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis dar. Eine Umschulung iSd § 16 Abs. 1 Z.10 EStG liege nicht vor, weil die nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle erforderliche Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes…
…sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Der Gesetzestext des AbgÄG 2004 verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über…
…die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 5 EStG sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung…
…wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein, oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Der…
…sind und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Der Begriff Umschulung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Im Rahmen der Umschulung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt. Die angestrebte Tätigkeit muss aber zur Sicherung des künftigen…
…Fortbildung, Ausbildung und Umschulung. Umschulungsmaßnahmen, um die es sich hier handle, seien ab der Veranlagung 2003 abzugsfähig, wenn sie dem Gesamtbild nach derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Beweggrund…
…Z 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar. Im vorliegenden Fall steht außer Streit…
…Gesetz verlange, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abziele. Der Bw. müsse auch nach Beendigung seiner Profilaufbahn für seinen weiteren Lebensunterhalt einen Beruf ausüben. Nach Abschluss des Jusstudiums und Beendigung der Profilaufbahn möchte er in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig werden. Er könne…
…des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt. Die…
…sei und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Für den Fall, dass die Berufungswerberin nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme doch eine neue Tätigkeit ausübe, so wäre ein Antrag gemäß § 295a BAO auf Änderung des Bescheides möglich…
…die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."). Nichts ändert diese Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders…