Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0530-G/05
Die Ausbildung zum Privatpiloten ist keine umfassende Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-G/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 28 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl.Nr. 219/1958, berechtigt der Privatpilotenschein lediglich zur unentgeltlichen und nicht gewerbsmäßigen Führung bestimmter Flugzeuge. Da mit dem Privatpilotenschein ein Beruf nicht ausgeübt werden darf, stellen die Kosten zu seiner Erlangung schon aus diesem Grund keine Kosten einer Umschulung im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 dar. Ausgaben und Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines sind vielmehr typische Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.S., vom 28. Juli 2003,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 30. Juni 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die beiden Jahre 2003 und
2004 Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der Erhaltung
seines Privatpilotenscheines erwachsen waren, als Werbungskosten geltend. Bei
diesen Aufwendungen handelte es sich nach den Vorlageberichten des Finanzamtes
im Wesentlichen um "Kosten der jährlich zu absolvierenden Flugstunden und
die Beiträge zu den Motorflug Dachverbänden".
Mit Bescheiden vom 30. Juni 2005 hat das Finanzamt
diese Anträge mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend
gemachten Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der vom Bw ausgeübten
Tätigkeit stünden.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom Bw
damit begründet, dass "mit den Ergänzungen in den §§ 4
Abs.4 Z 7 und 16 Abs.1 Z 10" EStG 1988 Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein sollen. Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen seien - ergänzend zur bisherigen Regelung -
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist. Weiters verweist der Bw auf ein Protokoll
über eine Besprechung der Finanzverwaltung, wonach "die Ausbildung eines
Informatikers zu einem Ernährungsberater (auch ohne AMS-Förderung)"
eine umfassende Umschulung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in
der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die strittigen
Ausgaben und Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
in den Streitjahren ausgeübten Tätigkeit als Krankenpfleger oder einer
damit verwandten Tätigkeit stehen. Entsprechendes wird auch vom Bw nicht
einmal behauptet.
Es bleibt daher nur zu klären, ob es sich um
Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme handelt, die auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen als des bisher ausgeübten
Berufes abzielt.
Gemäß
§ 28 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, berechtigt der
Privatpilotenschein lediglich zur unentgeltlichen und nicht
gewerbsmäßigen Führung bestimmter Flugzeuge. Die gewerbliche
oder berufliche Ausübung des Berufes "Pilot" mit dem Privatpilotenschein
ist daher unzulässig und unmöglich. Nach der Aktenlage hat der Bw auch
gar nicht vor, die Ausbildung zum Berufspiloten fortzusetzen und danach diesen
Beruf auszuüben.
Die Ausbildung zum Privatpiloten zielt daher nicht auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes ab. Bei den Ausgaben und
Aufwendungen zur Erlangung und Erhaltung des Privatpilotenscheines handelt es
sich nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates vielmehr um typische
Kosten der Lebensführung. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung dürfen aber gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2
lit.a EStG 1988, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die streitgegenständlichen Ausgaben und Aufwendungen
stellen daher keine Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, und
damit keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die grundsätzliche
Frage, wann eine Umschulungsmaßnahme beendet ist, braucht bei dieser Sach-
und Rechtslage nicht beantwortet zu werden.
Abgesehen davon, dass sich aus Besprechungsprotokollen der
Finanzverwaltung keine Rechtsansprüche ableiten lassen, betrifft die vom Bw
erwähnte Rechtsansicht einen völlig anderen Sachverhalt als den
vorliegenden zu einer anderen Rechtslage als der hier anzuwendenden.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes erweisen sich
sohin im Ergebnis als rechtsrichtig, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Graz, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-G/05
- Stammnummer
- 18603
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF