Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0076-F/08
Stellt der Erwerb der CPL -Commercial Pilot Licence in Amerika durch einen gut verdienenden Manager eine Umschulung dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-F/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von einem gut verdienenden Manager für den Erwerb einer CPL (Commercial Pilot Licence) in Amerika aufgewendeten Beträge sind nicht als solche für eine umfassende Umschulungsmaßnahme, die auf die tatsächliche Ausübung des Berufes des Piloten abzielt anzuerkennen und ermöglichen daher keinen Abzug als Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 27. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte Kosten, die er für eine von
4.7. bis 31.7.2004 in Amerika absolvierte Berufspilotenausbildung (Commercial
Pilot Licence) getätigt hatte, als Werbungskosten geltend. Er
untergliederte den Gesamtbetrag von 13.683,81 € in Kurskosten für
Theorie und Praxis, Kosten für Flugbenzin, flugärztliche
Untersuchungen, Prüfungsgebühren, Skripten und Unterlagen sowie
Mietwagenkosten und Auslandstages- und -nächtigungsgelder.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz lehnte eine Berücksichtigung als Werbungskosten mit der
Begründung ab, es habe sich um Ausbildungskosten, nicht um Kosten für
eine berufsspezifische Fortbildung gehandelt.
Hierauf langte eine Berufung
ein, in der der Berufungswerber ausführte, auch Umschulungsmaßnahmen
seien steuerlich als Werbungskosten begünstigt. Um solche handle es sich in
seinem Fall, er habe im Jahr 2004 das Ziel gehabt, Pilot zu werden. Aufgrund des
2004 bestehenden Überangebots an Piloten auf dem Markt habe er sein Ziel
noch nicht verwirklichen können.
In ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidung erläuterte die Abgabenbehörde I. Instanz im
Wesentlichen, eine Anerkennung als werbungskostenfähige
Umschulungsmaßnahmen erfolge deshalb nicht, weil der Berufungswerber die
Pilotenlaufbahn bis dato nicht eingeschlagen habe bzw. nicht einschlagen konnte.
Auch spreche sein hohes Bruttoeinkommen (im Jahr 2006 115.500 €) nicht
für einen Wechsel zu einer Fluglinie. Eine Berücksichtigung als
steuerlich abzugsfähige Umschulungskosten käme erst dann in Betracht,
wenn eine Tätigkeit als Berufspilot in späterer Folge tatsächlich
ausgeübt werde.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein und führte aus, er habe die Kriterien der umfassenden Ausbildung
für eine neue berufliche Tätigkeit und des Abzielens auf eine solche
erfüllt. Die tatsächliche (Noch-) Nichtausübung sei irrelevant,
ein Abzielen auf eine neue berufliche Tätigkeit genüge.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde nachstehendes Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber
gerichtet:
1)
Bitte teilen Sie mit, ob Sie zwischenzeitlich die Tätigkeit eines
Berufspiloten hauptberuflich ausüben.
2)
Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Tätigkeit Sie derzeit
ausüben.
3)
Welche Bemühungen haben Sie bisher gesetzt, um den Pilotenberuf
ausüben zu können und wie stehen Ihre Chancen, dieses Ziel zu
erreichen? Wovon hängt die Verwirklichung Ihrer Pläne ab, wie ist der
zeitliche Horizont?
4)
Was hat Sie veranlasst, den bisher ausgeübten Beruf wechseln zu wollen und
eine Pilotenkarriere anzustreben? Wie sind die Verdienstaussichten im
Vergleich?
5)
Sie haben Ihre Ausbildung in Amerika in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum (
4.7. bis 31.7.2004 ) absolviert. Inwieweit ist diese mit einer
österreichischen Pilotenausbildung vergleichbar ( Privatpilot - Berufspilot
- Verkehrspilot )?
6)
Benötigen Sie
allenfalls weitere Ausbildungsschritte?
7)
Berechtigt Ihre
streitgegenständliche Ausbildung Sie zur Ausübung einer gewerblichen,
entgeltlichen Tätigkeit?
8)
Aus welchem Grund benötigten Sie in Amerika einen Mietwagen?
9)
Waren die Nächtigungskosten während Ihres Amerikaaufenthaltes in den
Kurskosten inbegriffen? Falls nein, teilen Sie bitte mit, wo Sie genächtigt
haben und weisen Sie die tatsächlichen Kosten anhand von Belegen nach.
Der Berufungswerber
übermittelte seine Antworten wie folgt:
1)
Nein, ich bin noch nicht Berufspilot.
2)
Bis 31.12.2008 bin ich bei Fa. S AG als Business Development
Manager
angestellt.
Ab dem Jahr 2009 werde ich eine neue Herausforderung beginnen, hierzu
zählt
unter
anderem auch erneut mein Bestreben, in der Fliegerei als Pilot Fuß zu
fassen.
3)
Im Februar 2006 bin ich erneut in die USA gereist, um meine
Berechtigungen
aufzufrischen.
Weiters werde ich Anfang 2009 ebenfalls wieder in die USA reisen,
um
weitere
Flugstunden zu "sammeln" und die erforderlichen Checkflüge
durchzufiihren.
Die
Verwirklichung meines Berufswunsches ist abhängig von der wirtschaftlichen
Lage in der
Airline
Branche. Brancheninsider (zB. BFS - Business Flight Salzburg Bedarfsflug
GmbH,
eine der
größten Pilotenausbildungsstätten in Europa) vermelden eine
starke Nachfrage nach
Piloten
für die kommenden Jahre. Dies bestätigt sich auch durch die
ungebrochene
Reisefreudigkeit
der Menschen sowie des künftig größeren Bedarfs an
Zubringerflügen zu
großen
europäischen Hubs.
Zeitlich
gesehen, sehe ich bis zu meinem 40sten Lebensjahr (2010) eine realistische
Chance,
als
Pilot einen Job zu finden. Es ist durchaus nicht unüblich, auch bereits
ältere Piloten mit
"Lebenserfahrung"
zu beschäftigen.
4)
Der Traum der Fliegerei hat bei mir bereits sehr früh begonnen, nach meinem
Studium
habe ich
mich mit der Privatpilotenausbildung "belohnt". Durch die Ausübung der
Fliegerei
(privat)
ist die Faszination nochmals gestiegen, was mich 2004 dazu veranlasste,
die
Berufspilotenausbildung
zu beginnen.
Ein
Wechsel von meiner bisherigen Karriere kann als Außenstehender durchaus
als "Bruch"
gesehen
werden, ich finde es aber keineswegs abwegig oder ungewöhnlich, wenn man
sich in
seinem
beruflichen Leben einer gänzlich neuen Herausforderung stellen
will.
Einkommensaussichten
liegen am Beginn bei ca. € 70.000 btt. jährlich bis € 150.000,
als
Kapitän
verdient man um die € 300.000 btt. jährlich, also durchaus
vergleichbar mit einer
Managerkarriere.
5)
Meine Berufspilotenausbildung (CPL - commercial pilot license) berechtigt mich
zur
Ausübung
der Fliegerei gegen Entgelt. Sollte ich bei einer Airline anheuern wollen,
müsste
ich
ergänzend zur Berufspilotenausbildung noch die Verkehrspilotenausbildung
absolvieren
(ATPL),
für eine Beschäftigung bei Bedarfsflugunternehmungen ist dies nicht
erforderlich.
Die
amerikanische Ausbildung ist durchaus mit der österreichischen
vergleichbar, da auch die
österreichische
Ausbildung seit einiger Zeit sich an die neue europäische Ausbildung
(JAR)
zu
richten hat, und hier sehr starke Parallelen zu der amerikanischen Ausbildung
erkennbar
sind.
6)
Wenn ich für ein Unternehmen arbeite, das ausschließlich in
Österreich gemeldete
Fluggeräte
betreibt (OE Registrierung), dann habe ich meine Lizenzen bei der Austro
Control
anerkennen
zu lassen sowie bei einer österreichischen Fliegerschule noch ein paar
Prüfungen
zu
absolvieren (zB. Funkzeugnis).
Wenn ich
für ein Unternehmen arbeite, das mit in Amerika gemeldeten Fluggeräten
fliegt (NRegistrierung),
ist nur
ein Typrating (Ausbildung auf den speziellen Flugzeugtyp)
erforderlich
(Anmerkung:
dies ist nicht ungewöhnlich, da zahlreiche Unternehmen aus
Kostengründen ihr
Flugzeug
in Amerika melden und es in Europa betreiben).
7)
Ja, siehe Erklärungen Pkt. 5 und 6
8)
In Amerika sind die Entfernungen zu groß und nicht vergleichbar
flächendeckend mit
öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar. Die Ausbildung erforderte weiters große
Flexibilität
für
Flugstunden und Theorieunterricht, die einen Mietwagen erforderlich
machten.
9)
Nein, die Nächtigungskosten sind bei derartigen Ausbildungen in den
Kurskosten nie
enthalten,
dafür hat der Flugschüler in Eigenregie aufzukommen.
Während
der Ausbildung war ich privat bei Bekannten untergebracht, daher habe ich in
der
Kostenaufstellung
auch den Auslandsnächtigungssatz angegeben. Meine
Kostenbeteiligung
wurde
privat, ohne Rechnung beglichen. Sollte der Satz nicht richtig sein, bitte
um
entsprechende
Korrektur.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I
180/2004 stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf
eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten dar.
Aus dem Gesetzestext leitet
sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab, wenn die
Umschulungsmaßnahme einerseits derart
umfassend ist, dass sie den Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist und andererseits auf eine
tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielt.
Aus der ausdrücklich
genannten Tatbestandsvoraussetzumg des "Abzielens auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes" ist zu folgern, dass Umstände
vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung
hinausgehen müssen.
Inhaltlich schließt sich
der Begriff der "umfassenden Umschulung" dem der "vorweggenommenen
Werbungskosten" an. Die Anerkennung sogenannter vorbereitender oder
vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem
hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen
steuerbaren Einkünften aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit
stehen.
Strittig
ist: Sind die vom Berufungswerber für den Erwerb der CPL (Commercial
Pilot Licence) in Amerika verausgabten Beträge als Umschulungskosten
steuerlich abzugsfähig?
Kriterium
"umfassend":
Die Regeln für die
Flugberechtigungen finden sich in Österreich in der Verordnung des
Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
1.10.1958 betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer
(Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 idgF, die zum
Zivilluftfahrtgesetz erlassen wurde. Mit 1. Juni 2006 ergab sich eine
grundlegende Änderung dieser Vorschriften durch die Verordnung des
Bundesminsiters für Verkehr, Innovation und Technologie über das
Zivilluftfahrtpersonal (ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006). Der hier zu
beurteilende Sachverhalt berührt den Geltungsbereich der alten Verordnung
(2004).
Die vom Berufungswerber in
Amerika erworbene CPL, die nach seinen Angaben mit gewissen Ergänzungen der
österreichischen Berufspilotenausbildung gleichzuhalten ist, entspricht
demnach dem Erwerb einer "Grundberechtigung für Berufspiloten"
gemäß
§ 36 ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958. Diese Berechtigung ist
eingeschränkt auf die Führung gewisser Flugzeugtypen nach
Gewichtsklassen, sowie hinsichtlich Wetterbedingungen und Flugerfahrung (vgl. www.fluglehrer.at ). Die Lizenz CPL ist zu
unterscheiden von der Verkehrspiloten- bzw. Linienpilotenlizenz ATPL (Airline
Transport Pilot Licence), die in den §§ 49 ff ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958
ihre Regelung findet. Der Berufungswerber hat im Rahmen der an ihn gerichteten
Fragen erklärt (Antwort 5)), diese
Verkehrspilotenausbildung fallweise erst absolvieren zu müssen, sollte er
bei einer Airline anheuern wollen. Die CPL A (Aeroplane) stellt eine
Voraussetzung für die Erlangung der ATPL (A) dar.
Die Ausbildung zum
Linienpiloten kann berufsbegleitend oder durchgehend absolviert werden. Sie
dauert 18 bis 20 bzw. 14 bis 16 Monate (vgl. UFS RV/0028-S/08 vom 21.4.2008 und
die darin enthaltenen Hinweise). In www.pilotrecruitment.at wird die
Ausbildungsdauer bei einer Flugschule mit 18 bis 24 Monaten angegeben.
Aus oben zitiertem
UFS-Erkenntnis lässt sich im Weiteren ableiten, dass der Abschluss der
Ausbildung zum Verkehrspiloten ATPL (A) mittlerweile als Voraussetzung für
ein Anstellungsverhältnis bei einer Fluglinie gilt. Ausschreibungen, die
auf die Rekrutierung von CPL (A) - Inhabern abzielen, kommen kaum vor. Wie der
Berufungswerber selbst in seiner Fragebeantwortung ausführt, berechtigt ihn
seine CPL zu einer Beschäftigung bei Bedarfsflugunternehmungen (Antwort
5)).
Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass der vom Berufungswerber innerhalb eines Monats in
Amerika absolvierte Kurs zum Erwerb der CPL keine so umfassende
Umschulungsmaßnahme darstellt, dass sie einen Einstieg in eine neue
berufliche Tätigkeit ermöglicht. Allenfalls ist darin ein Kursmodul
auf dem Weg zum Linienpiloten zu sehen. Der Berufungswerber hat offen gelassen,
ob er Linienpilot/Verkehrspilot werden wolle (siehe Antwort
5)
"Sollte ich bei einer Airline anheuern wollen,
müsste ich ....... noch die Verkehrspilotenausbildung
absolvieren..."). Betrachtet man die Gesamtdauer einer
Verkehrspilotenausbildung und das bereits fortgeschrittene Alter des 1970
geborenen Berufungswerbers, mutet eine solche Bestrebung auch mehr als
unrealistisch an. Generell stellt ein Kursmodul allein noch keinen Berufsumstieg
sicher - speziell im Streitfall geht dies auch aus den oben beschriebenen, wenig
aussichtsreichen Marktchancen für CPL-Inhaber hervor.
Für einzelne Kurse oder
Kursmodule ist eine steuerliche Abzugsfähigkeit nicht gegeben, zumal das
Kriterium der umfassenden
Umschulungsmaßnahme nicht erfüllt ist (vgl. Sailer, Bernold,
Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Selbstverlag, Wien, § 16, S
184 unten).
Kriterium
"Abzielen auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes":
Umstände, die über
die bloße Absichtserklärung, einen neuen Beruf ausüben zu
wollen, hinausgehen, sind beispielsweise:
Eine
Einkunftserzielung im bisher ausgeübten Beruf ist nicht mehr gegeben -
Arbeitslosigkeit,
die
Einkunftserzielung im bisher ausgeübten Beruf ist gefährdet,
die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten werden durch die Umschulung
verbessert.
Die Intensität der
Nachweisführung oder Glaubhaftmachung des Interesses an einer beruflichen
Neuorientierung muss umso höher sein, je mehr sich die Umschulung nach der
Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Neigungen eignet. Vor allem
wird dies bei folgenden Sachverhalten notwendig sein:
Die
derzeitige Einkünfteerzielung ist nicht gefährdet,
Die
Umschulung lässt aus dem neuen Beruf keine höheren Einkünfte
erwarten.
(Sailer, Bernold, Mertens, wie
oben, § 16, S 186, 187 mit Beispiel: Ein
gutverdienender Informatiker lässt sich zum Hubschrauberpiloten
umschulen,oder: Werbungskostenabzug unzulässig, wenn eine
Einkünfteerzielung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von vornherein
nicht zu erwarten ist. Beispiel: Ein Arzt mit
gut gehender Praxis als Internist studiert Ägyptologie).
Auf den Streitfall umgelegt bedeutet dies: Der
Berufungswerber hat ein Studium absolviert und ist seit Jahren als
gutverdienender Manager tätig. Er ist nicht arbeitslos und es besteht kein
Hinweis auf eine Gefährdung seiner Einkunftsmöglichkeiten als Manager
(wurde Solches auch nicht behauptet). Seine Berufschancen und
Verdienstmöglickeiten werden durch den Erwerb der CPL keineswegs
verbessert. Eine allenfalls denkbare Anstellung bei einem Bedarfsflugunternehmen
würde kaum vergleichbare Einkünfte abwerfen und wäre
wirtschaftlich weder interessant noch erstrebenswert. Im Übrigen hat der
Berufungswerber nicht dargetan, sich überhaupt bei einem solchen
Unternehmen beworben zu haben, sei es im Streitjahr, sei es innerhalb des
inzwischen verstrichenen 4-jährigen Zeitraumes. Die Formulierung in Antwort
2)
:...."hiezu zählt unter anderem
auch erneut mein Bestreben, in der Fliegerei als Pilot Fuß zu fassen",
geht nicht über eine bloße Absichtserklärung hinaus und
dokumentiert im Übrigen durch die Wahl der Worte
"unter anderem", dass die Suche nach
einer Anstellung als hauptberuflicher Pilot für den Berufungswerber nicht
erste Priorität besitzt.
Die in Antwort 4)
angeführten Verdienstmöglichkeiten beziehen sich offensichtlich auf
Linien- bzw. Verkehrspiloten - dies ist der Berufungswerber, wie erläutert,
nicht .
Ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer
Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einkünften aus einer
Pilotentätigkeit kann insgesamt seitens des Unabhängigen Finanzsenates
nicht erkannt werden.
Der Berufungswerber konnte
weder nachweisen, noch glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die
Ausübung einer anderen Haupttätigkeit abzielt.
Somit liegt keines der für
eine steuerlich zu berücksichtigende Umschulungsmaßnahme
erfoderlichen Kriterien vor. Vielmehr lässt der Gesamtsachverhalt auf
andere als berufliche Motive schließen, nämlich eine starke
persönliche Neigung und eine hobbymäßige Verwertung.
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen sind aber steuerlich
nicht abzufsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Sollten die getätigten
Aufwendungen tatsächlich zur Ausübung einer hauptberuflichen
Pilotentätigkeit führen, so ist - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - unter Beachtung der
Verjährungsbestimmungen im Rahmen des § 295a BAO eine
rückwirkende Berücksichtigung möglich (vgl. auch UFS RV/0144-W/05
vom 10.8.2005).
Die Berufung war insgesamt
spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. November 2008
Normen und Schlagworte
- ZLPV, Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958
- ZLPV 2006, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-F/08
- Stammnummer
- 37956
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF