Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1786-W/07
Ausbildung für einen Zweitberuf als umfassende Umschulungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1786-W/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, A, vertreten
durch Mag. Michael Ehrenstrasser, 1140 Wien, Beckmanngasse 6, vom
21. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln
vom 8. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der
Spruchbestandteil der Vorläufigkeit bleibt aufrecht.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) für das Jahr
2006 ist am 27. März 2007 beim Finanzamt auf elektronischem Weg
eingelangt. Darin gab der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle bekannt, und machte
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) in der Höhe von
€ 675,30 geltend. Weiters
erklärte der Bw. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
€ 2.330,51. Als Kirchenbeitrag machte der Bw. € 100,00 geltend.
B)
Mit Vorhalteschreiben vom 23. April 2007 (OZ 5/2006) wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass er in den Vorjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen
erklärt habe. Die eingebrachte Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 weise diesbezüglich keine Angaben auf. Es werde um
Aufklärung und gegebenfalls um Bekanntgabe der zu erklärenden
Beträge gebeten.
Weiters werde
der Bw. ersucht, Belege für die geltend gemachten Aus- und
Fortbildungskosten zur Einsichtnahme vorzulegen.
Bezüglich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolge die Veranlagung
weiterhin gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
C
)Mit Schreiben vom 30. April 2007 (OZ 6 ff./2006) wurde das
Vorhalteschreiben laut Abschnitt B) wie folgt beantwortet:
Zu Punkt 1.
werde mitgeteilt, dass die Wertpapiere zur Gänze veräußert
worden seien und 2006 keine (Kapital-)Erträge mehr angefallen seien.
Zu den geltend
gemachten Fortbildungskosten würden Kopien übermittelt. Es werde
angeführt, dass es sich dabei um eine Befähigungsprüfung für
Immobilienmakler und Immobilienverwalter handle. Da das Einkommensteuerformular
keine geeignete Zeile aufweise, seien diese Kosten unter Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit ausgewiesen worden.
Als Beilagen zu
diesem Antwortschreiben wurden folgende Kopien beigebracht:
a) Rechnung vom
30. Juni 2006 (OZ 7/2006) betreffend Kodex Wohnungsgesetze und Buch über
Mietrecht; Rechnungssumme: € 49,90; b) Rechnung vom 2. Mai 2006 (OZ
7/2006) betreffend Kodex Steuergesetze über € 9,90; c) zwei
elektronische Bankaufträge des Bw. (OZ 8/2006) über jeweils €
275,00, überwiesen an die Wirtschaftskammer Österreich in 1030
Wien.; d) Rechnung der Wirtschaftskammer Wien (OZ 9/2006), Abteilung
für Bildungspolitik und Berufsausbildung, über
Prüfungsgebühren in Höhe von € 275,00 betreffend
Immobilienmakler; e) Rechnung der Wirtschaftskammer Wien (OZ 10/2006),
Abteilung für Bildungspolitik und Berufsausbildung, über
Prüfungsgebühren in Höhe von € 275,00 betreffend
Immobilienmakler; f) 44 entwertete Fahrscheine der Wiener Linien zu
€ 1,50, Summe € 66,00 (OZ 11 bis 14).
Summe a) bis
f): € 675,80.
D)
Laut Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2007 (OZ 15/2006) wurde dem Bw.
vorgehalten, dass die Fortbildungskosten laut Vorhaltsbeantwortung
gemäß Abschnitt C) eine Befähigungsprüfung für
Immobilienmakler und -verwalter beträfen. Da nur eine berufsspezifische
Bildungsmaßnahme zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen
könne, werde gebeten, aufzuklären, mit welchen konkreten Einnahmen die
Fortbildungskosten im unmittelbaren Zusammenhang stünden.
E)
Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (OZ 16/2006) wurde das Ergänzungsersuchen
laut Abschnitt D) wie folgt beantwortet:
Generell seien
Bildungsmaßnahmen dann nicht abzugsfähig, wenn sie Kenntnissen
dienen, die von allgemeinem Interesse seien oder der privaten Lebensführung
dienten, wie z. B. Esoterikkurse, allgemeine Sportkurse, Führerschein,
Sprachreisen.
Vollabzugsfähig
seien Maßnahmen zur Fortbildung, Ausbildung und Umschulung.
Umschulungsmaßnahmen,
um die es sich hier handle, seien ab der Veranlagung 2003 abzugsfähig, wenn
sie dem Gesamtbild nach derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit ermöglichten und auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Beweggrund sei das Interesse an
einer beruflichen Neuorientierung infolge Unzufriedenheit im bisherigen Beruf
oder wirtschaftliche Umstruktierung. Im Falle des Bw. liege dies vor. Er
möchte in Zukunft zu seiner Tätigkeit bei der O AG. oder als alleinige
Tätigkeit als Immobilienmakler und -verwalter tätig sein, wozu diese
Ausbildungsmaßnahmen dienten.
F)
Im Einkommensteuerbescheid vom 8. Mai
2007 (OZ 28 ff./2006), der vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1
BAO erging, wurden die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten
Aus- und Fortbildungskosten nicht anerkannt, von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit wurde lediglich der Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 abgezogen. Die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden
erklärungsgemäß veranlagt.
Das
steuerpflichtige Einkommen errechnete sich unter Abzug des Kirchenbeitrages mit
€ 56.135,82: Unter Anrechnung der Lohnsteuer wurde eine
Abgabengutschrift von € 1.185,21 ermittelt. Dieser Bescheid wurde wie
folgt begründet: Laut Vorhaltsbeantwortung vom 7. Mai 2007
möchte der Bw. in Zukunft zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei der
O AG. als Immobilienmakler und -verwalter tätig sein. Umfassende
Umschulungsmaßnahmen, deren Kosten als Werbungskosten absetzbar seien,
lägen nur dann vor, wenn damit ein Berufswechsel angestrebt werde. Die
Ausbildung für einen Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) bewirke keine
absetzbaren Aufwendungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Die
beantragten Werbungskosten hätten daher (steuerlich) nicht anerkannt werden
können.
G)
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 (OZ 20/2006) wurde seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
Berufung erhoben und Folgendes
ausgeführt:
Die Berufung
richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von Umschulungskosten, wobei
auch auf den Brief vom 7. Mai 2007 verwiesen werde. Dort sei nie ausgeführt
worden, dass es sich hier um einen Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) handle,
sondern aufgrund der Personaleinsparungsmaßnahmen und des Mobbings
innerhalb der O AG. grundsätzlich eine alleinige Tätigkeit als
Immobilienmakler und -verwalter angestrebt werde. Es sei in den
Lohnsteuerrichtlinien nicht gefordert, dass man insofern hellsehen müsse,
ob sich die Lage in der O AG. zur steuerlichen Beurteilung vielleicht doch noch
so bessert, dass ein Verbleib in diesem Unternehmen möglich
wäre.
Laut den LStR
Tz 358a sei nämlich nur verlangt, dass Umschulungsmaßnahmen derart
umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Beides
sei hier der Fall, und es gehöre zu den wesentlichsten steuerlichen
Grundlagen, das aktuelle Tatbestände für die richtige steuerliche
Behandlung heranzuziehen seien und auch nicht irgendwelche neuen Hervorkommnisse
in der Zukunft. Der Bw. strebe tatsächlich eine berufliche Veränderung
zum Immobilienmakler und -verwalter an. Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und erklärungsgemäß zu
veranlagen.
H)
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni
2007 (OZ 22 f./2006) die Berufung als unbegründet ab. Bei den vom Bw.
geltend gemachten Kosten für Umschulungsmaßnahmen im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handle es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf, also um vorweggenommene
Werbungskosten. Solche Aufwendungen müssten die tatsächliche
Ausübung eines neuen Berufes bezwecken.
Die bloße
Absichtserklärung, Einkünfte aus dem neuen Beruf erzielen zu wollen,
reiche nicht aus; es müssten vielmehr Umstände vorliegen, die objektiv
auf eine ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung
schließen ließen.
Außerdem
werde darauf hingewiesen, dass der Bw. laut Aktenlage seit dem Jahr 2003 eine
vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe (Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung) und somit eine Verbindung mit der Tätigkeit als
Immobilienmakler bestehe. Eventualitäten, wie in der Berufung
ausgeführt (Mobbing, Personaleinsparung etc.), bestätigten noch keine
Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben.
Sollte jedoch
in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus der Tätigkeit
als Immobilienmakler erzielt werden, stelle dies ein rückwirkendes Ereignis
dar, das zu Bescheidänderungen gemäß
§ 295a BAO der Jahre,
in denen die Umschulungskosten gezahlt worden sind, führe.
I)
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 (OZ 25 f./2006) wurde seitens des Bw. der
Vorlageantrag gestellt und Folgendes
ausgeführt:
Auf den
Schriftverkehr wie Ergänzungsersuchen vom 7. Mai 2007, die Beantwortung
ebenfalls am 7. Mai 2007 und auf die Berufung vom 21. Mai 2007 sowie die
Berufungsvorentscheidung, eingelangt am 8. Juni 2007, werde verwiesen. Entgegen
den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung werde gebeten zu
berücksichtigen:
a) Es
heiße hier auf der Seite 2, zweiter Absatz, dass laut Aktenlage seit dem
Jahr 2003 eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt werde
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und somit eine Verbindung mit
der Tätigkeit des Immobilienmaklers bestehe. Dies sei grundfalsch, die
erste Instanz habe hier nicht die Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen beginnend ab 2003 gelesen, denn es handle sich
hier um Ausgaben für die fremde Hausverwaltung, wo es eben auch ein Ziel
sei, diese durch eigene Tätigkeit zu ersetzen. Dies sei auch ein Indiz
dafür, wie ungenau in dieser Berurfungsvorentscheidung gearbeitet worden
sei.
b) Die erste
Instanz gehe eigentlich gar nicht auf die Lohnsteuerrichtlinien ein. Seitens des
Bw. müsse daher noch einmal auf die Tz 358a verwiesen werden, in der es im
vorletzten Absatz heiße: "Im Rahmen der
Umschulung ist es nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige seine
bisherige Tätgikeit aufgibt. Die angestrebte Tätigkeit muß aber
zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu
einem wesentlichen Teil beitragen." Dies sei hier der Fall, der Bw. wolle
eine neue berufliche Tätigkeit als Immobilienmakler und Immobilienverwalter
ausüben, da die Arbeitsumstände in der O AG. immer unhaltbarer
würden und er auch schon eine Affinität durch die eigene Wohnung in
Innsbruck habe. Darüberhinaus bestehe schon die Möglichkeit, als Start
die Verwaltung der Eigentumswohnungen in der Wohnhausanlage, in der er mit
seiner Gattin eine Wohnung innehabe, durchzuführen.
c) In der
Berufungsvorentscheidung heiße es ganz oben auf Seite 2:
"Die bloße Absichtserklärung
Einkünfte aus dem neuen Beruf erzielen zu wollen, reicht nicht aus;"
- ja was soll denn sonst mit einem neuen Beruf bezweckt werden, als
Einkünfte zu erzielen und somit den Lebensunterhalt bestreiten zu wollen.
Auf der Seite vorher werde gefordert, dass solche Aufwendungen die
tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes bezweckten. Der Bw. wolle
eben diesen neuen Beruf rasch ergreifen.
d) Weiters
heiße es in Tz 358a der LStR als Beispiel:
"Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005
und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer 2006. Die Studienkosten
können ab dem Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden".
Dies sei genau der Punkt, zu dem in dem Berufungsschreiben gemeint worden sei,
dass die LStR nicht erforderten, dass man hellsehen könne und dass dann
tatsächlich das auch so beruflich passiere. Die ausschließliche
Tätigkeit als Immobilienmakler und -verwalter werde ernsthaft angestrebt.
Beim Beispiel der Lohnsteuerrichtlinien könne ja auch noch niemand
voraussagen, ob der jeweilige Steuerpflichtige durch den Beginn des
Medizinstudiums dann tatsächlich Arzt werde. Hier könnte noch
eintreten, dass er die Prüfungen nicht schaffe, dass er einen
Ausbildungsplatz nicht erhalte etc. Auf jeden Fall seien laut LStR diese
Studienkosten absetzbar.
J)
Mit Schreiben vom 23. April 2008 wurde an den Bw. ein Ergänzungsersuchen
mit folgenden Punkten gestellt:
1) Der Bw.
werde ersucht, sein Schulabschlusszeugnis nachzureichen;
2) Für die
Beurteilung seines Berufungsbegehrens sei es zudem erforderlich, die laut
Immobilienmakler-Befähigungsverordnung (gültig ab 1. Februar 2004 und
basierend auf §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 GewO)
erforderlichen vier Prüfungsmodule nachzuweisen sowie die Urkunde
nachzureichen, die den Bw. zur Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers
berechtige.
3) Weiters
seien Bestätigungen über die vom Bw. absolvierte Fachpraxis sowie des
darüber ausgestellten Dienstzeugnisses beizubringen.
4) Welches
zeitliche Ausmaß seiner Berufstätigkeit habe die Tätigkeit des
Immobilienmaklers im Jahr 2006 beim Bw. eingenommen und welche Einkünfte
habe er aus dieser Tätigkeit erzielt?
5) Falls der
Bw. die Tätigkeit des Immobilienmaklers im Jahr 2006 noch nicht
ausgeübt habe, seien Belege über die vorbereitenden Maßnahmen
zur Aufnahme dieser Tätigkeit nachzureichen (z.B Anmietung eines für
die Tätigkeit eines Immobilienmaklers geeigneten Büros,
Inseratenbelege für die Mitarbeitersuche, (Vor-)Verträge mit
Kunden).
6) Laut den der
Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen sei der Bw. auch im Jahr 2007
ganzjährig bei der R Ges. mbH. nichtselbstständig erwerbstätig
gewesen. Wann werde der Bw. nach außen erkennbare Schritte setzen, um
dieses Angestelltenverhältnis zu beenden?
K)
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 wurde der Ergänzungsvorbehalt laut Abschnitt
J) seitens des Bw. wie folgt beantwortet:
In der Anlage
würden die Zeugnisse über die bestandene Befähigungsprüfung
zum Immobilienmakler und -verwalter übermittelt. Dazu dürfe
festgehalten werden, dass die Kursgebühr von € 1.650,00 (siehe
Beilage) vom Finanzamt in der Veranlagung für 2005 sehr wohl anerkannt
worden sei, während nun lediglich die Prüfungskosten von € 675,30
(€ 550,00 reine Prüfungskosten plus Nebenkosten) nicht anerkannt
würde, was inkonsequent sei. Wie die Zeugnisse zeigten, sei in beiden
Fällen die schriftliche Prüfung bestanden worden, die mündlichen
Prüfungen seien noch nicht erfolgreich absolviert worden.
Die
Tätigkeit des Immobilienmaklers sei während des Jahres 2006 noch nicht
ausgeübt worden und auch noch während des Jahres 2007. Dies aus
folgenden Gründen:
Der Bw.
wäre sehr ungeschickt, wenn er bei der R Ges. mbH. selbst kündigen
würde, und nicht warten würde - was kurz bevorstehe -, dass er mit
einem "golden handshake", d. h. mit doppelter Abfertigung etc., freigestellt
werde.
Im Übrigen
werde auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen und abschließend
festgehalten, dass der Bw. bestraft werde, weil er vorausschauend seine
Umschulung selbst plane und nicht warte, bis er ohne Tätigkeit sei. Wenn er
nämlich arbeitslos wäre, würde ihm die Umschulung das AMS, d. h
die Republik, bezahlen.
Diesem
Schreiben sind beigelegt:
- Kopien
Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe
Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler vom 16. Mai
2006 und 2. Juni 2006 über die jeweiliige fachlich schriftliche
Prüfung für das Modul 1;
- Kopie der
Rechnung der E Ges. mbH., A., vom 24. November 2005 über € 1.650,00
brutto für einen Vorbereitungskurs für Immobilienmakler und
Immobilienverwalter vom 24. November 2005 bis 11. Mai 2006; - Kopie der
Kurskarte für den Bw.; - Kopien der Belege laut Abschnitt C).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die steuerliche Anerkennung der Abzugsfähigkeit von € 675,30 als
Umschulungskosten.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. war
während des ganzen Streitjahres und ist bis dato bei der R Ges. mbH.
nichtselbstständig erwerbstätig.
b) Der Bw.
absolvierte vom 24. November 2005 bis 11. Mai 2006 einen Vorbereitungskurs
für Immobilienmakler und Immobilienverwalter (siehe § 117 Abs. 2 und 3
GewO).
c)
Gemäß
§ 94 Z 35 GewO, GRNov 2002, gehört das Gewerbe der
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter,
Bauträger) zu den (sonstigen) reglementierten Gewerben. Für diese wird
in § 22 Abs. 1 erster Satz leg. cit. bestimmt: Kann die Befähigung
für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung
gemäß
§ 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine
erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat
die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den
Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und
Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der
Prüfung entfallen.
d) Die
Wirtschaftskammer Österreich erließ eine Verordnung über die
Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der
Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler. Diese
Verordnung ist mit 1. Februar 2004 in Kraft getreten. Diese
Befähigungsprüfung ist in vier Module unterteilt, wobei das Modul 1
aus zwei Gegenständen besteht. Die übrigen drei Module bestehen
jeweils aus einem Gegenstand. Modul 1 ist die fachlich schriftliche
Prüfung. Modul 2 ist die fachlich mündliche Prüfung,
Modul 3 ist die Unternehmerprüfung und Modul 4 ist die
Ausbilderprüfung.
e) Der Bw.
absolvierte am 16. Mai 2006 und am 2. Juni 2006 die Befähigungsprüfung
der beiden Gegenstände des Moduls 1 laut Punkt I), d).
f) Der Bw.
absolvierte bis dato noch nicht die Befähigungsprüfungen für die
Module 2 bis 4. Er legte auch noch keine Bestätigung über die von ihm
zu absolvierende Fachpraxis vor. Der Bw. hat demnach im Jahr 2006 noch keine
Tätigkeit als Immobilienmakler und -verwalter ausgeübt und demzufolge
auch keine Einnahmen aus diesem Gewerbe erzielt.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 4 Abs. 4
Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 2004/180
normieren u. a., dass Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 124b Z 107 EStG 1988 sind die beiden vorhin genannten
Gesetezsbestimmungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2003 anzuwenden.
In der
Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 wird diesbezüglich
im zweiten Absatz ausgeführt: Entsprechend dem bisherigen Konzept sind Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen
oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden
Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien
darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen (vgl. RV 686 BlgNR XXII.
GP).
Dazu ist
weiters festzuhalten, dass die eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen mit dem
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002),
BGBl. I 2002/155, ab 2003) hinsichtlich der Umschulungsmaßnahmen
in den Gesetzesbestand aufgenommen wurden. Im diesbezüglichen Bericht des
Finanzauschusses des Nationalrates (1285 BlgNR XXI.GP) wird dazu u.a.
ausgeführt: "Mit den Ergänzungen in
den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen insbesondere
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen von Personen aus Branchen mit
rückläufigen Arbeitsplatzchancen abzugsfähig sein. Die
Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen des
Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus
öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert
werden, gegeben" (zitiert in der UFS-Entscheidung RV/2955-W/06).
Im Fall des Bw.
ist zunächst festzustellen, dass er keinesfalls in einer Branche mit
rückläufigen Arbeitsplatzchancen erwerbstätig ist, sondern in
einem florierenden Geschäftszweig. Seine Motive zur Inangriffnahme der
Ausbildung zum Immobilienmakler und -verwalter sind widersprüchlich
angegeben. In der Berufung vom 21. Mai 2007 wird seitens des Bw. vorgebracht,
dass er in dem Unternehmen des Arbeitgebers einem Mobbing ausgesetzt sei und
demnächst sein Dienstverhältnis infolge
Personaleinsparungsmaßnahmen aufgelöst werden würde. In einer
Vorhaltsantwort vom 7. Mai 2007 wurde seitens des Bw. noch argumentiert, dass
sein Beweggrund für die Ausbildung zum Immobilienmakler und
Immobilienverwalter das Interesse an einer beruflichen Neuorientierung sei, weil
er im bisherigen Beruf unzufrieden sei oder eine wirtschaftliche
Umstrukturierung eintrete. Des Weiteren hat es der Bw. in dieser Eingabe noch
für möglich gehalten, dass er die Tätigkeit eines
Immobilienmaklers und -verwalters entweder als alleinige Tätigkeit
ausübe oder zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei der O AG. Es ist
daher zu verneinen, dass der Bw. Ausgaben im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln oder von
Arbeitsstiftungen gefördert würden, getätigt hat.
Zudem kann
nicht erkannt werden, dass die Aktivitäten des Bw. im Jahr 2006 auf eine
tatsächliche Ausübung des Gewerbes "Immobilienmakler und -verwalter"
abzielen konnten, da er bis dato die Befähigungsprüfungen für die
restlichen drei Module der für dieses Gewerbe gültigen
Befähigungsprüfungsverordnung
nicht erfolgreich absolviert hat.
Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen,
sind steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. UFS-Entscheidung RV/2121-W/07 und
die dort zitierte Kommentarmeinung) Die bloße Möglichkeit der
Tätigkeitsaufnahme in der Zukunft spiegelt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates die ernsthafte Absicht des Bw. für die
Erzielung von Einnahmen aus dem oben angeführten Gewerbe nicht ausreichend
wider. Der Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit des Immobilienmaklers und
-verwalters hätte im Jahr 2006 nach außen hin klar und eindeutig in
Erscheinung treten müssen. Dieser Umstand ist eine Voraussetzung für
die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor der
Erzielung von Einnahmen (vgl. VwGH vom 25. Juni 1997, 94/15/0227).
Im
Vorlageantrag wird seitens des Bw. unter a) vorgebracht [siehe Abschnitt I)],
dass die erste Instanz die Beilagen zu den jeweiligen
Einkommensteuererklärungen ab 2003 nicht gelesen habe, weil es sich hier um
Ausgaben für die fremde Hausverwaltung gehandelt habe. Es sei aber das Ziel
des Bw. diese fremde Hausverwaltung durch die eigene Tätigkeit zu ersetzen.
Damit ist deutlich, dass der Bw. sich die Kenntnisse über die
Immobilienverwaltung vor allem aus eigenem Interesse angeeignet hat, um die
seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrundeliegenden
Mietobjekte selbst administrieren zu können.
Wenn seitens
des Bw. in der Vorhaltsantwort vom 5. Mai 2008 [siehe Abschnitt K)] vorgebracht
wird, dass das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2005 unter der
KZ 722 (Fortbildungskosten, abzugsfähige Ausbildungskosten,
Umschulung) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als
Werbungskosten in der Höhe von € 1.403,50 abgezogen hat, so ist dem zu
erwidern, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
diesbezüglich keine Folgewirkungen zeitigen kann. Denn das Kalenderjahr ist
Besteuerungs- und Veranlagungszeitraum (siehe § 39 EStG 1988), d. h. das
für ein Kalenderjahr zu ermittelnde Einkommen ist der Veranlagung zu Grunde
zu legen (Prinzip der Periodenbesteuerung) (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 1. Bd., Anm. 1 zu
§ 2).
In der
Vorhaltsantwort vom 5. Mai 2008 wird seitens des Bw. weiters vorgebracht, dass
es sehr ungeschickt wäre, wenn er seinen Arbeitsvertrag mit der R
Ges. mbH. selbst kündigen würde, wo er doch in kurzer Zeit zu
erwarten hätte, dass dieser Arbeitsvertrag von seiten seines Dienstgebers
mit doppelter Abfertigung ("golden handshake") beendet werden würde. Dieses
Argument kann das Berufungsbegehren nicht untermauern, weil wenn dieser Fall in
kurzer Zeit einträte, hätte der Bw. noch nicht alle
Befähigungszeugnisse für die Ausübung des Gewerbes der
Immobilienmakler und Immobilienverwalter. Damit könnte aber für den
Bw. allenfalls eine Umschulung im Sinne der eingangs angeführten
Gesetzesstellen erforderlich werden.
Für den
unabhängigen Finanzsenat geht aus den vorstehenden Ausführungen
evident hervor, dass weder der Tatbestand des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idF
BGBl. I 2004/188 noch der des § 16 Abs. 1 Z 10 leg. cit. im vorliegenden
Fall erfüllt ist.
Seitens des Bw.
wird sowohl in dem Berufungschreiben als auch im Vorlageantrag auf die
Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen. Dazu ist zu erwidern, dass die
Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für
den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH
vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1786-W/07
- Stammnummer
- 35194
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF