…zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden. Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die Abgabenbehörde nicht bindend; die Abgabenbehörde kann durchaus von…
…zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden. Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die Abgabenbehörde nicht bindend; die Abgabenbehörde kann durchaus von…
…4 - 6 zu § 5). Wird für den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das…
…4 - 6 zu § 5). Wird für den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das…
…Entgeltlichkeit vorliegt, hingegen, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht, eine freigebige Zuwendung vorliegt. Im gegenständlichen Fall übergab die Übergeberin bewegliche und unbewegliche Sachen und wurde dafür von den Schulden befreit. Bei ihr liegt jedenfalls keine Vermögensminderung vor. Die Bw. bekam das…
…Überweisungsaufträge, Lastschriftverfahren und Einrichtungen von Daueraufträgen zu verfügen und Kontoauszüge und sonstige Abrechnungen sowie Kontoabschlüsse rechtswirksam entgegenzunehmen; c. die Befugnis, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder aufzugeben, zu belasten, entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerben und zu übernehmen; d. die…
…jeder Art, insbesondere auch solche nach § 205 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswerte zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern, aufzugeben oder entgeltlich zu erwerben, Anleihen- und Darlehensverträge zu schließen, bei…
…Wirksamkeit der Zurechnungsregeln erfüllt seien, dann sei das Treugut dem Treugeber zuzurechnen, gleichgültig ob es sich um körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Sachen handle, ob es sich um Einzelsachen oder Gesamtsachen, ob es sich um Beteiligungen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, an echten oder unechten…
…in Empfang zu nehmen und darüber rechtsverbindlich zu quittieren, wobei aus Treuhandgeldern anfallende Zinsen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes verwertet werden, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen und Darlehensverträge zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren…
…wobei aus Treuhandgeldern anfallende Zinsen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes verwendet werden, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen und Darlehensverträge zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig zur Verwaltung bzw…
…Entgeltlichkeit vorliegt, hingegen, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht, eine freigebige Zuwendung vorliegt. Im gegenständlichen Fall übergab der Übergeber bewegliche und unbewegliche Sachen und wurde dafür von den Schulden befreit und es wurde ihm ein Ausgedinge, Wohnrecht etc. eingeräumt. Bei ihm…
…Entgeltlichkeit vorliegt, hingegen, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht, eine freigebige Zuwendung vorliegt. Im gegenständlichen Fall übergab der Übergeber bewegliche und unbewegliche Sachen und wurde dafür von den Schulden befreit und es wurde ihm ein Ausgedinge, Wohnrecht etc. eingeräumt. Bei ihm…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen…
…sei denn, dass ihm der Pflichtteil gemäß § 774 ABGB in Gestalt eines Erbteiles hinterlassen worden wäre - keinen Anspruch auf verhältnismäßige Anteile an den einzelnen zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach der gerichtlichen Schätzung berechneten Wert seines Erbteiles. Dieser Pflichtteilsanspruch…
…geldwerten Vorteiles" vergleichbar sei [Gaier, GebG 4, § 33 TP 17, Rz 46]. Der Begriff "geldwerter Vorteil" umfasse alle Güter, also bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechts und sonstige Vorteile, deren Wert sich in Geld ausdrücken lasse; - zu Punkt 3., dass die §§ 16 Abs.5 und 33…