Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0667-W/03
Unbefugte geschäftsmäßige Parteienvertretung einer Unternehmensberatungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0667-W/03vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht keine Befugnis zur uneingeschränkten geschäftsmäßigen Parteienvertretung vor den Finanzbehörden für eine Gesellschaft, die Gewerbeberechtigungen als Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensreorganisatoren, als Buchhalter und zur Verwaltung von beweglichem Vermögen besitzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Ablehnung der Bw.
als geschäftsmäßiger Parteienvertreter entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des
HS wurde vom Landesgericht Korneuburg am 15. April 2002 der Konkurs
eröffnet und Mag. D, Rechtsanwalt, zur Masseverwalterin bestellt
(Vertreter: Dr. I). Nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zwangsausgleiches wurde das Konkursverfahren am 19. November 2002 aufgehoben und
die Masseverwalterin ihres Amtes enthoben.
Am 3. Feber 2003 langte bei dem
für HS zuständigen Finanzamt für den 23. Bezirk eine Vollmacht
des HS vom 28. Jänner 2003 an die Bw. ein, die folgenden Wortlaut
hatte:
Vollmacht
(incl. Prozessvollmacht, Honorarvereinbarung)
welche ich (wir)
der
Bw.
Buchführung,
Personalverrechnung, Unternehmensberatung, Insolvenz- und Sanierungsberatung,
Sanierungsprüfung, Vermögensverwaltung (treuhändige Verwahrung
und Verwaltung von Vermögensrechten aller Art - insbes.
Unternehmensverwaltung)
Firmenadresse, Telefon- und
Faxnummer
für
alle vorkommenden Fälle erteile(n). Dies betrifft sowohl die
Vertretung vor Landes-, Kreis- bzw. Handelsgerichten, Bezirksgerichten,
Verwaltungs- und Finanzbehörden, Körperschaften öffentl. Rechts
als auch außergerichtliche bzw. außerbehördliche Vertretung.
Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch
solche nach § 205 ZPO, abzuschließen, für mich (uns)
Erklärungen abzugeben bzw.
entgegenzunehmen sowie Verpflichtungen zu übernehmen, ferner zur
Feststellung der hiefür notwendigen Fakten in sämtliche Unterlagen,
insbesondere in die Akten der Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden
Einsicht zu nehmen. Gem. § 38 BWG wird einer ausdrücklichen Entbindung
vom Bankgeheimnis zugestimmt.
Diese Vollmacht gilt auch
für sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein Unternehmensberater im
Rahmen seiner Berufsberechtigung befugt ist. Also auch auf die Klärung
steuerlicher Fragen bei der Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen
gegenüber Finanzbehörden, die Vertretung in Steuersachen vor
Finanzbehörden im Rahmen des Berufsrechtes, die Vertretung in arbeits- und
sozialrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. vor Arbeitsmarktverwaltungen, sowie
die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den
Gewerbebehörden, die Vertretung vor Umweltbehörden. Die Vollmacht gilt
auch für die Verwaltung des Unternehmens im Sinne des § 80 Abs. 2 BAO
und 107 a RAO.
Der Vollmachtnehmer ist weiters
berechtigt, Geld oder Geldeswert für mich (uns) zu beheben, in Empfang zu
nehmen und darüber rechtsverbindlich zu quittieren, wobei aus
Treuhandgeldern anfallende Zinsen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes verwendet
werden, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern,
zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen,
Anleihen und Darlehensverträge zu bestellen und überhaupt alles
vorzukehren, was er für nützlich und notwendig zur Verwaltung bzw. zur
Durchführung einer Schuldenregulierung erachtet.
Weiters bezieht sich die
Vollmacht auf die Entgegennahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen, auf Pakete, auf Sendungen mit Wertangaben, auf Telegramme, auf
RSa und RSb Zusendungen. Sie umfasst auch die als "vertraulich",
"persönlich" oder "privat" gekennzeichnete Post
sowie Zusendungen von Gerichten, Verwaltungs-, insbesondere Finanzbehörden
und Körperschaften öffentl. Rechts (§§ 9-13
ZustellG).
Zugleich verspreche(n) ich
(wir), seine und seines Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht
unternommenen Schritte und Maßregeln für genehm zu halten und
verpflichte(n) mich (uns), seine Gebühren und Auslagen zur ungeteilten Hand
zu begleichen. Ebenso erkläre(n) ich (wir) mich (uns) mit der gerichtlichen
Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche ebenda einverstanden. Die
autonomen Honorarrichtlinien gelten als vereinbart. Es gilt
österreichisches Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
jeweilige Kanzleisitz des
Parteienvertreters.
Mit Bescheid vom 25. Feber 2003
lehnte das Finanzamt die Bw. als geschäftsmäßigen
Parteienvertreter ab mit der Begründung, die Bw. sei nachhaltig und
entgeltlich als Bevollmächtigte des HS aufgetreten, ohne über die
Befugnis nach den Bestimmungen der §§ 31 bis 33 sowie 71 WTBO zur
geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der
Abgabenbehörde zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid hat HR
mit der Begründung berufen, die WTBO sei mit 1. Juli 1999 außer Kraft
getreten, weshalb "keine Regularien zu irgendeiner Bestimmung bezogen auf
Parteienvertretung der Wirtschaftstreuhandberufe" mehr bestünden. Die Bw.
lege die Stellungnahme des Bundesministeriums für "Wissenschaft und Arbeit"
vor, die unter anderem die befugte Parteienvertretung auch für die Bw.
bestätige.
Vorgelegt wurden folgende
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
|
Datum
|
Betreff
|
Verfasser
|
19.12.2001
|
Ausgleichsvermittler, Vertretungsrecht
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
10.09.2002
|
Ausgleichsvermittler, Vertretungsrecht
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
04.02.2003
|
Ausgleichsvermittlung, Parteienvertretung
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
19.02.2003
|
Ausgleichsvermittler-,
Wirtschaftstreuhänder
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
|
Ausgleichsvermittler-, Standesregeln
|
Diese
Schreiben bezogen sich auf das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung, zu dem die Bw.
nach ihren Angaben berechtigt ist.
Das Finanzamt erließ mit
Bescheid vom 14. März 2003 einen Mängelbehebungsauftrag und
erklärte, HR sei nicht befugt, als gesetzmäßiger
Parteienvertreter einzuschreiten. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist bis
zum 10. April 2003 eingeräumt.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte HR mit Eingabe vom 10. April 2003 zur Untermauerung des
Standpunktes, es liege eine befugte geschäftsmäßige
Parteienvertretung vor, verschiedene Schreiben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit sowie einen Auszug der BAO-Änderungen vor, in dem der
Absatz § 71 3. markiert war. Dieser lautet: In § 90 a Abs. 1 tritt an
die Stelle der Wortfolge "der von der Partei bevollmächtigte Notar,
Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder" die Wortfolge "die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter".
Vorgelegt wurden die o.a.
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie folgende
weitere Schreiben:
|
Datum
|
Betreff
|
Verfasser
|
10.03.2003
|
Ausgleichsvermittler, § 376 Z 34 c GewO
1994
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
08.04.2003
|
Ausgleichsvermittlung, Unternehmens-
|
SCh Dr. Koprivnikar
|
|
beratung, Parteienvertretung
|
In einer
weiteren Eingabe vom 14. Mai 2003 erklärte HR, eine Ablehnung seiner Person
als geschäftsmäßiger Parteienvertreter der Bw. sei rechtlich
nach den Bestimmungen des § 80 BAO unmöglich, weil er auch handels-
und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw. sei. Darüber
hinaus sei festzuhalten, dass die Bw. im Besitz der gleichen Berufszulassungen
sei wie HR.
1. Unternehmensberatung,
Unternehmensverwaltung 2. Vermögensverwaltung 3. Insolvenz-
und Schuldnerberatung, Sanierungsprüfung 4.
Buchhaltung.
Zusätzlich zu den bereits
vorgelegten Schreiben, die teilweise in Kopie nochmals vorgelegt wurden, wurden
folgende Schreiben vorgelegt:
|
Datum
|
Betreff
|
Verfasser
|
11.04.2003
|
Unternehmensberater, Vertretungsrechte
|
Dr. Forster, BMWA
|
13.09.1996
|
Ausgleichsvermittler; Vertretungsbefugnis vor
|
|
|
dem Bezirksgericht
|
Mag. Lesniak, BMWA
|
11.08.1994
|
Parteienvertretung durch Insolvenzberater
|
|
|
vor Abgabenbehörden des Bundes
|
MR Dr. Ott, BMF
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Da HR Geschäftsführer
der Bw. ist, ist er auch dazu berechtigt, die Bw. im Berufungsverfahren
betreffend deren Ablehnung als geschäftsmäßige
Parteienvertreterin zu vertreten.
Gem. § 84 BAO hat die
Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein.
Strittig ist, ob die Bw
geschäftsmäßig vertreten hat, ohne hiezu befugt zu
sein.
Eine
geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für
mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch nur einer Person erfolgt
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige bestimmte
oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 1 zu § 84).
Die Bw. hat durch die Vorlage
einer uneingeschränkten Vollmacht
bei der Finanzbehörde zu erkennen gegeben, dass sie HS
geschäftsmäßig vertritt. Dafür spricht auch die Bezeichnung
der Bw. als Parteienvertreter. Die vorgelegte Vollmacht ermächtigt die Bw
zum Einschreiten für alle vorkommenden Fälle, sodass nicht von nur
gelegentlicher Vertretung gesprochen werden kann.
Zur Tätigkeit als
Ausgleichsvermittler:
Die Bw stützt ihr
Berufungsbegehren ua. auf die Auskunftsschreiben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit betreffend ihre Tätigkeit als
Ausgleichsvermittler.
Die Tätigkeit des
Ausgleichsvermittlers beinhaltet nach § 271 der Gewerbeordnung 1973 (GewO
1973) idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992 die Vermittlung von - sowohl
gerichtlichen als auch außergerichtlichen - Ausgleichen zwischen
zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern. Gegenstand des
konzessionierten Gewerbes der Vermittlung von Ausgleichen (siehe § 130 VI
GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992) war sohin die Entfaltung einer
Tätigkeit mit dem Ziel der Herstellung einer Übereinstimmung
hinsichtlich der Herbeiführung und Gestaltung eines Ausgleichs und nicht
die berufsmäßige Parteienvertretung schlechthin (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 15. April 1953, 355/51, Slg. 2936/A).
Die wesentliche Aufgabe eines
Ausgleichsvermittlers besteht darin, den Vermögensstatus des an ihn
herangetretenen Schuldners festzustellen und Vorschläge zur
ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der
Ausgleichsvermittler ist auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen
Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag
einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers wird im Interesse und
in Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckt sich auch auf die
außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleiches oder die Vermittlung
eines außergerichtlichen Ausgleiches.
Der Ausgleichsvermittler ist
auch zu einer mit der Vermittlung des Ausgleiches im Zusammenhang stehenden
wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers befugt. Die Zulässigkeit der
Beratungstätigkeit eines Ausgleichsvermittlers hängt somit davon ab,
ob sie der außergerichtlichen Vorbereitung eines Ausgleiches oder der
Vermittlung eines außergerichtlichen Ausgleiches dient. Innerhalb dieses
Rahmens gehört sie zu der Tätigkeit, zu welcher der
Ausgleichsvermittler befugt ist. Für die Zulässigkeit der Beratung und
Auskunftserteilung durch den Ausgleichsvermittler ist der Zweck der Beratung,
insbesondere der sachliche Zusammenhang mit der zulässigen
Vermittlertätigkeit maßgebend.
Bis zur Gewerberechtsnovelle
1992 fand die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers dort ihre Grenze, wo etwa
in die den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten eingegriffen
wurde. Die Beratung oder Auskunftserteilung des Ausgleichsvermittlers durfte
daher z.B. nicht "zum Gebrauch vor Gericht" bestimmt sein, also
praktisch die (beratende) Tätigkeit einer zur berufsmäßigen
Parteienvertretung vor Gericht oder Behörden befugten Person nicht ersetzen
und auch nicht den Inhalt einer Eingabe z.B. an das Gericht so bestimmen, dass
damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter
erledigt wurde. Insoweit kam es auch auf den Inhalt der Beratung oder
Auskunftserteilung an. Sie konnte zwar grundsätzlich auch Rechtsfragen
betreffen, durfte aber nicht so weit gehen, dass sie z.B. dem "Gebrauch
vor Gericht" dienen konnte. Der Ausgleichsvermittler war etwa befugt, den
Schuldner dahin zu beraten, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte oder zur
Abwendung wirtschaftlichen Schadens gegen jemanden eine Klage oder gegen eine
Entscheidung ein Rechtsmittel erheben kann, nicht aber auch über die
inhaltlichen und formellen Erfordernisse des dazu nötigen Schriftsatzes
oder über den Inhalt der z.B. vor Gericht abzugebenden Erklärungen.
Eine so weit gehende Beratung des Schuldners über sein Verhalten z.B. in
einem gerichtlichen Verfahren oder über den Inhalt von Eingaben in einem
solchen Verfahren wäre mit der Winkelschreibereibestimmung nicht vereinbar
gewesen.
Die Gewerberechtsnovelle 1992
brachte insofern eine Änderung, als ab 1. Juli 1993 gem. § 376 Z
34c Abs 7 GewO 1973 idF des Art I Z 227 des Bundesgesetzes BGBl 29/1993 auch
Ausgleichsvermittler zur berufsmäßigen Parteienvertretung in
Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof 1. Instanz und vor Behörden befugt
sind. Dies entspricht der geltenden Rechtslage (nunmehr: § 376 Z 34 c Abs.
7 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002).
Die
Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem
Gerichtshof 1. Instanz und vor Behörden besteht jedoch nur
im Rahmen von "Insolvenzverfahren"
im weitesten Sinn, sohin nicht auch im Rahmen von anderen gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Eine berufsmäßige
Parteienvertretung vor einer Abgabenbehörde des Bundes muss somit auf jene
Fälle beschränkt bleiben, in denen ein Ausgleichsvermittler im Zuge
eines "Insolvenzverfahrens" als Vertreter eines Abgabenschuldners
einer Abgabenbehörde als Vertreterin der Abgabengläubigerin Republik
Österreich gegenübertritt, was etwa im Verhältnis zu einem
Finanzamt als Vollstreckungsbehörde 1. Instanz der Fall sein kann, wenn es
z.B. um Verhandlungen über einen außergerichtlichen Ausgleich oder
die Zustimmung zu einem Ausgleichsvorschlag oder um die Höhe und
Fälligkeit von Ausgleichsraten geht.
Die Vertretungsbefugnis des
Ausgleichsvermittlers vor Abgabenbehörden des Bundes beschränkt sich
daher auf Fälle, die mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen.
Da im gegenständlichen Fall das Konkursverfahren nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zwangsausgleiches bereits aufgehoben wurde, ist kein
Insolvenzverfahren mehr anhängig.
Es konnten auch keine
Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Vertretungsbefugnis der Bw
auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt sein sollte. In diesem Fall
hätte die vorgelegte Vollmacht auf das Exekutionsverfahren
eingeschränkt werden müssen bzw. hätte überhaupt eine
Vollmacht, die ausschließlich auf die Vertretung im
Vollstreckungsverfahren lautet, vorgelegt werden müssen.
Aufgrund der vorgelegten
Vollmacht ist die Bw zwar auch zur Vertretung im Vollstreckungsverfahren befugt,
es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch andere
Vertretungshandlungen setzt, zu denen sie zwar aufgrund der Vollmacht
berechtigt, aber aufgrund ihrer Stellung als Ausgleichsvermittler nicht befugt
ist.
Die Bw. hat weiters
eingewendet, sie verfüge über folgende
"Berufszulassungen":
1. Unternehmensberatung,
Unternehmensverwaltung 2. Vermögensverwaltung 3. Insolvenz-
und Schuldnerberatung, Sanierungsprüfung 4.
Buchhaltung.
Im Firmenbuch scheinen folgende
Gewerbeberechtigungen der Bw. laut zentralem Gewerberegister auf:
1. Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensreorganisatoren 2.
Buchhalter 3. Verwaltung von beweglichem Vermögen.
Zur Gewerbeberechtigung als
Unternehmensberater:
Die Gewerbeberechtigung von
Unternehmensberatern umfasst nicht die uneingeschränkte Befugnis zur
Vertretung vor Abgabenbehörden (vgl. Ritz, a.a.O., RZ 9 zu §
84).
Zur Gewerbeberechtigung als
Buchhalter:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Z 3 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz BGBl. I Nr. 58/1999 (WTBG) ist es
den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter Berechtigten vorbehalten, folgende
Tätigkeiten auszuüben: 3. die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen
der Vertretung vor den Finanzbehörden, den unabhängigen
Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, hiebei ersetzt die Berufung
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. 4. die
Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Weder der gewerbliche
Buchhalter noch der Selbständige Buchhalter sind daher zur
uneingeschränkten Vertretung vor den Finanzbehörden
befugt.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Steht eine
Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des
Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die
Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, gemäß
§
80 Abs. 2 BAO die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
Da die aus § 80 BAO
abgeleitete Befugnis der Vertretung sich auf die Verwaltung eines bestimmten
Vermögens bezieht (arg.: soweit ihre Verwaltung reicht), rechtfertigt diese
Bestimmung nicht die Annahme der Befugnis zur uneingeschränkten Vertretung
einer natürlichen Person vor den Finanzbehörden.
Vermögensverwalter sind daher nur insoweit zur Vertretung berufen, als es
das von ihnen verwaltete Vermögen erfordert.
An der mangelnden
geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis ändert die
Gewährung der elektronischen Akteneinsicht gemäß
§ 90 a
Abs. 1 BAO an die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter Nichts, weil
die Gewährung der Akteneinsicht kein Recht zur Parteienvertretung im
Allgemeinen beinhaltet, insbesondere nicht das Recht, Erklärungen abzugeben
bzw. entgegenzunehmen sowie Verpflichtungen zu übernehmen, wie dies in der
Vollmacht der Bw. zum Ausdruck gebracht wird.
Da die Bw. weder als
Ausgleichsvermittler noch aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen laut zentralem
Gewerberegister das Recht zur umfassenden Parteienvertretung vor
Finanzbehörden hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, 17.
Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vertretungsbefugnis vor FinanzbehördenAusgleichsvermittlerUnternehmensberater einschließlich UnternehmensreorganisatorenBuchhalterVerwaltung von beweglichem Vermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0667-W/03
- Stammnummer
- 4558
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF