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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2078-W/09

Unterliegt eine "Hausverlosung" sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP17 Abs.1 Z.7 lit.a GebG als auch der Grunderwerbsteuer?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2078-W/09vom 09.04.2010Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Hausverlosung ist ein Glücksspiel, bei welchem der Verloser demjenigen, dessen Los gezogen werden wird, den Gewinn eines Grundstückes verspricht. Gegenstand der Loskäufe durch die Teilnehmer ist nicht das Grundstück, sondern die Hoffnung des durch die Losziehung bedingten Grundstückserwerbes. Der nach der Ziehung des Gewinnloses erfolgende und lediglich eine Naturalobligation darstellende Grundstückserwerb ist das Erfüllungsgeschäft zum Hauptgeschäft "Glücksvertrag". Da bei der Hausverlosung zwei chronologisch nacheinander gereihte Rechtsvorgänge stattfinden, kommt § 15 Abs. 3 GebG nicht zum Tragen. Es fällt für den Glücksvertrag Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7lita GebG und den anschließenden Grunderwerb Grunderwerbsteuer an. Ware im weiteren Sinn kann jede Sache sein, die gegen Geld umgesetzt werden kann, also auch ein Grundstück.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17/P, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. April 2009, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit. a GebG ("Hausverlosung") entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Verlosung eines Grundstückes mit anschließender Eigentumsübertragung an den Gewinner sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob § 15 Abs. 3 GebG, der eine Kumulierung von Gebühren und Grunderwerbsteuer verhindern soll, zum Tragen kommt? 1. Verfahren Mit Schreiben vom 10.3.2009 gab der Bw. dem Finanzamt die "Hausverlosung xy bekannt, brachte die Verlosungsbedingungen gemäß dem Gebührengesetz zur Anzeige und ersuchte um Ausstellung des Bescheides. Der Bw. teilte mit, dass insgesamt 16.000 Lose a 99 Euro aufgelegt wurden. Mit dem Losverkauf wurde am 1.2.2009 begonnen. Laut Mitteilung vom 28.5.2009 wurde der erste Zahlungseingang am Treuhandkonto am 2.2.2009 verzeichnet. Das Finanzamt setzte für diese Grundstücksverlosung ("Hausverlosung") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 9. April 2009 von einer Bemessungsgrundlage von 1,584.000,00 [=16.000x99] die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § TP 17 Abs.1 Z.7 lit.a GebG in Höhe von 12% = 190.080,00 Euro fest. Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass zwar ein Glücksvertrag gemäß § 1267ff ABGB vorliege, aber Grundstücksverlosungen keine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen. Dies deshalb, da 1. ein Grundstück weder eine Ware noch eine geldwerte Leistung iSd § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG darstelle, 2. die historische Auslegung des § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG Grundstücksverlosungen nicht umfasse, was sich schon daraus ergäbe, dass das Lottopatent aus dem 1813 die Verlosung von Realitäten verboten habe. 3. über die "Hausverlosung" keine Urkunde mit Unterschriften gemäß §§ 15 ff GebG errichtet wurde, 4. § 15 Abs.3 GebG zu Tragen komme. 5. Die allenfalls fällige Glücksspielgebühr werde erst durch Abschluss des Rechtsgeschäftes ausgelöst. Derzeit seien an die Losverkäufer keine Losnummern vergeben worden, weswegen die Verlosung jederzeit abgebrochen werden könne. 6. Als Bemessungsgrundlage sei nicht die aufgelegten Lose laut Verlosungsbedingungen mal Lospreis zu nehmen, sondern es sei von den tatsächlich verkauften Losen auszugehen. 7. Der Glücksvertrag sei nichtig, da der Bw. weder Veranstalter noch Konzessionär iSd Glücksspielgesetzes sei. In der Begründung der Berufung stützte sich der Bw. ausdrücklich auf den Artikel Gregorich, Immobilienverlosungen und der Gebührenirrtum. Überlegungen zur Rechtsgeschäftsgebührenpflicht, SWK 11 vom 10.April 2009, 576 (S 416), sowie auf Arnold, Rechtsgeschäftsgebühren, Kommentar. Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Im Vorlagebericht, von welchem der Bw. mit Schreiben vom 9. Juni 2009 verständigt wurde, stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Finanzamt hielt entgegen - zu Punkt 1. dass der Begriff der "geldwerten Leistung" mit dem im § 15Abs.1 EStG normierten Begriff des "geldwerten Vorteiles" vergleichbar sei [Gaier, GebG 4, § 33 TP 17, Rz 46]. Der Begriff "geldwerter Vorteil" umfasse alle Güter, also bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechts und sonstige Vorteile, deren Wert sich in Geld ausdrücken lasse; - zu Punkt 3., dass die §§ 16 Abs.5 und 33 TP 17 Abs. 2 GebG ausdrücklich klarstellen, dass für die in Z. 6-8 genannten Wetten und Spiele eine Ausnahme vom Urkundenprinzip normiert sei und die Gebührenpflicht auch ohne Errichtung einer unterschriebenen Urkunde entstünde; - zu Punkt 4., dass § 15 Abs.3 GebG auf Hausverlosungen nicht anzuwenden sei, da es sich bei der Verlosung einerseits und dem Erwerb des Grundstückes andererseits um zwei getrennte [nicht idente] Vorgänge handle. Zu einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang komme es erst, nachdem das Gewinnlos gezogen worden sei und der Gewinner feststehe. Erst dann könne die Grundstücksübertragung vom bisherigen Eigentümer auf den Gewinner stattfinden; - zu Punkt 5., dass die Gebührenschuld für die Verlosung gemäß § 16 Abs.5 GebG mit der Vornahme der Handlung, - das sei laut Gaier, GebG 4, § 16, Rz 126, - grundsätzlich die erste Aufforderung zur Teilnahme an die Öffentlichkeit, entstehe. Bei Hausverlosungen entstünde die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufes, das sei im gegenständlichen Fall der 1.2.2009 gewesen. Da auf der Homepage des BMfF unter FAQ und auch in den Verlosungsbedingungen des Bw. erklärt wurde, dass der Loskäufer "sein" Los mit dem Einlangen des Betrages auf dem Treuhandkonto erwerbe, dazu das Rechtsgeschäft bereits zustande gekommen und gebührenrechtliche Tatbestand verwirklicht worden sei; - zu Punkt 6., dass im gegenständlichen Fall nicht lediglich Interessensbekundungen vorlägen, sondern das Rechtsgeschäft bereits zustande gekommen sei. Auf der Homepage (http://www.x1-wien.at/x2.htm") befinde sich der button "Los kaufen" und nicht "registrieren". Dem Teilnehmer werde erklärt, dass er hier ein Los kaufen könne. Laut ergänzende Mitteilung und Auszuges des Treuhandkontos vom 28.5.2008 sei der erste Zahlungseingang am 2.2.2009 verzeichnet worden und somit auch das erste Los verkauft worden. Damit sei die Gebührenschuld entstanden -und zwar sofort in vollem Umfang, auch wenn nicht alle Lose verkauft würden oder die Verlosung [Ziehung] aus welchen Gründen auch immer nicht statt finde. Bemessungsgrundlage sei aufgrund des Gesetzes der Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; Zu Punkt 7., dass es sich aufgrund der gemeinsame Stellungsnahme von BMfF und BMJ nicht um ein verbotenes Glücksspiel handle. 2. Sachverhalt 2.1. Verlosungsbedingungen Einsicht genommen wurde in die vom Bw. vorgelegten Verlosungsbedingungen (genannt: Teilnahmebedingungen) und in die Homepage http://www.x1 -wien.at/x2 .htm". Die Teilnahmebedingungen lauten auszugsweise: "1. Teilnahmeberechtigung ....Die Teilnahme ist nur über die im Internet eingerichtete Teilnahmemaske möglich..... 2. Vertragsgegenstand Verlost wird die Liegenschaft EZ x3 Grundbuch x4, Bezirksgericht x5 im Ausmaß von 547 m2 samt den darauf befindlichen Wohnhaus. Die Liegenschaft steht aufgrund des Kaufvertrages vom 17.12.2009 je zur Hälfte im Eigentum der Verloser,....dem Bw.....Laut Schätzungsgutachten weist die Liegenschaft einen Verkehrswert von 1,180.700 Euro auf.... 3. Vollmacht Mit der Durchführung und Abwicklung der Verlosung sowie der Einverleibung der Eigentumsrechte gemäß dem Verlosungsergebnis wird....beauftragt.... Nach Verkauf der aufgelegten 16.000 Stück Lose ist der Treuhänder zu nachfolgenden Verfügungen berechtigt: Nach erfolgter Verlosung ist vom Treuhänder der entsprechende Eigentumserwerbsvertrag zu errichten sowie die Grundbuchsordnung im Sinne des Verlosungsergebnisses herzustellen. Der nach Abdeckung der....Kosten verbleibende Restbetrag ist dann vom Treuhänder.....(den)....Liegenschaftseigentümern auszubezahlen. Kann die erforderliche Mindestmenge an Losen bis zum Verlosungstag nicht verkauft werden, dann werden die einbezahlten Beträge an die Einzahler....zurückbezahlt, wobei....maximal 19 Euro abgezogen werden. 4. Registrierung und Losnummer Es wird bei jeder Registrierung eine Registrierungsnummer vergeben. Mit Hilfe dieser Registrierungsnummer wird der Treuhänder den Gewinn eruieren. Es werden insgesamt 16.000 Lose zu einem Lospreis von 99,00 Euro aufgelegt. Die Registrierungsnummer wird mit dem Einlangen des der Anzahl der gekauften Lose entsprechenden Geldbetrages auf das....Konto wirksam. Nur durch Leistung des vollen Betrages wird ein Los erworben und zur Teilnahme berechtigt. Es ist daher beispielsweise nur folgender Loskauf gültig: Anzahl der gekauften Lose 3 Stück -eingelangter Geldbetrag 297,00 Euro. Pro Registrierungsnummer dürfen maximal 10 Lose gekauft werden. Die Anzahl der Lose darf nachträglich nicht verändert werden; möchte ein Teilnehmer die Anzahl der zu kaufenden Lose ändern, muss er eine neuerliche Registrierung in Gang setzen. Ein und derselbe Teilnehmer kann sich mehrfach registrieren lassen und mehrere Lose erwerben. Die Einzahlung hat ausschließlich auf das angeführte Treuhandkonto zu erfolgen. Spätestens mit der Einzahlung hat der Teilnehmer die gegenständlichen Bedingungen vollinhaltlich anerkannt. Eine nicht....einbezahlte Registrierungsnummer verfällt nach zwei Wochen und wird gelöscht. Drei Wochen nach Ende des Losverkaufes wird den gültigen Registrierungsnummern per Zufallsprinzip eine oder mehrere Losnummern zugeordnet und den Teilnehmern per Email bekannt gegeben.... 5. Verlosungstermin Der Verkauf der Lose beginnt am 1.2.2009 und endet spätestens am 30.6.2009. Annahmeschluss für die Verlosung ist der 30.6.2009. Annahmeschluss....ist der 30.6.2009 bis 24.00 Uhr. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlten Lose nehmen an der Verlosung teil. Als Verlosungstermin wurde vorerst der 30.7.2009 festgesetzt, ist öffentlich.... 6. Rücktritt Sollten bis zum 30.6.2009 bzw. 31.8.2010 nicht alle 16.000 lose verkauft worden sein, so hat der Veranstalter das Recht, die Verlosung nicht stattfinden zu lassen, und werden in diesem Fall die einbezahlten Beträge unter Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr von maximal 19 Euro an den Einzahler rück über wiesen. 8. Ziehung Die Ziehung der Losnummer erfolgt unter notarieller Aufsicht, indem eine Losnummer zufällig aus allen gültigen Losen ausgewählt wird.... 9. Verständigung Nach erfolgter Ziehung und somit vorliegendem Ergebnis wird aus der vorliegenden Liste die Registrierungsnummer erhoben. Danach werden aus dem dazugehörigen Registrierungsformular die Daten des Gewinners festgestellt.... Darüber hinaus hat der Gewinner bzw. der jeweilige Rechtsnachfolger eine Frist von 15 Tagen ab dem der Verlosung folgenden Tag, um den Gewinn anzutreten. Sollte der Benachrichtigungsvorgang durch den Treuhänder erfolglos sein und sich der Gewinner innerhalb der vorgenannten 15-tägigen Frist beim Treuhänder nicht gemeldet haben, so findet eine neuerliche Ziehung binnen drei Werktagen statt.... 11. Erstellung einer grundbuchsfähigen Urkunde Innerhalb von 14 Werktagen nach Kontaktaufnahme des Gewinners mit dem Treuhänder wird von diesem eine grundbuchsfähige Urkunde mit den Veräußerern und Erwerber errichtet, auf Grund welcher der Gewinner grundbücherliches Eigentum erlangt. 12. Übergabe ....Als Zeitpunkt für die Übergabe in den Besitz des Gewinners....wird der Tag der beglaubigten Unterfertigung der Erwerbsurkunde festgelegt. Die Liegenschaftseigentümer verpflichten sich, diese Urkunde ohne Verzug zu unterfertigen. 13.Kosten Die Kosten....werden von den Verlosern getragen..... 16. Sonstige Bestimmungen Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine einmalige Verlosung der Liegenschaftseigentümer. Die Verlosung ist somit auf ein einzelnes Objekt beschränkt. Es handelt sich um keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Diese Verlosung verstößt daher nicht gegen das Glücksspielgesetz und das Glücksspielmonopol des Bundes." 2.2. Auszug aus der gemeinsamen Stellungnahme von Bundesministerium für Justiz und Bundesministerium für Finanzen: "Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen? (www.bmf.gv.at/Glücksspielmonopol/Häufig gestellte Fragen zum Glücksspielmonopol (FAQs), Datenzugriff vom 22.2.2010) "Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig. Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer "Ausspielung" durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.... Eine "Ausspielung"....liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: 1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und 2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und 3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und 4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles]. Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt "durch Verlosung", d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen.... Beim Begriff "Unternehmer" geht des Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus....Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.... Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer(z.B. Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) sind zulässig, solange kein Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).... Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatellschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatellschwelle durch den Lospreis nicht mehr entscheidend. Der Veräußerungsvorgang hat sich auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere "Gewinnlose" (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten. Welche Abgabenpflichten sind bei Hausverlosungen zu beachten? Gebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit.a GebG: Die Gebühr beträgt 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; darunter ist der Betrag zu verstehen, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Die Gebührenschuld entsteht mit dem zustande kommen des Rechtsgeschäftes, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufs. Die Gebührenschuld besteht in vollem Umfang auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet. Die Gebühr ist vom Veranstalter der Verlosung bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats an ein für die Erhebung der Gebühren zuständiges Finanzamt ....zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Finanzamt auch eine Abrechnung (samt Unterlagen) vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage (zB Ausdruck der Spielbedingungen, aus denen die Anzahl der aufgelegten Lose und der Lospreis ersichtlich sind) möglich ist. Grunderwerbsteuer: Wird eine Grundstück oder Grundstücksanteil (z.B. Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung; das ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Sollte dieser Betrag unter dem dreifachen Einheitswert liegen, so bildet der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Gerichtliche Strafbarkeit wegen der Durchführung einer Objektverlosung? Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass durch die Durchführung einer Objektverlosung (Hausverlosung) - unabhängig von den Regelungen des GSpG - der Tatbestand des § 168 StGB (Glücksspiel) erfüllt sein kann....[das StGB]....erfordert zudem die gesteigerte Vorsatzform der Absicht....nämlich aus der Veranstaltung oder Förderung sich oder einem Dritten einen zumindest einmaligen Vermögensvorteil zuzuwenden....Eine derartige Absicht liegt....nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der zu leistenden Gebühren, Steuer, Abgaben und Kosten so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrwert der Liegenschaft nicht übersteigt...." Über die Berufung wurde erwogen: Die Lösung der Frage der Gebührenpflicht von Hausverlosungen vollzieht sich in zwei Schritten: - In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob Hausverlosungen als Glücksspiele sonstige Veranstaltungen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit. a GebG sind, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen und als Steuerrechtsfolge mit 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze zu vergebühren sind. - In einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob es sich bei der Hausverlosung um einen identen, der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang handelt, der von der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 15 Abs. 3 GebG ausgenommen ist. Überblick: 1. Hausverlosungen sind Gegenstand der Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7a GebG 1.1. Die Hausverlosung ist ein Glücksvertrag, wodurch die Hoffnung auf den Erwerb eines Grundstückes versprochen und angenommen wird 1.2. Die Hausverlosung ist ein Glücksvertrag ieS, ein Spiel, bei welchem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Der Gewinn besteht im Recht auf den Erwerb eines Grundstückes. 1.3. Die (gebühren-) rechtliche Verortung des Glücksvertrages "Verlosung" und die Bemessungsgrundlage in Rückblende 1.3.1. Ausspielungen im Allgemeinen Gebührentarif 1925, BGBl. 1925/208, Tarifpost 57 B. 1.3.2. § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG 1946 (BGBl. 1946/184) 1.3.3. Das Lotteriegesetz 1947 (BGBl. 1948/27) 1.3.4. Gebührennovelle 1952 (BGBl. 1952/107) 1.3.5. Das Gebührengesetz 1957 (BGBl.1957/267) 1.3.6. Die rechtliche Situation nach dem Glücksspielgesetz 1960 (BGBl. 1960/111) 1.3.7. Die Änderungen des § 33 TP 17 GebG in Synchronisierung mit dem Glücksspielgesetz 1962 (BGBl. 169/1962) 1.3.8. Das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. 1989/620 1.3.9. "Glücksspiele" statt "Ausspielungen" ab dem BGBl. 1993/965 1.4. Grundstücke sind "Waren im weiteren Sinn" 2. Ein Vertrag über die Hoffnung des ungewissen Grundstückserwerbes ist noch kein Rechtsgeschäft iSd § 15 Abs.3 GebG, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. 2.1. Das Synallagma der Hausverlosung liegt im Verhältnis zwischen Loskauf und Gewinnchance. Erst nachdem sich die Gewinnchance durch Ziehung realisiert hat, kann es zu einem Erwerb eines Grundstückes kommen 2.2. Gegenüberstellung der Hausverlosung zu den bisher durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen Rechtsgebühren - Verkehrsteuern 2.2.1. § 15 Abs. 3 GebG - Rechtsgeschäftsgebühren und Gesellschaftsteuer (VwGH 18.11.1971, 1209/70 ) 2.2.2. Festsetzung von Darlehensvertragsgebühr gemäß § 33 TP 8 GebG und der Gesellschaftsteuer für die fiktiven Zinsen gemäß § 2 Z.3 lit.b KVG (VwGH 18.12.1995, 95/16/0195 ) 2.2.3. Besteuerung eines Sacheinlagevertrages und Übernahme eines Geschäftsanteiles einer GmbH gemäß § 33 TP 21 GebG aF und § 2 Z. 1 KVG (VwGH 20.8.1996, 93/16/0188 ) 2.2.4. Rechtsgeschäftsgebühren und Grunderwerbsteuer 3. Zusammenfassung 4. Schlussfolgerungen Verwendete Literatur: Fellner , Kommentar zum Gebührengesetz, und Kommentar zum GrEStG (Loseblattausgaben) Arnold, Rechtsgebühren 8 2006 Arnold/Arnold , Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz (Loseblattausgabe) Gaier , Kommentar zum Gebührengesetz 4 Frotz-Hügel-Popp , Kommentar zum Gebührengesetz (Loseblattausgabe) Rummel , Kommentar zum ABGB 2 , 1992 Schwimann , ABGB 3 , 2006 Klang , Kommentar zum ABGB, 1935 Klang 2 Kommentar zum ABGB, 1954 Ehrenzweig , System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/1 2 , 1928 Grassl-Palten , Zum Anwendungsbereich des § 1271 ABGB, FS Bydlinski (2002), 159 Sieghart , Die öffentlichen Glücksspiele (1899) http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/links/ erl_alex.html Schwartz/Wohlfahrt , Glücksspielgesetz, Stand 1998 Streijcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz 1989, Stand 1.1.2009 Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele in rechtlicher Betrachtung, in: Strejcek (Hrsg), Lotto und andere Glücksspiele, 2003 Ritz, BAO 3 , 2005 Stoll , Das Steuerschuldverhältnis, 1972 Stoll , Rentenbesteuerung 3 1979 Tipke , dSteuerrecht, Ein systematischer Grundriß 13 1991 Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.) , Soft Law in der Praxis, 2005 Bamberger/Hauptmann , Zivilrechtliche Aspekte der Immobilienverlosung, immolex 2009, 70 Fuchs , Die Immobilienverlosung. "Traumhaus um 99 Euro" - Immobilienverlosungen boomen. Laut BMF seien sie zulässig, ecolex 2009, 118 Graf , (Un-)zulässige Hausverlosung? Immolex 2009, 76; Schlintner/Posch , Warum Haus-Lotterien verboten sind, Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien Streit , Das Haus aus der Lotterie: Yes we can? Immolex 2009, 72 Gregorich , Immobilienverlosungen und der Gebührenirrtum, Überlegungen zur Rechtsgeschäftsgebührenpflicht, SWK 2009, S 416; Berger , Hausverlosungen sind Gebührenfrei! Anknüpfung an die Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen und an das bürgerliche Recht. Begriff "Ware", SWK, 2009, S 634, Prillinger, Hausverlosung und Rechtsverkehrsteuern, ecolex 2009, 799 Beiser , Grundstücksverlosungen - Kumulation von Gebühren und Grunderwerbsteuer? Gebühren, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, SWK 2009, S 475, Braun , Private Hausverlosung aus steuerrechtlicher Sicht, VWT 2009 H 2, 68 Grohmann , Hausverlosung - rechtliche Grundlagen und Gefahren, VWT 2009 H 2 Bemerkt wird, - dass weder die gemeinsame Stellungnahme vom BMF und BMfJ noch die FAQ auf der Homepage des BMf für den Unabhängigen Finanzsenat verbindlich sind; und - dass mit heutigem Tag zur Frage der Gebührenpflicht von Objektverlosungen (Yacht) die Berufungsentscheidung des UFS RV/3704-W/09 erging. 1. Hausverlosungen sind Gegenstand der Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs.1 Z. 7a GebG Der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG unterliegen Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG unterliegen Glücksspiele gemäß § 1 Abs. 1 GSpG, die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, folgenden Gebühren Lit. a) lautet: wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze....12%. Lit. b) :....wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst....25%. Lit. c.) lautet: wenn die Gewinste in Geld und Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen....12%, sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten....25%. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG sind die Gebühren nach Abs. 1 Z. 7, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Gemäß § 16 Abs. 5 GebG entsteht die Gebührenschuld a) bei Wetteinsätzen anlässlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes; b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist (BGBl. 1996/797 ab 31.12.1996), c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit. Gemäß § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Zur Entrichtung der Gebühr sind gemäß § 28 Abs. 3 GebG die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gewinste vermindern sich um die Gewinstgebühr. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3 GebG). Da im Gesetzestext das Wort "Hausverlosung" (Objektverlosung) nicht explizit aufscheint, ist zu untersuchen, unter welche Tatbestandsmerkmale eine Subsumtion durchgeführt werden kann oder nicht. Die Definition der Glücksverträge in der TP 17 stimmt wortwörtlich mit der des § 1267 ABGB überein (Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, Rz 1). In Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz4, zu § 33 TP 17, Rz 3 zeigt eine Aufstellung, dass eine weitgehende Deckung der vom ABGB erfassten Glücksverträge mit denen der TP 17 besteht. Wette gemäß § 1270 ABGB entspricht Wetten gemäß Abs. 1 Z.1, Spiel und Los gemäß §§ 1272 und 1273 ABGB entspricht im Gebührengesetz Wetten gem Abs. 1 Z. 6, Glücksspiele gem Abs. 1 Z. 7 und Ausspielungen gem Abs. 1 Z 8. Die TP 17 wurzelt weitestgehend in der TP 57 des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 (Arnold, Rechtsgebühren8, § 33 TP 17, Rz 1). Bis inklusive 30.12.1993 betraf die Z 7 "Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, ausgenommen Ausspielungen gem Z 8". Mit Wirkung vom 31.12.1993 tritt - bei gleich bleibenden Hundertsätzen und Bemessungsgrundlage - an die Stelle der Satzteile "Ausspielungen"....nunmehr die umfassendere Formulierung "Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden"....§ 1 Abs. 1 GSpG definiert Glücksspiele als "Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen....Unverändert bleibt durch BGBl. 1993/965 der zusätzliche Auffangtatbestand der "sonstigen Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Zu den hier angesprochenen Veranstaltungen gehören insbesondere sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen (Arnold, Rechtsgebühren8, § 33 TP 17, Rz 18, 18a, 18b). Der Z 7 unterliegen allerdings nicht alle Glücksspiele, sondern nur solche, "die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden". Veranstalter ist, wer "einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel" gibt....Glücksspiele, an denen nur Spieler teilnehmen, die aber von keinem Veranstalter angeboten bzw. organisiert werden, unterliegen daher nicht der Gebührenpflicht (Arnold, Rechtsgebühren8, § 33 TP 17, Rz 18h). Nach Art der Treffer (Waren, geldwerte Leistungen, Geld) sieht Z. 7 unterschiedliche Gebührensätze und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vor. Besteht der Gewinst in Waren und/oder geldwerten Leistungen (Z. 7 lit. a) sind alle nach dem Spielplan bedungenen Einsätze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ähnlich ist die Gebühr nach Z. 7 lit. c (Geld und Waren und/oder geldwerte Dienstleistungen) nach dem vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen zu bestimmen (Erkenntnis des VwGH 1559/56, 4.12.1956 zur Bemessungsgrundlage § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit.b GebG aF). Daraus wird man den Schluss zu ziehen haben, dass der Gesetzgeber....nicht die einzelnen zwischen Veranstalter und Teilnehmer zustande kommenden Glücksverträge, sondern vielmehr die Veranstaltung als solche besteuern wollte. Dies steht im Widerspruch zu dem Titel der vorliegenden TP "Glücksverträge"....Dies ist aber nur sinnvoll, wenn auch im Rahmen der Gebühr von Ausspielungen Rechtsgeschäfte besteuert werden sollen. (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, B II 7 c). Zur lit. a ist festzuhalten, dass der "Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze" die Bemessungsgrundlage bildet, nicht etwa der Preis der verkauften Lose. Die Gewinstgebühr ist nicht bloß von den Werten der gezogenen, sondern auch von den Werten der nicht gezogenen Treffer zu entrichten (VwGH 4.12.1956, Slg 1545 F) (Arnold, Rechtsgebühren8, § 33 TP 17, Rz 18l). Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, Rz 48, 48a, zählt unter Verweis auf die Beantwortung des BMF zu Fragen zum Glücksspielmonopol vom 15. Jänner 2009 zu solchen Veranstaltungen auch die Verlosung eines Grundstückes durch den Eigentümer. Objektverlosungen, Hausverlosungen unterliegen nach Auffassung des BMF der Gebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lita GebG. Der UFS fasst zusammen, dass das Thema "Hausverlosung" bis dato nur bei Fellner behandelt wurde, der sich auf die Rechtsmeinung des BMF bezieht. In den übrigen Kommentaren wurde die "Hausverlosung" nicht erwähnt. Das Gebührengesetz besteuert mit den Rechtsgeschäftsgebühren den Abschluss von Rechtsgeschäften. In § 33 TP 17 Abs. 1 GebG besteuert es Glücksverträge, die es deckungsgleich mit dem ABGB definiert: "wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird". Die Z.7 der TP 17 greift von diesen Glücksverträgen die Untergruppe Glücksspiele heraus, wobei letztere sowohl von einem nicht am Glücksspiel beteiligten "Veranstalter angeboten oder organisiert werden" können, als auch Gegenstand der "sonstigen Veranstaltungen, die sich an die Öffentlich wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen", sind. Z. 7 verweist in einem Klammerausdruck zu § 1 Abs. 1 GSpG, welcher die Hoffnung des noch ungewissen Vorteiles dahingehend spezifiziert, dass bei den Glücksspielen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Die Bemessungsgrundlagen und die Steuersätze der Z. 7 orientieren sich danach, ob der Gewinn in Geld oder/und Waren besteht. Da die Definition der Glücksverträge in TP 17 wortwörtlich mit dem § 1267 ABGB übereinstimmt, ist zu untersuchen, wo im bürgerlichen Recht die Hausverlosung verortet werden kann. 1.1. Die Hausverlosung ist ein Glücksvertrag, wodurch die Hoffnung auf den Erwerb eines Grundstückes versprochen und angenommen wird Gemäß § 1267 ABGB ist ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ein Glücksvertrag. Gemäß § 1270 ABGB entsteht eine Wette, wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird. Gemäß § 1272 ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele.... Gemäß § 1273 ABGB wird ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabei die Rechte der übrigen Verträge ein. Gemäß § 1271 ABGB sind redliche und sonst erlaubte Wetten insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß vereinbart; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden. Wer gemäß § 1275 ABGB für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag. § 1276 ABGB lautet: Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielten Nutzungen. Das ABGB fasst unter dem Oberbegriff Glücksverträge verschiedenartiges zusammen: (zivilrecht.online http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap12, Zugriffdatum 5. November 2008). Verfolgt ein Glücksvertrag ausschließlich den Zweck, einen Gewinn oder Verlust von einem für die Parteien bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand abhängig sein zu lassen (Wette, Spiel, Los) spricht man von einem Glücksvertrag ieS. (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 22, zu §§ 1267-1274, Rz 5). Verfolgt ein Glücksvertrag neben dem Zweck, einen Gewinn oder Verlust mit einem Wagnis zu verbinden, auch noch einen anderen Zweck (z.B. die Versorgung des Vertragspartners; die Übernahme einer dem Vertragspartner drohenden Gefahr), spricht man von Glücksverträgen iwS, (Wolff in Klang 982), dazu gehören Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbare Unterhaltsverträge (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Band 2, zu §§ 1267-1274, Rz 6). Allen Glücksverträgen ist gemeinsam, dass Gegenstand die Hoffnung eines Vorteiles ist, d.h. es besteht die Möglichkeit, dass der Teil, der diese Hoffnung dem anderen Teil verspricht, allenfalls - bei vereitelter Hoffnung - auch gar nichts zu leisten hat. (Wolff in Klang 2, V, 982). Den Glücksvertrag kennzeichnet die Ungewissheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages. Von Eintritt oder Vereitelung der "Hoffnung" hängt Gewinn oder Verlust ab. Es kommt darauf an, dass der Eintritt des Vorteiles noch ungewiss ist. Dieses Risiko wird von beiden Teilen bewusst und gewollt übernommen. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1267 Rz 1). Nach Ansicht des UFS ist die Hausverlosung jedenfalls von der Ungewissheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages gekennzeichnet. Der Verloser, der Bw., weiß zu Beginn nicht, wie viele Lose er verkaufen wird und die Teilnehmer wissen nicht, wessen Los gezogen und wer von ihnen das Grundstück erwerben wird. Sowohl für den Verloser als auch für die Teilnehmer ist der Eintritt des Vorteils ungewiss. Zwischen dem Verloser und den einzelnen Teilnehmern werden Verträge über ein gehofftes Recht, nämlich das Recht auf den Erwerb des Grundstücks, abgeschlossen. Die Hausverlosung gehört weder zu den Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbare Unterhaltsverträgen, noch zu den Versicherungsverträgen, sondern zu den Glücksverträgen ieS, da Gewinn oder Verlust von einem für die Parteien bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand, nämlich der Losziehung abhängig ist. § 1269 ABGB zählt unter den Glücksverträgen ieS die Wette (§ 1270 ABGB), das Spiel (§ 1272 ABGB) und das Los (§ 1273 ABGB) auf, deren Gegenstand die Hoffnung einer bedingten Leistung ist (Wolff in Klang 2, V, 984). Als Wette wird die Vereinbarung einer Leistung an denjenigen bezeichnet, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist. Hinzu muss das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang treten. Vom Spiel hebt sie sich lediglich dadurch ab, dass jenes auf Unterhaltung und Gewinn zielt, während die Wette vornehmlich der Bekräftigung der eigenen Meinung dient (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1270 Rz 1). Nach Ansicht des UFS dient eine Hausverlosung nicht der Bekräftigung der eigenen Meinung und ist daher keine Wette. Da bei der Hausverlosung jeder der Teilnehmer die Hoffnung hat, das Grundstück durch die Losziehung zu gewinnen, und der Verloser die Hoffnung hat, dass möglichst viele Lose verkauft werden, ist die Hausverlosung nicht auf Unterhaltung, sondern ein auf Gewinn gerichtetes Spiel. Das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang liegt darin, dass der Teilnehmer, der das Recht auf den Erwerb des Grundstücks erhält, durch Los (Ziehung) bestimmt wird. Gegenstand der Loskäufe durch die Teilnehmer ist die Hoffnung der bedingten Leistung, die Hoffnung des durch die Losziehung bedingten Grundstückeserwerbes. Nach dem bürgerlichen Recht zählt auch Lotto zu § 1272 ABGB, da das Spielgeschehen bei staatlich veranstalteten Glücksspielen prinzipiell auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt wird. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1272 Rz 1). Das Ausspielgeschäft besteht darin, dass jemand, um bestimmte Sachen zu veräußern, nach einem vorher bekannt gemachten Spielplan Lose mit der Bestimmung verkauft, dass die Sachen denjenigen zufallen sollen, deren Lose gezogen wurden. Hiezu bedurfte es einer Bewilligung der politischen Behörde, die gegen Erlag einer Taxe (in der Regel 10% des Gesamtbetrages der Lose) erteilt wird (§ 27 Lottopatent). Das Ausspielen von Liegenschaften, dann alles Ausspielen, das mit Geldgewinsten verbunden ist, war nach dem Lottopatent (§ 28) verboten. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 619). Der UFS bemerkt dazu, dass das Lottopatent 1813 insgesamt durch § 55 GSpG 1962 (BGBl. 1962/169) außer Kraft gesetzten wurde. Nach Ansicht des UFS stellen diese Kommentarstellen den Bezug zur Rechtsgeschäftsgebühr in Verbindung mit dem Glücksspielgesetz her. Die Glücksspiele sind Rechtsgeschäfte im Sinne des ABGB, zusätzlich ist ein Teil dieser Glücksspiele Gegenstand des Glücksspielgesetzes. Der Rechtsgeschäftscharakter eines Glücksspieles geht durch dessen Zuordnung zum Glücksspielgesetz nicht verloren, Lotto ist daher ein Spiel gemäß § 1272 ABGB (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1272 Rz 1). Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 619) zählt darüber hinaus auch das Ausspielgeschäft zum Spiel und ordnet - bürgerlichrechtlich - die Hausverlosung ("das Ausspielen von Liegenschaften") den Ausspielungen zu. Auch die Hausverlosung besteht darin, dass der Verloser, um das bestimmte Grundstück zu veräußern, nach einem vorher bekannt gemachten Spielplan (=Teilnahmebedingungen) Lose mit der Bestimmung verkauft, dass das Grundstück demjenigen zufallen soll, dessen Los gezogen wurde. Von "Los" spricht man, wenn eine Zahl individuell (z.B. durch Nummern) unterscheidbarer Scheine verkauft und dann auf irgendeine vorher bestimmte Weise festgestellt wird, welchem Eigentümer eines solchen Scheines eine Leistung gebührt. Das Los ist ein Inhaberpapier, aber im Zweifel keine Gattungssache, sondern eine Stücksache. Die Austragung muss nicht durch Ziehung erfolgen, es kann z.B. die Nummer gewinnen, die der Derbysieger als Startnummer hat. (Wolff in Klang III, 913). Die berufungsgegenständliche Hausverlosung fand über das Internet statt. Es wurden insgesamt 16.000 Stück Lose zu einem Lospreis von 99 Euro aufgelegt. Laut Teilnahmebedingungen begann der Verkauf der Lose am 1.2.2009 und am 2.2. langten die ersten Zahlungen für Loskäufe ein. Die Teilnahmebedingungen verwenden den Begriff "Los". Im gegenständlichen Fall wurden jedoch keine "Scheine" verkauft, sondern laut Punkt 1., 2. Absatz ist die Teilnahme nur über die im Internet eingerichtete Teilnahmemaske möglich. Der Teilnehmer hat vollständige Angaben zu machen, er muss sich registrieren. Laut Punkt 4. Abs. 1 wird bei der Registrierung des Teilnehmers eine Registrierungsnummer vergeben. Anhand der Registrierungsnummer wird der Gewinner ermittelt. Die Registrierungsnummer wird erst mit der Bezahlung des Lospreises elektronisch wirksam. Pro Registrierungsnummer kann ein und derselbe Teilnehmer maximal 10 Lose kaufen. Will der Teilnehmer mehr Lose erwerben, muss er sich neu registrieren lassem. Spätestens mit der Einzahlung hat der Teilnehmer die Teilnahmebedingungen vollinhaltlich angenommen. Drei Wochen nach Ende des Losverkaufes werden den Registrierungsnummern eine oder mehrere Losnummern zugeordnet und diesen den Teilnehmern via E-Mail bekannt gegeben. Die Ziehung erfolgt laut Punkt 8. unter notarieller Aufsicht, indem eine Losnummer zufällig aus allen gültigen Losen ausgewählt wird. Nach erfolgter Ziehung wird nach Punkt 9. aus der vorliegenden Liste die Registrierungsnummer erhoben. Aus dem zugehörigen Registrierungsformular werden die Daten des Gewinners festgestellt, und er vom Gewinn verständigt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes geht der UFS davon aus, dass die "Lose" im Internet den "Scheinen" nachgebildet sind. Die Lose sind demnach individuell durch elektronisch vergebene Nummern unterscheidbar. Das Anbot des Verlosers sind die Teilnahmebedingungen, die der Teilnehmer spätestens mit der Einzahlung des Loskaufpreises vollinhaltlich angenommen hat. Der Glücksvertrag Hoffnung auf den ungewissen Erwerb eines Grundstückes kommt damit spätestens mit der Zahlung des Lospreises durch den Teilnehmer zustande. Die Teilnahmebedingungen sind "die auf vorher bestimmte Weise", nach denen festgestellt wird, welchem Eigentümer eines solchen "elektronischen Scheines" eine Leistung gebührt. Die Austragung erfolgt laut Punkt 8. der Teilnahmebedingungen durch Ziehung. Mit der Ziehung steht der Gewinner des Rechtes auf den Erwerb eines Grundstückes fest. Laut Wolff in Klang III, 914 ist Lotterie Spiel in Losen. Das Ausspielgeschäft ist Lotterie, bei der bestimmte Sachen Gewinn sind. Man kann zwei Arten unterscheiden: 1. Ausspielung einer den Spielenden gemeinschaftlichen Sache; 2. Ausspielung einer Sache, die einem Unternehmer (Ausspieler) gehört. Geht die ausgespielte Sache vor der Ziehung zugrunde, müssen alle Einsätze zurückerstattet werden, weil die Leistung unmöglich geworden ist. Geht sie nachher, aber vor Übergabe an den Gewinner unter, so ist nur dem Gewinner der Einsatz zurückzugeben, da die anderen ihre Einlage bereits verloren haben. Der weder entrichtete noch hinterlegte Wettpreis kann nicht eingeklagt werden. Hat der Verlierende einer gültigen Wette nach Feststellung seines Verlustes den Wettpreis bezahlt, so ist eine Rückforderung nach § 1432 ausgeschlossen. Es bestand eine natürliche Verbindlichkeit. (Wolff in Klang III, 903). Ist der Wettpreis entrichtet oder hinterlegt, so kann der Gewinn gerichtlich geltend gemacht werden. Der Gewinnende kann den Verwahrer auf Ausfolgung des Preises klagen. Lässt der Wettpreis eine körperliche Übergabe nicht zu, so muss die Entrichtung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache nach § 427 erfolgen. Liegenschaften müssen aber (arg. "wirklich entrichtet oder hinterlegt") zu diesem Zweck körperlich übergeben werden. (Wolff in Klang III, 904). Unter "wirklicher Entrichtung" nach § 1271 kann nur ein nach außen hin bemerkbarer Akt, der die Absicht zu klagbarer Leistungsverpflichtung ausdrückt, verstanden werden; die Übertragung in das Eigentum des anderen soll vom vorerst noch unbekannten Ausgang der Veranstaltung abhängen. (Grassl-Palten, Zum Anwendungsbereich des § 1271 ABGB, FS F. Bydlinski (2002), 159). Auch das Spiel ist unklagbar, wenn das, worum gespielt wird, nicht hinterlegt oder entrichtet wurde; Hinterlegung zu gemeinsamer Innehabung der Spieler genügt aber; so die Einzahlung in eine gemeinsame Kasse oder das Hinlegen von Geldstücken auf das entsprechende Tischfeld. Ebenso der Ankauf von Spielmarken bei der Kasse. (Wolff in Klang III, 907). Das öffentliche Interesse geht - wie § 1271 dartut - im Falle des redlich und erlaubt gepflogenen Spiels auch nicht soweit, die Befriedigung des Gewinners völlig unterbinden zu wollen. (Binder in Schwimann, ABGB 53, zu § 1271, RZ 15.). Der UFS geht mit diesen Kommentarmeinungen davon aus, dass die Hausverlosung - bürgerlichrechtlich - ein Fall der Ausspielung, ein "Spiel in Losen" ist. Gewinn ist eine bestimmte Sache, nämlich das laut Teilnahmebedingungen individualisierte Grundstück. Das Grundstück gehört dem Verloser, der es verlost. Der Untergang eines Grundstückes ist zwar schwer vorstellbar, dennoch hat diese Kommentarmeinung für die Frage der Rechtsgeschäftsgebühr und der Grunderwerbsteuer Auswirkungen. Laut Punkt 6. der Teilnahmebedingungen hat der Verloser das Recht die Verlosung nicht stattfinden zu lassen, wenn nicht alle Lose verkauft sind. Dann sind die einbezahlten Beträge unter Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr an den Einzahler rück zu überweisen. Diese Regelung entspricht dem Fall des Unterganges der Sache. Vor der Ziehung wird lediglich der Lospreis rückerstattet, am Eigentum des Grundstückes hat sich (noch) nichts geändert, Eigentümer ist nach wie vor der Verloser. Vor der Ziehung steht noch kein Gewinner fest. Vor der Ziehung hat keiner der Teilnehmer einen grunderwerbsteuerlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes. Nach der Ziehung steht jedenfalls fest, wer Gewinner ist und, dass die anderen Teilnehmer ihre Einlage bereits verloren haben. Geht die Sache nach der Ziehung aber vor Übergabe an den Gewinner unter, kann er nur seinen Lospreis zurückfordern, er hat keinen Anspruch auf einen Ersatz der Sache. Im gegenständlichen Fall sehen die Teilnahmebedingungen in Punkt 9. vor, dass der Gewinner 15 Tage ab Verlosung Zeit hat, seinen Gewinn anzutreten. Meldet sich der Gewinner auf die erfolgte Verständigung nicht oder tritt er den Gewinn nicht an, findet eine neuerliche Ziehung statt. Als Tag der Übergabe des Grundstückes in den Besitz des Gewinners wurde der Tag der beglaubigten Unterfertigung der Erwerbsurkunde festgelegt (Punkt 11. und 12. der Teilnahmebedingungen). Die Bestimmung des § 1271 ABGB, dass Spiele grundsätzlich Naturalobligationen begründen, die Ansprüche daraus zahlbar, aber nicht klagbar sind bedeutet allerdings, dass mit der Ziehung des Gewinnloses noch kein grunderwerbsteuerlicher Anspruch auf Übereignung des Grundstückes entstehen kann, da letzterer im Klagswege durchsetzbar sein muss. Mit der bürgerlichrechtlichen und auch gebührenrechtlichen Einordnung der Hausverlosung befassten sich bereits einige Artikel, wie zum Beispiel Fuchs, Die Immobilienverlosung. "Traumhaus um 99 Euro" - Immobilienverlosungen boomen. Laut BMF seien sie zulässig, ecolex 2009, 118: "....Nach den üblichen Verlosungsbedingungen wird der Gewinner durch Los bestimmt. Das ist wesentlich, da bei der Ziehung Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängig sind. Ob die Gewinnermittlung mittels Ziehung körperlicher Lose oder durch Informationstechnologien gestützte Ermittlung einer Zufallszahl und Zuordnung zu elektronischen Losnummern oder alphanumerischern Loskennzeichen erfolgt, tut nichts zur Sache....Nach § 2 Abs. 1 GSpG sind Glücksspiele Ausspielungen, bei denen ein Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Das ist bei Immobilienverlosungen zweifelsohne gegeben....Das Los gewährt die Teilnahmeberechtigung an einem nach den Verlosungsbedingungen bestimmten Gewinn....Erfolgt....die Ziehung des Loses, so hängt der Gewinn allein vom Zufall ab. Beim Loskauf liegt daher eine Art des Hoffnungskaufs vor, und zwar nicht im Sinn des Kaufes einer erhofften Sache (emptio spei, § 1276 2. Halbsatz ABGB), sondern im Sinn eines Kaufes einer Hoffnung (emptio rei speratae, § 1275 ABGB). Der Kaufvertrag am Los kommt zustande, indem die Verlosungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht werden, der Loskäufer die Verlosungsbedingungen akzeptiert und im Gegenzug einen Code bekannt gegeben erhält, der mit Einzahlung des Lospreises (unter Angabe des Loscodes zum Zwecke der Zuordnung des Loskäufers zum Los) gültig wird.....Wie nicht anders zu erwarten, wird bei den Immobilienverlosungen durch die Veräußerung eines Loses tatsächlich ein Glücksvertrag abgeschlossen...." Laut Binder in Schwimann, ABGB 53, zu § 1275, RZ 1 und 3 verspricht der Erwerber beim "Kauf der gehofften Sache" (emptio rei speratae) die Abnahme einer künftigen Sache zu einem bestimmten Preis pro Qualitäts- und Mengeneinheit. Dazu zählen zum Beispiel: Überlassung des Steingewinnungsrechtes gegen Entrichtung eines bestimmten Betrages pro Kubikklafter und der Erwerb der erst zu emittierenden Aktien zum "Syndikatskurs". Im Zweifel ist aber gewöhnlicher Kauf anzunehmen. Beim Hoffnungskauf ieS (emptio spei) erwirbt der Käufer die künftige Sache oder den noch ungewissen Ertrag gegen ein bestimmtes Entgelt unbedingt (Binder in Schwimann, ABGB 53, zu § 1276, RZ 1).

Normen und Schlagworte

HausverlosungGrundstücksverlosungObjektverlosungWareLosGlücksspiel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2078-W/09
Stammnummer
46525
Gültig
09.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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