Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0125-W/05
Ist der auf die Einbauküche entfallende Kaufpreisteil als Gegenleistung für das Grundstück zu sehen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-W/05vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Oktober 2004, ErfNr
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. September 2004 erwarben die
Ehegatten W - beide in der Folge Berufungswerber (Bw) genannt - je
zur Hälfte das Grundstück EZ.
Der Kaufpreis war mit € 200.000,- vereinbart.
Unter Punkt Zehntens des Vertrages war festgehalten, dass
ein Teilbetrag des Kaufpreises nämlich € 13.000,- auf die mitverkaufte
Einbauküche entfällt. Unter Einem erklärte die verkaufende
Partei hiezu, dass die Einbauküche durch einen Tischlermeister nach
Maß hergestellt und eingebaut wurde, die Lieferung und Montage im Jahr
1997 erfolgt und hiefür ein Entgelt von rund € 20.000,- zu
leisten war.
Mit Bescheiden jeweils vom 11. Oktober 2004 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die
Grunderwerbsteuer jeweils ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von €
100.000,- fest und führte erklärend hiezu aus, dass Sachen, die mit
dem Grundstück in dauernder Verbindung stünden als Zugehör gelten
und der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw.
bringen vor, dass die Küche jederzeit aus dem Haus entfernt und woanders
wieder aufgestellt werden könnte. Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz führen die Bw. weiters aus,
dass es sich bei der gegenständlichen Kücheneinrichtung um
Standardelemente der Firma Regina, Elektrogeräte und eine Sitzgruppe
handle. Zur Stützung des Vorbringens legen die Bw. Rechnungen der
Tischlerei vom 31. Oktober 1997 und vom18. Dezember 1997 bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
§ 2 leg.cit. bestimmt weiters, dass unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen sind und was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, sich ebenfalls nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes bestimmt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 2. 1993, Zl. 91/16/0031).
Wird für den Ankauf verschiedener
Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von
beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart,
so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden
Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt werden.
Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die Abgabenbehörde kann durchaus von den
Parteiangaben abgehen, wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens
widersprechen (vergleiche z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
27.9.1995, 93/16/0047).
Der zivilrechtliche Grundstücksbegriff umfasst neben
Grund und Boden auch das Zubehör, weshalb der darauf entfallende Teil des
Kaufpreises zur Gegenleistung gehört.
Zugehör sind körperliche Sachen, die ohne
Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des
Eigentümers zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu
diesem Zweck mit der Hauptsache in Verbindung gebracht werden. Damit wird dieses
auch für die Grunderwerbsteuer zum Grundstück gerechnet und als
unbewegliche Sache behandelt. Dasselbe gilt für Bestandteile, weil diese
jedenfalls in einer engeren Beziehung zur Hauptsache stehen.
Die - oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen
selbständigem Bestandteil oder Zubehör ist für die rechtliche
Lage deshalb nicht entscheidend, weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal
der Hauptsache folgen.
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist - nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (vergleiche z.B. Verwaltungsgerichtshof vom
6.12.1990, Zl. 90/16/0155). Insofern ist der Beschaffenheit der Möbel
und deren Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung beizumessen, wobei aber
maßangefertigte Möbelstücke (Einbaumöbel,
Einbauküche), die an sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung
entfernt werden können, zwar keine unselbständigen Bestandteile der
Hauptsache (Liegenschaft) darstellen, jedoch als selbständige Bestandteile
oder - bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen - als Zubehör zu
qualifizieren sind (vergleiche auch OGH vom 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ
57/166).
In seinem Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen.
In einem weiteren Urteil vom 29.9.1999, 6Ob60/99p hat der OGH auch
festgestellt, dass die Demontage einer maßgerechten Einbauküche mit
einem derart großen Wertverlust verbunden wäre, dass diese zwar wenn
schon nicht unmöglich so doch untunlich sei.
Im Berufungsfall legten die Bw. die Rechnungen über
den ursprünglichen Ankauf der berufungsgegenständlichen
Einrichtungsgegenstände vor.
Laut der Rechnung vom 31. Oktober 1997 handelte es sich bei
den damals angeschafften Gegenstände um:
Kücheneinrichtung REGINA mit Arbeitsplatte,
Halogensets mit 2 Schalter, Rigipswand 3,25/2,6
m Geräte: Ceranfeld, Dunstabzug, Kühlschrank,
Geschirrspüler, Backrohr mit Dampfgarrer (Ausstellungsstück),
Spüle Inklusive Montage und Umsatzsteuer war hiefür ein Betrag
von S 206.560,- (entspricht € 15.011,--) verrechnet
worden.
Laut Rechnung vom 18. Dezember 1997 waren
1 Segmentbank mit Tapezierung in Buche natur lackiert, 2
Sessel Buche mit Tapezierung, 1 Ovaltisch und 1 Nischenregal mit 2
Fächern um einen Preis von S 58.440,- inklusive Umsatzsteuer (entspricht
€ 4.247,--) angekauft worden.
Entgegen der Ansicht der Bw. ist aber nach der oben
dargelegten Judikatur die gesamte Kücheneinrichtung (insbesondere die
Rigipswand, Halogenscheinwerfer und Schalter) zivilrechtlich als "Zubehör"
der erworbenen Liegenschaft zu qualifizieren, da hiebei - unabhängig von
einer allfälligen Entfernbarkeit - von einer Widmung zum fortdauernden
Gebrauch der Küche an sich auszugehen ist. Dies umso mehr, als es sich bei
einer Einbauküche um eine nach den vorgegebenen räumlichen Kriterien
maßgenau eingepasste Einrichtung mit Möbeln und Geräten handelt
- unabhängig davon, dass vorangefertigte Teile verwendet wurden.
Diese Gegenstände sind daher als Zubehör iSd § 294 ABGB bzw.
§ 2 Abs. 1 GrEStG zu beurteilen, die dem rechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgen und damit der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Auch erscheint der pauschale Wertansatz der Bw. von €
13.000 im Hinblick darauf, dass die Kücheneinrichtung bereits 7 Jahre vor
dem Abschluss des nunmehrigen Kaufvertrages zum Preis von ca.
€ 19.000,- angeschafft wurden weitaus überhöht.
Im Hinblick darauf, dass derartige Gegenstände -
insbesondere Geräte - nach 7 Jahren einer erheblichen Abnutzung und einer
Veralterung unterliegen, kann diesen im Wirtschaftsleben kaum mehr ein
Verkehrswert zugeordnet werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-W/05
- Stammnummer
- 22252
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF