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UFSF RV/0229-F/06(Nicht-)Vorliegen einer einkommen- bzw. umsatzsteuerlich beachtlichen Betätigung (Tätigkeit)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.11.2006

…Motiven oder gewöhnlichen Risken, vor Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten eingestellt, so ist sie als Liebhaberei zu beurteilen (siehe dazu Rauscher/Grübler, a.a.O., Seite 220 f). Die gegenständliche Vermietungstätigkeit wurde unzweifelhaft auf Grund gewöhnlicher Risken (Leerstehen eines…

UFSW RV/1870-W/09Beendigung der Vermietung einer Eigentumswohnung vor Erreichen eines positiven Gesamtüberschusses
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.01.2011

…gefassten Prognosezeitraumes, zur Aufgabe gezwungen worden wäre (´Notverkauf´ der Einkunftsquelle auf Grund eines de facto nicht zu beeinflussenden unerwartenden Ereignisses). In der Berufung wird ausgeführt, dass die vorzeitige Beendigung nicht auf betätigungstypische Risken oder private Motive zurückzuführen ist, sondern auf einer Unwägbarkeit beruht. Als Unwägbarkeit…

UFSW RV/3896-W/09Die vorzeitig eingestellte Vermietung des Einfamilienhauses stellt eine Liebhabereibetätigung dar, da weder Unwägbarkeiten vorliegen, noch ein Gesamtüberschuß erzielbar ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.09.2012

…der Erfolgsaussichten sein darf, es muss objektiv unwägbar sein und darf nicht dem beschäftigungstypischen Risiko entspringen. Probleme Nachmieter zu finden gehören bei der Vermietung von Eigenheimen zu den betätigungstypischen Risiken. Anzuerkennende Unwägbarkeiten sind solche Ereignisse, die das Ergebnis der Betätigung negativ beeinflussen, die nicht dem…

UFSF RV/0480-F/08Liebhaberei bei "kleiner Vermietung", Zulässigkeit der Bescheidänderung gem. § 295a BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.09.2009Teil 1/2

…verbundene Zins-, als auch das Kursrisiko entsprechend zu bewerten und zu berücksichtigen. Banken sind bei Kreditvergabe in einer Fremdwährung verpflichtet, auf diese spezifischen Risiken gesondert hinzuweisen. Die Referentin vertritt überdies die Ansicht, dass in eine Risikobewertung bei einem Fremdwährungskredit die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Konvertierung…

UFSK RV/0504-K/06Liebhaberei bei Vermietung eines Einfamilienhauses
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.03.2008

…einer Afa für die Stützmauer anstatt der Zehntelabschreibung. Die konjunkturelle Entwicklung könne nicht als Unwägbarkeit iSd LVO angesehen werden, sondern sei ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit. Wenn die Vermietung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses aus privaten Motiven oder aufgrund gewöhnlicher Risiken beendet werde, liege Liebhaberei vor…

UFSW RV/0899-W/07Liebhaberei im Falle des Verkaufs einer für Bestandzwecke genutzten Eigentumswohnung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.07.2007

…Probleme bei der Mietersuche, insbesondere Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet worden sei, würden dem betätigungstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit entspringen. Ein Mieterwechsel könne sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, dabei handle es sich um ein normales Risiko. Es entspreche den…

UFSW RV/1487-W/041. (Nicht)Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2. Ausmaß der beruflichen Nutzung zweier Computer als Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2005

…in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten lässt (objektive Ertragsfähigkeit). Daher führt ein Handeln, das als Reaktion auf gewöhnliche Risiken gesetzt wird, selbst dann zur Änderung der Bewirtschaftung und damit zur Liebhaberei der gesamten Betätigung, wenn es Wirtschaftlichkeitsprinzipien folgt…

UFSW RV/1176-W/04Liebhaberei bei Vermietung eines Betriebsgebäudes: Keine Einkunftsquelle und keine unternehmerische Tätigkeit mangels Vermietungsabsicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.05.2005

…in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten lässt (objektive Ertragsfähigkeit). Daher führt ein Handeln, das als Reaktion auf gewöhnliche Risiken gesetzt wird, selbst dann zur Änderung der Bewirtschaftung und damit zur Liebhaberei der gesamten Betätigung, wenn es Wirtschaftlichkeitsprinzipien folgt…

UFSL RV/1017-L/05Gründet ein polnischer Staatsbürger (neuer EU-staatsbürger) ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und das Unternehmen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegründet worden ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.10.2006Teil 2/2

Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft - und somit nicht ein fertiges Produkt seiner Arbeit - schuldet. Das ist der Fall, wenn eine Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder…

UFSL RV/1031-L/05Gründet ein polnischer Staatsbürger (neuer EU-Staatsbürger) ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und das Unternehmen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegründet worden ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.10.2006Teil 2/2

Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft - und somit nicht ein fertiges Produkt seiner Arbeit - schuldet. Das ist der Fall, wenn eine Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder…