Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0504-K/06
Liebhaberei bei Vermietung eines Einfamilienhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-K/06vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. vermietete seit 1985 ein Einfamilienhaus, das sie im Jahr 2000 verschenkte. Es ist von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum auszugehen, wenn Unwägbarkeiten nicht vorliegen. Verbleibt nach Ablauf von 16 Jahren ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von rd. 153.000 S (laut Erklärung) bzw. von rd. 97.000 S (adapziert), so ist von Liebhaberei auszugehen; dies auch dann, wenn das Finanzamt die Betätigung bis 1994 als Einkunftsquelle behandelte und 1995 ein Gesamteinnahmenüberschuss iHv rd. 2.900 S bestanden hat, dem aber bis zur Beendigung der Betätigung wiederum Werbungskostenüberschüsse in nicht unbeträchtlichem Ausmaß folgten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., 2... X., X-str. ..,
vertreten durch Dr. Wilhelm Frei, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, vom
1. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach, vertreten durch Mag. Susanne Brandstätter, vom 1. August
2006 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1996 bis 2000 sowie
Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 2000 nach der am 11.
März 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Umsatzsteuerbescheide 1996
bis 2000 bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1995 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1995 bis 2000 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommensteuer
1995 bis 2000 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld beträgt:
|
|
in S
|
in €
|
1995
|
15.712,00
|
1.141,84
|
1996
|
18.141,00
|
1.318,36
|
1997
|
17.351,00
|
1.260,95
|
1998
|
17.438,00
|
1.267,27
|
1999
|
17.554,00
|
1.275,70
|
2000
|
21.138,00
|
1.536,16
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), wohnhaft in Mistelbach, nutzte
seit 1985 ein Einfamilienhaus in 9... Y. am Y-see für die
Privatzimmervermietung, aus der sie folgende Einkünfte erzielte:
|
Jahr
|
lt.
Bw.
(aufger.) in S
|
Jahr
|
lt.
Bw.
(aufger.) in S
|
1985
|
-
1.598,00
|
1993
|
3.220,00
|
1986
|
-
9.589,00
|
1994
|
-
2.639,00
|
1987
|
-
17.223,00
|
1995
|
-
9.500,00
|
1988
|
-
7.970,00
|
1996
|
-
15.685,00
|
1989
|
-
3.540,00
|
1997
|
-
22.236,00
|
1990
|
-
8.510,00
|
1998
|
-
19.989,00
|
1991
|
-
3.724,00
|
1999
|
-
13.898,00
|
1992
|
857,00
|
2000
|
- 21.166,00
|
Summe
|
|
-
153.189,00
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober
1991 gab die Bw. bekannt, dass der für 1989 ausgewiesene Verlust von
S 3.540,00 zu bereinigen sei. Anstatt der Zehntelabschreibung für die
im Jahr 1986 errichtete Stützmauer (jährlich S 6.964,10) sei eine
1,5%-ige Afa (S 1.044,60) in Ansatz zu bringen, für 1989 würde
sich ein Gewinn von S 2.379,49 ergeben. 1990 und 1991 habe die Bw. hohe
Umsätze erzielt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei davon
auszugehen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen ein Gewinn von
jährlich S 2.000,00 erzielt und in den Folgejahren Gewinne bzw. ein
Gesamtgewinn erzielt würde.
In den Jahren bis 1994
behandelte vorerst das Finanzamt die Vermietung als unternehmerische
Tätigkeit bzw. als Einkunftsquelle in vorläufigen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden. 1996 erklärte es die Bescheide für
endgültig. Ebenso erblickte das Finanzamt in den vorläufigen
Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden
für 1995 bis 2000 in der Vermietung
eine Einkunftsquelle bzw. eine unternehmerische Tätigkeit.
Mit
Vertrag vom 20. Dezember 2000 hat die
Bw. die Liegenschaft in Y. an E.F. im Schenkungswege übertragen, zu Gunsten
der Bw. wurde ein Wohnungsrecht sowie ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot grundbücherlich sichergestellt.
Im
Vorhalt vom 8. November 2005 teilte
das Finanzamt der Bw. mit, dass zufolge der Beendigung der Vermietung im Jahr
2000 ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum anzunehmen sei, in dem ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss angefallen sei. Die Tätigkeit sei ab
1995 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren.
Der steuerliche Vertreter
führte in der Stellungnahme vom 1.
Dezember 2005 aus, dass bis zum Jahr 1994 die wirtschaftlichen Gewinne -
für eine Stützmauer wurde ein Zehntel Abschreibung durch die normale
AfA ersetzt - erzielt worden seien. In den Jahren 1995 bis 2000 sei keine
Änderung an der Bewirtschaftung eingetreten. Der Grund für die
Umsatzrückgänge und damit für das Entstehen der Verluste liege
nicht in innerbetrieblichen Ursachen, sondern in der allgemeinen negativen
Entwicklung des Tourismus in Kärnten. In Kärnten seien im Zeitraum
1991 bis 1997 die Übernachtungen um ca. 28% und in Österreich gesamt
um ca. 16% zurückgegangen. Es sei offensichtlich, dass der Kärntner
Tourismus vom allgemeinen Rückgang überdurchschnittlich getroffen
worden sei. Die Bw. habe zu Beginn der negativen Entwicklung im Kärntner
Tourismus durch Anpassung an die Veränderung des Marktes den
Umsatzrückgang in Grenzen halten und noch wirtschaftliche Gewinne erzielen
können. In der Verlustphase habe sie aber erkannt, dass sie den Betrieb in
der vorhandenen Struktur, trotz ihrer laufenden Bemühungen, ausreichend
Nächtigungen zu erzielen, aufgrund der allgemeinen schlechten Situation im
Kärntner Fremdenverkehr so nicht mehr weiter führen könne. Sie
habe daher die unternehmerisch sinnvolle Entscheidung getroffen, die
Privatzimmervermietung zu beenden, nachdem die von ihr erwarteten und von der
Öffentlichkeit vorausgesagten wirtschaftlichen Erholungen für den
Tourismus aufgrund des EU-Beitrittes unerwarteterweise nicht eingetreten seien.
Dass sie diese drastische Entscheidung der Beendigung nicht schon in den ersten
Verlustjahren getroffen habe, sei verständlich und offensichtlich. Die
Privatzimmervermietung sei daher als Einkunftsquelle einzustufen und die
Veranlagung endgültig vorzunehmen.
Das Finanzamt qualifizierte die
Vermietung in endgültigen
Einkommensteuerbescheiden für 1995 bis 2000 als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
(LVO). In den endgültigen
Umsatzsteuerbescheiden 1995 bis 2000 verneinte es das Vorliegen der
unternehmerischen Tätigkeit iZm der Vermietung. Man habe aufgrund der
Angaben des steuerlichen Vertreters die Bescheide bis 1994
erklärungsgemäß veranlagt. Ab 1995 seien tatsächlich weit
höhere Verluste erklärt worden, die sich lt. Aktenlage aufgrund der
stark zurückgehenden Umsätze ergeben hätten. Das Finanzamt
ermittelte noch die Höhe der "wirtschaftlichen Gewinne/Verluste" durch
Ansatz einer Afa für die Stützmauer anstatt der
Zehntelabschreibung.
Die konjunkturelle Entwicklung
könne nicht als Unwägbarkeit iSd LVO angesehen werden, sondern sei ein
betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit. Wenn die
Vermietung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses aus privaten Motiven oder
aufgrund gewöhnlicher Risiken beendet werde, liege Liebhaberei vor. Zumal
die Vermietung 2000 geendet habe, stehe ein "abgeschlossener
Beobachtungszeitraum" zur Verfügung, in dem ausschließlich Verluste
erwirtschaftet worden seien.
In der
Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis
2000 verwies die Bw. auf die Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober 1991.
Es sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Gesamtgewinn erwirtschaftet
worden. Das Finanzamt habe diese Prognoserechnung offensichtlich für
richtig und plausibel gefunden und die Tätigkeit als Einkunftsquelle
qualifiziert. Ab 1995 sei es zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart
gekommen.
Die Beurteilung der Vermietung
sei eine vorausschauende, prognostizierende Bewertung der objektiven
Ertragsfähigkeit in der Zukunft. Dass die Erwirtschaftung dieses
Gesamtüberschusses erzielbar sei, habe das Finanzamt 1996 im Zuge der
Endgültigerklärung der Bescheide für die Jahre bis 1994
festgestellt. 1985 habe man keine Einkommensteuererklärung eingereicht, da
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter S 10.000,00 gelegen
seien und keine Erklärungspflicht bestanden habe.
1986 habe man eine
Hangrutschung sichern müssen und eine Stützmauer errichtet, es seien
unvorhersehbare Kosten von S 69.641,00 angefallen. Die Hangrutschung sei
als unvorhersehbare Unwägbarkeit geeignet, den Zeitraum zur Erzielung eines
Gesamtüberschusses zu verlängern, oder eine vorzeitige Einstellung der
Betätigung vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses notwendig zu
machen, ohne dass der Charakter einer Einkunftsquelle verloren gehe. Bei
Adaptierung der Jahresergebnisse unter Außerachtlassen der Kosten für
die Errichtung der Stützmauer würde 1993, 1994 und 1995 laut
beiliegender Tabelle (alle Beträge in S) ein positives Gesamtergebnis
erwirtschaftet.
|
Jahr
|
Einkünfte
aus VuV
lt.
Erklärung
|
1/10
Stütz-
mauer
|
adaptiertes
Ergebnis
|
Gesamt-
Ergebnis
|
1985
|
-
1.598,00
|
|
-
1.598,00
|
-
1.598,00
|
1986
|
-
9.589,00
|
6.964,00
|
-
2.625,00
|
-4.223,00
|
1987
|
-
17.222,00
|
6.964,00
|
-
10.258,00
|
-
14.482,00
|
1988
|
-
7.970,00
|
6.964,00
|
-
1.006,00
|
-
15.487,00
|
1989
|
-
3.540,00
|
6.964,00
|
3.424,00
|
-
12.063,00
|
1990
|
-
8.510,00
|
6.964,00
|
-
1.546,00
|
-
13.609,00
|
1991
|
-
3.724,00
|
6.964,00
|
3.240,00
|
-
10.369,00
|
1992
|
857,00
|
6.964,00
|
7.821,00
|
-
2.548,00
|
1993
|
3.220,00
|
6.964,00
|
10.184,00
|
7.636,00
|
1994
|
-
2.639,00
|
6.964,00
|
4.325,00
|
11.961,00
|
1995
|
-
9.500,00
|
6.964,00
|
-
2.536,00
|
9.425,00
|
|
-
60.215,00
|
69.640,00
|
9.425,00
|
|
1996
|
-
15.685,00
|
|
-
15.685,00
|
-6.260,00
|
1997
|
-
22.236,00
|
|
-
22.236,00
|
-28.496,00
|
1998
|
-
19.989,00
|
|
-
19.988,00
|
-48.485,00
|
1999
|
-
13.898,00
|
|
-
13.898,00
|
-62.383,00
|
2000
|
-
21.166,00
|
|
-
21.166,00
|
-83.548,00
|
Summe
|
-
153.189,00
|
69.640,00
|
-
83.548,00
|
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1995 bis 2000 hielt das Finanzamt fest, dass die Bw. nicht den Nachweis
erbracht habe, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten
Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich,
insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben habe. Das
Finanzamt brachte anstatt der Zehntelabsetzung für die Stützmauer eine
AfA in Ansatz und gelangte so nach Ablauf des Jahres 2000 zu einem
Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 94.003,00/€ 6.831,46.
Unter Zugrundelegung eines Zeitraumes von 20 Jahren könnte die Liebhaberei
nur durch einen jährlichen Überschuss der Einnahmen von rd.
€ 1.700,00 in den folgenden vier Jahren widerlegt werden. In keinem
der bereits vorliegenden Jahre sei auch nur annähernd ein derartiger
Überschuss erzielt worden. Auch dies würde zeigen, dass die
Vermietungstätigkeit an sich objektiv keine Aussicht gehabt hätte,
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen. Im Zeitraum 1985 bis 2000 seien keine größeren
Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten angefallen, weshalb die Annahme berechtigt
sei, dass in den nächsten Jahren derartige Kosten anfallen würden, die
sich auf das Betriebsergebnis negativ auswirken würden.
Im
Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 1996 bis
2000 sowie Einkommensteuer 1995 bis 2000
führte die Bw. ergänzend aus, dass sie im August 1995 einen
Waschautomaten um S 4.150,00 gekauft und sofort abgeschrieben habe. Diese
Sonderabschreibung sei auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10
Jahren umzurechnen. Für 1995 würde sich daher ein adaptierter Gewinn
von S 361,50 (- S 3.581,00 adaptiertes Ergebnis lt. FA, zuzüglich
S 4.150,00 = abgesetzte Anschaffungskosten gem. § 13,
abzüglich S 207,50 = 10% AfA für ein halbes Jahr ergibt einen
Gewinn iHv S 361,50). Für 1995 liege daher jedenfalls - wie vom
Finanzamt für die Jahre bis 1994 festgestellt - eine Einkunftsquelle
vor.
Bei der Vermietung des Hauses
X-str. .. begehrte die Bw. eine jährliche AfA von € 159,50
(S 2.194,77) für die Jahre 1995 bis 2000 auf Basis des Einheitswertes
iHv € 10.633,59 und einer Afa von 1,5%.
Im
Vorhalt
vom 3. September 2007 wurde
die Bw. gebeten, anhand entsprechender Unterlagen die "Unwägbarkeit" iZm
der Errichtung der Stützmauer nachzuweisen; des Weiteren, dass die Bw. die
Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses betreiben
wollte und sie nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum
geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst nachträglich,
insbesondere durch die Eintritte konkreter Unwägbarkeiten, ergeben habe.
Die Bw. sollte die Umstände bzw. allfällige Unwägbarkeiten
konkret dartun.
Dieser Vorhalt blieb trotz
Urgenz unbeantwortet.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom
11. März 2008 verwies der steuerliche Vertreter der Bw.
betreffend Y. nochmals auf den in der der Berufung beigelegten Tabelle für
1995 ausgewiesenen Gesamteinnahmenüberschuss von S 9.425,00. Da sich
aufgrund des EU-Beitrritts die Ergebnissituation nicht verbessert, sondern
verschlechtert habe, könnten nicht die Werbungskostenüberschüsse
ab 1995 gestrichen werden, wenn man zuvor die Gewinne besteuert habe.
Bezüglich der Vermietung X-str. blieb er bei seinem bisherigen
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
VERMIETUNG
Y.:
a.
Einkommensteuer 1995 bis 2000:
Im
gegenständlichen Fall vermietete die Bw. ein Einfamilienhaus bereits seit
1985 im Rahmen der "kleinen Vermietung". Bei einem Ferienhaus handelt es sich um
ein Wirtschaftsgut, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet. Ob es
tatsächlich im Rahmen der Lebensführung genutzt wird, ist für die
Anwendung des auf die Eignung zu diesem Gebrauch abstellenden
§ 1 Abs. 2 LVO nicht maßgebend. Gleiches gilt für
die Anzahl der in einem Ferienhaus enthaltenen Wohnungen und Zimmer (vgl. VwGH
vom 18. 5. 1995, 93/15/0099). Diesen Ausführungen folgend ist das
gegenständliche Einfamilienhaus unter § 1 Abs. 2 LVO zu
subsumieren.
Die Bw. hat mit der Vermietung
vor dem 14. 11. 1997 begonnen und nicht zum "absehbaren Zeitraum" der
LVO idF BGBl. II 358/1997 optiert. Folglich ist hier der
"überschaubare Zeitraum" maßgeblich.
Nach der - vom Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, ausgehenden -
ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der "kleinen Vermietung" ein
Zeitraum von etwa 20 Jahren als überschaubar zu beurteilen (vgl.
Rauscher/Grübler2,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Rz. 257
f., und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1
LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eigenen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder ...
Die Annahme von Liebhaberei
kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 3 liegt Liebhaberei
gemäß
§ 2 Abs. 4
LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
Unter Gesamtüberschuss ist
gemäß
§ 3 Abs. 2
LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über
die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
In den Jahren
1985 bis 2000 erzielte die Bw. einen Werbungskostenüberschuss von mehr als
S 153.000,00. Im Jahr 2000 hat sie das Gebäude im Schenkungswege
übertragen. Die Vermietung war damit beendet, sie wurde also vor Beendigung
des "überschaubaren" Zeitraumes aufgegeben. Im gesamten Zeitraum hat es
laut Erklärung Einnahmenüberschüsse von S 857,00 im Jahr
1992 und S 3.220,00 im Jahr 1993 gegeben, in den übrigen Jahren waren
nur Werbungskostenüberschüsse von insgesamt mehr als
rd. S 157.000,00 zu verzeichnen. Bis zum Ablauf des Jahres 1995, auf
dessen Stand sich die Bw. wiederholt beruft, haben die Ergebnisse lt.
Erklärung insgesamt rd. - S 60.200,00 betragen.
Es muss der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen,
wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven
Ergebnisses übertragen wird. Die Behörde kann allerdings idR keine
Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige konkret geplant hat, die
Vermietung unbegrenzt bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven
Ergebnisses fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich
begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die
Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet, an ihm gelegen sein, den Nachweis
dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst
nachtäglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten,
ergeben hat (vgl. VwGH vom 23. 11. 2000, 95/15/0177-0178, und die dort
zitierte Judikatur).
Bezüglich der
"Unwägbarkeiten" hat der VwGH im Erkenntnis vom 3. 7. 1996,
93/13/0171, ausgesprochen, dass unvorhersehbar gewordene Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses,
unerwartete Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare
Unwägbarkeiten auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit
objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit
unvorhergesehene Verluste entstehen lassen. Solche Verluste mit der
Begründung für steuerlich unbeachtlich zu erklären, dass das
durch diese Verluste bewirkte Ausbleiben des geforderten tatsächlichen
Gesamterfolges der Betätigung insgesamt der Rechtsnatur einer
Einkunftsquelle nehme, widerspräche Wortlaut und Zweck der
Verlustausgleichsbestimmung.
Eine "Unwägbarkeit" kann
auch bei einer Beendigung aus privaten Gründen gegeben sein. Denn auch wenn
ein Pflichtiger eine Vermietung aus privaten und nicht unmittelbar mit der
Vermietung zusammenhängenden Gründen vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses vorzeitig einstellt, kann nicht von Liebhaberei
ausgegangen werden, wenn er nachweisen kann, dass seine ursprüngliche
Planung auf die Aufrechterhaltung der objektiv ertragsfähigen Vermietung
zumindest bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses abgestellt war und
sich somit sein Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich
ergeben hat (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0017).
Die Bw. hat trotz
entsprechender Aufforderung nicht konkret dargetan, wie ihr ursprünglicher
Plan hinsichtlich der Vermietung ausgesehen hat. Sie führte lediglich
gewisse Unwägbarkeiten ins Treffen, die sie zur Beendigung bewogen
hätten bzw. die maßgeblich für die Ergebnisentwicklung innerhalb
des Betätigungszeitraumes gewesen seien.
Als erstes wäre die
Errichtung der Stützmauer. Die Bw. ist jegliche Angaben und Nachweise zu
ihrem Vorbringen trotz Aufforderung gänzlich schuldig geblieben, die den
Unabhängigen Finanzsenat hätten zur Auffassung gelangen lassen, die
Errichtung der Stützmauer tatsächlich als unvorhergesehenes Ereignis
anzusehen. Dem Begehren, für die Betrachtung eines Gesamtüberschusses
die Aufwendungen gänzlich aus den Werbungskosten auszuscheiden - wodurch
auch die Bw. zu dem Gesamtüberschuss von S 9.425,00 für 1995
gelangte -, kann daher nicht gefolgt werden.
Bei der weiteren ins Treffen
geführten Unwägbarkeit, nämlich der allgemeinen schlechten
Entwicklung im Tourismus, insbesondere den in den Jahren 1991 bis 1997
gesunkenen Nächtigungszahlen, von denen Kärnten überdimensional
betroffen sei, handelt es sich um ein betätigungstypisches Risiko eines
Tourismusbetriebes. Im Tourismus sind Schwankungen in der Auslastung aufgrund
vieler Faktoren absolut nichts Unübliches, sondern diesem vielmehr
immanent. Worin das Unvorhergesehensein gelegen sein soll, hat die Bw. nicht
konkret angegeben. Die erwarteten, jedoch nicht eingetretenen positiven
Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt reichen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates noch nicht aus, eine Unwägbarkeit zu
begründen.
Zumal die Bw. ihren
ursprünglichen Plan nicht bekannt gegeben hat und die von ihr ins Treffen
geführten "Unwägbarkeiten" nicht als solche angesehen werden
können, sind im gegenständlichen Fall die Ergebnisse des
"abgeschlossenen Zeitraumes" von 1985 bis 2000 der Beurteilung zugrunde zu
legen.
Nach den Liebhabereirichtlinien
(LRL) kommt dem Begehren betreffend die Berücksichtigung der Afa für
die Zehntelabschreibungen für die Stützmauer sowie der Aufwendungen
für den Waschautomaten (AK 1995, 2. Hj., S 4.150,00) Berechtigung zu.
Bei Ansatz der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt sich folgendes
Bild (alle Beträge in S):
|
Jahr
|
Einkünfte
lt.
Erkl.
|
1/10
Stütz-
mauer in S
|
Afa
in S
|
Wasch-
automat
|
Afa
Wasch-
automat
|
adaptiertes
Ergebnis
|
kumuliertes
Ergebnis
|
1985
|
-
1.598,00
|
|
|
|
|
-
1.598,00
|
-
1.598,00
|
1986
|
-
9.589,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
-
3.670,00
|
-
5.268,00
|
1987
|
-
17.222,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
-
11.303,00
|
-
16.571,00
|
1988
|
-
7.970,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
-
2.051,00
|
-
18.622,00
|
1989
|
-
3.540,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
2.379,00
|
-
16.243,00
|
1990
|
-
8.510,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
-
2.591,00
|
-
18.834,00
|
1991
|
-
3.724,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
2.195,00
|
-
16.639,00
|
1992
|
857,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
6.776,00
|
-
9.863,00
|
1993
|
3.220,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
9.139,00
|
-
724,00
|
1994
|
-2.639,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
|
|
3.280,00
|
2.556,00
|
1995
|
-
9.500,00
|
6.964,00
|
-
1.045,00
|
4.150,00
|
-207,5
|
361,50
|
2.917,50
|
1996
|
-
15.685,00
|
|
-
1.045,00
|
|
-415
|
-
17.145,00
|
-
14.227,50
|
1997
|
-
22.236,00
|
|
-
1.045,00
|
|
-415
|
-
23.696,00
|
-
37.923,50
|
1998
|
-
19.989,00
|
|
-
1.045,00
|
|
-415
|
-
21.449,00
|
-
59.372,50
|
1999
|
-
13.898,00
|
|
-
1.045,00
|
|
-415
|
-
15.358,00
|
-
74.730,50
|
2000
|
-
21.166,00
|
|
-
1.045,00
|
|
-415
|
-
22.626,00
|
-
97.356,50
|
Summe
|
-
153.189,00
|
69.640,00
|
-15.675,00
|
4.150,00
|
-
2.282,50
|
-
97.356,50
|
Zwar würde nach dieser
Berechnung 1995 ein Jahreseinnahmenüberschuss von S 362,00 und ein
Gesamteinnahmenüberschuss von S 2.918,00 erzielt, dieser aber umgehend
durch den Werbungskostenüberschuss des Folgejahres "konsumiert". Hätte
die Bw. die Betätigung 1995 aufgegeben, so hätte man noch allenfalls
die Einkunftsquelleneigenschaft bejahen können. Hier aber kam es quasi zu
einem "einmaligen" Gesamteinnahmenüberschuss in nur minimaler Höhe.
Von einem "nachhaltigen" bzw. zumindest über einen bestimmten Zeitraum
anhaltenden Gesamtüberschuss kann nicht die Rede sein. Vielmehr sind den
Jahren nach 1995 relativ hohe Werbungskostenüberschüsse gefolgt. Das
erklärte Jahresergebnis 1995 hat - S 9.500,00 und die Ergebnisse
bis 1995 mehr als - S 60.000,00 betragen. Die "adaptierten"
Werbungskostenüberschüsse bis 1995 haben rd. S 21.200,00 und die
"adaptierten" Einnahmenüberschüsse bis dahin rd. S 24.100,00
ausgemacht. Im Zeitraum 1996 bis 2000 gab es ausschließlich
Werbungskostenüberschüsse, und zwar in Erklärungen ausgewiesene
von rd. S 97.300,00 und "adaptierte" von rd. S 57.300,00.
Das Wort
"Gesamtüberschuss" spricht schon dafür, dass sich ein positives
Ergebnis für den Zeitraum von Beginn bis zur Beendigung der Betätigung
ergeben muss. Diese Ansicht findet sich in den LRL, Pkt. 8.1. (vgl. auch
Rauscher/Grübler2,
Rz. 523). Wollte man allein auf den betragsmäßig geringfügigen
(Gesamt)einnahmenüberschuss des Jahres 1995 abstellen und auf seiner Basis
die Einkunftsquelleneigenschaft bejahen, so würde eine insgesamt
verlustbringende Betätigung - bezogen auf den "überschaubaren
Zeitraum" von rd. 20 Jahren bzw. hier auf den Zeitraum der
Betätigung von 16 Jahren - steuerlich als abzugsfähig behandelt.
Dies steht aber dem Sinn einer Liebhaberei vollkommen entgegen.
Der Vorwurf der Bw., es
würde mit der Qualifikation als Liebhaberei ab 1995 eine einheitlich
bewirtschaftete Betätigung ab 1995 unerlaubterweise in zwei Zeiträume
getrennt und würden positive Ergebnisse bis 1995 versteuert, ab 1996 die
negativen Ergebnisse jedoch nicht berücksichtigt, erweist sich als
unberechtigt. Tatsächlich wurden 1985 bis 1995
Werbungskostenüberschüsse von mehr als S 64.000,00 der
Besteuerung unterzogen, während positive Ergebnisse in diesem Zeitraum von
S 857,00 (1992) und S 3.220,00 (1993) - also zusammen
rd. S 4.000,00 - allenfalls veranlagt werden konnten. Dass auch
positive Ergebnisse erfasst wurden, steht der nachfolgenden Beurteilung als
Liebhaberei nicht entgegen.
Nach Beendigung der
Tätigkeit der Bw. sind ausgewiesene Werbungskostenüberschüsse von
rd. S 153.000,00 und "adaptierte" Werbungskostenüberschüsse
von rd. 97.000,00 verblieben. Dieses gesamtnegative Ergebnis lässt
daher den Unabhängigen Finanzsenat zur Auffassung gelangen, dass insgesamt
eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Dem steht - zumal ja kein
rückwirkender Eingriff auf die Jahre vor 1995 erfolgt - die anders lautende
Beurteilung des Finanzamtes für die Jahre bis 1994 nicht entgegen.
Die Bw. hat nicht dargetan, wie
sie - selbst wenn man die nicht realisierten Zuwächse im Zusammenhang mit
dem EU-Beitritt als Unwägbarkeit behandelt hätte - bei fiktiver
Fortführung innerhalb des überschaubaren Zeitraumes von rd. 20
Jahren zu einen Gesamteinnahmenüberschuss hätte kommen können.
Denn das 2000 noch vorhandene negative Ergebnis hätte einen
Einnahmenüberschuss für weitere rd. vier Jahre von je mehr als
S 24.000,00 erfordert, die aber selbst in den "besten Jahren" davor nicht
erwirtschaftet wurden. Hinzu kommt noch, dass Renovierungs- und
Sanierungsaufwendungen das Ergebnis negativ beeinflussen würden, mit denen
nach einem solchen Zeitraum unzweifelhaft zu rechnen war.
Ungeachtet der Beurteilung der
Betätigung für die Jahre 1985 bis 1994 und des "adaptierten" Jahres-
und Gesamteinnahmenüberschusses für 1995 gelangt der Unabhängige
Finanzsenat zur Auffassung, dass die Betätigung für 1995 bis 2000 als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren ist.
b.
Umsatzsteuer 1996 bis 2000:
Was die Umsatzsteuer anlangt,
so gilt gemäß
§
2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Die LVO gilt gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Der Gesetzgeber des UStG 1994
hat durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 zum Ausdruck
gebracht, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
der in der LVO 1993, BGBl. 33/1993, konkretisierte Inhalt (als
Steuerbefreiung) beizumessen ist. Die umsatzsteuerliche Regelung der sog.
"kleinen Vermietung" (§ 1 Abs. 3 iVm § 6 LVO 1993,
BGBl. 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994) widerspricht der 6. MWSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht. Unter
welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung") umsatzsteuerlich
Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 4 und
§ 6 LVO, beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie zur
Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung
eines Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart
geeignet ist, innerhalb eines absehbaren - hier "überschaubaren" -
Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften (vgl. VwGH vom
16. 2. 2006, 2004/14/0082).
Diesen Ausführungen sowie
jenen betreffend die Einkommensteuer 1985 bis 2000 folgend ist die
Betätigung auch aus umsatzsteuerlicher Sicht als Liebhaberei zu
qualifizieren. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren konnte daher kein
Erfolg beschieden sein.
2.
VERMIETUNG X-str.
(Einkommensteuer 1995 bis 2000):
Dem Begehren der Bw. steht
seitens des Finanzamtes nichts entgegen. Auch nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates kann dem diesbezüglichen Begehren vollinhaltlich entsprochen
werden. Bei den Einkünften aus der Vermietung des Objektes X-str. ist daher
auf Basis des Einheitswertes von € 10.633,59 die jährliche
1,5%-ige Afa iHv S 2.195,00 (€ 159,50) als Werbungskosten zu
berücksichtigen. In diesem Punkt war daher der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung 1995 bis 2000 betragen nunmehr:
|
Jahr
|
Einkünfte
VuV
lt. Erkl. in S
|
VuV
Y. (Liebhaberei)
in S
|
Einkünfte
VuV lt. angefochtenem Bescheid in S
|
Afa
(in S)
X-str.
|
Einkünfte
VuV
lt. BE in S (in
€)
|
1995
|
43.311,00
|
9.500,00
|
52.811,00
|
-
2.195,00
|
50.616,00
(3.678,41)
|
1996
|
44.180,00
|
15.685,00
|
59.865,00
|
-
2.195,00
|
57.670,00
(4.191,04)
|
1997
|
30.886,00
|
22.236,00
|
53.122,00
|
-
2.195,00
|
50.927,00
(3.701,01)
|
1998
|
33.402,00
|
19.989,00
|
53.391,00
|
-
2.195,00
|
51.196,00
(3.720,56)
|
1999
|
39.772,00
|
13.898,00
|
53.670,00
|
-
2.195,00
|
51.475,00
(3.740,83)
|
2000
|
44.919,00
|
21.166,00
|
66.085,00
|
-
2.195,00
|
63.890,00
(4.643,07)
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiEinfamilienhausVermietungabgeschlossener BeobachtungszeitraumFerienhausPlanGesamtüberschuss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-K/06
- Stammnummer
- 33940
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF