…werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um…
…Ausgaben für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung seines Berufes erfolge. Wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen ließen, sei der gesamte Aufwand als Michaufwand…
…vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (Doralt, Kommentar…
…vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (Doralt, Kommentar…
…28.9.2004, 2001/14/0020 ausgesprochen: Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bestünde. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen…
…99/14/0096; 29.11.1994, 90/14/0215); eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist nicht Voraussetzung; es muss auch kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen bzw. zukünftigen Einkünfte gegeben sein (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020…
…vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie…
…Österreich umfassend abgesichert waren. Die Absicherung betraf sowohl den Fall der geplanten als auch den Fall einer allenfalls früher erforderlichen Rückkehr. Bereits aus der Absicherung der beruflichen (wirtschaftlichen) Stellung des Bw. für die Zeit nach seiner (geplanten) Rückkehr nach Österreich ist ersichtlich, dass die bestehende…
…0020, folgende grundlegenden Aussagen getroffen: "Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem…
…jeweiligen Einnahmen stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer…
…Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert…
…stetigen neuen Herausforderungen gerecht zu werden bzw. eine höher qualifizierte Stellung im selben Berufsumfeld zu erreichen. Es ist glaubwürdig und naheliegend, dass sie die erworbenen Kenntnisse im täglichen Berufsleben umsetzen konnte und kann. Die berufliche Bedingtheit ist eindeutig erkennbar, eine allenfalls mögliche private Mitveranlassung kann…
…1994, 91/14/0024, u. a. m.) - nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht (so freilich noch etwa Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, EStHB, 2. Auflage, Wien 1985, zum EStG 1972 unter Hinweis auf…
…Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 legt insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich…
…beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche…
…und dies damit begründet, dass es sich nicht um Aufwendungen handle, ohne welche die (berufliche) Stellung des Berufungswerbers gefährdet oder das berufliche Fortkommen des Berufungswerbers gehemmt sei. Gegen dieses Vorgehen wandte sich der Berufungswerber mit der Berufung vom 31. Oktober 2012. Andere Kursteilnehmer hätten die…
…der Erlangung einer höher qualifizierten Stellung dienen (VwGH 29.11.1994, 90/14,0215; VwGH 28.10.1993, 90/14/0040; VwGH 17.12.1998, 97/15/0091; VwGH 19.3.1997, 95/13/0238, 0239 mwN). Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung seien nicht nur dann…
…Schulkosten i.H.v. gesamt € 3.960,- für das Jahr 2007 seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Entsendung von Pakistan nach Österreich sei mit 4 Jahren befristet gewesen. Die berufliche Stellung des Bw. mache immer wieder vorübergehende Wohnsitzverlegungen erforderlich. Für die Kinder sei…
…oder "beruflich bedingte Ausbildung" werde in der Literatur und bisherigen Rechtsprechung stets verneint. Die verbleibende Möglichkeit der Absetzbarkeit als "Umschulung" impliziere grundsätzlich die Aufnahme des Berufes des LSB und gleichzeitig die Aufgabe des bisherigen Berufes. Weiters ersuchte das Finanzamt um 1) eine Stellungnahme der Bw…
…Berufungswerberin bestimmt sei, gehöre zu den nichtabzugsfähigen Kosten, die gemäß § 20 EStG 1988 selbst dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie die berufliche Stellung mit sich bringe. Dies sei bei Literatur, die sich an eine breitere an Kunst interessierte Bevölkerungsschicht richte, der Fall. Es hätten daher…