…vorhandenen Dispositivrechts nicht gewollt hätten (OGH in JBl 2002, 455). Nur dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu hinterfragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 13. Aufl., Bd I, S 108…
…Fischereigesetzes 1951 LGBl. 43/1951 bzw. des Kärntner Fischereigesetzes 2000 LGBl. 62/2000) jeweils ausdrücklich auf das bürgerliche Recht (ABGB) verwiesen wird. In dem zum vorliegenden Themenbereich ins Treffen geführten Erkenntnis vom 18.02.1970, 1203/69, wurde der "Verkauf von Fischereikarten" beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof…
…sein. Festzuhalten ist, dass dies nicht die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung (§§ 938 ff ABGB [Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811]) erfüllt. Die Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches zur Durchführung der Annahme, sowie der Übergabe oder eines Notariatsaktes (§ 943 ABGB) bedarf. Dafür, dass der…
…vorbehalten. U.a. 1.7.1976 JBl 1977,379. | E 5a. | Bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum. VwGH 5.6.1985 ÖJZ 1986, 419 = ZfVB 1086/264." Koziol-Welser (Bürgerliches Recht, Band I, 13. Auflage…
…der Erbschaftssteuer als nicht erloschen gelten. Zivilrechtlich liegt eine Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit dann vor, wenn sich Gläubiger- und Schuldnerstellung aus ein und demselben Schuldverhältnis in einer Person vereinigen und deshalb die Forderung erlischt (vgl dazu § 1445 ABGB, Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, 8.Auflage…
…UFS vom 22.4.2008, GZ.RV/0894-L/07). Alleine die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzeitig mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bewirkt daher nicht die Begünstigung. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz…
…wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hat. Nach der Rechtsprechung des OGH wird das Rücktrittsrecht, wenn der Veräußerer die Sache übergeben hat, analog im bürgerlichen Recht ausgeschossen, weil durch die freiwillige Kreditierung der synallagmatische Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung…
…wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hat. Nach der Rechtsprechung des OGH wird das Rücktrittsrecht, wenn der Veräußerer die Sache übergeben hat, analog im bürgerlichen Recht ausgeschossen, weil durch die freiwillige Kreditierung der synallagmatische Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung…
…und Statistik Volkswirtschaftslehre Rechtswissenschaften Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I | 35 4 8 9 4 | Einführung in die BWL Grundlagen des Staatsrechts Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Einführung in das Verwaltungsrecht | | 2. Studienabschnitt | | Studienfächer | | Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren Öffentliches Recht Arbeits-…
…Pflichtteilsanspruches. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall" sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden. Nach § 956 ABGB sind solche Schenkungen, die erst…
…der ebenfalls rechtmäßiger Besitzer ist (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht/12, Band I, 233). Ein bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher ist hingegen nicht Besitzer (vgl. Grundtner, KFG-Kommentar, Wien 1998, § 37, EB 67). (5) Aus dieser Rechtslage folgt, dass die Bw. im Ergebnis im Recht ist…
…§ 22 BAO durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen werden. Da es sich bei der vorstehenden Gegenleistung für die Abtretung des Fruchtgenussrechtes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Mietvorauszahlung handelt, die im Jahr der Vereinnahmung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung…
…Beschenkte erst danach , eben "von Todes wegen", erwirbt. Sie wird zu Lebzeiten des Erblassers als Vertrag, nach seinem Tod jedoch als Vermächtnis behandelt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 13. Aufl., 542). Daher gilt der Beschenkte als Nachlassgläubiger und muss gegenüber Nachlass bzw. Erben vorgehen (1…
…Rechtsgrund und wirke, soweit die Feststellung von der wahren Rechtslage abweiche "konstitutiv". Einwendungen gegen die bisherigen Forderungen könnten gegen die festgestellte Verbindlichkeit nicht mehr erhoben werden ('Bereinigungswirkung) (Koziol/ Weiser, Bürgerliches Recht, Band II, Seite 100). Durch die gegenständliche Forderungsverzichtserklärung hätten die Parteien keinen neuen Rechtsgrund…
…und Frau Renate N. (Geschenkgeber) und Frau Nadja M. (Geschenknehmerin) Grundbuchsauszug Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Grundbuch D. EZ 716 Um die vertraglichen Regelungen konkret darzulegen, erscheint es ua. sinnvoll vorweg auf ein paar Begriffe des Zivilrechts einzugehen (siehe Bürgerliches Recht, Koziol-Welser Band I, 12…
…solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll. Die eine Zuwendung ist durch eine andere bedingt und es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I…
…Vertrag zur Gänze beseitigt wird, oder diesen anpassen. Wurde auf Grund des Vertrages eine Sache übereignet, so fällt durch die Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., Band I, 141 ff in UFS 4…
…Vertrag zur Gänze beseitigt wird, oder diesen anpassen. Wurde auf Grund des Vertrages eine Sache übereignet, so fällt durch die Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., Band I, 141 ff in UFS 4…
…erwogen: Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderer Rechte der Gebühr von 0,8 v.H. vom Entgelt. Mangels einer im Gebührengesetz enthaltenen Begriffsbestimmung ist die Abtretung nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Nach § 1392 ABGB…
…beurteilen (§ 916 Abs 1 Satz 2 ABGB); es ist wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob das verdeckte Geschäft nicht nach § 879 ABGB ungültig ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, I 130). § 916 betrifft Scheingeschäfte, das sind…