Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0244-S/02
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-S/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung des § 20 Abs 2 ErbStG setzt die zivilrechtliche Vereinigung (Konfusion § 1445 ABGB) von Gläubiger- und Schuldnerstellung aus ein und demselben Schuldverhältnis in einer Person voraus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtenn Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer beträgt EUR 790,03 (ATS 10.871,00).
Die
Bemessungsgrundlage beträgt EUR 5.643,12 (ATS 77.651,28).
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe ist den
Entscheidungsgründen zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw und Lebensgefährten der Erblasserin wurde der
erblasserische PKW BMW 525 vermacht, welcher auf Grund des tragischen Unfalles
der Erblasserin vollkommen zerstört worden war, weshalb dem Bw lt.
Testaments-und Legaterfüllungsausweis der Anspruch auf den
Versicherungserlös in Höhe von ATS 166.000,00 zusteht. Dieser Betrag
wurde auch im Rahmen des Hauptinventars unter den Aktiva eingestellt. Ebenfalls
unter den Aktiva scheint unter Pkt. 7. eine Forderung an den
Lebensgefährten der Erblasserin und Bw von ATS 150.000,00 auf, welche aus
einer zwischen der Erblasserin und dem Bw am 5. Oktober 1996 abgeschlossenen
Kreditvereinbarung zur Anschaffung von Möbel und Hausrat für die
Wohnung des Bw resultiert. Als Sicherstellung lt dieser Vereinbarung dienen die
gesamte Einrichtung der Wohnung sowie ein ebenfalls von dieser Kreditsumme
angeschaffter PKW gegen Eigentumsvorbehalt. Als Rückzahlungsverpflichtung
wurde ein monatlicher Betrag von ATS 500,00 vereinbart. Zur Finanzierung dieses
Kredits hat die Erblasserin ihrerseits einen Bankkredit in Höhe von ATS
150.000,00 mit einer Laufzeit von 6 Jahren aufgenommen, dessen Rückzahlung
auf Grund der oben angeführten Privatvereinbarung alleine vom Bw
übernommen wurde, da - wie aus einem vom Gerichtskommissär und
dem Bw am 24. Februar 1999 aufgenommenen Protokoll hervorgeht - die Bank
den Bw als Kreditnehmer und Bürge nicht akzeptiert hätte. Die
Zahlungen für die Kreditrestschuldversicherung betreffend den Bankkredit
sowie den nach Abdeckung durch die Risikoversicherung noch offenen
Kreditrestbetrag in Höhe von ATS 10,848,72 leistete ebenfalls der Bw. Da
jedoch der Kreditvertrag zwischen der Erblasserin und der Bank einerseits und
die Kreditvereinbarung vom 5. Oktober 1996 zwischen Erblasserin und Bw
andererseits zwei getrennte Rechtsverhältnisse betreffen, wurde -wie
der Notar als Gerichtskommissär der gefertigten Behörde
bestätigte - diese Forderung in Höhe von ATS 150.000,00 als Aktivum im
Rahmen des Hauptinventars behandelt. Aus dem Legatserfüllungsausweis geht
hervor, dass die Erben eine Gegenverrechnung dieser Forderung mit dem
Vermächtnisanspruch des Bw in Höhe von ATS 166.000,00 anstrebten.
Im Rahmen der Berufung führt der Einschreiter an, dass
die Erben, obwohl der Bankkredit zum Großteil durch die
Kreditrestschuldversicherung abgedeckt worden sei, die Herausgabe des Legats
verweigern. Da er von einer gerichtlichen Geltendmachung auf Grund des hohen
Prozessrisikos absehe und somit auf den Erhalt des Legats verzichtete, beantragt
er, den Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben. Der gefertigten Behörde teilte
der Bw mit, dass er keinerlei Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft
gegenüber den Erben habe.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung stellte das
Finanzamt dem Legatsanspruch die Verbindlichkeit des Bw aus der
Privatkreditvereinbarung zwischen Erblasserin und Bw gegenüber und setzte
auf Basis dieser Verbindlichkeit mit dem Argument, dass auf Grund der Anordnung
des § 20 Abs 2 ErbStG die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit auf
Grund des Anfalles für den Bereich der Erbschaftssteuer nicht zu beachten
sei, die Steuer basierend auf der Forderung der Verlassenschaft in Höhe von
ATS 150.000,00 aus der Privatkreditvereinbarung unter Abzug der geleisteten
Annuitäten fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 ErbStG
(Erbschaftssteuergesetz) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Im Testament vom 13. November 1998 hatte die
Erblasserin dem Berufungswerber ihren PKW BMW 525 vermacht. Der Bw erklärte
im vom Gerichtskommissär am 24. Februar 1999 aufgenommenen Protokoll,
dieses Legat in Höhe des Wiederbeschaffungswertes laut Gutachten der Fa. E
GmbH vom 18. Dezember 1998 anzunehmen. Im Rahmen des Hauptinventars wurde
hiefür unter den Aktivposten ein Betrag von ATS 166.000,00 eingestellt. Auf
Grund des Todes der Erblasserin ist die Kreditverbindlichkeit der Erblasserin
gegenüber der Bank nach Abdeckung des offenen Betrages durch die
Kreditrestschuldversicherung und eines Restbetrages von ATS 10.848,72 (siehe
Protokoll des Gerichtskommissärs) erloschen, nicht allerdings die aus dem
Privatkreditvertrag vom 5. Oktober 1996 resultierende Forderung der
Erblasserin bzw - nach deren Tod - der Verlassenschaft, weshalb dieser
Betrag im Hauptinventar auch als Aktivum aufgenommen wurde. Dem Legatsanspruch
des Bw in Höhe von ATS 166.000,00 steht somit die Forderung der
Verlassenschaft gegenüber dem Bw aus dem Privatkreditvertrag von ATS
150.000,00 gegenüber.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zieht das Finanzamt
die Bestimmung des § 20 Abs 2 ErbStG an, wonach die infolge des Anfalles
duch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse für den Bereich der Erbschaftssteuer
als nicht erloschen gelten. Zivilrechtlich liegt eine Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit dann vor, wenn sich Gläubiger- und Schuldnerstellung aus
ein und demselben Schuldverhältnis in einer Person vereinigen und deshalb
die Forderung erlischt (vgl dazu § 1445 ABGB, Koziol-Welser,
Bürgerliches Recht, 8.Auflage, I (1987) Seite 268). Im Gegenstandsfall
liegen allerdings zwei Schuldverhältnisse vor: Zum einen der auf Grund des
Todes der Erblasserin entstandene Legatsanspruch des Bw gegenüber den
Erben, zum anderen die den Erben auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge zustehende
Forderung aus dem Privatkreditvertrag gegenüber dem Bw. § 20 Abs 2
ErbStG ist somit nicht auf den Gegenstandsfall anwendbar.
Der Bw argumentiert, dass die Erben die Herausgabe des
Legates verweigern und deshalb, da er wegen des hohen Prozessrisikos auf die
gerichtliche Geltendmachung des Legats verzichtete, mangels Erwerb auch keine
Erbschaftssteuer festzusetzen sei. Da im übrigen der obenerwähnte
Bankkredit durch die Kreditrestschuldversicherung und durch den von ihm
beglichenen Kreditrestbetrag von ATS 10.848,72 abgedeckt sei, habe er
gegenüber der Verlassenschaft keinerlei Verbindlichkeiten. Der Bw
übersieht dabei, dass der Legatsanspruch sehrwohl erfüllt wurde,
allerdings nicht durch Erbringung des eigentlich geschuldeten
Leistungsgegenstandes nämlich der Auszahlung des Versicherungserlöses
für den zerstörten PKW im Betrag von ATS 166.000,00, sondern in Form
des Erlasses der Forderung aus dem Privatkreditvertrag in Höhe von ATS
150.000,00 durch die Erben als Leistung an Erfüllung statt (vgl dazu
Schwimann/Harrer, ABGB, 2. Auflage, VII, §1414 Rz 1ff). Durch Annahme
dieses Forderungserlasses seitens der Erben durch den Bw als Ersatzleistung
für den ihm zustehenden Legatsanspruch, indem er auf die prozessuale
Geltendmachung der Herausgabe des Legats (ATS 166.000,00) verzichtete, wurde
dieser erfüllt. Es liegt somit sehrwohl ein Erwerb durch Vermächtnis
im Sinne des § 2 Abs 1 ErbStG vor, dem wirtschaftlich gesehen die nunmehr
im Eigentum des Bw befindlichen Möbel, deren Anschaffung Anlass für
den Abschluss des Privatkreditvertrages mit der Erblasserin war,
zugrundeliegen.
Da die geleisteten Annuitäten sowie der
Kreditrestschuldbetrag in Höhe von ATS 10.848,72 in wirtschaftlicher
Beziehung zum Forderungserlass aus dem Privatkreditvertrag stehen, können
sie als Abzugsposten bei der Ermittlung der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage
berücksichtigt werden, welche sich wie folgt errrechnet:
|
Forderungserlass betreffend Privatkredit
|
ATS 150.000,00
|
abzüglich geleistete Annuitäten
|
ATS 60.000,00
|
abzüglich Kreditrestschuldbetrag
|
ATS 10.848,72
|
somit
|
ATS 79.151,28
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1
ErbStG
|
ATS 1.500,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
ATS 77.651,00 x 14% ErbSt (Steuerklasse
V)
|
sohin Erbschaftssteuer
|
ATS 10.871,00 (EUR 790,03)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Legatsanspruch versus Forderung der Verlassenschaftzwei SchuldverhältnisseLeistung an Erfüllung stattLegat in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines PKW
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-S/02
- Stammnummer
- 10442
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF