Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0188-G/04
Schenkung von Sparbüchern kann Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit darstellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-G/04vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GMBH, 8010 Graz, Einspinnergasse 3,
vom 3. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2001 erwarb die
Berufungswerberin näher bezeichnete Liegenschaftsanteile, mit welchen
Wohnungseigentum an einer Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 77 m²
verbunden ist. Der Kaufpreis in Höhe von ATS 1.500.000 (€
109.009,25) war nach der Vertragsurkunde dem Vertragsverfasser bis 20. August
2001 durch Übergabe von Sparbüchern eines inländischen
Bankinstitutes mit einem Mindesteinlagestand von ATS 1.667.500 zur
Verfügung zu stellen.
Mit Wohnrechtsvertrag ebenfalls vom 27. Juli 2001
übertrug die Berufungswerberin ihren Eltern schenkungsweise das
höchstpersönliche und lebenslängliche Recht der
Fruchtnießung an dieser mit Kaufvertrag vom selben Tag erworbenen
Eigentumswohnung. Zur Absicherung dieses Rechtes vereinbarten die Vertragsteile
ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c
ABGB zu Gunsten der Wohnrechtsnehmer. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
der Wohnung getätigt werden sowie die öffentlichen Abgaben
verpflichteten dich die Wohnrechtsnehmer zur ungeteilten Hand zu tragen.
Schließlich wurde am 31. August 2001 ein
Schenkungsvertrag zwischen den Eltern der Berufungswerberin als Geschenkgeber
und der Berufungswerberin als Geschenknehmerin abgeschlossen. Vertragsgegenstand
war die Schenkung der in § 1 der Urkunde detailliert bezeichneten fünf
Sparbücher, welche beim Vertragsverfasser treuhändig hinterlegt worden
sind. Die Einlagenstände dieser Sparbücher betrugen ATS 190.000, ATS
172.000, ATS 190.000, ATS 210.087,37 und ATS 1.500.000.
Hinsichtlich der Einräumung des Wohnrechtes schrieb
das Finanzamt zunächst mit Bescheiden vom 24. Mai 2002 gegenüber den
Eltern Schenkungssteuer - ausgehend von vom dreifachen Einheitswert vor. In der
dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass der Kaufpreis für
die gegenständliche Eigentumswohnung aus den treuhändig hinterlegten
Sparbüchern finanziert werden sollte. Die schenkungsweise Übertragung
der Sparbücher an die Berufungswerberin sei gemäß
§ 15 Abs.
1 Z 19 ErbStG (aF) steuerfrei erfolgt. Im Wohnrechtsvertrag sei unbestritten von
einer schenkungsweisen Einräumung des Fruchtgenussrechtes die Rede, doch
sei dieser Vertrag in untrennbarem Zusammenhang mit dem am 31. August 2001
abgeschlossenen Schenkungsvertrag zu sehen. Es stünden sich daher in
Wahrheit - in ihrer Gesamtheit betrachtet - schenkungssteuerneutrale
Sachverhalte gegenüber. Ungeachtet der Formulierung im Wohnrechtsvertrag
sei daher nicht von einem unentgeltlichen Schenkungsvertrag, sondern von einer
dem tatsächlichen Parteiwillen entsprechenden entgeltlichen Begründung
eines Fruchtgenussrechtes auszugehen. Gegenleistung sollte die
schenkungssteuerfreie Schenkung von Sparbüchern sein. Wirtschaftlich
betrachtet liege somit eine entgeltliche Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes vor. Die Überlassung der Nutzung einer Liegenschaft im
Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes für sich allein, sei
grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Aufhebung der Bescheide wurde
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Juni 2002 wurde den
Berufungen stattgegeben. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt der
Berufungswerberin mit Bescheid vom 19. Juni 2002 eine Gebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG in Höhe von € 2.180,19, das sind
2 % vom Wert des bedungenen Entgeltes im Betrag von 109.009,25 €
(=1.500.000 S), vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung, eine
Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG liege nicht vor, Berufung
eingebracht. Der Kaufpreis der Eigentumswohnung sei aus den der
Berufungswerberin schenkungsweise übergebenen Sparbüchern finanziert
worden. Einzige Gegenleistung für die Übertragung der Sparbücher
sollte auf Grund mündlicher Zusatzvereinbarung die schenkungsweise
Begründung des Fruchtgenussrechtes an der Wohnung sein. Die
Berufungswerberin habe nur mündlich mit ihren Eltern vereinbart, dass die
Sparbuchschenkung Gegenleistung für die Fruchtgenusseinräumung sein
soll. Es fehle daher am Erfordernis einer die Gebührenpflicht
auslösenden Urkunde iSd § 15 GebG über die unbestritten
entgeltlich eingeräumte Dienstbarkeit.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 GebG dahingehend,
dass im Gegenstandsfall unklar gewesen sei, ob die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes unentgeltlich sei bzw. ob die Hingabe der Sparbücher
eine Schenkung darstelle. Mit dem Vorbringen der Berufungswerberin, das
Fruchtgenussrecht sei entgeltlich eingeräumt worden, sei kein Gegenbeweis
für die Gebührenschuld erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde auf den
eindeutigen Wortlaut im Wohnrechtsvertrag hingewiesen. So sei in dessen § 3
vereinbart, das Fruchtgenussrecht den Eltern der Berufungswerberin unentgeltlich
einzuräumen. Sowohl Wohnrechts- als auch Schenkungsvertrag seien
gebührenrechtlich irrelevant. Die von den Vertragsteilen getroffene
mündliche Zusatzvereinbarung, wonach die Schenkung der Sparbücher als
Gegenleistung zur Einräumung des Fruchtgenussrechtes zu qualifizieren sei,
wäre im Sinn des § 15 GebG unbeachtlich. Der Entfall der
Gebührenpflicht könne als mittelbare Folge der steuerfreien Schenkung
der Sparbücher gesehen werden. Die ersatzlose Behebung des Bescheides wurde
beantragt, da die mündliche und somit urkundlich nicht dokumentierte
Verknüpfung beider Urkunden gebührenrechtlich unschädlich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob die gegenständliche "schenkungsweise" Einräumung des
Wohnungsrechtes zugunsten der Eltern der Berufungswerberin auf Grund einer nach
Ansicht der Berufungswerberin gebührenrechtlich irrelevanten,
mündlichen Zusatzvereinbarung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegt.
Den Rechtsgebühren unterliegen die im Tarif des §
33 GebG 1957 aufgezählten Rechtsgeschäfte. Nach § 15 Abs. 1 GebG
sind solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann
gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde.
Gebührenpflichtig ist nicht die Urkunde, sondern unter der Voraussetzung
der Urkundenerrichtung das Rechtsgeschäft (VwGH vom 20. August 1996,
95/16/0332, 0333).
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von
2 vH vom Wert des bedungenen Entgelts. Voraussetzung der
Gebührenpflicht nach dieser Tarifstelle ist somit, dass die Einräumung
der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Dabei ist
nach den Vorschriften des Gebührengesetzes und nicht des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltlich
ist. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem
Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die
andere "vergolten" werden soll. Die eine Zuwendung ist durch eine andere bedingt
und es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden
(vgl Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht12 I 106; Erkenntnis vom
18. Februar 1983, 81/17/0030, Slg Nr 5762/F).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltenen) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl das Erkenntnis des
VwGH vom 9. Oktober 1991, 89/13/0098 ).
Im vorliegenden Fall wurden am 27. Juli 2001 mehrere
Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Einerseits wurde der Kauf der
Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an einer Eigentumswohnung
verbunden ist, durch die Berufungswerberin beurkundet; gleichzeitig räumte
die Berufungswerberin mit Wohnrechtsvertrag ihren Eltern das "unentgeltliche"
und lebenslängliche Recht der Fruchtnießung gemäß
§
521 Abs. 3 ABGB an dieser Wohnung ein, abgesichert durch ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot. Der Kaufpreis für diese Wohnung wurde zur
Gänze durch die Realisierung von Sparbüchern finanziert, die die
Eltern der Berufungswerberin mit Schenkungsvertrag vom 31. August 2001
schenkungsweise überließen.
Im Wohnungskaufvertrag vom 27. Juli 2001 verpflichtete sich
die Berufungswerberin dem Vertragsverfasser bis 20. August 2001
Sparbücher mit einem Mindesteinlagenstand von ATS 1.667.500 zur
Verfügung zu stellen. Dieser enge zeitliche und sachliche Zusammenhang
lässt den Schluss zu, dass die getroffenen Vereinbarungen zwischen der
Berufungswerberin und ihren Eltern miteinander kausal verknüpft sind.
Diese Kausalität steht den Einwendungen der
Berufungswerberin, die Dienstbarkeit der Fruchtnießung sei ihren Eltern
laut Vertrag unentgeltlich eingeräumt worden und daher mangels Beurkundung
des entgeltlichen Erwerbes gebührenrechtlich unbeachtlich, entgegen. Aus
dem vorliegenden Sachverhalt geht unmissverständlich hervor, dass die
Berufungswerberin von ihren Eltern zur Finanzierung der Eigentumswohnung
Sparbücher mit einem Einlagestand in Höhe des Kaufpreises sowie der
anfallenden Zusatzkosten durch Schenkung erhalten hat. Im Gegenzug dazu
räumte die Berufungswerberin den Eltern gleichzeitig das unentgeltliche
Wohnrecht ein. Dass zwischen den Eltern und der Berufungswerberin Einvernehmen
über die bestehende kausale Verknüpfung zwischen den erfolgten
Sparbuchschenkungen durch die Eltern und der Wohnrechtseinräumung durch die
Berufungswerberin vorlag, wurde im Vorlageantrag nicht bestritten sondern
bestätigt. Die Geschenkgeber wollten sich offensichtlich durch die
ausbedungene Wohnrechtseinräumung an der zur Gänze von ihnen
finanzierten Wohnung eine entsprechende "Rechtsposition" sichern. Darauf deutet
nämlich die Bestimmung des § 2 des Wohnrechtsvertrages hin, worin sich
die Berufungswerberin verpflichtete, zugunsten ihrer Eltern ein Belastungs- und
Veräußerungsverbotes einzuräumen. Vergleichbar ist der
vorliegende Fall mit jenem dem Erkenntnis des VwGH vom
16. Oktober 2003, 2003/16/0126 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Auch
darin räumte der Sohn seinen Eltern an einem von den Eltern zum Teil
finanzierten Reihenhaus das unentgeltliche Wohnrecht ein. Bei dem Wert der
übergebenen Sparbücher handelte es sich nach diesem Erkenntnis um das
Entgelt für die eingeräumte Dienstbarkeit.
Nach dem Vorbringen in der Berufung sei in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ungeachtet der beurkundeten unentgeltlichen Einräumung
des Wohnrechtes im gegenständlichen Fall von einer dem tatsächlichen
Parteiwillen entsprechenden entgeltlichen Begründung eines
Fruchtgenussrechtes auszugehen. Nach dem Einvernehmen der Vertragsparteien stand
somit die Leistung der Eltern an die Berufungswerberin in Form von
Sparbuchschenkungen in einer Wechselbeziehung zur Einräumung des
unentgeltlichen Wohnungsrechtes durch die Berufungswerberin an die Eltern,
sodass nach ihrem Willen die eine Leistung durch die andere "vergolten" wurde
(vgl. VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel und Rechtsgebühren, § 33 TP 9 GebG, Seite 4D). Es
liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" dieser Leistungen vor, weshalb im
Berufungsfall trotz der im Wohnrechtsvertrag ausdrücklich festgehaltenen
Unentgeltlichkeit infolge der unbestrittenermaßen vorliegenden Korrelation
davon auszugehen war, dass die Sparbuchschenkungen das (wirtschaftliche) Entgelt
für die Dienstbarkeitseinräumung darstellen. Die Sparbuchschenkungen
in Höhe des Kaufpreises für die Wohnung im Gesamtwert von ATS
1.500.000 (€ 109.009,25) bilden somit als Wert des bedungenen Entgeltes
für die Erwerbung des Titels der Dienstbarkeit die Bemessungsgrundlage
für die Gebührenvorschreibung. Es ist daher zu Recht davon auszugehen,
dass es sich bei dem Wert der übergebenen Sparbücher um das Entgelt
für die eingeräumte Dienstbarkeit gehandelt hat.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-G/04
- Stammnummer
- 28016
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF