…im Ausmaß von 169 m² (in Worten). Das in A1-laufende Nummer ersichtlich gemachte Geh- und Fahrtrecht auf Grundstück 1654/1 für das Grundstück 161072 wird dem Grundstück 1610/4 als rechtliches Zubehör gewidmet. Weiters übergeben die Eltern PK und Kommerzialrat AK an ihre Töchter .....…
…Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.4.1989, Zl. 88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die im §24 Abs.1…
…an der Liegenschaft in EZ 1247 GB M., verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus in M., H-Weg 7, Top 3, je in ihr hälftiges Ehegattenwohnungseigentum samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör, insbesondere auch der laut beigeschlossener Liste verzeichneten "Fahrnisse", erworben (Pkt. II.). Gemäß Vertragspunkt III…
…an der Liegenschaft in EZ 1247 GB M., verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus in M., H-Weg 7, Top 3, je in ihr hälftiges Ehegattenwohnungseigentum samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör, insbesondere auch der laut beigeschlossener Liste verzeichneten "Fahrnisse", erworben (Pkt. II.). Gemäß Vertragspunkt III…
…Erkenntnis des VwGH vom 3.12.1981, Zl. 81/16/0005). Zum bürgerlich - rechtlichen Begriff des Grundstückes gehört alles, was nach bürgerlichem Recht als Zugehör eines Grundstückes anzusehen ist. Bei der Landwirtschaft fallen darunter beispielsweise das Vieh, die Wirtschaftsgeräte und die sonstigen Betriebsmittel einschließlich der…
…Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (vgl. VwGH 26. 6. 2003, 2003/16/0077…
…88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform…
…393,47. 1.4. Die oben angeführten Liegenschaften sind bücherlich und außerbücherlich geldlastenfrei. 2.1. X.X. , geb. xxx , übergibt nunmehr, je eine Hälfte der zu Pkt.I dieses Vertrages beschriebenen landwirtschaftlichen Liegenschaften/ Grundstücke samt allen rechtlichen und faktischen Zubehör an seine Gattin, Y.Y.…
…übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt…
…wird dies der Fall sein, wenn der Errichter des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes geworden ist. Das Gebäude kann aber steuerrechtlich einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden, wenn der Besitzer des Gebäudes, auch wenn er nicht zivilrechtlicher…
…Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger…
…Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger…
…Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f.) bzw. Zubehör und selbständiger Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe Dittrich-Tades, ABGB, Manz18, im Kommentar zu § 294). Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als Zugehör bzw. Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind…
…Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger…
…Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger…
…Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 12 f.) bzw. Zubehör und selbständiger Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe Dittrich-Tades, ABGB, Manz18, im Kommentar zu § 294). Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als Zugehör bzw. Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind…
…88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform…
…Erkenntnis des VwGH vom 3.12.1981, Zl. 81/16/0005). Zum bürgerlich - rechtlichen Begriff des Grundstückes gehört alles, was nach bürgerlichem Recht als Zugehör eines Grundstückes anzusehen ist. Bei der Landwirtschaft fallen darunter beispielsweise das Vieh, die Wirtschaftsgeräte und die sonstigen Betriebsmittel einschließlich der…
…Gegenleistung" im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der sowohl über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt…
…Meistbot erhöht. Der Begriff der "Gegenleistung" im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der sowohl über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird. Was Gegenleistung ist, wird in …