Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0937-G/02
Was als Zugehör zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§ 2 Abs. 1 GrEStG 1987).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0937-G/02vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Bereich der Landwirtschaft ist nur das zum sofortigen Verkauf bestimmte Vieh infolge dieser damit geänderten Widmung nicht mehr Zubehör. Der Umstand, dass die Liegenschaft kurz vor der Versteigerung stand, war nicht geeignet, die Zubehörseigenschaft der landwirtschaftlichen Maschinen und des Viehbestandes aufzuheben, weil diese Nebensachen der Hauptsache auch weiterhin dauernd zu dienen bestimmt waren. Im Hinblick darauf, dass ein Betriebsinhaber einem anderen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 MGV (Milch-Garantiemengen-Verordnung) 1999 ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des Betriebes übertragen kann (Handelbarkeit), unterliegt der auf das Milchkontingent entfalllende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Alfred Pühringer, Öffentlicher Notar, 4040 Linz-Urfahr,
Ferihumerstraße 4, vom 30. August 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 27. Juli
1999 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
€ 38.401,23.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 1. April 1999 erwarb das ED von den
Ehegatten AJK die Liegenschaft EZ x und y des Grundbuches A im Ausmaß von
378015 m² bzw. von 1849 m² mit allen darauf stehenden Gebäuden
und samt allen Rechten und Vorteilen, mit welchen die Verkäufer diese
Liegenschaften und die darauf stehenden Gebäude bisher besessen und
benützt haben, einschließlich allem Zubehör, insbesondere dem
derzeit bestehenden Milchkontingent, dem Brennrecht sowie dem toten und lebenden
Inventar.
Der Gesamtkaufpreis in Höhe von ATS 16.000.000,00
wurde folgendermaßen aufgeteilt: a) für alle Liegenschaften
einschließlich aller Gebäude und Zubehör (soweit nicht gesondert
angeführt) ATS 14.000.000,00 b) für das Milchkontingent ATS
1.000.000,00 c) für das tote Inventar ATS 300.000,00 d)
für das lebende Inventar ATS 700.000,00. Die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgte am Tag der Unterfertigung dieses
Vertrages. Die Verkäufer erklärten, die Einnahmen aus dem
Milchkontingent zur Abdeckung einer Schuld verpfändet zu haben. Sollte
diese Schuld bis zur Fälligkeit des Kaufpreises nicht zur Gänze
getilgt sein, ist der Käufer berechtigt, die offene Restschuld aus dem
Restkaufpreis abzudecken. Die Verkäufer erklären, eine
Förderung aus der EU für biologischen Anbau in Anspruch genommen zu
haben. Der dazu ergangene Bescheid ist bis zum Jahr 2000 einzuhalten.
Über Wunsch der Verkäuferin wurde diese im
erforderlichen Mindestausmaß im landwirtschaftlichen Betrieb des
Käufers bis zur Erreichung der Pension beschäftigt. Den
Verkäufern wurde weiters für die Dauer von 5 Jahren ein
unentgeltliches Wohnrecht auf einer Wohnnutzfläche von 80 bis
höchstens 100 m² eingeräumt. Für Beheizung und Beleuchtung
haben die Verkäufer auf eigene Kosten selbst Sorge zu tragen. Abfallholz
zum Verheizen wird den Verkäufern kostenlos zur Verfügung
gestellt.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der steuerliche
Vertreter am 7. Juli 1999 mit, dass die gegenständlichen Liegenschaften
nach Einverleibung des Versteigerungsverfahrens 14 Tage nach
Kaufvertragsabschluss versteigert worden wären. Aus dem für die
geplante Versteigerung erstellten Sachverständigengutachten gehe die
Bewertung der Liegenschaften mit ATS 13.904.000 hervor. Das
Milchkontingent, der Wert der Tiere und der Wert der Maschinen sei darin
vorsichtig mit ATS 1,478.500 angenommen worden. Die Käuferin habe die
Bewertung im Hinblick darauf, dass der Gesamtkaufpreis über dem
seinerzeitigen Schätzwert aus dem Jahre 1998 lag, niedrig angenommen.
Landwirtschaftliche Gründe würden wertmäßig nicht steigen,
weshalb eine höhere Bewertung als im Vertrag nicht zu erwarten sei. Bei
derartigen Schätzungen würden die Ansätze für das
Milchkontingent, für das lebende und tote Inventar sehr vorsichtig, das
heißt niedrig angenommen werden. Die Bewertung seitens der
Vertragsparteien sei daher gerechtfertigt. In dem gleichzeitig auszugsweise
vorgelegten Gutachten wurde der Wert der Maschinen mit ATS 148.500, der
Wert der Tiere mit ATS 530.000 und der Wert des Milchkontingents mit ATS
800.000 angegeben.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 wurde dem Berufungswerber
Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 563.412 vorgeschrieben. Die Gegenleistung
wurde aus dem Barkaufpreis von ATS 16.000.000 und dem Kapitalwert des
eingeräumten Wohnungsrechtes (19.500 x 5) ermittelt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde auf die im
Kaufvertrag zu Recht vorgenommene getrennte Bewertung des Milchkontingentes
sowie des toten und lebenden Inventars hingewiesen. Das Milchkontingent habe
einen eigenen Marktwert und könne von jedem Landwirt jederzeit separat
verkauft werden. Dasselbe würde sowohl für das tote als auch für
das lebende Inventar gelten. Bedingt durch die getrennte
Veräußerbarkeit von Milchkontingent und Inventar sei die
Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis für Grund und Boden sowie vom
eingeräumten Wohnrecht vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2000 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass es nicht auf die physische Möglichkeit der Abtrennung
vom Grundstück ankomme, sondern auf die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit einer derartigen Absonderung. In dem dagegen
eingebrachten Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass der Wirtschaftsbetrieb
der Verkäufer unter objektiven Kriterien nicht mehr als ordentlicher
Wirtschaftsbetrieb einzustufen gewesen sei und die Versteigerung unmittelbar
bevorgestanden sei. Die getrennte Bewertung von Liegenschaft und Zugehör
sollte einen größeren wirtschaftlichen Erfolg gewährleisten. Im
Zeitpunkt der Veräußerung habe kein ordentlicher Wirtschaftsbetrieb
mehr bestanden und sei auch die Möglichkeit einer Weiterführung des
Betriebes nicht möglich gewesen. Die Liegenschaft würde vom
Käufer mit den dort untergebrachten behinderten Menschen bewirtschaftet
werden und diene diesen im Wesentlichen als Therapie für Beschäftigung
und Bewegung. Von einer landwirtschaftlichen Betriebsfortführung im
engeren Sinne könne nicht mehr die Rede sein, zumal der Betrieb nunmehr
auch anderen Zwecken diene. Von Zugehör im Sinne des bürgerlichen
Rechtes könne nicht gesprochen werden. Ob das gesondert ausgewiesene
Zugehör gesondert veräußert werden wird, bleibe der Entscheidung
des Käufers vorbehalten.
Im Rahmen ergänzender Ermittlungen wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat vom Leiter der kaufmännischen Abteilung des
DG mitgeteilt, dass das Milchkontingent im Herbst 1999 bzw. im Jahr 2000
verkauft und der Milchbetrieb eingestellt wurde. Die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Förderung aus der Europäischen Union für
biologischen Anbau würden nach wie vor erfüllt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch u. a. nicht
gerechnet:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu
einer Betriebsanlage gehören.
Nach der Bestimmung im ersten Satz de § 2 Abs. 1
GrEStG zählen zum Grundstück somit Grund und Boden, Zugehör, mit
Ausnahme der Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören, unbewegliche Rechte, mit Ausnahme der Gewinnbewilligungen und der
Apothekengerechtigkeiten (VwGH vom 26. März 1981, 15/3508/78).
Neben Grund und Boden zählt beim land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen zum "Grundstück" ua. der
natürliche
Zuwachs (stehende Pflanzen, Holz am Stamm usw.), der
künstliche
Zuwachs, also die zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörenden
Bauwerke, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Schuppen, Ställe,
Hütten, weiters das
Gutsinventar (Vieh,
Futter für Arbeits- und Zuchtvieh, Saatgut, Vorräte an
Feldfrüchten, Getreide etc.) sowie
Geräte, Werkzeuge und
Maschinen (Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Lieferung,
§ 2 Rz 40 ff).
Nach § 294 ABGB versteht man unter Zugehör
dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin
gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben nicht
abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz, oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
3.12.1981, Zl. 81/16/0005).
Zum bürgerlich - rechtlichen Begriff des
Grundstückes gehört alles, was nach bürgerlichem Recht als
Zugehör eines Grundstückes anzusehen ist. Bei der Landwirtschaft
fallen darunter beispielsweise das Vieh, die Wirtschaftsgeräte und die
sonstigen Betriebsmittel einschließlich der landwirtschaftlichen Maschinen
und auch die Traktoren. Daher unterliegt nicht nur die für das
Grundstück, sondern auch die für das Zugehör bedungene
Gegenleistung der Steuer. Voraussetzung ist dabei, dass das betreffende
Wirtschaftsgut Zugehör im Sinne des Zivilrechtes ist (VwGH vom
8.Jänner 1958, Slg 1571/F). Für diese Beurteilung ist die
wirtschaftliche Zweckbestimmung
ausschlaggebend. Die Nebensache muss der Hauptsache tatsächlich dienen. Die
Zugehörseigenschaft wird beendet, wenn die Bestimmung zum wirtschaftlichen
Dienen aufhört. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind
Maschinen und sonstige Vorrichtungen unmittelbarer Wirtschaftsteil des
Grundstückes selbst und gehören regelmäßig nicht zu einer
Betriebsanlage. Sie gelten daher als Grundstückszugehör (VwGH vom
4.6.1962, 1443/59).
Die Ausnahme von einer Besteuerung kann nur dort Platz
greifen, wo die betreffenden Maschinen nicht unmittelbar Wirtschaftsteil des
gekauften Grundstückes sind, sondern zu einer Betriebsanlage gehören,
also unbeschadet ihrer Eigenschaft als Grundstückszugehör nach der
Verkehrsauffassung einem bestimmten selbstständigen Zweck dienen (VwGH vom
8. Jänner 1958, 997/57. Unter Betriebsanlagen sind daher nur
stationäre Anlagen (z.B. eine Brennerei, eine Pumpanlage) zu
verstehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in Rede
stehenden Fahrnissen um typisch landwirtschaftliche Maschinen, Geräte bzw.
Vorrichtungen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges zum
Gebrauch im landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt gewesen sind. Beetpflug,
Sämaschine, Kreiselschwader und Handelsdüngerstreuer sind zweifellos
Maschinen für die Landwirtschaft zur Vorbereitung und Bestellung des
Bodens. Die zum Ernten und Dreschen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im
Betrieb eingesetzten Geräte wie das Gebläse, der Maishäcksler,
der Ladewagen, das Scheibenmähwerk gelten ebenfalls als
Grundstückszugehör. Diese dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar
dienenden Maschinen sind daher mit dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Betrag in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen (VwGH vom
3. Oktober 1961, 457/61).
Neben den Maschinen ist im Bereich der Landwirtschaft auch
das lebende Inventar Zubehör im Sinne des § 294 ff ABGB. Die in der
Berufung ins Treffen geführte mögliche Versteigerung der
vertragsgegenständliche Liegenschaft sowie die nach dem Kauf erfolgte
Bewirtschaftung der Landwirtschaft mit zum Teil behinderten Menschen vermag die
Zubehörseigenschaft des Inventars nicht aufzuheben, weil diese Nebensachen
der Hautsache auch weiterhin dauernd zu dienen bestimmt waren. Im Zeitpunkt des
Verkaufes hat der Übernehmer die typisch landwirtschaftlichen Geräte
sowie den vorhandenen Viehbestand übernommen. Sowohl die Maschinen als auch
die Tiere waren zum Gebrauch bzw. zum Einsatz auf der erworbenen Liegenschaft
bestimmt, weshalb das gesamte auf das Inventar entfallende Entgelt der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist.
Rechtsgrundlage für das in Rede stehende
Milchkontingent ist die VO BGBl II Nr.
28/1999 vom 21. Jänner 1999 für Land- und Forstwirtschaft über
die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung für Milch und
Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999-MGV 1999). Die
Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des
Rates der EU und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die an Abnehmer geliefert
werden oder direkt verkauft werden, einschließlich der Erhebung einer
Zusatzabgabe. Gemäß
§ 3 dieser VO wird die Zusatzabgabe
von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine
Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Die Referenzmenge eines Betriebes
steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten eines Betriebes zu. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Betriebsinhaber einem anderen
Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen
ohne Überlassung des Betriebes nach
Maßgabe der im § 8 Abs. 1 MGV 1999 beschriebenen Voraussetzungen (zur
Nutzung) übertragen kann (Handelbarkeit), erfüllt der auf das
Milchkontingent entfallende Teil des Kaufpreises nach der Verkehrsauffassung
einen bestimmten selbstständigen Zweck und ist dieser daher aus der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auszuscheiden.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Graz, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- MGV 1999, Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0937-G/02
- Stammnummer
- 26264
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF