Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0050-W/02
Zurechnung eines Gebäudes (wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-W/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermietet wurden eine Grundstücksfläche samt einem darauf befindlichen sechsgeschossigen Gebäude. Die Vermieter verpflichteten sich im Mietvertrag, bei Errichtung von Superädifikaten (durch die Mieterin) alle zu deren Ersichtlichmachung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben. Da im Grundbuch auch nach Jahren keine Anmerkung, dass auf dem Grundstück Superädifikate errichtet wurden, erfolgte, haben sich die von der Mieterin vorgenommenen Umbauten an dem bestehenden Gebäude im Vermögen der Vermieter ausgewirkt. Die Vermieter sind somit auch wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes und das gesamte Grundstück ist ihnen zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hans Bodendorfer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1996 gemäß
§
186 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 23. Juni 1994 wurde zwischen
den Herren J. G. und A. G. als Vermieter und der Firma S. als Mieterin ein
Mietvertrag abgeschlossen. Auszugsweise werden die für den
gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages
wiedergegeben:
"I.
Mietgegenstand
.....
2.
Mietgegenstand ist eine Fläche von ca. 5.800 m2 aus dem Grundstück Nr.
174/1 samt allen darauf befindlichen Betriebsgebäuden und sonstigem
rechtlichem und tatsächlichem Zugehör.
.....
5.
Vertragszweck ist die Anmietung des o.a. Mietgegenstandes, um die darauf
befindlichen Baulichkeiten durch Um- und Zubauten für die
Geschäftszwecke der Mieterin nutzbar zu machen, weshalb die Auflösung
des Mietverhältnisses den Kündigungsbeschränkungen des
Mietrechtsgesetzes unterliegt.
6.
Die von der Mieterin vorzunehmenden Um- und Zubauten werden von der Mieterin in
der Absicht durch- bzw. aufgeführt, dass sie nicht stets darauf bleiben
sollen (§ 435 ABGB - Superädifikate).
7.
Die Mieterin wird das von ihr für ihre Geschäftszwecke durch Um- und
Zubauten errichtete Geschäftshaus für den Einzelhandel, insbesondere
mit Sportartikeln und Bekleidung sowie für Lager- und Verwaltungsräume
und Mitarbeiterwohnungen verwenden und Parkflächen
errichten.
Dabei geht die
Mieterin davon aus und gilt als Vertragsgrundlage, dass im derzeit gültigen
Flächenwidmungsplan einer derartigen Nutzung (mit Ausnahme des
Einzelhandels von Waren des täglichen Bedarfs) nichts im Wege
steht.
II.
Mietzins
1. Der
Hauptmietzins beträgt monatlich netto ÖS
250.000,-
.....
10.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses lt. 1. - 4. beginnt ab dem
der Rechtskraft von Baubewilligung und gewerbebehördlicher
Betriebsanlagengenehmigung folgenden Monatsersten; für die Dauer bis zur
offiziellen Eröffnung des Sporthauses hat die Mieterin nur die Hälfte
des gemäß Abs. 1. vereinbarten Mietzinses zu
leisten.
11.
In diesem Zusammenhang erklärt die Mieterin, sowohl die Planungsarbeiten
als auch die Ausführungsarbeiten zügig und ohne Unterbrechung
voranzutreiben, sodass die Eröffnung des geplanten Sporthauses so bald wie
möglich erfolgen kann.
.....
III.
Betriebskosten
.....
3.
Weiters trägt die Mieterin die laufenden Erhaltungskosten für die
Außenhaut des Mietobjektes, und zwar Dach, Fassaden und Fenster. Dies im
Hinblick darauf, dass die gemieteten Gebäude lediglich
Stahlbetonskelettbauten ohne Dachisolierung und Dachhaut
entsprechen.
4.
Die Vermieter werden dafür sorgen, dass die von der Mieterin zu tragenden
Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach Möglichkeit der Mieterin
direkt vorgeschrieben werden.
IV.
Vertragsdauer
1.
Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.1994 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Letzten des Monats Februar
aufgekündigt werden.
2.
Solange eine rechtskräftige Baubewilligung sowie eine rechtskräftige
gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für ein von der Mieterin
eingereichtes Projekt nicht vorliegt, kann die Mieterin unter Einhaltung einer
3monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats den Vertrag
aufkündigen.
.....
V. Übergabe und
Übernahme, Gewährleistung
.....
3.
Das auf dem Mietobjekt befindliche sechsgeschossige Lagerhaus wird von den
Vermietern am 1. 6. 1994 so, wie es bei Abschluss des Mietvertrages liegt und
steht, an die Mieterin übergeben.
4.
Die Vermieter übernehmen keine Gewähr für eine bestimmte
Beschaffenheit des Mietgegenstandes, ausgenommen die Garantie, dass das
Stahlbeton-Skelett-Tragwerk des sechsgeschossigen Lagerhauses keine statisch
relevanten Mängel aufweist und die Decken eine Tragfähigkeit von
mindestens 500 kg/m2 erbringen.
VI. Umfang des
Benützungsrechtes,
Übernahme von
Anrainerpflichten, sonstige Pflichten der Mieterin
1. Die
Mieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu
gebrauchen und zu benützen und alle damit verbundenen und von ihr als
erforderlich erachteten Bau- und Erhaltungsmaßnahmen zu setzen. Dies
betrifft insbesondere auch die Vergrößerung, An-, Um- und Zubauten,
Anpassung von Gebäuden, Parkflächen und sonstigen Einrichtungen an
geänderte Verhältnisse.
.....
7.
Die Mieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt und die von ihr errichteten
Superädifikate jeweils den baurechtlichen Bestimmungen entsprechend
instandzuhalten und allfällige baubehördliche Anordnungen zu
erfüllen und die Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten.
8.
Die Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt sowie die von ihr errichteten
Superädifikate ausreichend gegen Feuer zu versichern. Im Falle des
Schadenseintrittes verpflichtet sich die Mieterin, das Mietobjekt im gleichen
Volumen wieder aufzubauen.
.....
VII. Mitwirkungspflicht, sonstige
Leistungen der Vermieter
.....
2.
Die Vermieter verpflichten sich, bei Errichtung von Superädifikaten alle zu
deren Ersichtlichmachung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen
abzugeben.
.....
4.
Die Vermieter verpflichten sich, die von der Liegenschaft zu entrichtenden
Aufschließungsgebühren, Anschlussgebühren bzw. Kosten für
die Errichtung bzw. Erneuerung von infrastrukturellen Einrichtungen (für
Kanal, Strom, Trafos, Gas, Wasser, Gehsteig, Straße usw.) zu tragen und
die Mieterin in bezug auf solche Vorschreibungen schad- und klaglos zu
halten.
.....
VIII.
Untervermietung, Weitergabe
Die Mieterin ist berechtigt, den Vertragsgegenstand
ganz oder zum Teil an Dritte unterzuvermieten, die Mietrechte ganz oder Teile
derselben an Dritte zu übertragen oder anderweitig zur Nutzung zu
überlassen. Sie ist weiters berechtigt, das Superädifikat
während der Dauer des Mietverhältnisses zu belasten oder zu
veräußern.
.....
X.
Konkurrenzverbot
1. Im
Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung seitens
der Vermieter darf das Mietobjekt innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung
des Mietverhältnisses nicht an Einzelhandelsunternehmen der Branchen Sport-
und Campingartikel, sowie Sportbekleidung und Sportschuhe vermietet oder
untervermietet werden.
2.
Bei Verstoß gegen diese Vertragsbestimmung sind die Vermieter zur
Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe einer Jahresmiete an die
Mieterin verpflichtet.
XI.
Kosten
1. Die
mit dem Eigentum am Mietobjekt verbundenen Kosten und Abgaben, wie insbesondere
Grund- und Vermögenssteuern, übernehmen und tragen die
Vermieter
.....
XIII.
Schriftform
Abänderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
....."
Am selben Tag wurde
zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Verbücherung
eines Bestandrechtes samt Aufsandungserklärung errichtet. In dieser
Vereinbarung verzichten die Vermieter für sich und ihre Rechtsnachfolger
das Mietverhältnis vor dem 28. Februar 2045 durch Aufkündigung
zur Auflösung zu bringen. Das Mietverhältnis kann sohin von den
Liegenschaftseigentümern und deren Rechtsnachfolgern erstmals zum
28. Februar 2045 aufgekündigt werden. Weiter vereinbarten die
Vermieter und die Mieterin die Einverleibung des Bestandrechtes am
Grundstück 174/1 für die Dauer des
Kündigungsverzichtes.
Eine weitere Vereinbarung wurde am 23. Dezember 1994
abgeschlossen. In dieser räumen die Vermieter der Mieterin an dem
vertragsgegenständlichen Grundstücksteil das Vorkaufsrecht im Sinne
der §§ 1072 ff ABGB für alle Veräußerungsfälle
bzw. Veräußerungsarten ein. Die Vermieter erteilten ihre
ausdrückliche Einwilligung, dass dieses Vorkaufsrecht zu Gunsten der
Mieterin grundbücherlich einverleibt werden kann.
In der Folge wurden auf der gemieteten
Grundstücksfläche verschiedene Zu- und Umbauten vorgenommen. Welche
Zu- und Umbauten vorgenommen wurden, wird auszugsweise aus der Baubeschreibung
entnommen (nur die gemietete Grundstücksfläche
betreffend):
"Situierung und
Aufschließung
.....
Das bestehende,
sechsgeschossige Lagergebäude soll nordseitig mit einer eingeschossigen
Halle, mit darrüberliegender Schrägverglasung erweitert werden. .....
Auf dem Vorplatz ist die Errichtung einer Tiefgarage und eines Parkdecks mit
insgesamt 218 PKW-Stellplätzen vorgesehen.
.....
Raumprogramm
Im Erdgeschoss und den
darüberliegenden 3 Etagen sind Verkaufsflächen geplant, die
untereinander durch Rolltreppen, eine offene Kundentreppe und
großzügige Deckenöffnungen in Verbindung stehen. Im Erdgeschoss
sind zusätzlich Personalumkleideräume, eine Anlieferungszone und ein
Werkstättenbereich für Ski- und Radreparaturen
vorgesehen.
Im 4. Obergeschoss sind
neben einer zentral gelegenen Cafeteria Büroräume, Personalräume,
Dekorationsräume und Depots geplant.
Im 5. Obergeschoss sind
Dienstwohnungen für die Mitarbeiter geplant, die über einen eigenen
Personenlift erschlossen werden.
Die innere
Aufschließung des Gebäudes erfolgt über 2 neu zu errichtende
Fluchtstiegenhäuser, 1 offene Kundentreppe, Rolltreppenanlagen vom EG bis
3. OG, 1 Personenlastenlift und 1 Personenlift.
.....
Eine neue Heizzentrale
wird im 5. OG, Lüftungszentralen jeweils in den einzelnen
Verkaufsgeschossen und eine Sprinklerzentrale samt Kälteraum im bestehenden
UG situiert.
Alle Verkaufsräume
werden klimatisiert und innenliegende Räume mechanisch be- und
entlüftet.
Sanitärräume
für Mitarbeiter und Kunden sind in allen Verkaufsgeschossen
vorgesehen.
Ein Teil der
Dachfläche wird als Terrasse gestaltet und ist in Verbindung mit einem
kleinen Schwimmbecken als Erholungsfläche für Mitarbeiter
vorgesehen.
....."
Die Benützungsbewilligung für den Sportfachmarkt
mit Tiefgarage wurde von der Gemeinde mit Bescheid vom 14. Februar 1996
erteilt.
Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996 (vom
13. März 1996) wurde vom Finanzamt der Einheitswert für die
gemietete Teilfläche mit dem Altgebäude samt den Zu- und Umbauten mit
S 15,014.000,-- festgestellt. Mit diesem Bescheid wurde der
Steuergegenstand den beiden Vermietern je zur Hälfte
zugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde beantragt, dass der Bescheid dahin gehend abgeändert werde,
dass der Einheitswert des auf der Liegenschaft bestehenden und errichteten
Gebäudes der Mieterin als gleichzeitiger zivilrechtlicher und
wirtschaftlicher Eigentümerin zugerechnet werde.
Auf Grund der Ausgestaltung des Mietvertrages
(Kündigungsverzicht der Vermieter bis 28. Februar 2045, Ende der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des "Gebäudeskeletts"
am 3. Juli 2016, der ausdrücklichen Widmung im Vertrag als
"Superädifikat"), der weitest gehenden Nutzung der Substanz
durch die Mieterin, die Relation zwischen Investitionssumme der Mieterin (S 200
Millionen) und dem Restbuchwert des "Gebäudeskeletts"
(S 8,5 Millionen) und die Höhe des Bestandszinses sollen bewirken,
dass am "Gebäudeskelett" wirtschaftliches Eigentum der Mieterin
begründet wurde und daher das Gebäude einschließlich aller Um-
und Zubauten der Mieterin zuzurechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist
im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur in so weit in Betracht,
als sie demselben Eigentümer gehören.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1
BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich
der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs.
Gemäß
§ 51 Abs.
3 BewG gilt als Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und
Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Boden
geworden ist.
Nach § 24 Abs. 1 lit. d
BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich
einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Dem angefochtenen Bescheid
liegt die Bewertung von Grundbesitz als Grundvermögen im Sinne der
§§ 51 ff BewG zu Grunde. Die wirtschaftliche Einheit beim
Grundvermögen heißt Grundstück. Zum Grundstück gehören
neben dem Grund und Boden die Bestandteile, insbesondere Gebäude, und das
Zubehör.
Der im Bewertungsrecht
gebrauchte Begriff "Bestandteil" ist im Sinne des bürgerlichen
Rechts auszulegen. Als Bestandteil bezeichnet man danach die Teile einer
zusammengesetzten Sache. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so
eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von
unselbständigen Bestandteilen, die nicht sonderrechtsfähig sind. Das
festgebaute Haus auf einem Grundstück ist dessen unselbständiger
Bestandteil.
Nach dem Sachverhalt wurden von
der Mieterin in einem bereits vorhandenen sechsgeschossigen Gebäude
verschiedene Um- und Zubauten errichtet.
Ein Gebäude auf fremdem
Grund und Boden ist nur anzunehmen, wenn es einem anderen als dem
Grundeigentümer zuzurechnen ist. Vornehmlich wird dies der Fall sein, wenn
der Errichter des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zivilrechtlicher
Eigentümer des Gebäudes geworden ist. Das Gebäude kann aber
steuerrechtlich einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen
Eigentümer zugerechnet werden, wenn der Besitzer des Gebäudes, auch
wenn er nicht zivilrechtlicher Eigentümer ist, den Besitz so ausübt,
als stehe ihm die alleinige volle Herrschaftsgewalt zu. Das heißt, er muss
wirtschaftlich die Stellung einnehmen, die dem privatrechtlichen Eigentümer
durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht. Die Frage der Zurechnung
ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu
beurteilen.
Ein Mietvertrag begründet
in der Regel nicht wirtschaftliches Eigentum des Mieters am Mietgegenstand, weil
der Mieter im Allgemeinen über den Mietgegenstand nicht die Herrschaft
gleich einem Eigentümer ausüben kann, sondern an den mit dem
Grundstückseigentümer geschlossenen Mietvertrag gebunden
ist.
Wenn man den Mietvertrag
betrachtet, ist er so gestaltet, dass gewisse Punkte dafür sprechen, dass
der Mieterin an dem Gebäude ein uneingeschränktes Eigentumsrecht
zustehen könnte, aber der Mietvertrag enthält auch Punkte, die sehr
gegen ein uneingeschränktes Eigentumsrecht der Mieterin an dem Gebäude
sprechen.
Laut Berufung sollen für
ein wirtschaftliches Eigentum der Mieterin an dem Gebäude folgende Punkte
sprechen:
"Bestandgegenstand des Bestandvertrages ist
jedenfalls eine Fläche von 5.800 m², samt allen darauf befindlichen
Betriebsgebäuden und sonstigen rechtlichen und tatsächlichen
Zubehör."
Hier kann der Bw. nicht gefolgt
werden, da in dem Mietvertrag nicht nur eine Fläche von 5.800 m²
in Bestand gegeben wurde, sondern Gegenstand des Mietvertrages waren auch das
darauf befindliche Betriebsgebäude und das sonstige rechtliche und
tatsächliche Zubehör. Es wird zwar in dem Mietvertrag öfter
erwähnt, dass von der Mieterin ein Superädifikat errichtet werden
soll. Der Punkt VII. 2. des Mietvertrages enthält eine Verpflichtung der
Vermieter, dass sie bei Errichtung von Superädifikaten alle zu deren
Ersichtlichmachung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben haben.
Wenn von der Mieterin Superädifikate errichtet worden wären,
hätte sie sicherlich ein Interesse gehabt, dass eine dementsprechende
Anmerkung auch im Grundbuch erfolgt. Die Anmerkung eines Bestandrechtes und
eines Vorkaufsrechtes ersetzen nicht die Erklärung, dass auf dem
Grundstück Superädifikate errichtet wurden und die Hinterlegung dieser
Urkunde. Eine Anmerkung im Grundbuch, dass sich auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsfläche ein Superädifikat
befinden soll, erfolgte bis zum heutigen Tag nicht, was dafür spricht, dass
von der Mieterin nicht ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet
wurde, welches in das wirtschaftliche Eigentum der Mieterin fallen
sollte.
"Der Mietzins beträgt monatlich netto S
250.000,00.
Nach
der vom Mieter abgegebenen Einheitswerterklärung stellt das, auf dieser
5.800m² großen Liegenschaft bestehende
"Gebäudeskelett" in sechs Geschossen eine Nutzfläche von
ca. 10.150 m² dar.
Die
von der Mieterin vorzunehmenden Um- und Zubauten (?????) werden von der Mieterin
in der Absicht durch- bzw. aufgeführt, dass sie nicht stets darauf
verbleiben sollen - § 435 ABGB."
Weiter:
"Legt
man den zu zahlenden Hauptmietzins auf die entsprechende Fläche des
Liegenschaftsanteiles um, so ergibt sich - bezogen auf die
Grundfläche -
ein
Quadratmeterpreis von
ca.
S 43,00
"kalt"
, ein Betrag, der
für aufgeschlossene Industrie- und Verkaufsgründe ohne jegliche
verwendbare Bebauung, in dieser Lage drittüblich ist.
Rechnet
man den Mietzins von S 250.000,00
auf die ca. 10.150
m²
des sechsgeschossigen
Gebäudeskeletts um, so kommt man auf einen
Quadratmeterpreis
von S 24,00
monatlich
"kalt"
,
was wohl für eine Lagerhalle oder für ein Verwaltungshauptgebäude
nicht mehr drittüblich (entschieden zu niedrig)
ist."
Als Mietzins wurde
netto ein monatlicher Betrag von S 250.000,-- vereinbart. Wie bereits oben
ausgeführt wurde, wurde von der Mieterin kein Gebäude auf fremdem
Grund und Boden errichtet, denn wenn ein derartiges Gebäude errichtet
worden wäre, hätte die Mieterin sicherlich gedrängt, dass eine
Anmerkung in diesem Sinne im Grundbuch erfolgt. Auf Grund dieses Umstandes muss
geschlossen werden, dass der Mietzins deswegen so niedrig gehalten wurde, weil
sich die Vermieter durch die Zu- und Umbauten der Mieterin einen Vorteil erhofft
haben, der sich in ihrem - und nicht im Vermögen der Mieterin -
auswirkt.
Dafür, dass sich der Mietzins auch auf das
Gebäude bezieht, spricht auch, dass die Mieterin bis zur offiziellen
Eröffnung des geplanten Sporthauses nur die Hälfte des vereinbarten
Mietzinses zu leisten hat. Wenn sich der Mietzins nur auf den Grund beziehen
würde, wäre kein Grund gegeben, während der Bau- oder Umbauphase
einen niedrigeren Mietzins zu verlangen. Da die Um- bzw. Zubauten an einem
bestehenden Gebäude durchgeführt wurden, wurden diese Zubehör des
bestehenden Altbestandes. Die Investitionen der Mieterin wirkten sich nicht im
Vermögen der Mieterin, sondern im Vermögen der Vermieter
aus.
"Der in Punkt 8 von Punkt VI auferlegten
Verpflichtung, das Superädifikat ausreichend gegen Feuer zu versichern und
im Falle eines Schadenseintrittes das Objekt wieder aufzubauen, kann wohl nur
dahingehend verstanden werden, dass die Vermieterin, welche in der Umgebung
weitere Industrie-/Betriebsliegenschaften besitzt, kein Interesse daran hat,
dass der Geschäftsgang auf ihren anderen Betriebsliegenschaften durch eine
langsam hinrottende und vor sich hinrostende Brandruine gestört
wird."
Auch wenn man diese Verpflichtung der Mieterin im Sinne der
Bw. auslegen würde, kommt man zu dem Schluss, dass die Mieterin nicht die
volle Herrschaftsgewalt über die Gebäude verfügt. Wenn die
Mieterin die volle Herrschaftsgewalt über die Gebäude hätte,
könnte sie bei einem Schadensfall entscheiden, ob und wie das Gebäude
wieder aufgebaut wird. Hier hat sich die Mieterin den Vermietern gegenüber
verpflichtet, das Mietobjekt im gleichen Volumen wieder aufzubauen. In dieser
Verpflichtung, das Mietobjekt wieder im gleichen Volumen aufzubauen, kann nur
gefolgert werden, dass von den Vermietern nicht nur der Grund und Boden, sondern
auch das Gebäude an die Mieterin vermietet wurde und daher die Gebäude
wirtschaftlich den Vermietern zuzurechnen sind. Wenn sich die Investitionen der
Mieter nicht im Vermögen der Vermieter auswirken würden, würden
die Vermieter nicht ein derartiges Interesse haben, dass bei einem Schadensfall
das Mietobjekt im gleichen Volumen wieder aufgebaut werde. Ansonsten hätte
eine einfache Verpflichtung der Mieterin zum Wiederaufbau gereicht. Gerade in
der Verpflichtung zum Wiederaufbau im gleichen Volumen ist zu erkennen, dass
sich die von der Mieterin getätigten Investitionen im Vermögen der
Vermieter ausgewirkt haben.
"Die Mieterin ist weiters berechtigt, den
Vertragsgegenstand ganz oder zum Teil an Dritte unterzuvermieten, die Mietrechte
ganz oder Teile derselben an Dritte zu übertragen oder anderweitig zur
Nutzung zu überlassen - VIII. "Untervermietung
Weitergabe".
Zur
Klarstellung wird im o. e. Punkt VIII festgehalten, dass die Bestandnehmerin
berechtigt ist, das während der Bestanddauer errichtete Superädifikat
zu belasten oder zu
veräußern.
"
Aus dem Recht, das Mietobjekt unterzuvermieten,
kann nicht abgeleitet werden, dass das Gebäude der Mieterin zuzurechen ist.
Die Möglichkeit, ein Superädifikat belasten oder veräußern
zu können, könnte dafür sprechen, dass dieses der Mieterin
zuzurechnen wäre. Aber wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die
Mieterin kein Superädifikat errichtet, da sie dann auch ein Interesse
gehabt hätte, dass im Grundbuch die dazu notwendigen Eintragungen
vorgenommen werden, noch dazu, wo sich die Vermieter verpflichteten, bei
Errichtung von Superädifikaten alle zu deren Ersichtlichmachung im
Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben. Da keine
Superädifikate errichtet wurden, hat das Recht diese zu belasten oder zu
veräußern für die Praxis keine Bedeutung.
"Der am 23.06.1994
errichtete Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, wobei die
Vermieterin
einen
Kündigungsverzicht
bis zum
28.02.2045
abgegeben
hat."
Hierzu muss festgestellt werden, dass laut Mietvertrag das
Mietverhältnis nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Der
Mietvertrag enthält keinen Kündigungsverzicht der Vermieter. Ein
Kündigungsverzicht wurde von den Vermietern in einer gesonderten Urkunde
abgegeben, und zwar in der Vereinbarung über die Verbücherung eines
Bestandrechtes. Damit ist für die Bw. nichts zu gewinnen, noch dazu wo der
Mietvertrag festhält, dass im Falle einer Beendigung des
Mietverhältnisses durch Kündigung seitens der Vermieter das Mietobjekt
innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung des Mietverhältnisses nicht an
Einzelhandelsunternehmen der Branchen Sport- und Campingartikel, sowie
Sportbekleidung und Sportschuhe vermietet oder untervermietet werden darf. Das
spricht auch sehr dafür, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses die
Um- und Zubauten auf dem Mietobjekt verbleiben.
"Das auf der
vermieteten Liegenschaft errichtete
"Verwaltungshauptgebäude"
(an dem nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nur Um-
und Zubauten vorgenommen wurden) wurde
am 04.07.1966 in
Betrieb genommen.
Bei einer
Nutzungsdauer von 50
Jahren
ist das
Verwaltungshauptgebäude
am
03 07 2016
zur Gänze
abgeschrieben
und konnte daher nur noch
partiell als "tragender" Bestandteil für das durch die
Bestandnehmerin errichtete Superädifikat herangezogen
werden.
Weiters ist davon
auszugehen, dass die
Buchwerte zum
28.02.1995 in etwa S 8,5 Mio.
betragen, der
Wert
der errichteten "Zu-" und "Umbauten" dagegen ca.
S 200
Mio.
"
Auch wenn ertragssteuerlich davon ausgegangen wird, dass
die Nutzungsdauer eines Gebäudes 50 Jahre beträgt und der Buchwert
eines Gebäudes einen bestimmten Betrag beträgt, heißt das noch
nicht, dass die tatsächliche Lebensdauer eines Objektes an diese Vorgaben
gebunden werden kann. Auch kann aus dem Buchwert eines Gebäudes nicht ein
Verkehrswert abgeleitet werden, da für die Ermittlung eines gemeinen Wertes
völlig andere Voraussetzungen gegeben sind.
Weiter sprechen noch folgende Punkte dafür, dass die
Mieterin nicht die volle wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausüben
kann:
Punkt
X. in Verbindung mit Punkt XIII. des Mietvertrages: Bei Kündigung des
Mietverhältnisses durch die Vermieter darf das Mietobjekt für
fünf Jahre nicht an bestimmte Branchen weiter- oder untervermietet werden.
Im Mietvertrag wurden jedoch keine Vereinbarungen betreffend Ablöse
für die Zu- und Umbauten getroffen. Obwohl laut Punkt XIII. des
Mietvertrages für Abänderungen und Ergänzungen Schriftlichkeit
erforderlich ist, konnte keine schriftliche Vereinbarung betreffend Ablöse
bei Kündigung vorgelegt werden.
Punkt
I. 5. des Vertrages, wonach Vertragszweck die Anmietung des Mietgegenstandes
ist, um die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Um- und Zubauten für
die Geschäftszwecke der Mieterin nutzbar zu machen, weshalb die
Auflösung des Mietverhältnisses den Kündigungsbeschränkungen
des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Das spricht sehr dafür, dass ein
bebautes Grundstück vermietet wurde, denn die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes gelten nicht für unbebaute Grundstücke. Es war
daher von Anfang an die Absicht, dass die Mieterin über das Gebäude
nicht wie ein Eigentümer verfügen kann.
Punkt
III. 3. des Vertrages, nach dem die Mieterin die laufenden Erhaltungskosten der
Außenhaut des Mietobjektes zu tragen hat. Wenn tatsächlich
beabsichtigt gewesen wäre, dass die Mieterin über das Gebäude wie
ein Eigentümer verfügen kann, wäre die Aufnahme dieser Bestimmung
in den Vertrag nicht notwendig gewesen.
Punkt
VI. 1. des Vertrages: Die Mieterin ist nur berechtigt, den Mietgegenstand dem
Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Mietgegenstand ist
auch das Gebäude! Danach kann die Mieterin über das Gebäude nicht
wie ein Eigentümer verfügen.
Der
Mietvertrag allein spricht schon überwiegend gegen ein Eigentumsrecht der
Mieterin an dem Gebäude. Betrachtet man jedoch auch noch das Verhalten der
Vermieter und der Mieterin, besonders was die Vorgehensweise betreffend
"Superädifikat" betrifft, ist ein Eigentum der Mieterin an dem
Gebäude auszuschließen.
Aus diesen Gründen ist der Einheitswert der
Gebäude der Bw. zuzurechnen.
In der Berufung vom 11. April 1996 wurde die Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Dazu ist zu
sagen:
§ 323 Abs. 12 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, enthält eine
Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003 unerledigte
Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis
31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche Anträge waren
unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die
Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die
"Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im
Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab
In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des
AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum
1. Jänner 2003 gestellt werden. Ein solcher, gesonderter, Antrag ist
im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2
bzw. § 261 BAO vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative Aufzählung der
Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine Senatszuständigkeit
für Berufungen im Bereiche der Bewertung bestand. Aus diesem Grund liegt
auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche
Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs.
12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt
gelten.
Mangels zulässiger Antragstellung kommt daher im
vorliegenden Fall eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Aus diesen Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen und war auch von einer mündlichen Verhandlung
Abstand zu nehmen.
Wien,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-W/02
- Stammnummer
- 4483
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF