…14/0244). Die Aufwertung ist gegen entstandenen Aufwand (zB Wiederaufforstungs- und Pflegekosten) zu verrechnen. 6.6.1.1 Feldinventar und stehende Ernte Rz 2302: Zu den bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern auf dem nackten Grund und Boden zählt auch bürgerlich-rechtliches Zubehör (VwGH 11.12.1990, 90/14…
…Wirtschaftgüter unter oder auf dem Grund und Boden, zB Gebäude und sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Bauwerke, das stehende Holz in einem Forstbetrieb oder auch bürgerlich-rechtliches Zubehör (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199), sind kein Teil des nackten Grund und…
…so etwa auch bürgerlich-rechtliches Zubehör, sind kein Teil des nackten Grund und Bodens. Auch wenn das Jagdrecht ein Ausfluss des Eigentums am Grundstück ist, von diesem nicht getrennt werden kann und daher stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums am Grund und Boden folgen muss…
…im Ausmaß von 169 m² (in Worten). Das in A1-laufende Nummer ersichtlich gemachte Geh- und Fahrtrecht auf Grundstück 1654/1 für das Grundstück 161072 wird dem Grundstück 1610/4 als rechtliches Zubehör gewidmet. Weiters übergeben die Eltern PK und Kommerzialrat AK an ihre Töchter .....…
…Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.4.1989, Zl. 88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die im §24 Abs.1…
…an der Liegenschaft in EZ 1247 GB M., verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus in M., H-Weg 7, Top 3, je in ihr hälftiges Ehegattenwohnungseigentum samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör, insbesondere auch der laut beigeschlossener Liste verzeichneten "Fahrnisse", erworben (Pkt. II.). Gemäß Vertragspunkt III…
…an der Liegenschaft in EZ 1247 GB M., verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus in M., H-Weg 7, Top 3, je in ihr hälftiges Ehegattenwohnungseigentum samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör, insbesondere auch der laut beigeschlossener Liste verzeichneten "Fahrnisse", erworben (Pkt. II.). Gemäß Vertragspunkt III…
…Erkenntnis des VwGH vom 3.12.1981, Zl. 81/16/0005). Zum bürgerlich - rechtlichen Begriff des Grundstückes gehört alles, was nach bürgerlichem Recht als Zugehör eines Grundstückes anzusehen ist. Bei der Landwirtschaft fallen darunter beispielsweise das Vieh, die Wirtschaftsgeräte und die sonstigen Betriebsmittel einschließlich der…
…Absatz 2, 3 und 4 (Zitat): Punkt III., Absatz 2: "Der Kaufgegenstand wird mit allen Rechten und Befugnissen und denselben Grenzen sowie allem faktischen und rechtlichen Zubehör, mit denen der Verkäufer diesen besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war, erworben und…
…übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt…
…sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Erwägungen Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt…
…ist der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Er ist vielmehr im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht…
…NUTZUNG zu erzielen, gehören zur Gegenleistung; der Begriff der Gegenleistung im Sinne des GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht." Streitgegenständlich ist, ob die Ergänzungsabgabe, die die Marktgemeinde G mit Bescheid vom 9. April 2024 in…
…Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, § 2 Rz 16 mit Hinweis auf Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht14, I Rz 788). Zum bürgerlich-rechtlichen Begriff des…
…§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Zur Gegenleistung gehört jede (nur denkbare) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die…
…§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Zur Gegenleistung gehört jede (nur denkbare) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die…
…Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (vgl. VwGH 26. 6. 2003, 2003/16/0077…
…88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform…
…393,47. 1.4. Die oben angeführten Liegenschaften sind bücherlich und außerbücherlich geldlastenfrei. 2.1. X.X. , geb. xxx , übergibt nunmehr, je eine Hälfte der zu Pkt.I dieses Vertrages beschriebenen landwirtschaftlichen Liegenschaften/ Grundstücke samt allen rechtlichen und faktischen Zubehör an seine Gattin, Y.Y.…
…übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt…