Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0771-I/06
Sind Badezimmer- und Kücheneinrichtung etc. als "Inventar" zu qualifizieren und aus der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-I/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. September 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 165.000, sohin im Betrag von € 5.775,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 17. August 2006 abgeschlossenen
Kaufvertrag haben die Ehegatten X (= Berufungswerber, Bw) und Y von den
Verkäufern Z die Liegenschaft in EZ1 samt darauf errichtetem Wohnhaus
(Doppelhaushälfte) zum Gesamtkaufpreis von € 320.000 erworben.
Unter Vertragspunkt III. wird festgehalten, vom Kaufpreis entfällt ein
Betrag von € 302.600 auf das Wohnhaus und ein Betrag von
€ 17.400 auf das Inventar; dies laut der einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bildenden Inventarliste wie folgt:
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Neupreis/Datum
Anschaffung
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Zeitwert
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Küche und Essecke mit Tisch und
Stühle
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€
14.000/1998
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€ 8.000
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1 Tisch, 2 Stühle, 1 Kasten, 1
Schuhschrank
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€
4.000/1998
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€ 2.400
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Vorhänge gesamtes Haus
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€
3.000/1998
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€ 1.800
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Badmöbel
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€
5.000/1998
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€ 3.000
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Bank Balkon
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€ 300/1998
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€ 200
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Rolläden gesamtes Haus
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€
4.000/1998
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€ 2.000
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Gesamtsumme
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€
30.300
|
€
17.400
Hinsichtlich der Bemessung der Grunderwerbsteuer wurde im
Weiteren festgehalten, "dass sämtliche angeführten Möbel
vollkommen frei stehen und daher beweglich sind". Unter Vertragspunkt IX. wurde
vereinbart, dass Verkäufer- und Käuferseite jeweils 3 % des
Gesamtkaufpreises samt 20 % Mehrwertsteuer an Maklerprovision bezahlen.
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde die Gegenleistung
für den Liegenschaftserwerb mit € 320.000
angeführt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 12.
September 2006, StrNr, ausgehend von einer hälftigen Gegenleistung von
gesamt € 165.900 die 3,5%ige Gunderwerbsteuer im Betrag von
€ 5.806,50 vorgeschrieben. In die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde
die anteilige Maklerprovision (€ 5.760) sowie (mit rund 1 % im Betrag
von € 1.440) geschätzte Vertragserrichtungskosten. An Inventar
habe lt. Bescheidbegründung lediglich ein Betrag von insgesamt
€ 2.600 - di. zufolge der Anmerkung des Finanzamtes auf der
Inventarliste offenkundig der Wert € 2.400 für "1 Tisch, 2
Stühle, 1 Kasten, 1 Schuhschrank" sowie von € 200 für "Bank
Balkon" - anerkannt werden können, demzufolge der hälftige
Kaufpreis beim Bw im Betrag von € 158.700 als Teil der Gegenleistung
angesetzt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, auf
der dem Kaufvertrag beigehefteten Inventarliste seien ausschließlich
Möbel angeführt, welche tatsächlich frei stehen und beweglich
sein würden. Sämtliche dieser angeführten Möbelstücke
könnten ohne weiteres Zutun an einen anderen Ort verbracht werden, weshalb
dieses gesamte bewegliche Inventar aus der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
auszuscheiden sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung begehrte der Bw
ohne weitere Begründung mit Antrag vom 15. November 2006 die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf
(§§ 1053 ABGB, § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition
des § 5 Abs.1 Z 1 leg. cit. die Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare - geldwerte entgeltliche - Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen
Teil der Bemessungsgrundlage.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu § 5
GrEStG).
Gegenständlich in Streit gezogen ist
ausschließlich die Nichtanerkennung des gesamten verzeichneten
"Inventars".
Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen
einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches
Gesamtentgelt vereinbart, so gehören die Teile des "Kaufpreises" zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden,
soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2
Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom 17.12.1992,
91/16/0053).
Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die
Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken des
Steuerpflichtigen überlassen und kann die Abgabenbehörde von den
Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu
gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes. Nach den §§ 294 bis 297 ABGB sind unter Zugehör unter
anderem Nebensachen zu verstehen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden
kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer
zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat.
An sich bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie
Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294
ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in
fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs
einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB nennt anstelle des
"Zubehörs" den altertümlichen Begriff des
"Zugehörs", worunter es die Bestandteile und die Nebensachen
versteht.
Ist die Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng,
dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigen Bestandteil, der stets dem sachenrechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgt (zB Gebäude). Selbständige Bestandteile, die
tatsächlich und wirtschaftlich von der Hauptsache getrennt werden
können, teilen dagegen nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der
Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines Fahrzeuges).
Zubehör ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der
Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen
werden für diese Zubehöreigenschaft gefordert: 1.
Eigentümergleichheit sowohl an der Hauptsache als auch an der Nebensache
(in der Lehre strittig); 2. Der Eigentümer muss die Nebensache
Zwecken der Hauptsache widmen; 3. Die Widmung muss zum fortdauernden
Gebrauch erfolgen, und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein
gewisses Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen
Bedürfnissen angemessen ist.
Die - oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen
selbständigem Bestandteil oder Zubehör ist für die rechtliche
Lage nicht entscheidend, weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache
als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155), insofern der
Beschaffenheit der Möbel und deren Entfernbarkeit Bedeutung beizumessen
ist. Maßangefertigte Möbelstücke (Einbaumöbel,
Einbauküche), die an sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung
entfernt werden könnten, stellen zwar keine unselbständigen
Bestandteile der Hauptsache (Liegenschaft) dar, sind jedoch als
selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen
- als Zubehör zu qualifizieren (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ
57/166).
Im Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen.
Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob 79/91, hat der OGH
dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dienen. Damit liege eine objektivierte
Zweckwidmung vor.
Entgegen dem Dafürhalten des Bw, es handle sich bei
den in der vorgelegten "Inventarliste" ausgewiesenen Gegenständen
sämtlich um aus der Grunderwerbsteuerbemessung auszuscheidende bewegliche
Sachen bzw. "frei stehende Möbel", sind aber nach der oben dargelegten
Judikatur jedenfalls die gesamte Kücheneinrichtung (Küche samt
Essecke) sowie auch die Badezimmereinrichtung zivilrechtlich aufgrund der
objektivierten Zweckwidmung als "Zubehör" der erworbenen Liegenschaft iSd
§ 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu qualifizieren, die dem
rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und damit der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Gleiches muss auch für die "Rollläden gesamtes Haus"
gelten, da es sich hiebei zudem um eine fix montierte Vorrichtung handelt, deren
Verbindung mit dem Gebäude so eng ist, dass eine Entfernung nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise erfolgen könnte. Bei den Rollläden
handelt es sich sohin um unselbständige Bestandteile der
Liegenschaft. Zu den in der Inventarliste so bezeichneten
"Badmöbeln" gilt noch zu bemerken,
dass diesbezüglich schon allein anhand des Anschaffungspreises im Jahr 1998
in Höhe von € 5.000 davon ausgegangen werden kann, dass es sich
hiebei wohl um die gesamte Bad/Sanitärausstattung handelt.
Als Einrichtung sind daher folgende Positionen
anzuerkennen: "1 Tisch, 2 Stühle, 1 Kasten, 1 Schuhschrank" mit
€ 2.400; "Vorhänge gesamtes Haus" € 1.800; "Bank
Balkon" € 200, in Summe sohin € 4.400 bzw. hälftig €
2.200, um welchen Betrag der vereinbarte hälftige Gesamtkaufpreis von
€ 160.000 zu kürzen ist.
Die Grunderwerbsteuer ist demnach von einer Gegenleistung
von € 165.000 (= Kaufpreis € 157.800 + Maklerprovision
€ 5.760 + Vertragserrichtungskosten geschätzt € 1.440)
zu bemessen und mit 3,5 %, sohin im Betrag von € 5.775
festzusetzen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-I/06
- Stammnummer
- 25752
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF