Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0069-G/03
Gegenleistung im Zwangsversteigerungsverfahren, wenn Meistbietender glz. Grundpfandgläubiger ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-G/03vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht maßgebend, ob es sich beim Ersteher um einen Grundpfandgläubiger - dessen Forderungen erlöschen -, um einen Berechtigten hinsichtlich der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte oder um einen Dritten handelt. Es ist nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt. (VwGH 18.8.1994, 93/16/0111)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R., vertreten durch Dr. Rath &
Partner, Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 28. Juni
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom 24. Mai 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes G. vom
22. April 2002 wurde der Berufungswerberin als Meistbietende die
Liegenschaft xy mit dem Wohnhaus ... samt dem im Schätzungsgutachten
verzeichneten Zubehör um das Meistbot von 100.000,00 €
endgültig zugeschlagen und der in der Versteigerungstagsatzung vom
13. März 2002 unter Vorbehalt erteilte Zuschlag für wirksam
erklärt. Das Zubehör (Kücheneinrichtung) wurde im
Schätzungsgutachten mit 1.453,46 € bewertet.
Das Finanzamt schrieb für diesen Erwerb unter
Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 98.546,50 € (Meistbot
abzüglich Wert des Zubehörs) die Grunderwerbsteuer vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass als tatsächliche Gegenleistung
dieses Geschäftsfalles wäre richtigerweise nur der Betrag von
51.932,09 € der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, da
- wie aus der Kopie des beiliegenden Meistbotsverteilungsbeschlusses
ersichtlich - ein Betrag von 48.067,91 € zur "Rettung" des
eigenen Grundpfandrechtes aufgewendet worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die Begründung in
der Berufungsvorentscheidung nicht gesetzmäßig ausgeführt sei,
und die darin enthaltene rechtliche Begründung keinesfalls unter den
vorliegenden Sachverhalt subsumiert werden könne.
Der unabhängige Finanzsenat hat in der Folge noch
weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, insbesondere wurde in den
Exekutionsakt der berufungsggst. Zwangsversteigerung der o.a. Liegenschaft beim
Bezirksgericht G. mit folgendem Ergebnis Einsicht genommen: Im
Meistbotsverteilungsbeschluss vom 17. Juni 2002 wird das Meistbot von
100.000,00 € nach der bücherlichen Rangordnung in der Höhe
von 51.932,09 € der R.B. GmbH und in der Höhe von insgesamt
48.067,91 € der Berufungswerberin zugewiesen. Weitere
Forderungsanmeldungen konnten nicht berücksichtigt werden. Der
Berufungswerberin wurde aufgetragen, der R.B. GmbH den Betrag von
51.932,09 € samt Zinsen zu überweisen und den Meistbotsrest in
Höhe von 48.067,91 € samt Zinsen mit ihrer gegenüber dem
Verpflichteten aushaftenden Forderung zu verrechnen und über die
Durchführung dieser Auszahlungen zu berichten. Die Berufungswerberin teilte
dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2002 mit, dass die
Überweisung an die R.B. GmbH und die Einzahlung zu ihren Gunsten
durchgeführt wurde und legte die Kopien der Einzahlungsbestätigungen
vor. Aus der Kopie der Einzahlungsbestätigung über den Betrag von
48.067,91 € zuzüglich Zinsen geht hervor, dass die Zahlung auf
das Konto der S.J. GmbH erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach
§ 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist Gegenleistung beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der
Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der
Beiträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht.
Der Begriff der "Gegenleistung" im Sinne der
§§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der sowohl über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch
verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, bildet jede nur denkbare Leistung, die für
den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 4 zu
§ 5 GrEStG).
Gemäß
§ 6 GrEStG ist die
Gegenleistung auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Steuerschuld entsteht,
daher mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges. Bei Erwerb eines
Grundstückes im Zwangsversteigerungsverfahren entsteht die Steuerschuld mit
dem Tag des Zuschlages (vgl. VwGH 29.1.1986, 82/16/0021).
Das Meistbot ist das im Versteigerungsverfahren von einem
Bieter abgegebene höchste Gebot, um welchen Betrag dann die Liegenschaft
diesem Meistbieter zugeschlagen wird. Da die Liegenschaft auf den Ersteher
lastenfrei übergehen soll, ist das Meistbot grundsätzlich bar zu
entrichten, um damit die Pfandgläubiger befriedigen zu können.
Gemäß
§ 151 Abs. 1 EO kann von einem Barerlag in
dem Maße abgesehen werden, in dem ein Pfandgläubiger mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden ist.
Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist es nicht
maßgebend, ob es sich beim Ersteher um einen Grundpfandgläubiger
- dessen Forderungen erlöschen - , um einen Berechtigten hinsichtlich
der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte oder um
einen Dritten handelt (VwGH 18.8.1994, 93/16/0111). Es ist nach diesem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Bedeutung, ob es als Folge
dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt.
Gemäß
§ 1446 ABGB erlischt nämlich das im
Grundbuch einverleibte Pfandrecht nicht schon durch Vereinigung des Rechtes und
der Verbindlichkeit (OGH 18.5.1988, 3 Ob 587/87, NZ 1990, 153).
Nach der gesetzlichen Definition des
§ 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist Gegenleistung beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der
Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der
Beiträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht.
Im gegenständlichen Fall entstand die Steuerschuld
- wie vorhin ausgeführt - mit Erteilung des Zuschlages. Gegenleistung
iSd zitierten § 5 GrEStG ist das im Beschluss des
Bezirksgerichtes G. ausgewiesene Meistbot von 100.000,00 €
abzüglich des Wertes des Zubehörs von 1.453,46 €. Die
nachträgliche Verrechnung der Berufungswerberin mit ihrer aushaftenden
Forderung gegenüber dem Verpflichteten durch Einzahlung auf dessen Konto
ändert die Höhe des Meistbots an sich also nicht.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-G/03
- Stammnummer
- 18777
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF